Object: Deutsche Geschichte bis 1648 (Teil 1)

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unrechte Zahl, aus der echten Zahl in die unechte Zahl, aus der oberen 
Zahl in die niedere Zahl, von allen Rechten ausgeschieden, und habe ihn 
gewiesen von den vier Elementen, die Gott den Menschen zum Trost gegeben 
hat, daß sein Leichnam nimmer dazu gemengt soll werden, er werde denn 
dazu gebracht als ein missetätiger Mensch, und sein Hals und sein Lehen 
dem heiligen Reiche und dem Könige verfallen ist, und habe den obgenannten 
Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, von 
Rechts wegen gewiesen echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, missetätig, 
femepflichtig, leiblos, und daß man mit ihm tun und gebühren mag als 
mit einem andern missetätigen verfemten Manne, und ihn trefflicher und 
lästerlicher ausrichten soll nach den Gesetzen des Rechts, dieweil wie der 
Stand höher ist, der Fall um so tiefer und schwerer ist, und er soll forthin 
für unwürdig gehalten werden und kein Fürst sein noch heißen, noch Gericht 
und Recht besitzen. Und wir obgenannten Freigrafen gebieten allen Königen, 
Fürsten, Herren, Edlen, Rittern, Knechten und allen denen, die zu dem 
Reiche gehören und Freischöffen sind, und insgemein allen Freischöffen in 
der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, die sie dem heiligen 
Reiche und der heimlichen Acht getan, daß sie dazu helfen und beiständig 
dazu sind mit voller Macht nach allem ihrem Vermögen, und das nicht 
lassen um Verwandtschaft, Schwägerschaft, um Lieb und Leid, um Gold 
und Silber, um Angst wegen Lehens oder Guts, daß über den obgenannten 
Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, über seinen Leib und sein Gut 
gerichtet werde und Züchtigung geschehe, wie des heiligen Reiches heimlicher 
Acht Recht ist. 
Das Verfahren des Gerichts fußte aus allgemeinen germanischen Gewohnheiten 
und richtete sich größtenteils nach den Vorschriften des Sachsenspiegels. 
51. Das ^landfriedensgesetz Kaiser Maximilians I. 1495. 
H. O. Lehmann: Quellen zur deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte. Berlin 1891. 
S. 209 ff. 
Wir Maximilian, von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten 
Mehrer des Reiches rc. entbieten allen und jeglichen unseren und des heiligen 
römischen Reiches Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, 
Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amt 
leuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden 
und sonst allen andern unsern und des Reiches Untertanen und Getreuen, in 
was Würden, Standes oder Wesens die seien, denen dieser unser königlicher 
Brief oder dessen Abschrift zu sehen oder zu lesen vorkommt, unsere Gnade und 
alles Gute. 
Als wir hiervor zu der Höhe und Last des heiligen römischen Reiches 
erwählt und nun zur Regierung desselben gekommen sind und nun vor Augen 
sehen die stete, unaufhörliche Anfechtung der Christenheit, so seit langer Zeit 
geübt und dadurch viel Königreiche und die Gewalt christlicher Lande in der 
Ungläubigen Untertänigkeit gebracht sind, also daß die Ungläubigen ihre Macht 
und Herrschaft bis an die Grenze deutscher Nation und des heiligen Reiches 
erstreckt haben, daraus nicht allein dem heiligen Reich, sondern auch der ganzen 
Christenheit schwere Verwüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würden 
erwachsen, wo nicht mit zeitlichem Rate dagegen getrachtet und zur Förderung 
desselben ein standhafter Friede und Recht im Reiche aufgerichtet und in be 
ständigem Wesen erhalten und gehandhabt würde; darum haben wir mit ein-
	        
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