Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1858. (Band V.)

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Bürgern das rechtliche, der Wille derselben ausgereicht hätte. Aber freilich werden 
wir bei richtiger Würdigung des altrömischen Cultus keinem Verhältnisse, der sponsio 
«o wenig als der fides, alle religiöse Bedeutung absprechen dürfen. Sowohl die Be 
ziehungen zwischen den verschiedenen Völkern und Volksangehörigen als zwischen 
den Mitgliedern desselben Staats sind von den Göttern eingesetzt, unter ihrem 
Schutze; allein die Grundlage für die erstre Klasse — ausserhalb des Staatsvereins — 
bildet das, was bei jedem gesitteten freien Menschen vorausgesetzt wird, worauf aller 
menschliche Verkehr beruht, die Redlichkeit, Treue, die Zuverlässigkeit des Menschen, 
die fides desselben. Wie noch später der Jurist Paulus aus der fides die naturalis 
obligatio herleitet, 132 ) so bildete sie von jeher dasjenige Band, wodurch auch Ver 
pflichtungen, gültige stipulationes zwischen und mit Peregrinen entstehen konnten. 
Dagegen der mit der Machtstellung zusammenhängende Wille kann nur innerhalb 
des einzelnen Volks, der Staatsgenossenschaft, als solcher Geltung beanspruchen, so 
fern derselbe für die Sphäre des Wollenden mit zur Durchführung der gesammten 
Rechtsordnung gehört. Darum wirkt das spondere nur zwischen den Genossen, die 
einander als Gesetzgeber in den bestehenden Gränzen anerkennen — entsprechend 
einem nähern Verhältniss derselben zu einander gegenüber den durch fides Verbun 
denen — d. h. er wirkt nur inter cives Romanos. Aber warum doch zwischen dem 
imperator Romanus und dem princeps populi peregrini? Nur mit dem Inhalte: pacem 
futuram wurde es zwischen diesen zugelassen. Bedenken wir nun, dass gerade be 
züglich der Kriegsankündigung und des Friedens schon frühzeitig ein besondres 
Rechtssystem, das jus fetiale sich ausgebildet, dass wie Cicero (de offic. III. 29) sagt 
auch gegenüber dem hostis justus et legitimus das jus bellicum oder wie er es weiterhin 
nennt: toturn jus fetiale Geltung hat, so dürfen wir wohl unbedenklich Betreffs des 
Friedensschlusses, der ja ohnehin als natufgemässe gottgefällige Lösung des Kriegs 
erscheinen muss, ein analoges Verhältniss zwischen den Völkern und ihren Vertretern 
annehmen, analog nämlich dem Verhältniss zwischen den Bürgern desselben Staats •— 
daher auch die sponsio über pax futura erklärlich. Somit bezieht sich sowohl das spondeo 
als das fide promitto u. s. w. 133 ) immei* auf ein für die Parteien geltendes Rechtsband. 
Obgleich .nun in den vorstehenden Ausführungen nur erst eine Grundlage 
gewonnen ist, welche sich durch daran zu knüpfende Folgerungen noch bewähren und 
als fruchtbar erweisen müsste, so würde doch diese Abhandlung die vorgeschriebe 
nen Gränzen überschreiten, wenn ich nicht hier abbrechend alles Weitere für einen 
andern Ort mir Vorbehalten wollte. 
'”) 1. 84 § 1 D. de R. J.: Is natura debet, quem jure gentium dare oportet, cujus fidem secuti surnus. 
m ) Dagegen wird die Formel: Est mihi emptus Stichus aus Pamphilus in 1. 34 § 6 D. 18. 1 
von der stipulatio unterschieden und in 1. 64 eod. die Frage: fundus est mihi et Titio emptus als zum 
Abschluss der venditio gehörig behandelt. Dass dabei .eine Antwort vorausgesetzt ist, scheint 
wenigstens aus Varro de re rust. II. 2 hervorzugehn.
	        
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