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Das Prorektorat sollte nach der ursprünglichen Anordnung von 1666 einer der Professoren bekleiden,
es sei denn, dass Se. Fürstliche Durchlaucht etwa einer fürstlichen hohen Person, die sich studiorum gratia
auf der Universität aufhalten möchte, aus sonderlichem Respekt solche Ehre gönnen und ad tömpus über
geben wolle, sonst solle das Prorektorat alle halbe Jahre und zwar am 5. April und 5. October wechseln,
erst jler theologus primus, dann jurisconsultus primus, dann medicus primus, dann philosophus primus
das Prorektorat bekleiden, und so fort der zweite Theolog, zweite Jurist u. s. w. Die Professoren sollen
nach dieser Ordnung wählen und um die hochfürstiiche Confirmation des (jewählten bitten. Jedoch kann
nur derjenige das Rektorat bekleiden, welcher wenigstens zwei Jahre in Kiel oder auf einer andern Univer
sität das öffentliche Amt eines Professors bekleidet hat, Zu dem Rektoratswechsel soll nach der Consti
tution vom 23. April 1660 ein Einladungsprogramm gedruckt, an dem Tage des Uebergangs in der Kirche
auf dem dazu eingerichteten Catheder der neue Rektor seinen Eid leisten und eine Rede halten.
(/ Durch ein königliches Rescript vom 5. Januar 1798 wurde die Zeit des Rektoratswechsels auf den
v/ 5. März und 5. Sept. gesetzt, weil die früher bestimmten Tage in die Ferien fielen, am 8. März 1805 ward
✓ bestimmt, dass das Rektorat nur alle Jahre abwechsele, nicht halbjährlich; 1818 24. April ward für die
künftigen Mitglieder des Consistorii als Bedingung des Rectorats vorgeschrieben, dass nur Rector sein könne,
U"' wer zwei Jahre lang Mitglied des akademischen Consistorii gewesen sei. Endlich ward 1839 10. Juli die
Sache neu geordnet,. Statt der frühem nur nominellen Wahl ward eine wirkliche Wahl gestattet, der
Rektor ist unter sämmtlichen ordentlichen Professoren, welche bereits vier Jahre Sitz im Consistorio gehabt
und ein Dekanat verwaltet haben, vom Consistorio so zeitig durch Wahlzettel von der absoluten Majorität
der in der Sitzung Anwesenden zu wählen, dass die nachzusuchende Bestätigung Anfang September erfolgt
sein kann.
4) Wechsel der Dekanate.
Für den Dekanatswechsel in der Juristen-Fakultät ward gleich anfangs der 5. Octbr., der Stiftungstag
der Universität, festgesetzt und bestimmt, dass dieses Amt ein Jahr dauere, ein munus annuum sei. Der
Dekan soll dem Namen nach gewählt werden, es heisst: Quo die (5. Octbr.) doctores isti tantum, qui
ordinarie leges et jura tum profitentur ad eligendum ex eodem doctorum numero decanum conveniunto,
quo loco illi huic muneri praeficiendug erit, quem ordo poposcerit, ita ut a primo ad collegii nostri post-
remum professorem et ab hoc rursus ad ilium secundum ordinem, quern quisque in hoc collegio tenet,
procedatur. Si tarnen novus professor aliquis in hoc collegium assumtus fuerit, prius officium decani ei
non committetur, quam omnes alios ex ordine decanos praecedere viderit.
In der philosophischen Fakultät fand nach der ersten Anordnung ein halbjährlicher Wechsel des jf>
Dekanats statt, Michaelis und Ostern; nur ordentliche Professoren, die promovirt sind, sollten zum Dekanat
gelangen. Von der Regel, dass nur Derjenige als Dekan eintreten könne, der die übrigen Mitglieder als
Dekane gesehen habe, ward 1763 5. November eine mildere Deutung dahin gegeben, dass dies nicht noth-
wendig von der ganzen Dekanatszeit der vorhergehenden Dekane zu verstehen, sei. Die Vereinbarung
dieser Fakultät, dass nur die fünf ältesten Mitglieder, wenn gleich alle ordentliche Professoren Sitz und
Stimme in der Fakultät haben, an den Fakultätseinnahmen und dem Dekanat Theil nehmen, ward durch
ein Königliches Rescript vom 23. Januar 1793 anerkannt. Diese Anordnung ward 1848 aufgehoben und
bestimmt, dass von 1849 an in Zukunft alle ordentlichen Professoren an den Einkünften der Fakultät umf
dem Dekanat Theil nehmen, dass jedoch nur Derjenige das Dekanat verwalten könne, der zwei Jahre an
den Geschäften der Fakultät Theil genommen habe. Am 28. Novbr. 1856 ward diese Bestimmung aller
höchst bestätigt.