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unserer neuesten und bedeutendsten Historiker bezeichnet daher treffend die Römische
Religion als „eine Wiederspiegelung des römischen Lebens in einem höhern und
idealen Anschauungsgebiet.“ „In der ganzen Natur“, bemerkt derselbe, .„verehrt der
Römer das Geistige und Allgemeine. Der Staat und das Geschlecht, das einzelne
Naturereignis», wie die einzelne geistige Thätigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und
jeder Gegenstand, ja jede Handlung innerhalb des römischen Rechtskreises kehrten
in der römischen Götterwelt wieder.“ 5 )
Indem so das Göttliche in den weltlichen Verhältnissen sich verkörpert, d. h.
die geistige Seite derselben darstellt, ist es in seiner Kundgebung nur eine Verwirk
lichung des in dem Verhältnisse seiner Natur nach liegenden Zwecks, eine so sach-
gemässe, zugleich so menschliche und politische Gestaltung desselben, dass sich noch
in neuerer Zeit Mancher zu der Meinung hat verführen lassen, als sei die Religiösität
der Römer mehr nur eine rein äusserliche, die Religion von geringem Einfluss
gewesen, als habe das religiöse Princip seine Bedeutung für die Zeit des specifisch-
römischen Rechts ganz verloren. Denn freilich, wer das Religiöse bei den Römern
ausserhalb der menschlichen Verhältnisse und ihrer naturgemässen Gestaltung, ledig-
i lieh in den Soleilnitäten der Priester, das Göttliche nur im Gegensätze zu dem
Menschlichen sucht, der wird und muss zu solchem Resultate gelangen.
Darum heisst es, sich von vornherein den Weg zur richtigen Erkenntniss des
Verhältnisses zwischen dem sacralen und rechtlichen Elemente versperren, wenn man
jenes erstem als ein den Verhältnissen äusserliches und fremdes denkt, als einen
ausserordentlichen, ausnahmsweisen Schutz, den man sich durch besondre Veranstal
tungen sichern oder den man von Aussen herbeiholen müsse. Es scheint daher, als
ob leider gerade das, was jetzt von manchen juristischen Schriftstellern in der erwähn
ten Richtung gethan wird, jenen verkehrten Ausgangspunkt nehmen wolle. Man hat
es von verschiedenen Seiten her versucht, 6 ) dem promissorischen Eide eine der
hauptsächlichsten Stellen im Obligationsrechte, Wenigstens für dessen historische Ent
wicklung, zu geben, die sponsio bezeichne ihrer ursprünglichen Bedeutung nach einen
Eid und zwar den Eid beim Hercules an der ara maxima, spondeo heisse eigentlich:
ich schwöre (beim Hercules). Es erweckt nicht eben ein sehr günstiges Vorurtheil
für diese Hypothese, dass derjenige, der sie zuerst aufgestellt, Huschke, 7 ) wie es
! ) Mommsen, römische Geschichte, 2. Aufl. Bd. I. S. 27 u. S. 151.
“) Um von frühem derartigen Versuchen abzusehen, sollen hier nur die neuesten Vertreter
dieser Ansicht genannt werden: Ihering Geist des vom. Rechts Th. I„ Leipzig 1852, S. 264 f.; —
Ballhorn-Rosen zur Vorgeschichte des röm. Rechts I. (1853) S. 58 f. (Sponsion: Eid unter Ver
richtung einer Weinlibation an der ara maxima); Lange röm. Alterthümer Bd. I. (Berlin 185(i)
S. 128 v. Vülderndorff die Form der Rechtsgeschäfte, Nördlingon 1857, S. 57 Note 78 (mehercle
ein Rest der alten Sponsionsibrm); die Hauptschrift aber ist die unter Note 13 angeführte von Danz.
7 ) Zuerst in seiner Verf. d. Serv. Tullius, S. 603; dann in Nexum, S. 101.
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