— 134 —
unrechte Zahl, aus der echten Zahl in die unechte Zahl, aus der oberen
Zahl in die niedere Zahl, von allen Rechten ausgeschieden, und habe ihn
gewiesen von den vier Elementen, die Gott den Menschen zum Trost gegeben
hat, daß sein Leichnam nimmer dazu gemengt soll werden, er werde denn
dazu gebracht als ein missetätiger Mensch, und sein Hals und sein Lehen
dem heiligen Reiche und dem Könige verfallen ist, und habe den obgenannten
Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, von
Rechts wegen gewiesen echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, missetätig,
femepflichtig, leiblos, und daß man mit ihm tun und gebühren mag als
mit einem andern missetätigen verfemten Manne, und ihn trefflicher und
lästerlicher ausrichten soll nach den Gesetzen des Rechts, dieweil wie der
Stand höher ist, der Fall um so tiefer und schwerer ist, und er soll forthin
für unwürdig gehalten werden und kein Fürst sein noch heißen, noch Gericht
und Recht besitzen. Und wir obgenannten Freigrafen gebieten allen Königen,
Fürsten, Herren, Edlen, Rittern, Knechten und allen denen, die zu dem
Reiche gehören und Freischöffen sind, und insgemein allen Freischöffen in
der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, die sie dem heiligen
Reiche und der heimlichen Acht getan, daß sie dazu helfen und beiständig
dazu sind mit voller Macht nach allem ihrem Vermögen, und das nicht
lassen um Verwandtschaft, Schwägerschaft, um Lieb und Leid, um Gold
und Silber, um Angst wegen Lehens oder Guts, daß über den obgenannten
Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, über seinen Leib und sein Gut
gerichtet werde und Züchtigung geschehe, wie des heiligen Reiches heimlicher
Acht Recht ist.
Das Verfahren des Gerichts fußte aus allgemeinen germanischen Gewohnheiten
und richtete sich größtenteils nach den Vorschriften des Sachsenspiegels.
51. Das ^landfriedensgesetz Kaiser Maximilians I. 1495.
H. O. Lehmann: Quellen zur deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte. Berlin 1891.
S. 209 ff.
Wir Maximilian, von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten
Mehrer des Reiches rc. entbieten allen und jeglichen unseren und des heiligen
römischen Reiches Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen,
Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amt
leuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden
und sonst allen andern unsern und des Reiches Untertanen und Getreuen, in
was Würden, Standes oder Wesens die seien, denen dieser unser königlicher
Brief oder dessen Abschrift zu sehen oder zu lesen vorkommt, unsere Gnade und
alles Gute.
Als wir hiervor zu der Höhe und Last des heiligen römischen Reiches
erwählt und nun zur Regierung desselben gekommen sind und nun vor Augen
sehen die stete, unaufhörliche Anfechtung der Christenheit, so seit langer Zeit
geübt und dadurch viel Königreiche und die Gewalt christlicher Lande in der
Ungläubigen Untertänigkeit gebracht sind, also daß die Ungläubigen ihre Macht
und Herrschaft bis an die Grenze deutscher Nation und des heiligen Reiches
erstreckt haben, daraus nicht allein dem heiligen Reich, sondern auch der ganzen
Christenheit schwere Verwüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würden
erwachsen, wo nicht mit zeitlichem Rate dagegen getrachtet und zur Förderung
desselben ein standhafter Friede und Recht im Reiche aufgerichtet und in be
ständigem Wesen erhalten und gehandhabt würde; darum haben wir mit ein-