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nehmen, später bot er noch das Kirchenrecht nach Böhmer an, das öffentliche Recht nach Masern,
das Lehnrecht nach Stryck und eine Erörterung des jüngsten Reichsabschiedes.
In dem Index des Wintersemesters 1741 führt Born an, er habe im vorigen Semester die
Institutionen in zwei Stunden täglich, die Pandekten in drei Stunden täglich absolvirt. Nach dem
Index des Sommers 1741 las er täglich sieben Stunden, zwei Institutionen, vier Pandekten, von
denen zwei ein Privatissimum bildeten, .eine Stunde Staatsrecht. Christiani führt an, er habe im
Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr seine Vorlesungen begonnen, dann Canzleigeschäf'te besorgt,
nach Mittag wieder 2 bis 3 Stunden gelesen. Nach einer Angabe seines Collegen Dreyer vom Jahre
1752 ward Dom durch Canzleigeschäfte oft am Lesen verhindert. Auch sagt Dorn selbst in der
Anzeige der Vorlesungen für den Sommer 1750, durch Herzoglichen Befehl sey ihm besonders das
Canonische und Civilrecht übertragen, er werde diese Fächer ulterius, quantum per rationes novi
muneris in Cancellaria clementissime ipsi demandati licebit, praelectionibus suis illustrare fortfahren.
Das jus Germanicum hat er als eigne Vorlesung nur einmal, zu Anfang seines Amts, offerirt.
Seine Lehrweise war nach Christiani .etwas diffuse, aber er sagt, sie sei denen sehr nützlich
gewesen, die sich für die Holsteinische oder Mecklenburgische Praxis ausbilden wollten. Nach
Christiani ward Dom häufig um rechtliche Gutachten gebeten, und besonders von den beiden Pröbsten
des Klosters Preetz von Buchwald und von Qualen um Rath gefragt bei Entscheidung juristischer
Fragen. Einen vortheilhaften Ruf des Herzogs zu Plön lqhnte er 1749 ab, so wie er später Anträge,
in Mecklenburgische und Preussische Dienste zu treten, ablehnte. Nach Prof. Struve’s Tod ward er
Professor Primarius und Prokanzler der Universität, dann Justizrath und 1759 Etatsrath.*)
Auf den Wunsch mehrerer Kieler, jüngerer und älterer Freunde der schönen Wissenschaften,
übernahm Dorn 1754 das Directorium der Kielischen Gesellschaft der schönen Wissenschaften, die
sich jeden Sonnabend am Nachmittage versammelte (vergl. Archiv für Staats- und Kirchengeschichte
der Herzogthümer,. Bd. 5, Altona 1843, S. 563). Die Gesellschaft gab 1757 einen Band Schriften
heraus, ein Haupttheilnehmer war der nachherige Professor Christiani (vergl. Chronik der Universität
1856 S. 16. 17). Dom starb 25. April 1765, neben ihm wirkten bis 1752 der ordentliche Professor
Struve, seit 1743 der ausserordentliche Professor Gottfried Heinrich Elend und seit 1745 der ordent
liche Professor juris Germanic! et praxeos Johann Carl Heinrich Dreyer bis 1753;**) in diesem Jahr
traten Jo. Willi. Gadendam für das Canonische und Civilrecht und Carl Friedr. Winkler für deutsches
Recht und die Praxis ein.
Die Schriften Doms, in denen die mathematische Methode des Philosophen Wolf deutlich
hervortritt, sind ausser der schon genannten Doctordissertation:
1) 1738 Problema juris Lubecensis quaenam sit ratio ut communio aeris alieni inter conjuges
existat, si matrimonium prolc ditatum, nulla, si sit improle ? Der Verfasser kündigt zugleich im
Allgemeinen seine zu haltenden Vorlesungen an. In der kleinen Abhandlung sucht D. als Grund
der angeführten Anordnung des Lübschen Rechts die germanische Ansicht der Ehe darzustcllen, er
beruft sich dabei auf ähnliche statutarische Anordnungen des Nordstrander Landrechts von 1572, und
*) Christiani giebt in seiner Einladung zu der Gedächtnisrede auf J. Andr. Cramer Nachricht von der Wurde eines
Canzlers und Procanzlers, Kiel 1788, und erwähnt, dass durch Rescript Petersburg 1757 verfügt sei, das Frocancella-
riat solle nur bei akademischen Verrichtungen einen Vorrang geben, nicht aber bei andern Collegiis. Bei der Ablehnung eines
auswärtigen Hufs waren Dorn, der als erster Rechtslehrer 500 ltthlr. und als Mitglied der Justüeanzlei 200 Hthlr. hatte,
200 Rtblr. aus dem academischen Eisens wegen des Procanccllariats, das sonst unentgeltlich geführt wurde, gegeben, er musste
diese 200 ltthlr. nach Befehl vom 7. Juli 1758 zurückgeben. Diese Aenderungcn werden mit politischen Beziehungen zusammen-
Durch einen Druckfehler steht in meinem Beitrag zur Geschichte der Universität S. 5 t statt 1753 das Jahi 1793.