Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1856. (Band III.)

SainaBBM 
. ■; —=!S2*±=-JX 
üflNttfimUhiMf ww 
10 __ 
Das Prorektorat sollte nach der ursprünglichen Anordnung von 1666 einer der Professoren bekleiden, 
es sei denn, dass Se. Fürstliche Durchlaucht etwa einer fürstlichen hohen Person, die sich studiorum gratia 
auf der Universität aufhalten möchte, aus sonderlichem Respekt solche Ehre gönnen und ad tömpus über 
geben wolle, sonst solle das Prorektorat alle halbe Jahre und zwar am 5. April und 5. October wechseln, 
erst jler theologus primus, dann jurisconsultus primus, dann medicus primus, dann philosophus primus 
das Prorektorat bekleiden, und so fort der zweite Theolog, zweite Jurist u. s. w. Die Professoren sollen 
nach dieser Ordnung wählen und um die hochfürstiiche Confirmation des (jewählten bitten. Jedoch kann 
nur derjenige das Rektorat bekleiden, welcher wenigstens zwei Jahre in Kiel oder auf einer andern Univer 
sität das öffentliche Amt eines Professors bekleidet hat, Zu dem Rektoratswechsel soll nach der Consti 
tution vom 23. April 1660 ein Einladungsprogramm gedruckt, an dem Tage des Uebergangs in der Kirche 
auf dem dazu eingerichteten Catheder der neue Rektor seinen Eid leisten und eine Rede halten. 
(/ Durch ein königliches Rescript vom 5. Januar 1798 wurde die Zeit des Rektoratswechsels auf den 
v/ 5. März und 5. Sept. gesetzt, weil die früher bestimmten Tage in die Ferien fielen, am 8. März 1805 ward 
✓ bestimmt, dass das Rektorat nur alle Jahre abwechsele, nicht halbjährlich; 1818 24. April ward für die 
künftigen Mitglieder des Consistorii als Bedingung des Rectorats vorgeschrieben, dass nur Rector sein könne, 
U"' wer zwei Jahre lang Mitglied des akademischen Consistorii gewesen sei. Endlich ward 1839 10. Juli die 
Sache neu geordnet,. Statt der frühem nur nominellen Wahl ward eine wirkliche Wahl gestattet, der 
Rektor ist unter sämmtlichen ordentlichen Professoren, welche bereits vier Jahre Sitz im Consistorio gehabt 
und ein Dekanat verwaltet haben, vom Consistorio so zeitig durch Wahlzettel von der absoluten Majorität 
der in der Sitzung Anwesenden zu wählen, dass die nachzusuchende Bestätigung Anfang September erfolgt 
sein kann. 
4) Wechsel der Dekanate. 
Für den Dekanatswechsel in der Juristen-Fakultät ward gleich anfangs der 5. Octbr., der Stiftungstag 
der Universität, festgesetzt und bestimmt, dass dieses Amt ein Jahr dauere, ein munus annuum sei. Der 
Dekan soll dem Namen nach gewählt werden, es heisst: Quo die (5. Octbr.) doctores isti tantum, qui 
ordinarie leges et jura tum profitentur ad eligendum ex eodem doctorum numero decanum conveniunto, 
quo loco illi huic muneri praeficiendug erit, quem ordo poposcerit, ita ut a primo ad collegii nostri post- 
remum professorem et ab hoc rursus ad ilium secundum ordinem, quern quisque in hoc collegio tenet, 
procedatur. Si tarnen novus professor aliquis in hoc collegium assumtus fuerit, prius officium decani ei 
non committetur, quam omnes alios ex ordine decanos praecedere viderit. 
In der philosophischen Fakultät fand nach der ersten Anordnung ein halbjährlicher Wechsel des jf> 
Dekanats statt, Michaelis und Ostern; nur ordentliche Professoren, die promovirt sind, sollten zum Dekanat 
gelangen. Von der Regel, dass nur Derjenige als Dekan eintreten könne, der die übrigen Mitglieder als 
Dekane gesehen habe, ward 1763 5. November eine mildere Deutung dahin gegeben, dass dies nicht noth- 
wendig von der ganzen Dekanatszeit der vorhergehenden Dekane zu verstehen, sei. Die Vereinbarung 
dieser Fakultät, dass nur die fünf ältesten Mitglieder, wenn gleich alle ordentliche Professoren Sitz und 
Stimme in der Fakultät haben, an den Fakultätseinnahmen und dem Dekanat Theil nehmen, ward durch 
ein Königliches Rescript vom 23. Januar 1793 anerkannt. Diese Anordnung ward 1848 aufgehoben und 
bestimmt, dass von 1849 an in Zukunft alle ordentlichen Professoren an den Einkünften der Fakultät umf 
dem Dekanat Theil nehmen, dass jedoch nur Derjenige das Dekanat verwalten könne, der zwei Jahre an 
den Geschäften der Fakultät Theil genommen habe. Am 28. Novbr. 1856 ward diese Bestimmung aller 
höchst bestätigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.