^ Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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Mlrnrnungen über die Entrichtung des
Schulgeldes für den Besuch der städtischen
Schulen in Kiel
(vom 12. Juli 1906).
r .. § 1-
lor* e Posigen städtischen Schulen sind eingeteilt in
^3*1 für deren Besuch ein Schulgeld zu entrichten äst
0 ' n solche, deren Besuch unentgeltlich ist.
Zu ersteren gehören:
A. Die höheren Schulen:
1. das Reform-Realgymnasium,
2. die Oberrealschulen,
3. die höheren Mädchenschulen.
6. Die Mittelschulen:
1. die Städtische Mädchenschule,
2. die Knaben-Mittelschulen,
3. die Mädchen-Mittelschulen.
Zu letzteren gehören:
1. die Knaben-Volksschulen,
2. die Mädchen-Volksschulen,
3. die städtische Hilfsschule.
§ 2.
Höhe des Schulgeldes.
An Schulgeld
^U'd erhoben für den Besuch
für
einheim.
Schüler
Ji
für aus
wärtige
Schüler
(50 °/o
Zuschlag)
Ji
144
216
80
120
60
90
60
90
48
72
«V ^ e r höheren Schulen
t s ^ en Klassen
Mädchenschule:
den Klassen I—V einschließ-
h U jährlich
Zu den Klassen VI bis einschließ-
^ VIII jährlich
' oer Knaben- u. Mädchen-
^ Mittelschulen:
ZjU den oberen und mittleren
gossen jährlich
den drei untersten Klassen
Ehrlich
^ ®ie Sätze für auswärtige Schüler werden erhoben,
sonder die Eltern der Schüler noch die Schüler
ihres auswärtigen Wohnsitzes wegen zur Ge-
-Einkommensteuer in Kiel herangezogen werden
3jj Zuschlag für auswärtige Schüler kann vom
iv^Wrat für solche Schulkinder erlassen werden,
^ van hiesigen Einwohnern unentgeltlich oder
fyP ein nur mäßiges Entgelt in Pflege genommen
o (Pflegekinder).
8 3-
sj» Ermäßigungen.
aus einer hiesigen Familie mehr als zwei
%oh X ^ädtische Schulen," für deren Besuch Schulgeld
Itter* wird, besuchen, so ist nur für die beiden
litten Kinder das volle Schulgeld zu zahlen; für die
Äsn Kinder tritt eine Ermäßigung um ein.
dieser Vergünstigung werden auch
1- Pflegekinder (§ 2 Abs. 3), für die der Zuschlag
^ liir Auswärtige erlassen ist;
' Kinder, denen ein ganzer oder halber Freiplatz
» gewährt ist;
■ Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung.
Für die Berechnung der Ermäßigung kommt ledig
lich das Alter der Schulkinder, nicht die Schule oder
Klasse, welche sie besuchen, in Betracht.
8 4 -
Freiplätze.
Anträge auf Gewährung von Freiplätzen sind bei
den Schulleitern zu stellen.
An Freiplätzen können gewährt werden bis zu
5 Prozent der jeweiligen Schülerzahl jeder Anstalt.
Die Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung
genießen in allen Schulen die Freiplatzvergünstigung.
8 6.
Fälligkeit des Schulgeldes.
,! s Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus fällig.
Ausnahmen:
a) Wenn ein Schulkind erkrankt oder durch Krank
heit in der Familie verhindert ist, am Unterricht
teilzunehmen, so ist nur für den oder die Monate
das Schulgeld zu entrichten, in welchen es nach
weislich am Unterricht teilgenommen hat, jedoch
mit der Maßgabe, daß das Schulgeld immer für
den ganzen Monat zu zahlen ist, wenn das Kind
auch nur einen oder einige Tage im Monat am
Unterricht teilgenommen hat.
b) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahres
in die Schule treten, ist das Schulgeld vom 1.
des Monats ab, in welchem die Aufrmhme erfolgt,
zu entrichten. /
Für Schüler und Schülerinnen, welche im
Laufe des Schulvierteljahres in eine städtische
höhere Knaben- oder Mädchenschule in Kiel ein
treten und für dieses Vierteljahr nachweislich
schon an einer anderen staatlichen oder städUschen
höheren Knaben- oder Mädchenschule Schulgeld
entrichtet haben, ist für das betreffende Vierteljahr
ein Schulgeld an die Stadt Kiel nicht zu ent
richten.
e) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahres
die Schule verlassen, ist das Schulgeld bis zum
Schlüsse des Monats zu zahlen, in welchem die
Abmeldung beim Schulleiter erfolgt.
Für Schüler und Schülerinnen, welche im
Laufe des Schulvierteljahres von einer städtischen
höheren Knaben- oder Mädchenschule in Kiel ab
gehen und zu einer anderen staatlichen oder städU
schen höheren Knaben- oder Mädchenschule über
gehen, ist das Schulgeld an die Stadt Kiel bis
zum Schlüsse des betr. Vierteljahres zu zahlen.
Beim Übergang in eine andere hiesige städUschc
Schule ist vom Beginn des Monats, in welchem der
Übergang erfolgt, das höhere Schulgeld zu zahlen.
Als Schulvierteljahre gelten die Kalenderviertel
jahre mit dem 1. April beginnend, jedoch mit der
Maßgabe, daß für Schüler, welche vor Ablauf des
letzten Tages der Oster-, Sommer-, Herbst- oder
Weihnachtsferien abgemeldet werden, für die in den
April, Juli, Oktober oder Januar fallenden Schul-
und Ferientage kein Schulgeld zu entrichten ist.
Abgänge an Schulgeld in den obigen Fällen a und c
müssen durch eine dem Schulbureau vorzulegende Be
scheinigung des Schulleiters erwiesen werden.
AnUäge auf Erlaß oder Stundung von Schulgeld
in anderen als den vorerwähnten Fällen müssen
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Viertel
jahrsschluß bei dem Magistrat schriftlich angebracht
werden.
8 6.
Rechtsmittel.
Gegen die Heranziehung zum Schulgeld steht dem