Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

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VI. 
Neben der Formel spondesne? spondeo finden sich noch als andre wirksame 
Stipulationsformen erwähnt: fide promittis? fide promitto — promittis?, fidejubes ? 
dabis? facies? mit den entsprechenden Antworten. Alle diese Formen lassen sich 
zurückführen auf die fides als das in ihnen ausgesprochene und zur Norm erhobene 
Princip. Am deutlichsten tritt diess hervor in den Formen: fide promittis und fide 
jubes — aber auch promittis? promitto ist nur eine Abkürzung, die sich daraus er 
klärt, dass promittere manuin, da manus das Symbol der fides war, das Zeichen des 
fidem dari 124 ) war und daher der Zusatz fide vor promittere auch wegbleiben konnte. 
Man gebrauchte diesen Zusatz auch für Eingehung einer Hauptschuld, 125 ) nicht bloss 
für die Verbürgung, bei welcher es allerdings von Gajus besonders hervorgehoben 
und behandelt wird. Auch dabis? dabo und facies? faciarn müssen auf dasselbe 
Princip der fides zurückgeführt werden, denn sie enthalten eine Zusage von Etwas 
was in der Zukunft geschehen soll — auf die Zukunft gestellt, (während die sponsio 
lautet: dari spondeo) und das bezeichnet ja u. A. Cicero gerade als dasjenige, was 
das Wesen der fides ausmache (de offic. I. 23: fides i. e. dictoriem conventorumque 
Constantia et vefitas credamusque quia fiat quod dictum est appellatam fidem. 
Vgl. a. de republ. bei Nonius s. v. fidei). Auch hier müsste es für die Lösung 
unserer Aufgabe überaus forderlich sein, wenn sich der ursprüngliche Wortsinn von 
fides (dessen erwähnte Ableitung von Cicero natürlich etymologisch gar nicht 
entfernt in Betracht kommt) nachweisen liesse; allein auch hier ist die vergleichende 
"*) Diese Erklärung des promittere gab zuerst Peter Faber (du Faur f 1600, von dem 
schon frühe sein Lehrer Cujacius Observat. II. 22 sagte: „sumrno judicio praeditus adolescens“) 
in seinen Semestria II. c. 22 (Gcnevae 1660 p. 336): Ego existimo nullum aliud fuisse (sc. symboluin 
stipulationis), quam dextrarum fidei teatium — — porrectionem, promissionein atque junetioncm uiu- 
tuam ; inde in stipulatione frequens illud verbum: promittis? promitto etc. In neuerer Zeit ist 
diese Auffassung geltend gemacht worden von Huschke (Gajus S. 73) und ausführlicher verfolgt 
von Danz a. a. O. S. 135 ff. 
'”) So findet es sich auf den in Siebenbürgen gefundenen Wachstafeln (aus den Jahren 139 
bis 162 p. Chr.), von denen zwei Kaufcontracte, die dritte eine Darlehnsurkunde enthält und welche 
aus der seit 1841 durch Massmann näher bekannt gewordenen Cursivschrift erst kürzlich Det- 
lefsen mit Scharfsinn, Geschick und seiner Ausdauer entsprechendem Erfolge entziffert hat. In 
allen dreien ist die stipulatio mit fide rogavit (was in 1. 122 § 1 D. de V. O. Huschke Syntrophus 
Note 38 angefbehten hat, als sonst nicht beglaubigt) und fide promisit referirt; wie es scheint, war 
das in jener Provinz übliche I orrnular hauptsächlich für die Stipulationen der Percgrinen eingerichtet. 
Abgedruckt sind die Urkunden (mit facsimile) in den Sitzungsberichten der philos. histor. Classe 
der K. Academic der Wissensch. zu Wien, Jahrg. 1857 Bd. 23 S. 601 ff. und 636, auch besonders 
erschienen unter dem Eitel: Leber zwei neu entdeckte Römische Urkunden von Dr. Detlefscn n. 
6 Tafeln, Wien 1857 und: Ueber ein neues Fragment einer Römischen Wachstafel aus Siebenbürgen 
von dems., ebendas. 1857. Vgl. darüber auch Arndts in&den österreichischen Blättern für Literatur 
und Kunst No. 49.
	        
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