Full text: Newspaper volume (1850)

schmerzlich es sich durch die Opfer getroffen fühlt, 
welcher ein grauenhafter Zufall gefordert, als es 
heute Morgen in seiner Bekanntmachung aus Irr 
thum die Zahl der verlornen Menschen nur gering 
^geschlagen hatte. ., , sŗ . 
Nochmals muß das unterzeichnete Commando 
lie unerschrockene Art und Weise, mit der, außer 
von Militairs, auch von den Bürgern Rendsburgs 
Ad ganz besonders von der Spritzenmannschast un 
ter großer Gefahr Rettung und Hülfe gebracht wurde. 
Mit rührendem Danke anerkennen. Manchen unter 
den brennenden Trümmern liegenden Verwundeten 
ist es durch diese Unerschrockenheit gelungen, den 
^ Mehre ^VderÄhe stehende Munitionswagen 
Ad taufende gefüllter Hohlgeschoffe sind noch auf der 
Brandstätte geborgen worden. 
Rendsburg, den 7ten August 1850, Abends 
^Der commandirmde General v. Willisen- 
—, den 3. August. Folgender Armeebefehl des 
wmmandirenden Generals ist hier erschienen. _ 
Der Armee bringe ich zur Kenntniß, wie ich von 
der Statthalterschaft autorisirt worden bin in der 
Schlacht bewiesene Tapferkeit ^durch ausnahmsweise 
Beförderungen zu belohnen. Folge dessen hab 
ich für die am 24. und 25. v. M. an den Tag ge 
legte Bravour ernannt: Vom Isten Zagere. Feldw. 
Larsen zum Sec.-Lieut., Serg. Börup zum stort.- 
Fähnr Gef. Stuhr zum Ofstcierasp. Vom 2ten 
Zagere.: die Port.-Fähnr. Graf v. Rewentlow, v. 
Gilsa, Schmidthals und Gude zu Sec.-Lwut. die 
Sergeant, v. Motz und Beck, die Jäger Graf v. Bau- 
dissin und v. Hedemann., Ober-Jäger Tetcns Gefw 
Boie Serg. Rathjen und Ober-Jäg. v. Seckendorff 
zu Port.-Fähnr., Serg. Jacobsen zum Feldw Serg. 
Hevden zum Diceseldw. Vom 4ten Zagere.. ^ber-^z. 
Zanken Mn Port.-Fähnr., Serg. Wichmann zum 
Ofsicièrasp 'Obcr-J. Reer zum Vicefeldw. Dom 
lsten Inf-Ball: hie Feldw. Schramm, Siewers und 
Schillzieth, Vicefeldw. Schwarz, Port.-Fahnr. Petersen 
zu Sec.-Lieut., llnterarzt Straßmann zum Affistenz- 
arzt, Unterofficier Hausen zum Port.-Fahnr., Gest. 
Beimes zum Ofstcierasp., Four. Pingel Mi Feldw 
Dom 2ten Jns.-Bat.: die Port.-Fahnr. v Wedelstad 
und Hellwig, Feldw. Seemann, Ober-serg. Stoll 
und Unterof. Cause zu Sec.-Lieut., Diceseldw. Aķw 
zum Ober-Serq., die Four. Michaelsen und Berto- 
latus zu Feldw.? Stabstamb. Hellner, Waffeum. Bött 
cher und Serg. Koppel zu Diceseldw. Vom 3ten 
Inf-Bat ° die Feldw. Schmidt !. und IK zu Sec.- 
Aeut Unterof. Nissen zum Port -Fähnr. Vom 5ten 
Int -Bat' die Feldw. Seesen und Stuck zu Sec.-Lt. 
Vom 6ten Jns.-Bat.: die Port.-Fähnr. Goß und 
Hausen l> zu Sec.-Lieut. Vom 7ten Jns.-Bat.: 
Vor -Täbnr. Schultz, Feldw. Asmus, Unterof. Büte- 
stsck Serg. Kasch zu Sec.-Lieut., Serg. Matthiesen 
und' Unterof. Vollquardsen zu Port.-Fähnr. Vom 
8ten Inf-Bat.: Serg. Amthor zum Feldw., Serg. 
