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1779 bestimmt, class die ordentlichen Professoren ausser dem Consistorio und bei akademischen
Feierlichkeiten nicht nach den Facultäten, sondern nach ihrer, der Professoren, Anciennität rangiren
sollen. Diese Anordnung ist in dem Reglement vom 31. Juli 1801 anerkannt, indem dasselbe be
stimmt: die Mitglieder des akademischen Consistorii nehmen in demselben nach Ordnung ihrer
Facultät und der Zeitfolge ihres Eintritts in dieselbe, wie vormals, ihren Sitz, und geben auch ihre
Stimmen nach eben dieser Ordnung, sowohl in der Sitzung des Consistorii selbst, als beim Votiren
in der Capsel. Die Bestimmung des Rescripts vom 22. October 1779 bleibt auf die bei akademi
schen Feierlichkeiten ausserhalb dem Consistorio zu beobachtende Rangfolge eingeschränkt.
Reitemeiers Voranstellung war dieser Anordnung nicht entsprechend, da er der Zeitfolge nach
nicht der erste in der Facultät war. Ich habe, weil noch bei Reiteineier’s Ernennung auf das Pri-
mariat Wichtigkeit gelegt wurde und der Professor primarius seitdem zugleich Ordinarius des
Spruchcollegii gewesen ist, die Professores primarii hervorgehoben, sie stehen, wenn sie früher ordentl.
Professoren, aber nicht primarii waren, regelmässig zweimal in der Tabelle. Durch kurze Angaben ist
die Richtung der Professoren, ihre literarische und sonstige Thätigkeit, wenn sie von Einfluss schien,
angedeutet, z. B. bei Vogt, llaipprecht u. s. w. An den politischen Streitigkeiten, welche durch die Landes
verhältnisse veranlasst wurden, nahmen besonders Rachel, Wedderkopp und Amthor Anthcil (Biernatzki,
Volksbuch 1848, S. 59). Elend und Gadendam wirkten zum Sturze des Geh. Raths E. J. Westphalen.
llaipprecht kämpfte für das Römische, Vogt, Arpe, Heuhel, Dreyer für das deutsche Recht, freilich
in sehr verschiedener Weise. Bei den noch lebenden, besonders den hier wirkenden Docenten, habe
ich nicht bloss allgemeine Hinweisungen gegeben, sondern ihre Schriften kurz genannt, auf Voll
ständigkeit mache ich keinen Anspruch, und konnte es schon des Raumes wegen in der Tabelle
nicht. Für das jus patrium oder statutarium ward zuerst Amthor 1712 bestellt, ihm folgte Arpe,
diesem Hartmann. Zum Professor juris Germanici in Kiel ward Dorn 1737 ernannt, ihm folgte
Dreyer, diesem Winkler; Schrader, Falck, lönsen lehrten das vaterländische Recht.
Die Privatdocenten wurden in den ältern Indices nicht genannt; ich habe sie erwähnt, wenn
ich sonstige Nachweisungen über sie fand.
Die Tabelle geht weiter als die Chronik für I860, vielleicht lassen sich die Lebensabrisse
Einzelner später geben. Meine Darstellung von A. W. Cramers Leben, so wie NitzecKs memoria
Crameri ist in den von mir herausgegebenen kleinen Schriften Cramers, Leipzig 1837, gedruckt;
dem Andenken N. Falck''s habe ich bald nach seinem Tode ein Wort der Erinnerung gewidmet:
„Zur Erinnerung an N. Falck, Kiel 1851.“ Joh. Christiansens und Wilda’s Leben sind in der
Universitäts-Chronik 1854 und 1856 von anderer Hand mitgetheilt worden.
II. Ratj en.