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bulis, Ut superiores, sed pöhitus' ex intimä philöädfthiä möreSqiie (riiofibukqüe) patriös (pätriiä) hau-
rioridam' juris disoiftlinam puteni. Dass Kaiser Lothar das Kölnische Recht sänetioiiirt habe, Ser eine
Fabel, dieses Recht lehre liiöhr die Rechtswissenschaft (artürn juris)’, als däSS es die Gesetzte'stipplirö.
A. erbietet sieb zu Vorlesungen über das öffbiitliehe Recht, so wie über die Geschichte dfes Röhl,
und’ Deutschen Rechts nach diesem Programm, und verspricht später ihstitutihneä juris CihiKHci' ZU
schreiben. Tn der Anzeige der Vorlesungen des Sommersemestbrs 1721 sagt A.: cuih ob tempormü
calainit'ates et varia, quae intercedebant, impedimenta officio cltementisshnd s'ibi deihaiidato e* ariiiiii
serttentia tlmgi KaÖtenüS non potuerit, nuper orationem inäugnralteni de acquilibrio inter jura Cites 1 ,
majestatis et ordinum impterii servando hiibuit. — Programma ipsius de usu et neeessitase juris pä'trir
adhuc stob proelo sudat. Es muss das nach 1 dem Titel iin Jahre 1716 gedruckte Programm also
falsch datirt, oder das Datum verdruckt, oder was Wahrscheinlicher seih dürfte, ein lieber Druck für
die Vorlesungen beabsichtigt seih'.
Nach den späteren Anzeigen der Vorlesungen, die zugleich über die im Vorigen SemeStteV
gehaltenen Auskunft geben sollen, scheint Arpe wenig gelesen zu haben. Das erw'äliiitc Prognühm
de visu et necessitate juris patrii scheint' sieh' auch nicht dazit zu eignen, um als Grundlage zu Vor
lesungen zu dienen. Ausser- den Institutionen ilach Hüppe wird er wenig gelesen Haben Auffallend
erscheint uns die Ernennung Arpes zurh Prptbssor des öffentlichen und vaterländischen Rechts, da*
et sich, wid seine'Schriften zeigen, mit der allgemeinen Literatur beschäftigt mul Zeit und Gteld
darauf gewandt hatte, verborgene und verbotene Schriften zu sammeln. (Thes. Lncroz. T. 2. p. 229.')
Man legte jedbeh daüials mehr Werth auf die allgemeinen Kenntnisse, auf die literarische I lesChäftigiulg
als dies jetzt geschieht. Die Richtung, welche 'Ihomasiug gefordert hatte, verlangte von dem JhfiStteiV
eben so sehr philosophische und historische als juristische Kenntnisse. Nach den Hamburg, Berichten
auf 1740 S. 875 soll Arpe' durch einen der Söhne Wedd&ekopps' diö Kieler Professur efhalfteii
haben, ich bezweifle dies, dä Weddfokopp damals wohl ohne Einfluss auf den Herzoglichen Hof war.
Harpprecht sagt'in dein früher erwähnten Bericht vom 3. Fcbr. 1724, der freilich nicht als vihpar-
theiiscli gelten kann: der dritte Professor juris heisset Arj>e, ein Manu, deV in seiner Jugünd irt dem
studio juris nicht weiter avanciret, als dass er etwa ein paar collegia jUridica frequentiret und' ein
mal unter dem sei. Martini publice disputiret, hernach' aber hat er sich mehst auf das HolmteisteHeben
begcbeii, etwelche Holstein; Cavaliers in fremde Länder geführt. — Dieser nun soll Professor jiiris'
public! of privati sein, hat aber die geringste Capacität nicht, in jure etwas zu prästiren oder zu
elaboriren, kann auch, da er ebenmässig weder doctor noch licentiatus, auch die examina nicht aus
stehen will, in die Facultät nicht kommen, bleibt also, so lange dieses nicht geändert wird, die
Faeultät allein auf zwei Personen ( Vogt und JJarpprecht) bestehen, mithin ist, wenn auch sonst schon
Alles wieder in Ordnung gebracht würde, dennoch dieses perpetuirliche Inconvenienz, dass die acta
unfleissig und langsam elaboriret und wenn die membra, wie bisher einigemal geschehen, von einan
der dissentiren, niemahlen majora gemacht werden können, neben dem so hat er docendo, so lang er
Professor ist, noch kein einziges collegium priVatum gehalten, hegehret auch solches'aff’zu penible
noch nicht zu thun. So viel aber die halten sollende lectiones publicas anbetrifft, so hat er zwar
dann und wann einige angeschlagen und zu lesen angefängen, es bestehet aber die ganze Kunst in
dietatis von 2 Bogen über die historiam juris, welche, wenn er in etwa 10 oder 15 lectionem absol-
viret, macht er sodann vor dasselbe halbe Jahr tcrias und occupiref sich mit Geld- und Wechsel-Sachen,
Umschlags-Verwaltung und dergleichen, da er glaubt, dass von denen Hamb. Kaufleutch mehr als voll
der Professur zu ziehen seie —Einmal hat er sich an den kleinen Hoppium (Hoppes compendium
des Röm. Rechts) gemacht, darin er aber nicht weiter als das erste Buch absolviret. — Harpprecht,
der ein strenger Civilist war, scheint von dem Verdacht, dass Arpe Verfasser der erwähnten repönse