Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

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unserer neuesten und bedeutendsten Historiker bezeichnet daher treffend die Römische 
Religion als „eine Wiederspiegelung des römischen Lebens in einem höhern und 
idealen Anschauungsgebiet.“ „In der ganzen Natur“, bemerkt derselbe, .„verehrt der 
Römer das Geistige und Allgemeine. Der Staat und das Geschlecht, das einzelne 
Naturereignis», wie die einzelne geistige Thätigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und 
jeder Gegenstand, ja jede Handlung innerhalb des römischen Rechtskreises kehrten 
in der römischen Götterwelt wieder.“ 5 ) 
Indem so das Göttliche in den weltlichen Verhältnissen sich verkörpert, d. h. 
die geistige Seite derselben darstellt, ist es in seiner Kundgebung nur eine Verwirk 
lichung des in dem Verhältnisse seiner Natur nach liegenden Zwecks, eine so sach- 
gemässe, zugleich so menschliche und politische Gestaltung desselben, dass sich noch 
in neuerer Zeit Mancher zu der Meinung hat verführen lassen, als sei die Religiösität 
der Römer mehr nur eine rein äusserliche, die Religion von geringem Einfluss 
gewesen, als habe das religiöse Princip seine Bedeutung für die Zeit des specifisch- 
römischen Rechts ganz verloren. Denn freilich, wer das Religiöse bei den Römern 
ausserhalb der menschlichen Verhältnisse und ihrer naturgemässen Gestaltung, ledig- 
i lieh in den Soleilnitäten der Priester, das Göttliche nur im Gegensätze zu dem 
Menschlichen sucht, der wird und muss zu solchem Resultate gelangen. 
Darum heisst es, sich von vornherein den Weg zur richtigen Erkenntniss des 
Verhältnisses zwischen dem sacralen und rechtlichen Elemente versperren, wenn man 
jenes erstem als ein den Verhältnissen äusserliches und fremdes denkt, als einen 
ausserordentlichen, ausnahmsweisen Schutz, den man sich durch besondre Veranstal 
tungen sichern oder den man von Aussen herbeiholen müsse. Es scheint daher, als 
ob leider gerade das, was jetzt von manchen juristischen Schriftstellern in der erwähn 
ten Richtung gethan wird, jenen verkehrten Ausgangspunkt nehmen wolle. Man hat 
es von verschiedenen Seiten her versucht, 6 ) dem promissorischen Eide eine der 
hauptsächlichsten Stellen im Obligationsrechte, Wenigstens für dessen historische Ent 
wicklung, zu geben, die sponsio bezeichne ihrer ursprünglichen Bedeutung nach einen 
Eid und zwar den Eid beim Hercules an der ara maxima, spondeo heisse eigentlich: 
ich schwöre (beim Hercules). Es erweckt nicht eben ein sehr günstiges Vorurtheil 
für diese Hypothese, dass derjenige, der sie zuerst aufgestellt, Huschke, 7 ) wie es 
! ) Mommsen, römische Geschichte, 2. Aufl. Bd. I. S. 27 u. S. 151. 
“) Um von frühem derartigen Versuchen abzusehen, sollen hier nur die neuesten Vertreter 
dieser Ansicht genannt werden: Ihering Geist des vom. Rechts Th. I„ Leipzig 1852, S. 264 f.; — 
Ballhorn-Rosen zur Vorgeschichte des röm. Rechts I. (1853) S. 58 f. (Sponsion: Eid unter Ver 
richtung einer Weinlibation an der ara maxima); Lange röm. Alterthümer Bd. I. (Berlin 185(i) 
S. 128 v. Vülderndorff die Form der Rechtsgeschäfte, Nördlingon 1857, S. 57 Note 78 (mehercle 
ein Rest der alten Sponsionsibrm); die Hauptschrift aber ist die unter Note 13 angeführte von Danz. 
7 ) Zuerst in seiner Verf. d. Serv. Tullius, S. 603; dann in Nexum, S. 101. 
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