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von dem Systematiker Connanus (j 1551): vir est doctissiinus sed non juris, corrumpit judicium
et tempus perdit, qui in ejus commentariis illud ponit. Cujas wich freilich auch von der legalen
Ordnung aber auf andere Weise ab, indem er neben seinen Vorlesungen und Schriften nach der
legalen Ordnung der Pandekten, des Codex und der Novellen, die Jurisprudenz durch Reconstruction
der nur in Fragmenten vorhandenen Schriften Röm. Juristen wie des Africanus und Papinia-
nus zu fördern suchte. Donells System erschien vollständig zuerst 1612, zwei und zwanzig Jahr
nach seinem Tode, und konnte trotz alles dialektischen Scharfsinns sich gegen die Sitte der Zeit
nicht so schnell Bahn brechen.
Die Antrittsrede unsers M. handelte de felicitate humana, ausserdem hat er nach Möller
1666 und 1667 vier Dissertationen de inquisitione criminum geschrieben, von denen uns nur eine
theilweise zur Hand ist. Von der Kieler Juristen-Facultat war es im Interesse der Universität für
angemessen und zweckmässig erachtet, einige ihrer Entscheidungen und Gutachten, welche die Fa-
cultät als Spruchcollegium gegeben, oder einzelne Mitglider erstattet hatten, drucken zu lassen, und
es wurden deshalb 1669 dreissig von Fr. Moritz ausgearbeitete consilia Chiloniensia gedruckt, und
zehn von Michaelis verfasste angekündigt. Da dieser aber 1668 Kiel verliess und nach seiner
Vaterstadt Lübeck als Syndikus derselben gerufen wurde, verzögerte sich die Herausgabe und erst
1673 erschien responsorum sive deductorum juris Kiloniensium aliorumque selectorum liber, welcher
sechs und zwanzig responsa enthält. Von diesen Gutachten betrifft das dritte die verneinte Frage,
ob das Vorrecht der Dos auch den Erben der Frau zustehe, das sechste die bejahte Quästio, ob nach
Hübschem Recht die Aussage des zur zweiten Ehe gehenden Ehegatten gegen diesen bindend sei,
wenn sie nicht vor Gericht erfolgt sei. Das siebente und achte Gutachten betrifft die Gültigkeit
eines Vertrages, durch welchen eine Wittwe bei Eingehung der zweiten Ehe den Kindern der ersten
Ehe einen Theil ihres eignen Vermögens verspricht. Die Argumente, welche gegen einen solchen
Vertrag aus dem Röm. Rechte über die Ungültigkeit der Erbverträge in Betreff des Vermögens
eines Lebenden genommen Averden, würde man jetzt Avohl geAviss nicht anführen. Das ZAVölfte be
trifft die verneinte Frage, ob zur Gültigkeit eines Verlöbnisses in den Holsteinischen Städten nach
der gemeinschaftlichen Polizeiordnung von 1636 die Aimesenheit von sechs Zeugen nothwendig sei ?
Die Frage Avird verneint, da in der Polizeiordnung die Anwesenheit von sechs Zeugen nur beiläufig
und nicht dispositiv envälmt wird, da diese Polizeiordnung nicht in ein corpus legum et statutoruin
provincialium gebracht, nicht inter constitutiones et leges provinciales zu rechnen, jedenfalls für den
fürstlichen Antheil wieder aufgehoben sei. Gegen das drei und zwanzigste Gutachten, wie Aveit auf
den Gütern des Hübschen Domkapitals in Holstein zum Besten der nahen Stadt Lübeck das Bier
brauen etc. unterbleiben müsse, erschien eine von Möller erwähnte Gegenschrift. Das sechs und
zwanzigste Rcsponsum bezieht sich, wenn auch bei diesem Casus so Avenig, Avie bei den andern,
die Namen der Partheien voll ausgedruckt sind, auf den berühmten Process der Stadt Lübeck gegen
Sachsen-Lauenburg Avegen Möllen. Lübeck Avar am 8. November 1667 vom Speierschen Kammer
gericht verurtheilt, das Städtlein Möllen gegen Wiedererstattung des im Kaufbrief enthaltenen Kauf
schillings und der Mclioramentcn, so viel sie davon in continenti liquidiren würde, an Sachsen-
Lauenburg abzutreten. Sachsen - Lauenburg hatte 4868 Rthlr. 18 gGr. durch einen Notar offerirt;
Lübeck behauptete, Ao. 1359 die Stadt für 9737} Mark denar. L. gekauft zu haben, 10 Mark be
trügen 16 Ducaten und Lauenburg müsste also 15,580 Ducaten und ausserdem Avegen einer connexen
Anleihe 16,262} Mark oder 26,020 Ducaten, also zusammen 41,600 Ducaten offeriren; bei der
Berechnung komme der innere Werth der Münzen zur Zeit des Kaufs in Betracht. Die Execution
müsse, da das esse der Mclioramentcn klar sei, ausgesetzt Averden, bis die quantitas ermittelt wooden.
Lübeck habe die Stadt Möllen 311 Jahre besessen, sie sei im Jahr 1408 ein wüster Steinhaufe