Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

aMjßmw 
V.j:;. 
'S© 
■’.V •«;■■■ 
mm * ■ 
affiBsai« 
«y-.T'A V,: 
wLvr&J&t 
59 
und als das Institut der fetiales, von denen Varro de 1. lat. V. 86 sagt: fidei publicae 
inter populos praeerant. Es ist auch, scheint mir, gar nicht so schwer zu erklären 
wie man dazu kam, ja dazu kommen musste. Wenn die altrömische Religion und die 
sacrale Vorschrift das einmal Bestehende als göttlichen Schutz geniessend respectirte," 
jede willkürliche Veränderung darin als Verletzung göttlicher Ordnung fürchtete, 
wenn sonach zur gesammten äussern Natur, zum Boden, zu der Thierwelt gewisse 
sacrale Beziehungen anerkannt waren, so sollte man meinen, dass diess wohl auch 
gegenüber den Menschen als solchen durchgeführt worden sei, denn sie gehörten 
doch jedenfalls auch zu der bestehenden Aussenwelt, wie alle Geschöpfe der Natur 
ja — dass es eben deshalb auch für die Menschen gelten musste. 130 ) Und wenn 
man es schon in ältester Zeit für nöthig hielt, aus belagerten Städten die Schutzgott 
heiten derselben und ihrer BeAvobner zu evociren, was liegt darin anders, 5,1s dass 
schon in ältester Zeit anerkannt worden die berechtigte Existenz anderer Menschen, 
menschlicher Vereine, Völker und Staaten als unter ihrem besondern göttlichen Schutze 
stehend? Wenn aber in ältester Zeit das Recht vorherrschend sacralen Charakters 
war, so folgt daraus von selbst, dass auch im Rechte die Beziehungen zum Men 
schen als solchen anerkannt sein konnten. Eine andre Frage aber ist, ob ein 
Organ, ein Gericht für die Geltendmachung solcher Sätze da war, oder seit wann 
es existirte. — Allerdings steht diese fides gegenüber der spons und dem spondere 
ebenso wie der natürliche Verkehr der Menschen als solcher und die daraus ent 
stehenden Verhältnisse dem Staate, dem in bestimmter Verfassung geordneten Ge 
meinwesen. Hätten wir nur die Wahl, dem einen von beiden eine religiöse Bedeutung 
beizulegen, so würden wir viel eher an die fides als an das vorzugsweise religiöse 
Band 131 ) zu denken haben, als an die sponsio; denn es läge nahe, dass man nach 
aussen hin des religiösen Bandes bedurft hätte, während im Innern zwischen den 
jus gentium durch die stoische Philosophie in das Römische Recht redet, das ist eine bedauemswerthe 
Erneuerung eines längst überwundenen Standpunkts, einer zum Theil speciell bereits widerlegten 
(besond. von Ratjen in Sell’s Jahrbüchern Bd. III. S. (5(5 ff.) Auffassung früherer Jahrhunderte. — 
Selbst für das Homerische Zeitalter scheint die Behauptung völliger Rechtlosigkeit Ausheimischer 
keineswegs gerechtfertigt (s. Schümann Griechische Altertümer Bd. I. S. 44. 45). Auch bei dieser 
Frage begegnen wir den Versuchen, die Entstehung des Rechts und der Staaten von einem durch 
reine Abstraction gewonnenen Naturzustände (gleichsam von einer tabula rasa) aus zu construiren. 
,5U ) Nach der jetzt herrschenden Annahme einer Einwanderung aus Asien würde sich von 
selbst verstehen, dass schon längst vor Gründung des Römischen Staats bei den ihn bildenden 
Stämmen eine Norm tür den Verkehr mit fremden Völkern (ein jus gentium) sich ausgebildet. 
m ) Ueber die Einführung des Cultus der Fides durch Numa (was hinsichtlich der Anwendung 
unter den Römischen Bin gern, füi die doch die sponsio das allein Passende schien — vielleicht im 
Zusammenhang mit der ungleichen politischen Stellung der Bestandteile des Römischen Volks in 
jener Zeit — vielleicht auch für die Geltung im Römischen Gerichte von Bedeutung sein konnte) ist. 
jetzt besonders zu vergleichen Danz der sacrale Schutz S. 127 u. 131 ff. Nur folgt aus dem dort 
Bemerkten m. E. weder für die promissio, noch für die sponsio, dass die eine oder die andre ur 
sprünglich ein Eid gewesen sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.