Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1859 (Band VI.)

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,,Meinung allererst von dein Kayser Friderico Babarossa in dem XII. saeculo secundum leges Susatiae 
»ei'theilet —“ dass der Begriff des Erbguts deshalb aut Immobilien zu beschränken. Der Testator 
hatte 1743 seiner Frau den Genuss seines Vermögens zugewandt, die eine Hälfte solle sie für sich 
und ihre Erben behalten, die andere Hälfte solle bei dem Tode der Frau an gewisse genannte Ver 
wandte des Testators fallen. Die Frau starb 1744 vor dem Manne, aber Dreijer lässt dennoch das 
ganze Vermögen den vom Testator nicht substituirten Verwandten jure accerescendi zufallen. Die 
Ansicht von der Herleitung des Lübschen Rechts aus dem Soester Statut gab 71 r später auf. Ver<d. 
Einleit, zur Kenntniss der Lüb. Verordnungen, S. 203. Nach Chr. Nie. Carstens Accessiones ad 
bibliothecam juris Lub. Lubecae 1803, S. 15, soll aus dem Jahr 1746 ein Bedenken Dreijer s existiren, 
ob nach Lüb. Recht über ererbte Güter mit Bestand disponirt werden könne und welche Güter 
eigentlich unter den bonis hereditariis zu verstehen. Da Dr. in seinem Gutachten über das Gudesche 
Testament diese Fragen erörtert; so wird wohl von Carstens das obige Gutachten gemeint sein. Dr., 
der in der Titelangabe nicht gerade sehr genau ist, nennt bei Koppe, S. 72, das Gudesche Gut 
achten: Rechtliches Bedenken über den Gebrauch der alten Lübschen Rechtsbücher bei Gelegenheit 
der über des weil. Kammerraths Gilden Testament entstandenen Streitigkeit, er führt kein anderes 
Gutachten aus dem J. 1746 an. 
Auf eine andere lateinisch geschriebene Abhandlung legte Dr. vielen Werth, sie handelt: de 
usu genuino juris Anglo - Saxonici in explicando jure Cimbrico et Saxonico commentarius Kilonii 
1747, 4.; es giebt zwei Abdrücke, einen von 190 Seiten, die andere, nicht commentarius, sondern 
liber singularis genannt, Kilonii 1747, 4., von 278 Seiten. Der Inhalt ist gleich, der Druck in dem 
commentarius compresser als in dem liber singularis. Dr. bezieht sich in seiner Sammlung vertu. 
Abhandlungen Th. 3, S. 1131 und sonst mehrmal auf diese Abhandlung. 
Wir sehen aus dieser Arbeit, wie sehr Dr. die Cultur des germanischen Rechts am Herzen 
lag, wie sehr ihm die Anwendung des Röm. Rechts und dessen Cultur in deutschen und mit 
Deutschland verwandten Ländern zuwider war, wie sehr er die durch das Röm. Rechtsstudium zu 
erwerbende juristische Bildung verkannte. 
Dr. bekämpft in dieser Abhandlung II. Brokes*) 1740 erschienenes Programm: de exiguo usu 
antiquar. legum Germanic, so wie Cramer und Ferd. Äug. Hommel de praesumtione pro «I. R. contra 
mores Germaniae, de proedria legum Justin, prae jure patrio antiquo, er sagt, als er Hommel's Abhandl. 
gelesen, vix me a meditatione temperare potui, qui tandem fieri possit, humanum cerebellum tarn 
multa oscitanter et imperite praemeditata opera excludere, virumque subacto alias judicio clausis ferc 
oculis Andabatarum more pugnare, et nunc in sereniori aevo dogma incrustare, cujus ccrte Bartolum 
et Balduin pigeret. Die Kraft der Gesetze beruht, sagt Dr., auf den Gründen derselben, die man 
nur aus den Sitten der Völker lernen könne. Wer auch nur Heineccius und Engau's Elemente des 
") Heinrich Brokes, früher Professor in Jona, ward 1753 erster Syndikus in Lübeck, also Dreyer's College. Dreycr 
sagt in seiner Autobiographie bei Koppe, S. 72: „Den ersten Bogen dieses Tractats de usu gen., worin ein zu jugendliches Feuer 
„nur gar zu stark sprudelt, wünschte er ungedruckt zu sehen. Der würdigste Mann, der ihm als sein nachherigcr College so viele 
„aullallende Zeugnisse seiner Liebe, Freundschaft und Achtung gegeben, verdiente keineswegs dergleichen Behandlung, wenn er ihm 
„gleichwohl in einer bloss theoretischen Sache nicht beipflichten kounte, noch jemals beigepflichtet hat.“ — Dr. urthcilt in 
seiner Biographie, die 1783 nach Brokes Tode — er starb 1773 — geschrieben wurde, so vörtheilhaft über Brokes; später 
tadelt er, wie J. F. flach in dem alten Lübschen Kocht S. 80 erwähnt, in seinen antiquarischen Anmerkungen S. 32 seinen 
verstorbenen Collegcn wegen des ersten Abdrucks eines Codex des Lüb. Kechts ohne Grund. Gewiss hat Hach recht, dass der 
Tadel Dreyer’s nicht zu billigen ist, aber zu hart will cs doch scheinen, wenn mit den Worten Hack’s „Es geschah erst nach 
seines Collegen Brokes Tode“ — gemeint sein sollte, dass ür. absichtlich den Tod des Bürgermeisters Brokes für seinen 
Tadel abgewartet habe. Allerdings traute Drcyer seinem Urtheil über die Wichtigkeit des ersten bei Brokes abgedruckten 
Codex zu sehr.
	        
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