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1751 zu der Fridericianisehen Disputation von Willi. Aug. Lempelius schrieb Str. de reprae-
sentatione personae adhuc viventis. Der Verfasser fuhrt die Fälle auf, in denen einer statt eines
andern handelt, z. 13. der Sklave für den Herrn, der Tutor für den Pupillen. Angeführt wird eine
Promotionsrede de auro obryzo ad 1. 1. Cod. de oblatione votorum.
1752 ex-schien zu der Inaugural-Disputation des Lauenburgers Frid. Christian Schilhom die
Dissertation de eo quod justum esf circa abusum rerxiin corporalium licituin atque illicitum. In 81
kurzen Thesen stellt der Verfasser die Fälle auf, in denen man seine und fremde Sachen verbrauchen
oder vernichten, z. B. incendii arcendi gratia fremde Gebäude niederreissen darf nach 1. 49 § 1 D.
ad 1. Aquiliam; diesen Fällen werden diejenigen entgegen gestellt, wo der Gebrauch rechtlich
beschränkt ist.
21) Amandus Christian Dorn, *)
geboren 1711 zu Parchim in Mecklenburg, besuchte das Gymnasium zu Güstrow, studirte in Rostock-,
Jena und Halle zuei’st Mathematik und Philosophie, dann Jurisprudenz, er ward 173(3 in Rostock
unter Cannon’s Präsidium Doctor der Rechte. Die von ihm eingereichte Dissertation: de juribus
legatorum particula, de jurisdictione in legatos earumque comites praesertim statuum S. I. R.
Germanici in comitiis ei'regte politische Bedenklichkeiten. Die Frage war, ob der Reichs-Erb-
Marschal über die Gesandten der Reichsstände und deren Bediente Jurisdiction habe. Nach seiner
Promotion docirte und advocirte Dorn in Rostock. Der Herzog Carl Friedrich rief ihn, während
E. J. Westphalen Curator der Universität war, durch Bestallung vom 22. October 1737 als ordent
lichen Professor juris Germanici**) et Romani nach Kiel, er erhielt in der Facultät den dritten Platz,
ward zum Canzleirath ernannt mit der Vei-pfiichtung, den Sessionibus in der Caixzley, wofern cs seine
academischen Geschäfte nicht hindere, beizuwohnen, ln der Bestallung oder Instruction wird ihm
aufgelegt, „insonderheit das jxis gernianicum privatum e genuinis fundamentis, principiis et fontibus
„consuetudinariis et legalibus mit allem Fleiss vorzutragen und zu dem Endzweck die Historie des
„teutschen Civilrechts so wohl alter als mittler und neuerer Zeiten und die damit verknüpfte Erkännt-
„niss des status et indolis civilis Germanorum, deren consuetudinum, moruin et legum, so wohl
„communium als particularium et singularium Germaniae zum Grunde zu legen, wie auch zu desto
„mehrer gründlichen Erklährung und Erläuterung der teutschen Rechte, Gewohnheiten und Gesetze
„die antiqixitates juris patrii, Chartas, diplomata, sciaptores et scripta rerum Germanicaiuim und übrige
„nöthige adjumenta jurisprudentiae Gennanicae fleissig und wohl anzuwenden, dabey aber auch das
*) Prof. Chrisliani’s Memoria Am. Chr. Dorn, welche cf nach Dorn's Todo 17G5 im Namen der Universität
drucken liess, giebt Nachricht über Dorn und seine grosso Thütigkeit, seine Schriften sind kurz erwähnt. Sein Arzt, Professor
Ackermann, hat einen Bericht über Dorn's letzte Krankheit in Christiani's Memoria eingefügt. Ein poetischer Nachruf, den
ihm sein Kostocker Freund J. II. Burymann, als Dorn nach Kiel zog, 1738 12. Februar drucken liess, giebt keine nähere
Auskunft, eben so wenig die Ode, welche ihm 1758 die auf der Grossfürstl. Universität Studirenden drucken Hessen, als er das
Rectorat übernahm; sie hat 32 Unterschriften, von denen bei vierzehn „aus Kiel“ bemerkt ist. Als Dorn 1 759 Etatsrath
geworden, ward ihm eine Von dem Studirenden Friedr. Ilud. Sarauw gedichtete Ode von den auf der Grossfürstl. Universität
Studirenden überreicht, unter welcher 55 Studirende genannt sind, von ihnen steht bei 30 „aus Holstein“, einem aus Curland,
einem aus LiHand, einem aus Finnland, vier aus Mecklenburg, zwei aus Rügen, sieben „aus Schleswig“, einem „aus Fernern.“
Nuch seinem Tode, 1705 , Hessen „des Wohlscligcn verpflichte tstc Zuhörer und Verehrer“ eine Beileids - Ode drucken, unter
welcher 28 Namen stehen. Ein kurzes Leben Dorn's, welches Christiani bei seiner Memoria benutzt hat, steht in Weidlich
zuverlässigen Nachrichten von denen jetztlebendcn Rechtsgel. Th. 2. Halle 1758. 8. 421.
**) Christian* irrt in der Memoria, wenn er annimmt, Dorn sei gleich Anfangs zum Professor des Civilrechts ernannt,
erst 1745, als Dreyer eintrat, ward ihm das Canonischc und Civilrccht und 1750 das öffentliche und das Feudalrecht Überträgen
nach Struve’s Tode.