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drohenden Sache falle stets zugleich unter § 904. Die Scheidung
der beiden Fälle im Gesetz sei nur dadurch notwendig ge
worden, dass man von der allgemeinen Ersatzpflicht des Ge
fährdeten gewisse Fälle ausnehmen wollte. . . Aus den Fällen
des § 904 hebe sich die Verteidigung gegen gefahrdrohende
Sachen besonders hervor... Leider sei die Abgrenzung des § 228
mit kaum iiberwindlichen Schwierigkeiten verbunden.
Die Widerlegung dieser v. Liszt’sehen Ansicht erledigt sich
u. E. schon durch einen Hinweis auf die Systematik des B. G.
B.’s. Wie wollte man es rechtfertigen, einen Unterfall des in
das Sachenrecht eingereihten § 904 im „Allgemeinen Teil“ unter
zubringen?
Es muss aber auch überhaupt die Auffassung, dass der
§ 228 einen sogen. Notstandsfall regele, als irrig zurückgewiesen
werden. Dies folgt sowohl aus der Geschichte des § 228 als
auch aus einer genauen Vergleichung der beiden §§ 228 und
904 des B. G. B.’s.
Dass im Einklang mit der jetzigen Stellung des § 228
auch seine Entstehungsgeschichte mit der des „Notwehrpara
graphen“ (§ 227) aufs Engste verknüpft ist, haben wir bereits
früher erörtert. Aus der Vorgeschichte des B. G. B.’s wird uns
zur Gewissheit, dass mit der „Selbstverteidigung gegen Sachen“ 1 )
in die Notstandsmaterie nicht eingegriffen werden sollte. Be
stätigt finden wir dies ausdrücklich im Entwurf II. Vergleicht
man den dem jetzigen § 228 entsprechenden § 192 daselbst:
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine
durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen ab
zuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und
der Schaden nicht ausser Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat 9
9 Die Bezeichnung „Selbstverteidigung“ ist anscheinend dein ver
wandten Rechtsinstitut der Selbsthilfe entlehnt, aber unter Verkennung des
Unterschiedes beider Rechtsinstitute; sie deckt nicht den gemeinten Begriff,
da die Verteidigung Dritter als durchaus selbständig gegenüber dem Berech
tigten erscheint. Wünscht man einen Zusatz, so kann nur „RechtsVerteidi
gung“ in Betracht kommen.