Full text: Staatsbürgerliches Magazin mit besonderer Rücksicht auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg (Neunter Band)

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Herzoglichen Gütern Gerechtigkeit widerfahren läßt und es 
jetzt einſieht, daß die Conſiitution de anno 41734 bei einer 
richtigen Auslegung dem gutsherrlichen Vorzugsrechte nicht 
nachtheilig seyn könne, 25). Daß er aber unsere Auslegung 
der Conſtitution verwirft und erklärt, daß sie mißrathen - 
  
ſcy, das hätten wir nicht erwartet. Unangenehm kann die- 
ſes uns nicht seyn; denn wir bekommen dadurch Gelegenheit. 
ihre Stärke mehr zu entwickeln und ſie noch mehr zu befes 
ſtigen. Dieses kann aber, nach der Ordnung des Buchs, 
die zu befolgen, wir uns die Erlaubniß erbeten haben, nicht 
geschehen, bevor wir ein pqar Worte über die sogenannten 
Real- und Personal- Folien gesagt haben. Will man diese 
Benennungen mit dem Herrn Prof. Burchardi beibehal- 
ten, 20) unsertwegen! nichts hindert einen daran. Allein 
eine logiſche Eintheilung der Folien iſt es nicht, auch keine 
rechtliche, und dann dürfte sie wirkungslos seyn. Diese 
Eintheilung der Folien in Real- und Personal. Folien iſt erſt . 
mit dem neuen Gerichtsgebrauche aufgekommen und sie wird 
wohl auch mit demselben aufhören. Denn die Eintheilung 
ê taugt nicht. Wenn wir pro tolo diviso ein Triangel neh 
men und ſagen: daß es entweder ein rechtwinkliches oder 
ſtumpfwinkliches oder ein ſpitzwinkiiches iſt; so erſchöpften 
dieſe memhra divisionis das totum divisum. Nehmen 
wir ein kolium reale und ein kolium personale, welches 
nicht exiſtirt, als membra divisionis an-, welches wäre 
denn das totum divisum? und erſchöpften dieſe memhra 
diyisionis dasselbe ? oder gehörte ein kolium mixtum noch 
‘dazu? Und welches wäre das kundämentum divisionis? 
Wir vermögen keinen wichtigen Umſtand für solche Einthei- 
lung ausfindig zu machen; wir halten ſie noch immer für 
verwerflich. Wir haben ein kolium mere personale in . 
“ s) Burchardi Staatsb. Mag. 9 V. 1 Heft pag. 142. 
"s) Derſelbe ibidem. pag. 137 unten. V 
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