Full text: Die Grundlinien des Notwehrrechts

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drohenden Sache falle stets zugleich unter § 904. Die Scheidung 
der beiden Fälle im Gesetz sei nur dadurch notwendig ge 
worden, dass man von der allgemeinen Ersatzpflicht des Ge 
fährdeten gewisse Fälle ausnehmen wollte. . . Aus den Fällen 
des § 904 hebe sich die Verteidigung gegen gefahrdrohende 
Sachen besonders hervor... Leider sei die Abgrenzung des § 228 
mit kaum iiberwindlichen Schwierigkeiten verbunden. 
Die Widerlegung dieser v. Liszt’sehen Ansicht erledigt sich 
u. E. schon durch einen Hinweis auf die Systematik des B. G. 
B.’s. Wie wollte man es rechtfertigen, einen Unterfall des in 
das Sachenrecht eingereihten § 904 im „Allgemeinen Teil“ unter 
zubringen? 
Es muss aber auch überhaupt die Auffassung, dass der 
§ 228 einen sogen. Notstandsfall regele, als irrig zurückgewiesen 
werden. Dies folgt sowohl aus der Geschichte des § 228 als 
auch aus einer genauen Vergleichung der beiden §§ 228 und 
904 des B. G. B.’s. 
Dass im Einklang mit der jetzigen Stellung des § 228 
auch seine Entstehungsgeschichte mit der des „Notwehrpara 
graphen“ (§ 227) aufs Engste verknüpft ist, haben wir bereits 
früher erörtert. Aus der Vorgeschichte des B. G. B.’s wird uns 
zur Gewissheit, dass mit der „Selbstverteidigung gegen Sachen“ 1 ) 
in die Notstandsmaterie nicht eingegriffen werden sollte. Be 
stätigt finden wir dies ausdrücklich im Entwurf II. Vergleicht 
man den dem jetzigen § 228 entsprechenden § 192 daselbst: 
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine 
durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen ab 
zuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung 
oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und 
der Schaden nicht ausser Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat 9 
9 Die Bezeichnung „Selbstverteidigung“ ist anscheinend dein ver 
wandten Rechtsinstitut der Selbsthilfe entlehnt, aber unter Verkennung des 
Unterschiedes beider Rechtsinstitute; sie deckt nicht den gemeinten Begriff, 
da die Verteidigung Dritter als durchaus selbständig gegenüber dem Berech 
tigten erscheint. Wünscht man einen Zusatz, so kann nur „RechtsVerteidi 
gung“ in Betracht kommen.
	        
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