Sebastian Kortholt verfasstes Programm erschien, welches die Ansicht widerlegt, dass die Universität
eingehen und etwa in Zukunft nur ein Gymnasium sein werde. Nach dem erlassenen Reglement
würde die Universität in Zukunft drei theologische, drei juristische, zwei medicin. und sechs philos.
Professoren haben.
Im Jahre 1725 ward durch Rescript vom 30. Aug./10. Sptb. eine generelle Landescommission
ad interim ernannt, welcher der Herzog eben solche Auctorität beilegte, als wenn er selbst zugegen
wäre, auch die Universität ward ihr untergeordnet, die bisher gewesene akadem. Commission sollte
aufgehoben sein, sie erliess aber dennoch Befehle an das Consistorium. Dazu kam im Decbr. 1725
eine besondere Commission zur Revision der Rechnungen. Die Sitzungen des Consistorii wurden,
theils wegen der Streitigkeiten, theils um der Verantwortung zu entgehen, schlecht besucht. Am
20. Decb. 1725 befahl die Laudescommission, dass die an die Herzoglichen Collegia zu richtenden
Schreiben von den Einzelnen unterschrieben werden sollten, wogegen Harpprecht protestirte, weil er
nach seiner Angabe dies der Würde des Consistorii nicht angemessen fand. Harpprecht gab, wahr
scheinlich 1726, an die höhere Behörde einen Bericht „einiger der allhies. Universität und mir dem
Rath Harpprechten insonderheit in denen zwei letzten Prorectoraten zugefall, harten Bedrückungen“.
Durch das Reglement vom 9, Januar 1725 war bestimmt, dass das Prokanzler-Amt, welches Muhlius
bekleidete, nicht mehr bei einer Person ad dies vitae bleibe, sondern alle zwei Jahre zwischen dem
ersten Theologen und dem ersten Juristen wechseln solle. H. hatte nun sich Aussicht gemacht, gleich
Prokanzler zu werden, und gerirte sich als solcher. Muhlius war zu einer Zeit ernannt, in der die
ses Amt auf Lebenszeit verliehen ward. Der Herzog entschied zu Harpprechts Kummer, dass Muh
lius bis zürn 9. Jan. 1727 Prokanzlcr bleibe, worüber II. sich beschwerte. Ein anderer Beschwerde
punkt betrifft den Titel Justizrath und die Theilnahme am Landgericht. In einer Verfügung des
Herzogs Friedrich Hamb. 4. Mai 1701 ward von J. H. Durch! bewilligt „dass der Prof, primarius
der jurist. Pacultät den Characterem und Titul eines Justizraths hinführo führen möge, wie sie denn
vorjetzo den gegenwärtigen Doctor Martini damit begnadet“. Professor Schopp er "war durch Schreiben
und Bestallung des Administrators Christian August Gottorf 26. März 1712 ausdrücklich zum wirk
lichen Justizrath ernannt worden, mit der Bestimmung, dass er in actibus academ. und, wo das
ganze academische Corpus erscheine, den Rang secundum ordinem, sonst als Justitzrath nehme, auch
ward er in der Bestallung zum Professor für schuldig erkannt, zu den Cantzleisessionen, Land- und
Quartalgerichten auch Commissionen sich deputiren zu lassen. Durch Rescript vom 1. Aug. 1712
ward Prof. Schöpffer beauftragt, nach Austritt des Vicecanzlers Preusser, an dem Landgericht in Kiel
so lange dasselbe subsistiren mögte, Theil zu nehmen, wofür er für diesmal wöchentlich 15 Rthl.
Diäten aus der Cammer erheben dürfe.
Harpprecht machte Anspruch auf die Rechte seines Vorgängers Schöpffer, er habe einen an- (
sehnlichen Dienst in Wien verlassen, sei 120 Meilen von Wien nach Kiel gereist, er habe, „wenn
Andere schon nach und denen Hr. Dähnen gewonnen gegeben, noch ultimo loco jura Serenissimi
beständig defendiret“. H. war freilich im October 1725 wegen seiner Erudition etc. der Name eines
Justitzraths beigelegt, auch nahm er an dem Landgerichte Theil, aber die Emolumente, selbst der
Ersah? für ein Trauerkleid wurden nach seiner Beschwerde ihm nicht so wie den andern Mitgliedern
des Gerichts gegeben.
Ein anderer Punkt des Berichts von Harpprecht bezieht sich auf einen im April 1725 ver
übten Excess einiger Studirenden. Zu dem zweiten Holstein. Landgericht, welches nach Herstellung
der Einigkeit beider Landesherrn in Kiel im April 1725 gehalten wurde, war vom Könige Etatsrath
von Helm deputirt. In dem Hause, in welchem dieser aber auch Andere wohnten, wurden in der Nacht
vom April 1725 von einigen Studirenden die Fenster eingeworfen und andere Excesse verübt. Die