44
nicht auffallen, wenn wir hinsichtlich der rogirten Volksschlüsse lesen (nachdem vor
her von lex, populi jussum und plebiscitum die Rede gewesen): sed totius hujus rei
jurisque, sive cum populus, sive cum plebes rogatur, sive quod ad universos pertinet,
caput ipsum et origo et quasi fons rogatio est; ista enim omnia vocabula censentur
rogationis principali genere et nomine continenturque — — — eademque ornnia
(sc. leges, plebiscita, privilegia) confuso et indistincto vocabulo rogationes dixerunt. 94 )
Und wie stipulari vorzugsweise und regelmässig von dem fragenden Gläubiger
gebraucht wird und dessen Thätigkeit bezeichnet, so bedeutet stipulatio als der wich
tigere Theil die Antwort mitumfassend den gesammten Akt und dessen Wirkung.
Zwar bedarf auch eine solche Frage immer erst noch der bejahenden Ant
wort, um in Kraft zu treten; 95 ) aber bei der Abgeschlossenheit, dem in und durch
sich selbst Bestimmtsein der Frage begreift sich, will mir scheinen, leichter, wie uns
Ulpian (1. 1 D. de V. 0.) lehren kann, dass die Antwort auch bindend sei, wenn
vor derselben, aber nach der Frage der stipulator sich auf kurze Zeit entfernt
habe, — dass die Antwort auf die Frage dabis? nicht nothwendig dabo lauten müsse,
dass auch: quidni genüge, — dass endlich, obgleich die bedingte Antwort auf die
unbedingte Frage ebenso ungültig sei als umgekehrt die unbedingte Antwort auf die
bedingte Frage, dennoch die Antwort — nicht bloss auf viginti, wenn über decem, —
sondern auch auf decem, wenn über viginti stipulirt worden, wenigstens bis auf
decem wirksam sei, weil in der grossem die kleinere Zahl, also diese auch in der
rogatio enthalten sei (in welchem letztem Falle noch Gajus III. 102 die Stipulation
für völlig ungültig erklärt).
Die bisher behandelte Bedeutung des gesprochenen W.orts 9(i ) und der
Frage auf bejahende Antwort ist nun aber keineswegs als eine auf die Römer be
schränkte Eigentümlichkeit nachweisbar, von diesen selbst auch gar nicht so ange
sehen. Das beweist nicht nur der von Plinius 1. c. referirte Fall mit der Frage
des Etruskers, sondern namentlich auch die völkerrechtliche sponsio und diejenigen
Stipulationsformen, die auch für Peregrinen zugänglich waren, wie die fidepromissio.
Wir müssen uns aber jetzt wenden zu der Anwendung des Worts und zwar der
Frage und Antwort auf Eingehung eines Versprechens. Der durch die Frage und
Antwort constatirte Wille muss ein rechtlicher sein. Dazu sollen dienen bestimmte
t
Worte. Unter diesen soll das spondes? spondeo bloss unter cives Romani gültig sein.
Nicht nur, weil diess wie ein Widerspruch gegen die völkerrechtliche Anwendung
der sponsio erscheinen könnte, sondern ücerhaupt weil offenbar in den Worten der
Grund zu« suchen, warum nur diese bestimmten, keine andern, als tauglich galten,
"') Gellius 1. X. c. 20.
•*) Darauf geht bei Cic. pro Caec. c. 3 das verbo se uno obligare.
Ausgenommen vielleicht das Ajo und demnach dann auch die Gottheit Ajus Loquens. S.
oben Note 85.