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Bürgern das rechtliche, der Wille derselben ausgereicht hätte. Aber freilich werden
wir bei richtiger Würdigung des altrömischen Cultus keinem Verhältnisse, der sponsio
«o wenig als der fides, alle religiöse Bedeutung absprechen dürfen. Sowohl die Be
ziehungen zwischen den verschiedenen Völkern und Volksangehörigen als zwischen
den Mitgliedern desselben Staats sind von den Göttern eingesetzt, unter ihrem
Schutze; allein die Grundlage für die erstre Klasse — ausserhalb des Staatsvereins —
bildet das, was bei jedem gesitteten freien Menschen vorausgesetzt wird, worauf aller
menschliche Verkehr beruht, die Redlichkeit, Treue, die Zuverlässigkeit des Menschen,
die fides desselben. Wie noch später der Jurist Paulus aus der fides die naturalis
obligatio herleitet, 132 ) so bildete sie von jeher dasjenige Band, wodurch auch Ver
pflichtungen, gültige stipulationes zwischen und mit Peregrinen entstehen konnten.
Dagegen der mit der Machtstellung zusammenhängende Wille kann nur innerhalb
des einzelnen Volks, der Staatsgenossenschaft, als solcher Geltung beanspruchen, so
fern derselbe für die Sphäre des Wollenden mit zur Durchführung der gesammten
Rechtsordnung gehört. Darum wirkt das spondere nur zwischen den Genossen, die
einander als Gesetzgeber in den bestehenden Gränzen anerkennen — entsprechend
einem nähern Verhältniss derselben zu einander gegenüber den durch fides Verbun
denen — d. h. er wirkt nur inter cives Romanos. Aber warum doch zwischen dem
imperator Romanus und dem princeps populi peregrini? Nur mit dem Inhalte: pacem
futuram wurde es zwischen diesen zugelassen. Bedenken wir nun, dass gerade be
züglich der Kriegsankündigung und des Friedens schon frühzeitig ein besondres
Rechtssystem, das jus fetiale sich ausgebildet, dass wie Cicero (de offic. III. 29) sagt
auch gegenüber dem hostis justus et legitimus das jus bellicum oder wie er es weiterhin
nennt: toturn jus fetiale Geltung hat, so dürfen wir wohl unbedenklich Betreffs des
Friedensschlusses, der ja ohnehin als natufgemässe gottgefällige Lösung des Kriegs
erscheinen muss, ein analoges Verhältniss zwischen den Völkern und ihren Vertretern
annehmen, analog nämlich dem Verhältniss zwischen den Bürgern desselben Staats •—
daher auch die sponsio über pax futura erklärlich. Somit bezieht sich sowohl das spondeo
als das fide promitto u. s. w. 133 ) immei* auf ein für die Parteien geltendes Rechtsband.
Obgleich .nun in den vorstehenden Ausführungen nur erst eine Grundlage
gewonnen ist, welche sich durch daran zu knüpfende Folgerungen noch bewähren und
als fruchtbar erweisen müsste, so würde doch diese Abhandlung die vorgeschriebe
nen Gränzen überschreiten, wenn ich nicht hier abbrechend alles Weitere für einen
andern Ort mir Vorbehalten wollte.
'”) 1. 84 § 1 D. de R. J.: Is natura debet, quem jure gentium dare oportet, cujus fidem secuti surnus.
m ) Dagegen wird die Formel: Est mihi emptus Stichus aus Pamphilus in 1. 34 § 6 D. 18. 1
von der stipulatio unterschieden und in 1. 64 eod. die Frage: fundus est mihi et Titio emptus als zum
Abschluss der venditio gehörig behandelt. Dass dabei .eine Antwort vorausgesetzt ist, scheint
wenigstens aus Varro de re rust. II. 2 hervorzugehn.