Sechcrling zum Port.?Fähnr., di^Gefr. Petersen und 
v. Ernst zu Ofstcierasp. Vom llten Jnf.^^--. 
Port.-Fähnr. Müller und Brohe und Feldw. Schra 
der ru Sec-Lieut. Vom loten Jns.-Bat.: Port.-F. 
Schäfer und Serg. Kühner zu Sec.-Lieut Vom l 2ten 
Ins -Bat - die Port.-Fähnr. Lenz und Avenarius zu 
Sec.-Lieut., die Unterof. v. Boje, Köhler, Meyer und 
v Morenskv zu Port.-Fähnr., die Unterossic. Ricci, 
v Re ß vitz Kröger, Frank, Dirksen, Gest. Wohlseu 
;o£n(t •ikifimt». MilOev und Unterof. »Ile 
5 Nà ' Son? 1 Stell fort,* n.. 
die Unterof Otto und v. Gontard, geldw. 
»Ena« I» dZtimV, di. Unterof. ê-ng. und 
Min,h»»s-n zu Port.-Fähnr.. G-ft. 
Okficierasv. Dom 14teu Jns.-Bat.. die Port.-Fayn. 
thor Straten, Burchardi und Bielcfeldt zu Sec.-Ltn., 
die Unterof. Kling, Zwank, Urban, Henningsen und 
v. Rumohr zu Port.-Fähnr., die Feldw. Paulsen und 
Eckstorff zu Ofstcierasp. Dom löten ^nf.-Bat,- den 
Unterof. Pfeiffer zum Ofstcierasp. 
Der commandirende General: 
(gez.) von Willisen. 
— den 11. August. Am vorgestrigen Nachmit 
w -wischen 4 und 5 Uhr haben die Danen Ton 
nma mit einer Compagnie besetzt, die Stadt aber 
bmits am folgenden Tage freilich mit der Androhung 
wieder geräumt, daß sie bald zurückkehren wurden. 
Zu Friedrichstadt dagegen verschanzen sie sich. 
Die Stadt Husum, wohin der bekannte Davids mit 
seinen Satelliten zurückgekehrt ist, muß täglich U 
Ochsen 72 Tonnen Rocken und außerdein eine be- 
deutende Quantität Speck, Graupen re ņ dw dam 
sche Armee liefern. Lange werden 
Stadt dazu nicht ausreichen. Den Landvogt Adler 
und einen angesehenen Burger.Husums labe dw 
Dänen von dort fortgeschleppt; ihre Menschenra , 
dŞ» »>chl -ns Fr anen un° -nSg.dodnt. 
was immerhin schon dankenswertst ist. (H- 
— Den „H. N." wird unterm 12. d. von hier 
aus nachfolgender hübscher Vorfall mitgetheilt. Vor 
einigen Tagen nämlich traf hier von einem deutschen 
»„müh H-. 
den "wir im verflossenen Jahre die gesegneten Fluren 
Schleswig-Holsteins verlassen müssen, aber mit noch 
'größerem Schmerze, mit ticfbluteudem Herzen müssen 
tuiv jetzt — zur Unthätigkeit verdammt -- dem Kampfe 
um deutsche Ehre und Freiheit aus der.Ferne zu 
sehen. 
In vorgerückten Jahren, uitttellos und Familien 
vater, bin ich an den heimathlichen Boden gefesselt, 
und gestatten mir meine andern übernommenen Pflich 
ten nicht, meine geringen Kräfte selbstständig der 
Sache Schleswig - Holsteins zu weihen, so sehr mich 
auch mein Hang und die Gefühle für deutsche Ehre 
^^Kann^ich nun auch nicht diesen Gefühlen eine 
werkthätige Farbe verleihen, so ist es doch mein sehn 
lichster Wunsch mich in anderer Art an dem heiligeil 
Kampfe zu betheiligen. 
