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zweite Sammlung soll auch eine 1787 zuerst gedruckte Abhandlung vom Recht, Freimeister zu er
nennen, aufgenommen sein; in der Vorrede zu dieser Abhandlung hat Musäus (nach Haselberg,
jurist. Bibliothek, B. 1, Gött. 1788, S. 166) sich eifrig gegen Mellmann vertheidigt. Er ward 1781
zum ordentlichen Professor ernannt.
Als Gatzert, der frühere Lehrer von Musäus, 1782 von Giessen nach Darmstadt ging, ward
M. nach Giessen als ordentlicher Professor berufen und erhielt den Titel Regierungsrath. Hier
schrieb er 1782 ein Einladungsprogramm zu seiner Rede de temporis consiliis advocatos tollendi e
republica. Das Programm enthält eine disquisitio, quatenus aedificia fündo feudali a vasallo imposita
jure clientelari communi allodialia esse censeantur?
1785 erschienen seine Grundsätze des Handlungsrechts; das Handels- und VVechselrecht
1799 vereinigt unter dem Titel: Anfangsgründe des Handlungs- und Wechsel - Rechts, zweite
verbesserte Ausgabe, Hamburg, eine dritte verbesserte Ausgabe erschien Giessen 1817. Die letzte
Ausgabe enthält sehr reiche literarische Nachweisungen.
Im Jahr 1795 erschien ein Programm de investitura eventuali.
Nach Scriba starb Musäus 1821 als erstes Mitglied der juristischen Facultät und Geh. Rath
in Giessen.
33) Adolph Diederich Weber.
Das Leben Webers bis zum Jahr 1783 hat er selbst kurz erzählt in J. Heinr. Koppe’s jetzt
lebend. Gel. Mecklenburg St. 1 S. 182—184, wo auch seine ersten Schriften zürn grössten Theil
genannt sind. Ein I reundes-Denkmal hat ihm derselbe Koppe errichtet in einer kleinen Schrift:
Ad. I). Weber nach Leben und Wirken, Rostock 1818, 8., K. fuhrt S. 41 auch an, dass Weber
selbst das Leben in dem Gel. Mecklenburg verfasst habe.
Weber war 1753 zu Rostock geboren, studirte daselbst und in Jena Philosophie und Juris
prudenz, er lobt besonders C. F. Walchs Disputircollegium. Im Jahr 1773 kehrte Weber nach Ro
stock zurück und ward, indem er, trotz entschiedener Abneigung gegen die Advokatur, dem Willen
des Vaters nachgab, 1775 Advokat; 1776 jedoch erwarb W. die Würde eines Doctors der Rechte
zu Bützow unter J. M. Martinis Präsidio; die Dissertation handelt de sententiis et re judicata intuitu
principis et legis novae; er hielt dann als Privatdocent Vorlesungen in Rostock. Seine bekannten
Reflexionen zur Beförderung einer gründlichen Theorie vom heutigen Gebrauch des Römischen
Rechts, seine Beiträge zur Lehre vom stillschweigenden Konventional-Pfandrecht fallen mit mehrern
kleinern Schriften, die grüsstentheils in den Rostockschen gemeinnützigen Aufsätzen erschienen, in
diese Zeit.
Der Rostocker Zeit gehört, nach Koppe, noch eine anonyme lateinische Schrift an: de religione
christiana in fbro civili caute applicanda multo minus ad illegitime natos a successione excludendos
usurpanda. Die Schrift ist ohne Druckort mit dem Jahr 1782 erschienen, gehört aber, nach Koppe,
dem Jahr 1784 an, sie ist gegen die Inaugural-Dissertation des Mecklenburgers J. F. Zock, nach-
herigen Rostocker Bürgermeisters, gerichtet, welche 1781 zu Bützow unter dem Titel: de fävore
liberorum naturalium secundum principia nostrae religionis non extendenda erschien. Webers kleine
Schrift ist, ohne die bittern Corollarien, in Koppe’s Niedersächsischem Archiv B. 1, St. 3, S. 137,
wieder abgedruckt, sie mag ihm durch ihre freien Aeusserungen über die Religion und die Geist
lichen manche Feinde zugezogen haben.
Die andern Rostocker Schriften sind, mit Ausnahme der Inaugural-Dissertation, der prole
gomena zu I/eineccius Institutionen, einer Abhandlung über das Palmarium der Advokaten, über