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Baumeister, Hamb. Pr. R. I § 50 S. 345—347.
Summum tarnen judicium quatuor liberarum civitatum Germaniae hac interpre-
tatione reprobata hune articulum diversis in causis diverso modo interpretatum est,
cf. O. A. G. d. v. fr. St. 31. Dec. 1841 i S. E. Ferber, cess. nom. c. Heuss
& Menke. Hamb. Sarnnd. Neue Folge I S. 157. „Allein Empfang und
Bezahlung der YVaare könnten nur dann des Regressanspruches ohne
Weiteres verlustig machen, wenn auch ein vorheriges Besehen derselben
stattgefunden hätte, indem das Hamburgische Statut
Th. II Tit. 8 Art. 17.
Beides das Empfangen und das Besehen der Waare copulativ erfordert,
um den Käufer aller weiteren Monitur gegen die Qualität derselben ver
lustig zu erklären
Cropp in den Jur. Abh. Th. 1 Nr. 11 § 7 pag. 174“
0. A. G. d. 25. Nov. 1844 i. S. Haar, Ahrens Nachfolger c. de Voss. Hamb.
Samml. I pag. 341 „diese ganze Argumentation beruht aber auf einem
unrichtigen Verständniss des Art. 17 cit. Mag nämlich dieser Artikel
dahin verstanden werden, dass eigentliche vitia der gekauften Sache von
demjenigen der sie „besehen und gekauft, auch darauf in seine Behausung
und Wehre gebracht hat“ überall nicht mehr oder doch dann nicht geltend
gemacht werden sollen, wenn die Fehler äusserlich erkennbar waren,
oder mag man in dem gedachten Artikel nur eine Aufzählung der Erfor
dernisse zur Perfection eines Handels und eine sich daran schliessende
Bestimmung finden, dass der Käufer durch illiquide Einreden sich der so
fortigen Bezahlung der gekauften und in seinen Besitz übergangenen
Gegenstände nieht soll entziehen können.“
0. A. G. d. 31. Dec. 1844 i. S. de Chapeaurouge et Co. c. G. H. Ballheimer.
Ibid. S. 1095 „dass die Annahme und Bezahlung der Waare durchaus
un^eeisnet ist, monita über unbekannte Fehler auszuschliessen, darf als
ausgemacht gelten, da die Klagen aus dem ädilitischen Edicte, deren An
wendbarkeit auch nach hamburgischem Rechte jetzt nicht mehr be
zweifelt wird
cf. Klefecker Sammlung, Theil 5 S. 81
u. Neue Ausgabe des Statuts in den Noten zu Art. II, 8, 17
eben auf dieser Voraussetzung, dass beides stattgefunden habe beruhen*“
0. A. G. 13. Mai 1852 i. S. Graham & Bowden c. Koopmann. Hamb. Samml.
II S. 641. „Es kann jedoch die Bestimmung des Art. 17, wie auch nach
den der neuesten Ausgabe des Statuts beigefügten Anmerkungen früher
allgemein in Uebereinstimmung mit dem
Lub. Statut III, 6 Art. 15