Full text: Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Neunter Band)

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Eben so wenig entscheidend. für die von Th ib aut aufgeſtellte 
. Ansicht, als die obenangeführte Stelle des Römischen Rechts, 
. iſt die zweite gedachte Stelle, aus welcher nämlich nur erhellt, 
daß in kleinen Sachen der scholares mit Einwilligung der 
Partheien ein durchaus mündliches Verfahren eintreten kann, 
eine Beſtimmung, welche theils als ein besonderes Privilegium 
für einen Stand, theils aber deswegen, weil man in frühern 
Zeiten überhaupt bei den Römern keine Akten und keine Pro- 
tokolle kannte *), nicht befremden und auch deshalb nicht als ein 
_ allgemeines Princip aussprechend betrachtet werden kann. 
  
Wenn wir nun den Grund der obenangeführen Anſicht 
über den sogenannten Conventionalproceß erforschen, so liegt 
dieser Ansicht das bekanntlich im gemeinen Civilproceſſe ausgen. 
ſprochene Princip des Verzichts zum Grunde, welches Princip 
aus der Grundregel des gemeinen bürgerlichen Processes, daß 
es kein Verfahren von Amts wegen gibt **), folgt. So wahr 
dieſes Princip auch iſt, so wenig darf man es doch als hin- 
reichend betrachten, um die Ansicht, daß es ſtreitenden Theilen 
erlaubt seyn sollte, durch Privatverträge das vorgeschriebene pro- 
ceſſualiſche Verfahren in ein ſchleunigeres zu verwandeln, zu 
F tterteer- put urn uv t L v~§§s cu 
für erlaubt halten durch Privatverträge eine in einem Lande 
durchaus unbekannte, mithin nicht gebilligte Proceßart, z. B. 
den Wechſelproceß, einzuführen, welches jedoch mehrmals ver- 
sucht worden iſt. Freilich muß es den Partheien freiſtehn, 
durch Verträge den Gang des Proceſses in so fern abzukürzen, 
als einzig und allein die jura privatorum in Betracht kommen. 
und namentlich das jeder Parthei zu verſtattende Gehör **). 
Aus dieſem Grunde muß es den Partheien erlaubt seyn, durch 
Privatverträge die Friſtgeſuche abzuschaffen, auf Rechtsmittel zu 
verzichten u. s. w. Der Richter muß deshalb auf die Verträge 
der Partheien, wodurch die Friſten abgekürzt werden, Rücksicht 
nehmen, wenn beide Partheien ihm auf gehörige Weise von 
dem Vertrage in Kenntniß geſetzt haben, allein keinesweges hält. . 
V EI rm NIE 
*) Z: SEqurrres Rechtsgeschichte. 1ſte Auflage, Göttingen 
. ss) tet t st t invitus. &; 7). Nov. 53. eap. Z: % 11.2, 
: G uners Handbuch. "lie Uui§ Ne ste ur 1§: 
; ar. 28. 
**) Martin 1. c. (. 16. 
  
  
 
	        
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