Full text: Adreßbuch der Stadt Kiel und Vororte für das Jahr 1909 nebst Stadtplan. (1909)

^ Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
85 
Mlrnrnungen über die Entrichtung des 
Schulgeldes für den Besuch der städtischen 
Schulen in Kiel 
(vom 12. Juli 1906). 
r .. § 1- 
lor* e Posigen städtischen Schulen sind eingeteilt in 
^3*1 für deren Besuch ein Schulgeld zu entrichten äst 
0 ' n solche, deren Besuch unentgeltlich ist. 
Zu ersteren gehören: 
A. Die höheren Schulen: 
1. das Reform-Realgymnasium, 
2. die Oberrealschulen, 
3. die höheren Mädchenschulen. 
6. Die Mittelschulen: 
1. die Städtische Mädchenschule, 
2. die Knaben-Mittelschulen, 
3. die Mädchen-Mittelschulen. 
Zu letzteren gehören: 
1. die Knaben-Volksschulen, 
2. die Mädchen-Volksschulen, 
3. die städtische Hilfsschule. 
§ 2. 
Höhe des Schulgeldes. 
An Schulgeld 
^U'd erhoben für den Besuch 
für 
einheim. 
Schüler 
Ji 
für aus 
wärtige 
Schüler 
(50 °/o 
Zuschlag) 
Ji 
144 
216 
80 
120 
60 
90 
60 
90 
48 
72 
«V ^ e r höheren Schulen 
t s ^ en Klassen 
Mädchenschule: 
den Klassen I—V einschließ- 
h U jährlich 
Zu den Klassen VI bis einschließ- 
^ VIII jährlich 
' oer Knaben- u. Mädchen- 
^ Mittelschulen: 
ZjU den oberen und mittleren 
gossen jährlich 
den drei untersten Klassen 
Ehrlich 
^ ®ie Sätze für auswärtige Schüler werden erhoben, 
sonder die Eltern der Schüler noch die Schüler 
ihres auswärtigen Wohnsitzes wegen zur Ge- 
-Einkommensteuer in Kiel herangezogen werden 
3jj Zuschlag für auswärtige Schüler kann vom 
iv^Wrat für solche Schulkinder erlassen werden, 
^ van hiesigen Einwohnern unentgeltlich oder 
fyP ein nur mäßiges Entgelt in Pflege genommen 
o (Pflegekinder). 
8 3- 
sj» Ermäßigungen. 
aus einer hiesigen Familie mehr als zwei 
%oh X ^ädtische Schulen," für deren Besuch Schulgeld 
Itter* wird, besuchen, so ist nur für die beiden 
litten Kinder das volle Schulgeld zu zahlen; für die 
Äsn Kinder tritt eine Ermäßigung um ein. 
dieser Vergünstigung werden auch 
1- Pflegekinder (§ 2 Abs. 3), für die der Zuschlag 
^ liir Auswärtige erlassen ist; 
' Kinder, denen ein ganzer oder halber Freiplatz 
» gewährt ist; 
■ Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung. 
Für die Berechnung der Ermäßigung kommt ledig 
lich das Alter der Schulkinder, nicht die Schule oder 
Klasse, welche sie besuchen, in Betracht. 
8 4 - 
Freiplätze. 
Anträge auf Gewährung von Freiplätzen sind bei 
den Schulleitern zu stellen. 
An Freiplätzen können gewährt werden bis zu 
5 Prozent der jeweiligen Schülerzahl jeder Anstalt. 
Die Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung 
genießen in allen Schulen die Freiplatzvergünstigung. 
8 6. 
Fälligkeit des Schulgeldes. 
,! s Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus fällig. 
Ausnahmen: 
a) Wenn ein Schulkind erkrankt oder durch Krank 
heit in der Familie verhindert ist, am Unterricht 
teilzunehmen, so ist nur für den oder die Monate 
das Schulgeld zu entrichten, in welchen es nach 
weislich am Unterricht teilgenommen hat, jedoch 
mit der Maßgabe, daß das Schulgeld immer für 
den ganzen Monat zu zahlen ist, wenn das Kind 
auch nur einen oder einige Tage im Monat am 
Unterricht teilgenommen hat. 
b) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahres 
in die Schule treten, ist das Schulgeld vom 1. 
des Monats ab, in welchem die Aufrmhme erfolgt, 
zu entrichten. / 
Für Schüler und Schülerinnen, welche im 
Laufe des Schulvierteljahres in eine städtische 
höhere Knaben- oder Mädchenschule in Kiel ein 
treten und für dieses Vierteljahr nachweislich 
schon an einer anderen staatlichen oder städUschen 
höheren Knaben- oder Mädchenschule Schulgeld 
entrichtet haben, ist für das betreffende Vierteljahr 
ein Schulgeld an die Stadt Kiel nicht zu ent 
richten. 
e) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahres 
die Schule verlassen, ist das Schulgeld bis zum 
Schlüsse des Monats zu zahlen, in welchem die 
Abmeldung beim Schulleiter erfolgt. 
Für Schüler und Schülerinnen, welche im 
Laufe des Schulvierteljahres von einer städtischen 
höheren Knaben- oder Mädchenschule in Kiel ab 
gehen und zu einer anderen staatlichen oder städU 
schen höheren Knaben- oder Mädchenschule über 
gehen, ist das Schulgeld an die Stadt Kiel bis 
zum Schlüsse des betr. Vierteljahres zu zahlen. 
Beim Übergang in eine andere hiesige städUschc 
Schule ist vom Beginn des Monats, in welchem der 
Übergang erfolgt, das höhere Schulgeld zu zahlen. 
Als Schulvierteljahre gelten die Kalenderviertel 
jahre mit dem 1. April beginnend, jedoch mit der 
Maßgabe, daß für Schüler, welche vor Ablauf des 
letzten Tages der Oster-, Sommer-, Herbst- oder 
Weihnachtsferien abgemeldet werden, für die in den 
April, Juli, Oktober oder Januar fallenden Schul- 
und Ferientage kein Schulgeld zu entrichten ist. 
Abgänge an Schulgeld in den obigen Fällen a und c 
müssen durch eine dem Schulbureau vorzulegende Be 
scheinigung des Schulleiters erwiesen werden. 
AnUäge auf Erlaß oder Stundung von Schulgeld 
in anderen als den vorerwähnten Fällen müssen 
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Viertel 
jahrsschluß bei dem Magistrat schriftlich angebracht 
werden. 
8 6. 
Rechtsmittel. 
Gegen die Heranziehung zum Schulgeld steht dem
	        
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