Full text: Schriften der Universität zu Kiel aus dem Jahre 1865 (Band XII.)

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Baumeister, Hamb. Pr. R. I § 50 S. 345—347. 
Summum tarnen judicium quatuor liberarum civitatum Germaniae hac interpre- 
tatione reprobata hune articulum diversis in causis diverso modo interpretatum est, 
cf. O. A. G. d. v. fr. St. 31. Dec. 1841 i S. E. Ferber, cess. nom. c. Heuss 
& Menke. Hamb. Sarnnd. Neue Folge I S. 157. „Allein Empfang und 
Bezahlung der YVaare könnten nur dann des Regressanspruches ohne 
Weiteres verlustig machen, wenn auch ein vorheriges Besehen derselben 
stattgefunden hätte, indem das Hamburgische Statut 
Th. II Tit. 8 Art. 17. 
Beides das Empfangen und das Besehen der Waare copulativ erfordert, 
um den Käufer aller weiteren Monitur gegen die Qualität derselben ver 
lustig zu erklären 
Cropp in den Jur. Abh. Th. 1 Nr. 11 § 7 pag. 174“ 
0. A. G. d. 25. Nov. 1844 i. S. Haar, Ahrens Nachfolger c. de Voss. Hamb. 
Samml. I pag. 341 „diese ganze Argumentation beruht aber auf einem 
unrichtigen Verständniss des Art. 17 cit. Mag nämlich dieser Artikel 
dahin verstanden werden, dass eigentliche vitia der gekauften Sache von 
demjenigen der sie „besehen und gekauft, auch darauf in seine Behausung 
und Wehre gebracht hat“ überall nicht mehr oder doch dann nicht geltend 
gemacht werden sollen, wenn die Fehler äusserlich erkennbar waren, 
oder mag man in dem gedachten Artikel nur eine Aufzählung der Erfor 
dernisse zur Perfection eines Handels und eine sich daran schliessende 
Bestimmung finden, dass der Käufer durch illiquide Einreden sich der so 
fortigen Bezahlung der gekauften und in seinen Besitz übergangenen 
Gegenstände nieht soll entziehen können.“ 
0. A. G. d. 31. Dec. 1844 i. S. de Chapeaurouge et Co. c. G. H. Ballheimer. 
Ibid. S. 1095 „dass die Annahme und Bezahlung der Waare durchaus 
un^eeisnet ist, monita über unbekannte Fehler auszuschliessen, darf als 
ausgemacht gelten, da die Klagen aus dem ädilitischen Edicte, deren An 
wendbarkeit auch nach hamburgischem Rechte jetzt nicht mehr be 
zweifelt wird 
cf. Klefecker Sammlung, Theil 5 S. 81 
u. Neue Ausgabe des Statuts in den Noten zu Art. II, 8, 17 
eben auf dieser Voraussetzung, dass beides stattgefunden habe beruhen*“ 
0. A. G. 13. Mai 1852 i. S. Graham & Bowden c. Koopmann. Hamb. Samml. 
II S. 641. „Es kann jedoch die Bestimmung des Art. 17, wie auch nach 
den der neuesten Ausgabe des Statuts beigefügten Anmerkungen früher 
allgemein in Uebereinstimmung mit dem 
Lub. Statut III, 6 Art. 15
	        
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