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Insbesondre ist es die Stipulation, welcher sich in neuerer Zeit Aufmerk
samkeit und Interesse zugewendet haben, auch mit Rücksicht auf Fragen von unmittelbar
praktischer Bedeutung. J )
Auch auf diesem Gebiete sucht sich eine Richtung Bahn zu brechen, die mehr
und mehr beginnt, in der Bearbeitung der Römischen Reehtsgeschichte Halt und
Boden zu gewinnen: ich meine diejenige Richtung, welche dem sacralen Elemente
grössere Bedeutung, umfassenderen Einfluss auf die Rechtsentwicklung vindicirt, als
ihm bisher zugestanden worden. 2 )
Ich bin der Ueberzeugung, dass diese Richtung als ein Fortschritt zu betrach
ten, dass davon unsre Wissenschaft insbesondre der Rechtsgeschichte sich noch reiche
Ausbeute und mannichfaches Licht versprechen dürfe und ich begrüsse jede neue
derartige Erscheinung um so freudiger, als ich selbst seit längerer Zeit diesem Punkte
meine Studien zugewandt. 3 )
Allein ich halte es für, eine dringende Pflicht, dabei wohl ins Auge zu fassen
die Art und den Umfang des Einflusses, den man jenem sacralen Elemente zuschreibt,
damit nicht durch eine verkehrte Anwendung eines an sich richtigen Gesichtspunkts
dieser selbst in seiner Allgemeinheit unverdienter Weise in Misscredit komme.
Die altrömische Religion steht in so engem Bezug zum wirklichen und selbst
zum alltäglichen Leben wie zur äussern Natur, dass sie ihrem vorherrschenden Cha
rakter nach nur als eine eigenthümliche Auffassung von Natur und menschlichem
Leben erscheint. Das Göttliche, das man verehrte, dachte man sich verkörpert nicht
nur in der Natur, sondern auch in allen einzelnen Ver’hältnissen des Lebens. 4 ) Einer
‘) Namentlich rücksichtlich der Anerkennung als Verpflichtungsgrund, sowie des Wech
sels. Zu den bekannten- Schritten von Liebe die Stipulation, Braunschweig 1840. und Bähr die
Anerkennung,-Cassel 1855. ist neuerdings noch hinzugekonnnen: Schlesinger, die Lehre von den
Formalcontracten, Leipzig 1858.
J ) Um die Einführung dieser Richtung im Allgemeinen hat sich in neuester Zeit neben den
Schriften von Rossbach (Untersuchungen über die römische Ehe) und Lange (römische Alter-
thümer, Bd. I.) besonders Verdienst erworben das Programm von Schmidt in Freiburg: de origi-
nibus legis actionum, 1857.
3 ) In einer Schrift über die „Geschichte der Römischen Juristentheorie“, deren Ausarbeitung
gegenwärtig mich beschäftigt, gedenke ich meine Resultate ausführlicher darzulegen.
4 ) Ein manches hier Einschlagende zusammenfassendes Zeugniss ist das des Augustinus
de civitate del lib. IV. c. 21: Quid opus erat parturientibus irivocare Lucinam, cum, si adesset Foe-
licitas, non solum bene parerent, sed etiam bonos? Quid necesse erat, Opi deae commendare
nascentes, deo Vaticano vagientes, deae Cuninag jacentes, deae Ruminae fugientes, deo Statilino
stantes, deae Adeonae adcuntes, Abeonae abeuntes, deacMenti ut bonarn haberent inentem, deo Volumno
et deae Voluinnae ut bona vellent, diis nuptialibus' ut bene conjugarentur, diis agrestibus ut fructus uber-
rimos caperent et maxime ipsi divae Fructeseae, Marti et Bellonae ut bene belligerarent, deae Victoriae
ut vincerent, deo Honorino ut honorarentur, deae Pecuniae ut pecuniosi essent: deo Aesculano et
filio ejus Argentino, ut habeant aeream argenteamque pecuniam? etc. —