Volltext: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1859 (Band VI.)

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1727 erschien zur Inaugural - Disputation des Hildesheimer Advokaten Ge. Friedr. Jaster die 
Diss. de appellatione ab executione rei judicatae. Das Programm, welches Struve bei dieser Veran 
lassung herausgab, handelt von den Fällen, in denen die Execution ohne Prozess erfolgen kann, z. B. 
gegen den flüchtigen Schuldner nach 1 10 § 16 D. de his quae in fraudem creditorum. Die Disser 
tation, gegen welche eine pseudonyme Schrift (vergl. Chronik 1858, S. 60 Anm.) erschien, führt 
Fälle an, in denen, weil bei der Execution das gehörige Maass überschritten worden, die Appellation 
zulässig ist. 
1727 schrieb Str. zu der nach Herzog Friedrich’s Anordnung zu haltenden Disputation die Diss. 
de donatione onerosa, worüber der Studirende Franz Ludwig Embden aus Hildesheim disputirte. Der 
Verfasser rechnet zu den onerosen Schenkungen die donatio propter nuptias, wozu der Vater bei der 
Hcirath des Sohns gezwungen werden könne, die donationes sub modo, die donatio inofficiosa, donatio 
in fraudem creditorum. Der Begriff' der donatio onerosa ist unhaltbar, was sich auch darin zeigt, 
dass der Verfasser die Verpflichtung aus dem gültigen Schenkungsversprechen auch als donatio 
onerosa ansieht. 
1729. Zu der Fridericianischen Disputation des gebornen Kieler Simon Hieron. Musäus schrieb 
Str. eine Dissertation ad constitutionem ducalern Slesvico-Holsat. de pecunia pupillorum tuto collo- 
canda (13. Mai 1712) von sicherer Belegung der Pupillen - Gelder. Die genannte herzogliche Ver 
fügung verbietet den Vormündern, Pupillengelder bei Privatpersonen zu belegen und hebt die 
Vorschrift der Landgerichtsordnung und andere auf. 
1730. Zu der Fridericianischen Disputation des Studircnden Jo/i. Andr. Leonhard aus Kiel 
De eo, quod justum est circa sacra domestica vulgo die Haus-Kirche. Auch nach dem Westphäl. 
Frieden Art. 5 § 34 sei das Aufsichtsrecht der weltlichen Obrigkeit nicht aufgehoben, der Haus 
gottesdienst dürfe nicht seine Grenzen überschreiten und das Canonischo liecht gestatte deshalb bei 
dem Hausgottesdienst nicht den Gebrauch der Glocken c. 12 X. de privileg.* 
1731. Zur Fridericianischen Disputation des Schleswiger Studirenden Matth. Heinrich Opper 
mann de eo quod justum est circa vocem vivam in processu civili et criminali. Der Verfasser bezieht 
sich auf die Gottorp. Canzleiordnung vom 24. September 1708 und das Iiochfürstl. Canzleireglement 
vom 2. April 1721, dass die Partheien in den präfigirten Gerichtsstunden anwesend sein sollen, und 
wenn sie auf Rufen beide nicht erscheinen, der Termin circumduct erklärt werde oder, wenn eine 
fehlt, in contumaciam verfahren werde, ferner auf die Landgerichtsordnung I, tit. 4, § 20, wegen 
der mündlichen Appellation. 
1732 erschien zu der Fridericianischen Disputation von Gerh. llud. Alb. Sievers, Slesvico- 
Holsatus, die Dissertation de eo quod justum est circa vesperam sanctam, vom Hecht des heiligen 
Abends. Der Verfasser zeigt, dass der vor den Sonn- und Festtagen vorhergehende Abend (heilige 
Abend) nach kirchlichen Anordnungen heilig zu halten, und erwähnt das Johannisfeuer, die Wcih- 
nachtsspiele etc., welche am Vorabend der Feste üblich waren. 
1739 schrieb Str. zu der Inaugural-Disputation von Christian Busse aus Parchim ein Programm 
über das Symbol des Huts bei Promotionen, er leitet diesen Gebrauch von der Kleidung der Clcriker 
her. Der Doctorand disputirte unter dem Prodekan Professor Dom, die Dissertation handelt de 
jurisdictione criminali exule in judiciis ccclesiasticis. 
1742. Zur Doctordisputation des Bremensers Beter Christian von Finckh de clausulis reserva- 
tionum ct protestationum in conventionibus privatorum profieuis. Ueber verschiedene Clauscln, z. B. 
alles getreulich u. s. w., werden einige Bemerkungen gemacht. Die Dissertation ist kurz angezeigt 
in den Hamburg. Berichten von geh Sachen auf 1742, S. 281.
	        
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