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Freiheit und Leibeigenschaft, über eine Injurienfrage und über das Mecklenburgische Privilegium
de non appellando, in Webers Versuche aufgenommen, die wichtigste Arbeit sind die erwähnten
Reflexionen.
Aus dem in Harppreeht's und Dreyers Biographien Angeführten haben wir gesehen, dass der
Streit über die Gültigkeit des Röm. Rechts mehrere Juristen eifrig beschäftigte. ■ Weber sagt in
seinen Reflexionen von 1782, die freilich der blühenden Periode des Naturrechts*) angehören:
„Statt der übertriebenen Anhänglichkeit unserer Vorfahren an Allem, was nur Römisch war, entstand
„allmählig eine nicht minder übertriebene Abneigung dagegen. Beide Misbräuche haben üble Folgen
„erzeugt. Jener die Vernachlässigung des deutschen Rechts, dieser die Versäumung eines gründ
lichen Studiums Römischer Gesetze, wodurch denn die Gleichgültigkeit dagegen noch immer mehr
„abnahm.“ Weber will der Unsicherheit des Rechts Vorbeugen, will, dass der Richter nicht nach
seinem Ermessen urtheile und, trotz der scharfen Kritik von Kritz**), lässt sich nicht läugnen, dass
Webers Schrift von wohlthätigem Einfluss gewesen und das Studium des Römischen Rechts ge
fördert. habe.
Erst 1784, also nach ßjährigem Harren, erhielt Weber, dessen Kenntniss und Vortragsgabe
von Mehrern gerühmt werden, einen Ruf nach Kiel, wo sein Landsmann Trendelenburg erster Rechts-
lehrqr war. Nach der Bestallung vom 9. Juli 1784 ward Weber in Kiel ausserordentlicher Professor
der Rechte und Syndikus der Universität; ihm wurden nach Ablauf des Gnadenjahrs der Wittwe
seines Vorgängers im Syndikat 150 Rthlr. Gehalt zugesichert; schon im Jahr 1786 erhielt er jedoch
eine ordentliche Professur, das Syndikat erhielt der Advokat Matth. Gerhard Trede.
Weber Hess zur Anzeige seiner Vorlesungen 1784 das Programm: Erörterung der Frage,
wie weit erstreckt sich eigentlich bei Verpfändungen das Verbot legis commissoriae ? drucken,
welches 1788 wieder in Koppe s Niedersächs. Archiv B. 1. St. 3. S. 160 gedruckt wurde und auch
in Webers 1801 erschienenen Versuchen S. 349 steht. Seine Collegen in Kiel waren: Trendelenburg,
Brökel, Mellmann und Jensen; ausserordentliche juristische Professoren waren: Oüvarius für däni
sches Recht, der oft abwesend war, und A. 11. Cramer, der, 1785 promovirt, im folgenden Jahr
eine ausserordentliche Professur erhielt. Weber war sehr befreundet mit Trendelenburg, mit der
Cram ersehen Familie, dem Kanzler J. A. Gr., und dessen beiden Söhnen, dem bekannten Civilisten
A. W. Gramer und dem Orientalisten Carl Friedrich Gramer***), mit dem Historiker Christiani und
besonders mit dessen Schwiegersohn, Val. Aug. Heinze, seinem Jonathan, wie Koppe ihn nennt, mit
dem er einen Lotteriegewinn von 20,(XX) Rthlr. theilte. Ludwig Albert Gottfried Schrader ward erst.
It90 den 15. Januar zum ordentlichen Professor für das einheimische Recht ernannt, er war vorher
Advokat in Pinneberg.
Weber las in Kiel Controversen nach C. F. Walchs introductio, Institutionen nach Hopfner,
Pandekten nach Hel/feld, die Lehre von den Klagen nach Schmidt, welche er später, 1803, mit Zu
sätzen und Berichtigungen herausgab, juristische Encyolopädie nach Schott, Civilprocess, die Lehre
Vom Beweis, Praxis des Röm. Rechts nach Struves jurisprudentia Romano-Germ, fbrensis, auch
Criminalrecht und Griminalprocess. I rotz des damaligen guten Verhältnisses unter den juristischen
Professoren scheint eine Besprechung und Vereinbarung über die zu haltenden Vorlesungen nicht
’) In der natürlichen Verbindlichkeit sagt W., § 58, diese Behandlungsart (ohne weitere Prüfung, ob eine Verordnung
überall je als positives Kocht möglich sei), die zugleich mit einer höchst schädlichen Vernachlässigung des Naturrechts in der
genausten Verbindung steht, trägt das Ihrige dazu bei, dass manche Gesetze, wie sehr sie auch den vorigen und unveränder
lichen Gesetzen der Gerechtigkeit zuwider sein mögen, sich dennoch in einer fortdauernden Anwendung erhalten können.
“) Krütz, BechtsfiiÜe. B. 4, S. 6 u. folg.
***) Vergl. (A. W. Cramer's) Haus-Chronik, Hamb. 1822, S. 49.