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worden sollten. (Vergl. Verzeichniss der Handschriften der Kieler Universität«-Bibliothek, Bd. 2,
S. 51.)
Im August 1737 disputirte unter dem Präsidio Doctor Elends der Studirende Carl Otto von
Höpken aus Schleswig de testamento reciproco ejusdemque usu in civitatibus Holsaticis. Der Ver
fasser unterscheidet von den testamentis reciprocis die correspectiva, bei den ersteren sei das eine
Testament unabhängig von dem andern, schliesslich wendet sicli der Verfasser zu dem Lübschen
Recht, welches die testamenta reciproca verbietet. Angehängt ist ein Gutachten der Kieler juristi
schen Facultät vom October 1731, nach welchem ein in einer Holsteinischen Stadt unter zwei Ehe
leuten errichtetes reciprocum test, für ungültig anzusehen wegen der Bestimmung des Lübschen
Rechts, dessen stricte Beachtung die Landgerichtsordnung vorschreihe Nach den Schlesw. Holst.
Anzeigen 1764, Stück 6, ist die Bestimmung des Lübschen Rechts über die gegenseitigen Testa
mente in den Holsteinischen Städten nicht praktisch geworden. Vergl. Falck, Samml. der wichtigst.
Abhandh, Bd. 3, S. 127 u. S. 534.
Im Index für das Sommersemester 1738 steht: G. H. Elend, juris prof, publ., examen institu-
tionum Iioppii ab hora VI—VII vespertina enucleare perget. Ab hora VIII vero ad IX matut.
pandectas ad ductum Boehmeri explicabit.
In den indices wurden damals die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren nicht so, wie
jetzt gesondert, sondern die Vorlesungen nach der Ordnung der vier Facultäten aufgeführt, aber alle
ausserordentlichen Professoren standen am Schlüsse der Anzeigen der Professoren der philosophischen
Facultät. Elend wird 1738 nur zum ausserordentlichen Professor des Rechts ernannt sein.*) Die
Universität hatte damals mehrere ausserordentliche Professoi'en: einen Theologen J. G. Ingwersen,
einen Mediciner Kannegiesser, den bekannten Historiker Lackmaun, welcher erst 1740 als ordentlicher
Professor vorkonunt, den Orientalisten J. Fr. Zachariä. Elend ward, nach den Anzeigen der Vor
lesungen und Chrisüanis Angabe, 1743 von dem Vormund des unmündigen Herzogs Carl Peter Ulrich,
dem Bischöfe Adolph Friedrich, zum Canzleirath und 1744 zum Justizrath ernannt, er folgte jedoch
schon 1745 einem Rufe zum Syndikate an das Domkapitel zu Lübeck.
Im April 1746 ward Elend durch den Statthalter Adolph Friedrich wieder 'in Holsteinische
Dienste berufen und zum Oberprocurator ernannt, er erhielt L748 den Titel Geh. Legationsrath und
ward 1749 vom deutschen Kaiser geadelt unter dem Namen von Ellendsheim. Um die Thütigkeit
und die Verhältnisse Elend's, der, als Al J Westphalen Curator der Universität Kiel war, zum
Professor ernannt ward, besser zu übersehen, dürfte es angemessen sein, kurz einige Worte über
die Verwaltung des Herzoglichen Antheils anzuführen.
Schon früher ist die unglückliche Lage des Herzoglichen Antheils während der Minderjährig
keit des Herzogs Carl Friedrich erwähnt worden. Der Onkel desselben, der Bischof Christian August,
führte anfangs mit der Mutter der Herzogs, dann seit dem 12. December 1708 allein die Vormund
schaft; der Herzogliche Antheil Schleswigs ging verloren, der junge, bei seiner Mutter Hedwig
Sophia, einer Schwester Carl's XU., in Stockholm erzogene Herzog war längere Zeit ohne Land;
die Hoffnung, in Schweden den Thron seines geliebten Onkels Carl's XII. zu besteigen, ging nicht
in Erfüllung, seine Tante Ulrike ward ihm vorgezogen; er vorlicss im Mal 1718 Schweden und nur
nach manchen Verhandlungen ward ihm von Schweden 1723 das Prädicat Königliche Hoheit bewil-
*) Auch nocli während Elend ausserordentlicher Professor war, muss er als Advokat thiitig gewesen sein; in den
Prozessacten des Herrn von JJammerstein auf Krummcndieck und Campen tritt Elend 1741 als Mandatar desselben auf gegen
die Eingesessenen zu Oldendorf wegen zu leistender Hofdienste. Die Beklagten verweigern diese Dienste, weil sie viele Jahre
hindurch statt der Dienste Geld gegeben, und es fragt sich, ob die Verjährung die Beklagten befreie, ob die Untcrgohörigen
sieh auf einen Vertrag des Gutsverkäufers und Käufers berufen können.