Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1857. (Band IV.)

2) de fructibus 1670; 3) de jurisdictione 1671; 4) de inrot ulatione actorum 1671; 5) de famosis 
libellis 1671: 6) de in jus vocando 1671; de libellis 1672; 8) de infämia 1673; 9) de collatione bo 
norum 1673; 10) de transmissione hereditatis 1(573; 11) de moratoria praescriptione 1675. Die vierte, 
fünfte, siebente, achte, neunte und zehnte sind Doctordissertationen für Kusel, Advocat in Bremen 
und Verden, G. W. Sacer, Advocat in Wolfenbüttel, J, R. Meier aus Magdeburg, für den Prac- 
tiker M. Stolterfoth aus Lübeck, Iw.ar Gerritz aus Eiderstedt, Heinr. Balemann aus Lübeck. 
Bei der siebenten nennt sich der Doctorand Autor. Im Jahr 1668 gab M. W. Fornerius und 
Co nt ins Tractate über das Lehnrecht heraus. 
Im Jahr 1676 ward W. Syndikus des Domcapitels und Rath des Bischofs in Lübeck, 1677 
zog ihn der Herzog Christian Albrecht als Rath an seinen Hof und vertraute ihm wichtige 
Gesandschaften namentlich nach Nimwegen, damit bei den dortigen Verhandlungen zwischen Frank 
reich, Holland, England, dem Kaiser, Schweden, Dänemark und Brandenburr auch das Gottorfische 
Interesse berücksichtigt werde. Für die Universität war W. nicht mehr unmittelbar thätig, jedoch 
ward er mit dem Generalsuperintendenten H. Muhlius, wie es scheint 1706, zum perpetuus visitator 
und inspector ernannt, und beide erliessen am 24. Januar 1707 zur Aufnahme der Studien ein 
Reglement, welches der Administrator Christian August genehmigte. Die früher gemachte Vor 
schrift des biennii in Kiel ward wiederholt, die 1701 gemachte Anordnung des Disputirens etwas 
modificirt, beim Rectoratswechsel soll über eine nicht zu gemeine Materie eine Rede gehalten werden, 
eben so am Geburtstage Serenissimi und am 25. Juni zur Erinnerung der Uebergabe der Augsburg. 
Confession. Jedem Zuhörer von Vorlesungen wird gestattet, nach der Lection seine dubia frei und 
ohne Scheu dem Docenten zu proponiren, jedem Lehrer soll eine freie Untersuchung aller und jeder 
Wahrheiten frei stehen. Doch wir kehren zum Jahr 1677 zurück. Die beiden Gottorfischen Ge 
sandten A. Ulcken und M. Weddcrkopp thoilten am 28. December 1677 der Englischen Ge 
sandtschaft zu Nimwegen die Ausgleichungs - Proposition mit, dass, nach Annullirung des Rcndsb. 
Vertrages von 1675, der Herzog von Gottorf in Gcmässheit dos Rothschilder und Kopenhagener 
Friedens von 1(558 und 16(50 restituirt und wegen-des erlittenen Schadens entschädigt werde. Aus 
führlichere Memoires übergaben die Gesandten im Februar 1678 den Kaiserlichen und andern Ge 
sandten, sie suchten die von Dänischer Seite ^autgestcllte Ansicht zu widerlegen, dass der Streit 
zwischen dem Könige und Herzoge nicht von fremden Mächten, sondern nach den Unions vertragen 
durch von beiden Theilen zu ernennende Unionsräthe zu schlichten sei. Dänemark habe Tönnigon, 
die Herzogliche Festung, geschleift, Schleswig sequestrirt und sich nicht an die Union gekehrt, die 
Fidejussores des Wcstphälischen und Nordischen Friedens müssten dom Herzoge zu Hülfe kommen. 
Es wurden neue Beschwerden erhoben über die Behandlung der Gemahlin des Herzogs, die Schwe 
ster des Königs, über die von Dänischer Seito eingelbrderten Steuern aus dem Herzogi. Amte 
Trittau u. s. w. *) Durch die Friedensverträge zu Fontainebleau und zu Lund wurde 1679 die 
Ruhe hergestellt, dann wieder 1689 durch den Altonaer Vergleich und 1700 durch den Travendahler 
Frieden, dem Verhandlungen zu Pinneberg vorangingen. **) An diesen für den Herzogi. Antheil 
wichtigen Ereignissen nahm W. mit seinem Schwager Joh. Ludw. Pincier von Königstein 
lenkend Antheil, so wie an den folgenden Verhandlungen über die Auslegung und Ausführung des 
Travendahler Friedens vom 18. August 1700; er genoss das Vertrauen des Herzogs Christian 
Albrecht und Fridriehs IV., der seinem Schwager Carl XII. nach Polen folgte und 17p2 in 
*) Actes et memoires des negot. de la paix de Nimwegue T. 4, ed. 2, Amsterd. 1680. 8. p. 169 rt. uud Verzeichmss 
der Handschriften der Kieler Universität B, 1, S. 198—202. 
,M ) Verzeichniss der Handschriften, B. 1, S. 20, B. 2, S. 204.
	        
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