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Der elfte Titel der theologischen Statuten lautet: Procancellariatus officium in promolionibus solennibus ad-
mmistranto per vices ac ordine facultatis adsessores ita tarnen ut semper confirmatio a serenissimo per
supplices literas petatur. ,
Der § 24 des zweiten Titels der philosophischen Statuten lautet: operam danto collegae facultatis,
<]uo in nostris promotionibus e numero ordinariorum professorum philosophiae procancellarium impetrent,
qui pro academiarum aliarum consuetudine servato ordine denominetur, et confirmatio eiusdem a Serenis
simo nomine facultatis humillime petatur. Im Jahre 1C66 wird der Theolog Christian Korlholt, im Jahre
1007 der Theolog Sam. Musäus auf den feierlichen Einladungsprogrammen der philosophischen Facultät Pro-
canzler genannt.
Aus dem Jahre 1667 ist ein Herzogliches Rescript vom 23. März erhalten, durch welches dem Pro-
Canzler Musäus aufgetragen wird, dem damaligen Decan der philosophischen Facultät Dan. Morhof Voll
macht zu ertheilen, die vorhandenen Candidaten mit den höchsten honoribus philosophiae zu condecoriren
und die Vices des Procanzlers zu vertreten. Durch ein Rescript vom 6. April 1668 ward Musäus auf die
nächsten zwei Jahre zum Procanzler bestellt. Im Jahre 1714 hielt Muhlius, als er das Prorectorat an
Prof. Scliöpffer übertrug, eine Rede über.die Würde und das Amt des Procanzlers in Kiel, bei dem Antritt
des Prorectorats hatte er über die academische Freiheit geredet.*) Muhlius, der damals Professor Primarius,
Generalsuperintendent, Hofprediger und Procanzler, cum-cancellarii vices in hac universitate publice ac per-
perpetuo ego sustineam, war, schliesst sich (abgesehen von der Erörterung über die Entstehung des Canzlers
und der Bevollmächtigung des Rectors und Decans der juristischen Facultät, Mich. Heinr. Curtius Gustrovio-
Megalopolifanum zum Doctor utriusque juris zu promoviren) besonders an das Diplom des Kaisers Fer
dinand III., wornach der Herzog sich das Rectorat und die Canzlerwürde reserviren oder der Universität
die Wahl beider Aemter überlassen könne, so wie an das Reglement vom 17. Februar 1701 und vom
'24. Januar 1707 an. Das letztere von dem Administrator Christian August am 27. Januar 1707 bestätigte
Reglement war von den beiden Visitatoren und Inspectoren der Universität, Weddcrlwp und II. Muhlius,
erlassen. In beiden Verfügungen wird dem Procanzler aufgetragen, auf Beachtung des Reglements zu
achten, es wird ihm, ausser der Theilnahme an den Promotionen ein allgemeines Aufsichtsrecht über die
Gehrenden und Lernenden gegeben.
Im Jahre 1775 ward durch ein Königliches Rescript bestimmt, dass die verschiedenen Facultäten
doctores und magistri creiren könnten und nur der Procanzler. die Genehmigung vermöge seines Amtesund
nomine regis zu ertheilen habe. Nach spätem Bestimmungen ist, abgesehen von Ausländern, die allerhöchste
Genehmigung nüthig. Der feierliche Promotionsact findet nur statt, wenn nach abgehaltenem Examen die
p acultät im Voraus darum bittet, dass ihr gestattet werde, nach abgehaltener Disputation die Doctorwürde
ctheilen zu dürfen. Vergl. Rescript vom 0. Aug. 1800, Kanzleischreiben vom 5. Dcbr. 1809**), un d in
Rücksicht der Doctoren und Licentiaten der Medicin das Circulair der Regierung vom 12. Septbr. 1839.
D >e Vorschrift in den Statuten der philosophischen Facultät II 4, dass jeder Candidat, der sich zum Doetor-
examen, wie es jetzt heisst, oder Magisterexamen, wie es früher in der philosophischen Facultät hicss,
"leidet, in Kiel immatriculirt sein müsse, wird nicht weiter beachtet. Ausser der nach bestandenem Examen
Zu * la ltcnden Vorlesung und Disputation kommen keine Disputationen vor. Im Jahre 1834 21. Aug. ward
Vor geschrieben, dass einheimische Studirende von den Facultäten zum Examen nicht zuzulassen sind, ehe
*) Beide in lateinischer Sprache gehaltenen Heden sind gedruckt in Muhlii dissertt, historico-thcologiae Kiliac 1715 4.
Ocher das Verhältniss des Kanzlers auf den Universitäten vergl. Iluber, die englischen Universitäten, ltd. 1. S 27 r
I Dem Gerüchte, dass diese Verfügungen veranlasst seien durch die Promotion des ausländ. Tonkünstlers Andreas
Homberg fehlt wohl die nöthige Begründung und Zusammenhang. Allerdings hat die philos. Facultät im Mai 1809
Homberg promovirt, aber die erwähnten Verfügungen können sieh nicht wohl darauf beziehen.