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wegs als ganz bedeutungslos betrachtet werden. Nur dass daneben bis zu einem
gewissen Punkte eine Analogie Statt gefunden, soll behauptet werden — insoweit
als der Wille, auf entsprechende rogatio erklärt, eine rechtliche Norm bilde; diess
ist es, worauf es hier allein ankommt.
Der Staatsverein ist nach antiker Anschauung allerdings ein sacraler Verein;
aber in dem Sinne, dass die Realisirung der sacralen Zwecke von den Menschen,
den Genossen, selbst besorgt wird und zwar der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse
entsprechend, Alles, was die Gesammtheit angeht: von den sämmtlichen Genossen,
von den Comitien, was aber die Einzelfamilie allein betrifft: vom paterfamilias und
Demjenigen, der etwa ein Recht betreffs derselben erwerben will. So sind die Rollen
von den Göttern vertheilt, die den ganzen Staat und seine Ordnung erst ein
gesetzt haben. Auch eine Form ist natürlich für die Erklärung eines solchen Willens
erforderlich. Sie muss u. A. so beschaffen sein, dass man daran die Ernstlichkeit
und die Absicht des rechtlichen Bindens, dass man sodann den definitiven Abschluss
der Verhandlungen (als welche nicht bloss der rogatio eines Gesetzes, sondern auch
jedem Privatvertrage vorausgehen) und die vollständige Einigung der Contrahenten
äusserlich daran erkenne. Diess ist aber in vollkommenem Masse der Fall bei der
Form der rogatio (worin die erwartete Antwort als Antrag bestimmt formulirt, als
Wille des Fragenden ausgesprochen ist) mit bejahender Antwort. Es ist davon schon
im Vorhergehenden die Rede gewesen und wird noch weiterhin davon die Rede sein.
Wenn wir hier allein nach den Eigentümlichkeiten der sponsio (d. h. der Sti
pulation auf spondeo) fragen, so ist es weniger das Fragen und Antworten überhaupt,
als die bestimmte Richtung auf das Wort spondeo, was uns interessirt und eine
Erklärung erheischt. Es fragt sich, dabei um eine solche Erklärung, welche zugleich
den Satz verständlich erscheinen lasse, dass die Formel: spondesne? spondeo nur
zwischen Römischen Bürgern wirksam gewesen sei.
Mir scheint Dasjenige, was damit verlangt wird, ausreichend schon in dem
vorhin Gesagten gegeben zu sein. Das Stimmrecht (das suffragium) in den Comitien
ist bekanntlich das, was recht eigentlich die cives Romani nicht bloss von den pere-
grini, sondern auch von den in beschränktem Masse gleichgestellten latini schied.
Finden wir nun die Ausübung des suffragium in der Rogationsformel, als der sicher
sten Quelle, an den Willen, das veile jubere geknüpft, damit identificirt und von
der Bedeutsamkeit des Wollens abhängig gemacht, so ist es wohl schwerlich gewagt,
darin eben die Anschauung ausgesprochen zu finden, dass die Kraft des Willens zur
Normirung rechtlicher Verhältnisse, wie für das Ganze so für den Einzelnen, nur für
die berechtigten Mitglieder der Volksgenossenschaft und nur innerhalb dieser aner-
placet, quid publico consilio, quid sua sponte imperatores fäciant; nobis vobiscum fbedus est a Lutatio
consule ictum.