Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

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jedem eidlichen Versprechen; Verrius Flaccus leitet die Benennung der Verlobten, 
sponsus, sponsa, von einer religiösen Beziehung dieser Worte ab ; es lag mithin für 
ihn sehr nahe, den Wortstamm von spondere als den gleichen anerkennend auch diesem 
dieselbe Beziehung zu geben; allein er thut diess nicht, sondern stellt für spondere 
eine andre Ableitung auf und gibt eine andre Grundbedeutung an. Endlich Festus, 
oder eigentlich sein Epitomator Paulus Diaconus, gibt es als etwas dem Compo 
situm consponsor Eigenthümliches (nicht schon aus dem Stammwort spondere zu 
Folgerndes) an, dass es ein Synonym von conjurator sei, und beide erklären spondere 
als ursprüglich dicere, später besonders ein Versprechen bedeutend. 
Um diesen Totaleindruck noch zu verstärken, ist weiter zu bedenken, dass 
nirgends im Sprachgebrauche der Römer weder in dem Worte spondere noch in 
anderen auf gemeinsamen Wortstamm hinweisenden eine Beziehung auf den Eid her 
vortritt, dass später sogar z. B. in der Rechtssprache das spondere dem jurare als 
Gegensatz gegenüber gestellt wird 41 ) und dass in einem wichtigen Denkmal alter 
Sprache und ursprünglichen Wortsinns: in einer von Festus (v. bene sponsis 
p. 157, ed. Müller p. 351) überlieferten Precationsformel der Augurn (deren hohes 
Alter theils die Sache, theils die alterthümliche Wortform selbst beweist und bei 
welcher es natürlich recht eigentlich auf richtigen und passenden Gebrauch der Worte 
ankam) ein spondere als von dem Gott (ohne Zweifel Jupiter) selbst ausgehend an 
genommen wird („bene sponsis benequ^ volueris“ in precatione augurali Messala 
augur ait significare spoponderis volueris), was doch mit der Bedeutung „schwören“ 
insbesondre „beim Herkules an der ara maxima schwören“, als Urbedeutung, schwer 
vereinbar sein dürfte. Dazu kommt, dass Varro, anerkannt als einer der ge 
lehrtesten Römer und offenbar noch im Besitze reichlicher Quellen, dass er, der seine 
Aufgabe gerade in die Erforschung des Alterthums, namentlich aber auch in die 
Erklärung der ursprünglichen Wortbedeutungen gesetzt hatte, dass er, obgleich aus 
führlich von spondere und dessen Bedeutung handelnd (in der weiterhin näher zu 
4I ) In 1. 24 D. de statulib. (40. 7) heisst es: (Marcellus) Stichus, si heredi meo decem pro- 
miserit vel operas daturum se juraverit, liber esto; potest expleri conditio, si proiniserit; nam spo- 
pondisse aliqua significatione dici potest, etiain si non sit secuta obligatio. So gut wie man (we 
nigstens war diess die Ansicht einiger Juristen, s. Gaj. III. § 119) für das spondere eines servus 
einen sponsor gültig verpflichtet sein liess, also doch den Fall anders behandelte, als wenn gar kein 
spondere, worauf sich die Stipulation des sponsor beziehen könnte, vorausgegangen, so gut, meint 
der Jurist, könne es auch, wie überhaupt das promittere eines servus, ausreichen, um wenigstens 
eine auf sein promittere gestellte Bedingung zu erfüllen; auch das spondere und promittere des 
servus ist in gewissem Sinn ein solches, wenn die Form beobachtet worden. Wäre spondere als 
' jurare, als ein eidliches Versprechen gedacht, so würde die Frage gar nicht aufgeworfen und über 
haupt jene Alternative gar keine gewesen sein. Und wie wollte man die Ungültigkeit eines vom 
Sklaven geschlossenen sponsus erklären, da doch der Eid eben das Mittel war, schon vor der Frei 
lassung diese zu verpflichten? War es eine verschiedene Gottheit, bei der der Sklave und bei der 
der civis schwor und warum ist uns das nicht genau überliefert ? — Vgl- a. Gaj. epitom. II. 9. § 4.
	        
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