Volltext: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

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nicht auffallen, wenn wir hinsichtlich der rogirten Volksschlüsse lesen (nachdem vor 
her von lex, populi jussum und plebiscitum die Rede gewesen): sed totius hujus rei 
jurisque, sive cum populus, sive cum plebes rogatur, sive quod ad universos pertinet, 
caput ipsum et origo et quasi fons rogatio est; ista enim omnia vocabula censentur 
rogationis principali genere et nomine continenturque — — — eademque ornnia 
(sc. leges, plebiscita, privilegia) confuso et indistincto vocabulo rogationes dixerunt. 94 ) 
Und wie stipulari vorzugsweise und regelmässig von dem fragenden Gläubiger 
gebraucht wird und dessen Thätigkeit bezeichnet, so bedeutet stipulatio als der wich 
tigere Theil die Antwort mitumfassend den gesammten Akt und dessen Wirkung. 
Zwar bedarf auch eine solche Frage immer erst noch der bejahenden Ant 
wort, um in Kraft zu treten; 95 ) aber bei der Abgeschlossenheit, dem in und durch 
sich selbst Bestimmtsein der Frage begreift sich, will mir scheinen, leichter, wie uns 
Ulpian (1. 1 D. de V. 0.) lehren kann, dass die Antwort auch bindend sei, wenn 
vor derselben, aber nach der Frage der stipulator sich auf kurze Zeit entfernt 
habe, — dass die Antwort auf die Frage dabis? nicht nothwendig dabo lauten müsse, 
dass auch: quidni genüge, — dass endlich, obgleich die bedingte Antwort auf die 
unbedingte Frage ebenso ungültig sei als umgekehrt die unbedingte Antwort auf die 
bedingte Frage, dennoch die Antwort — nicht bloss auf viginti, wenn über decem, — 
sondern auch auf decem, wenn über viginti stipulirt worden, wenigstens bis auf 
decem wirksam sei, weil in der grossem die kleinere Zahl, also diese auch in der 
rogatio enthalten sei (in welchem letztem Falle noch Gajus III. 102 die Stipulation 
für völlig ungültig erklärt). 
Die bisher behandelte Bedeutung des gesprochenen W.orts 9(i ) und der 
Frage auf bejahende Antwort ist nun aber keineswegs als eine auf die Römer be 
schränkte Eigentümlichkeit nachweisbar, von diesen selbst auch gar nicht so ange 
sehen. Das beweist nicht nur der von Plinius 1. c. referirte Fall mit der Frage 
des Etruskers, sondern namentlich auch die völkerrechtliche sponsio und diejenigen 
Stipulationsformen, die auch für Peregrinen zugänglich waren, wie die fidepromissio. 
Wir müssen uns aber jetzt wenden zu der Anwendung des Worts und zwar der 
Frage und Antwort auf Eingehung eines Versprechens. Der durch die Frage und 
Antwort constatirte Wille muss ein rechtlicher sein. Dazu sollen dienen bestimmte 
t 
Worte. Unter diesen soll das spondes? spondeo bloss unter cives Romani gültig sein. 
Nicht nur, weil diess wie ein Widerspruch gegen die völkerrechtliche Anwendung 
der sponsio erscheinen könnte, sondern ücerhaupt weil offenbar in den Worten der 
Grund zu« suchen, warum nur diese bestimmten, keine andern, als tauglich galten, 
"') Gellius 1. X. c. 20. 
•*) Darauf geht bei Cic. pro Caec. c. 3 das verbo se uno obligare. 
Ausgenommen vielleicht das Ajo und demnach dann auch die Gottheit Ajus Loquens. S. 
oben Note 85.
	        
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