~~ 746
Herzoglichen Gütern Gerechtigkeit widerfahren läßt und es
jetzt einſieht, daß die Conſiitution de anno 41734 bei einer
richtigen Auslegung dem gutsherrlichen Vorzugsrechte nicht
nachtheilig seyn könne, 25). Daß er aber unsere Auslegung
der Conſtitution verwirft und erklärt, daß sie mißrathen -
ſcy, das hätten wir nicht erwartet. Unangenehm kann die-
ſes uns nicht seyn; denn wir bekommen dadurch Gelegenheit.
ihre Stärke mehr zu entwickeln und ſie noch mehr zu befes
ſtigen. Dieses kann aber, nach der Ordnung des Buchs,
die zu befolgen, wir uns die Erlaubniß erbeten haben, nicht
geschehen, bevor wir ein pqar Worte über die sogenannten
Real- und Personal- Folien gesagt haben. Will man diese
Benennungen mit dem Herrn Prof. Burchardi beibehal-
ten, 20) unsertwegen! nichts hindert einen daran. Allein
eine logiſche Eintheilung der Folien iſt es nicht, auch keine
rechtliche, und dann dürfte sie wirkungslos seyn. Diese
Eintheilung der Folien in Real- und Personal. Folien iſt erſt .
mit dem neuen Gerichtsgebrauche aufgekommen und sie wird
wohl auch mit demselben aufhören. Denn die Eintheilung
ê taugt nicht. Wenn wir pro tolo diviso ein Triangel neh
men und ſagen: daß es entweder ein rechtwinkliches oder
ſtumpfwinkliches oder ein ſpitzwinkiiches iſt; so erſchöpften
dieſe memhra divisionis das totum divisum. Nehmen
wir ein kolium reale und ein kolium personale, welches
nicht exiſtirt, als membra divisionis an-, welches wäre
denn das totum divisum? und erſchöpften dieſe memhra
diyisionis dasselbe ? oder gehörte ein kolium mixtum noch
‘dazu? Und welches wäre das kundämentum divisionis?
Wir vermögen keinen wichtigen Umſtand für solche Einthei-
lung ausfindig zu machen; wir halten ſie noch immer für
verwerflich. Wir haben ein kolium mere personale in .
“ s) Burchardi Staatsb. Mag. 9 V. 1 Heft pag. 142.
"s) Derſelbe ibidem. pag. 137 unten. V
M