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Holmer- und Westphalerisehen Commission waren Capitalien der Frau von Westphalen mit Beschlag
belegt. Etatsrath Westphalen hatte wiederholt erklärt, dass sein Bruder von der fraglichen Corre
sponded keine Kenntniss gehabt habe, sie ihm absichtlich vorenthalten sei, dass er (Etatsrath West
phalen) nur, als die Ankunft des 11. von Korff in Kiel bevorstand, gegen seinen Bruder E. J. von
Westphalen gesagt habe, er habe auf I. Durchl. Befehl an 11. von Korff einige Sachen zu schreiben
gehabt. Dreyer weist in seinem Verhalt näher nach, dass E. J. Westphalen diese Corresponded
nicht gekannt, dass er mit Holmer in keinem Streit gewesen, die Anschuldigungen und Gerüchte
gegen denselben widerlegt und keine unstatthafte Gelddispositionen gemacht, auch rücksichtlich des
Testaments des Herzogs Carl Friedrich nichts Unrechtliches begangen habe. Nach den mir vor
liegenden Acten sah Westphalen J. von Pechlin, der in Petersburg bei dem Grossfiirsten war, und
von Ellendsheim, der mit Herrn von Korff bei dessen Anwesenheit in Kiel verhandelte, als seine
Hauptgegner an. Nach Dreyer scheint eine Differenz zwischen den beiden Brüdern, dem Schwedi
schen Thronfolger und dem Prinzen Friedrich August, hauptsächlich die Untersuchung veranlasst zu
haben. E. J. Westphalens Schicksal, so wie dasjenige Ellendsheims, der bei der Untersuchung gegen
Westphalen■ eine Hauptrolle gespielt hatte, änderte, sich nach wenigen Jahren; ob diese Aenderung
durch Dreyer's Thätigkeit, durch den Secretär Faustian, der, ungeachtet des Verbots, nach Peters
burg reiste, durch Salderns Einfluss oder andere Umstände bewirkt ist, wird sich wohl nicht ent
scheiden lassen. Das Steigen und Fallen, und Wiedersteigen sehen wir an mehreren Männern der
Herzoglichen und Grossfürstlichen Regierung.
Am 19. Juli 1756 machte eine Grossfürstliche Commission, bestehend aus J D. Freiherr von
Stark, D. von Brocktorff, 11. von Thienen, M. F. Thomsen, G. H. Triller und dem Secretär E. H.
Thomsen, ein Patent des Grossfürsten Peter, Petersb. 24. Mai/4. Juni 1756, bekannt, durch welches
alle Unterthanen aufgefordeft wurden, innerhalb 6 Wochen ihre Beschwerden gegen die im Umschlag
aus dringenden Ursachen Ärretirten: den bisherigen Geh. Legationsrath und Oberproc. Gottfr. II.
von Ellendsheim und den Advocatum fisci und Professorem juris Joh. Willi. Gadendam bei der ange
ordneten Commission anzugeben.*)
Nach einer Nachricht aus Etatsrath Westphalens Papieren ward anfangs Etatsrath Degen, der
sich nach Preetz zurückgezogen hatte, mit der Anklage gegen Ellendsheim und Gadendam beauf
tragt. Da ihm aber zur Bedingung gemacht wurde, dass gewisse in actis vorkommende Personen,
besonders solche, die zur Grossfürstlichen Familie gehörten, unberührt gelassen und übergangen
werden sollten, Degen aber erklärte, dass so lange nicht alle intricate Umstände in’s wahre Licht
gestellet und ohne Ansehung der Person dem Grossfiirsten unterlegt werden dürften, aus dieser
Sache nichts herauskommen könnte, vielmehr die zu übergehenden Personen bei Gewinnung der
Zeit wieder neue Cabalen zu schmieden sich bemühen und arg ärger machen würden; so ward der
Hofgerichtsadvokat Joh. Jac. Wegener mit der Anklage beauftragt.**)
Am 21. Juli 1756, also wenige Tage nach dem Patente gegen Ellendsheim und Gadendam,
erfolgte die Entscheidung des Grossfiirsten, durch welche das Unheil von 1752 gegen E. J. West
phalen cassirt und derselbe in seine Würden wieder eingesetzt wurde. Wir finden darnach seinen
Namen als den ersten unter den Mitgliedern des Geh. Conseils und neben ihm F. von Buchwald,
M 'F. von Holmer, J. D. Freiherr von Stark, D. Ph. Freiherr von Pechlin. im Jahre 1758 muss
statt Stark B. von Strambke eingetreten sein. Von 1762 an finden wir G. L. Wolf und C. von Sal-
*) Äbgedmckt in Falck’s Snmml. der wichtigsten Abhandl. Bd. 2, S. !)3—97.
**) Verzeichniss der Handschriften, Bd. 1, S. 177. n. 98. Nach dem Tode Carl Peter Viridis ward Wegener 1764
zum Neunninst. Zuchthause condemnirt, später jedoch in Hessen-Cassel angestcllt.