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und als das Institut der fetiales, von denen Varro de 1. lat. V. 86 sagt: fidei publicae
inter populos praeerant. Es ist auch, scheint mir, gar nicht so schwer zu erklären
wie man dazu kam, ja dazu kommen musste. Wenn die altrömische Religion und die
sacrale Vorschrift das einmal Bestehende als göttlichen Schutz geniessend respectirte,"
jede willkürliche Veränderung darin als Verletzung göttlicher Ordnung fürchtete,
wenn sonach zur gesammten äussern Natur, zum Boden, zu der Thierwelt gewisse
sacrale Beziehungen anerkannt waren, so sollte man meinen, dass diess wohl auch
gegenüber den Menschen als solchen durchgeführt worden sei, denn sie gehörten
doch jedenfalls auch zu der bestehenden Aussenwelt, wie alle Geschöpfe der Natur
ja — dass es eben deshalb auch für die Menschen gelten musste. 130 ) Und wenn
man es schon in ältester Zeit für nöthig hielt, aus belagerten Städten die Schutzgott
heiten derselben und ihrer BeAvobner zu evociren, was liegt darin anders, 5,1s dass
schon in ältester Zeit anerkannt worden die berechtigte Existenz anderer Menschen,
menschlicher Vereine, Völker und Staaten als unter ihrem besondern göttlichen Schutze
stehend? Wenn aber in ältester Zeit das Recht vorherrschend sacralen Charakters
war, so folgt daraus von selbst, dass auch im Rechte die Beziehungen zum Men
schen als solchen anerkannt sein konnten. Eine andre Frage aber ist, ob ein
Organ, ein Gericht für die Geltendmachung solcher Sätze da war, oder seit wann
es existirte. — Allerdings steht diese fides gegenüber der spons und dem spondere
ebenso wie der natürliche Verkehr der Menschen als solcher und die daraus ent
stehenden Verhältnisse dem Staate, dem in bestimmter Verfassung geordneten Ge
meinwesen. Hätten wir nur die Wahl, dem einen von beiden eine religiöse Bedeutung
beizulegen, so würden wir viel eher an die fides als an das vorzugsweise religiöse
Band 131 ) zu denken haben, als an die sponsio; denn es läge nahe, dass man nach
aussen hin des religiösen Bandes bedurft hätte, während im Innern zwischen den
jus gentium durch die stoische Philosophie in das Römische Recht redet, das ist eine bedauemswerthe
Erneuerung eines längst überwundenen Standpunkts, einer zum Theil speciell bereits widerlegten
(besond. von Ratjen in Sell’s Jahrbüchern Bd. III. S. (5(5 ff.) Auffassung früherer Jahrhunderte. —
Selbst für das Homerische Zeitalter scheint die Behauptung völliger Rechtlosigkeit Ausheimischer
keineswegs gerechtfertigt (s. Schümann Griechische Altertümer Bd. I. S. 44. 45). Auch bei dieser
Frage begegnen wir den Versuchen, die Entstehung des Rechts und der Staaten von einem durch
reine Abstraction gewonnenen Naturzustände (gleichsam von einer tabula rasa) aus zu construiren.
,5U ) Nach der jetzt herrschenden Annahme einer Einwanderung aus Asien würde sich von
selbst verstehen, dass schon längst vor Gründung des Römischen Staats bei den ihn bildenden
Stämmen eine Norm tür den Verkehr mit fremden Völkern (ein jus gentium) sich ausgebildet.
m ) Ueber die Einführung des Cultus der Fides durch Numa (was hinsichtlich der Anwendung
unter den Römischen Bin gern, füi die doch die sponsio das allein Passende schien — vielleicht im
Zusammenhang mit der ungleichen politischen Stellung der Bestandteile des Römischen Volks in
jener Zeit — vielleicht auch für die Geltung im Römischen Gerichte von Bedeutung sein konnte) ist.
jetzt besonders zu vergleichen Danz der sacrale Schutz S. 127 u. 131 ff. Nur folgt aus dem dort
Bemerkten m. E. weder für die promissio, noch für die sponsio, dass die eine oder die andre ur
sprünglich ein Eid gewesen sei.