Ew. Excellenz mögen mir es daher nicht als eine 
Anmaßung auslegen, wenn ich hiermit die Bitte aus- 
spreckw, die beifolgende Uhr demjenigen Unterofficier 
oder Soldat, welcher sich in dem nächsten Gefecht 
durch Tapferkeit auszeichnet, als eine Anerkennung 
seines Verdienstes zu verleihen. 
Der verdienstvolle Empfänger inöge hierbei nur 
die Absicht, und daß der werthlose Gegenstand von 
einem für Schleswig-Holsteins Sache warm und red 
lich fühlenden Cameraden kommt, jns Auge fasse». 
' Mit besonderem Respect und der ausgezeichnetsten 
Hochachtung zeichne ich als Ew. Exellenz ergebener 
Diener, re." 
Dies Schreiben ward vorgestern vom Comman- 
deur der Avantgarde, Oberst Gerhard, dem zweiten 
Jäqercorps, das im Gefecht bei Duvenstedt das 
thätigste gewesen, vor Per Front verlesen. Die 
zweite Compagnie, die sich, besonders ausgezeichnet, 
ward aufgefordert, denjenigen zu bezeichnen, der nach 
ihrer Ansicht als der Tüchtigste sich bewährt habe. 
Sie nannte einstimmig den Jäger Ricks, dem so 
dann vor der Front des Bataillons das Ehrenge 
schenk überreicht wurde. Der hübsche, feierliche Act 
schloß mit einer Belobung des ganzen Corps durch 
den Oberst Gerhard und mit einem donnernden Hoch 
auf den wackeren Geber! 
Schleswig - Holsteinische Note, die Lü 
becker Neutralität betreffend. 
.An den hochlöblichen Senat der freien und 
Hansestadt Lübeck. 
In der geehrten Erwiederung vom 27. v. M., 
eingegangen am 30. v. M., sind von dem hochlöb 
lichen Senat der freien und Hanseftadt Lübeck fol 
gende Grundsätze aufgestellt, nach denen die Neutrali 
tät des Hafens Travemünde gehanvyabt werden 1 oU: 
1) Als Lübeckisches neutrales Gebiet ist zu , be 
trachten der Meeresstreifen längs der Lübeckilchen 
Küste bis auf Kanonenschnßweite; . , 
2) die ans solchem neutralen,Gebiet sich zeigenden 
dänischen oder schleswig-holsteinijchen Kriegssahrzeuge 
sind aufzufordern, sich auf Kanonenschußweite von der 
Lübeckischen Küste zu entfernen; 
3) wenn solche Fahrzeuge den neutralen Schutz 
behufs Uebertreten ans neutrales GeAet nachsuchen 
sollten, so sind dieselben zu entwaffnen und m Sicher 
heit zu bringen; 
4) dänischen oder schleswig - holsteinischen Fahr 
zeugen, welche durch Seenoth aus, Lübeckisches Gebie: 
getrieben werden, ist zwar der Aufenthalt zu gestatten 
und die erforderliche Hülfe zur Abwendung der See- 
noth zu leisten, jedoch nur für jo lange und in jo 
weit solches durch eine Seenoth geboten wird. 
Es wird hinzugefügt, daß diese Grundsätze völ 
kerrechtlich allgemein anerkannt leien, daß ein neu 
tratet Staat ferner, bei Feststellung solcher Bestnn- 
mungen sein eigenes Interesse zur Norm zu nehmen 
und beide kriegführende Parteien vpllkommen gleich 
zu behandeln habe, endlich daß es einem kleinen 
Staate, der seine Neutralität respectirt zu jeheii 
wünscht, gezieme, in Bezug auf den Character der 
Neutralität in Allem, was den Krieg selbst betrifft, 
die strengeren Grundsätze festzuhalten. 
Indem wir den ersten obiger Grundsätze als zu 
lässig und die Maxime gleicher Behandlung beider 
kriegsführenden Parteien als richtig anerkennen, müssen 
wir den übrigen aufgestellten Grundsätzen die Aner 
kennung versagen; sie finden keine Stütze im Völker 
recht, es sei denn, daß es jedem Staate zustehe, nach 
augenblicklichem Bedarf und Vortheil' ein Völkerrecht 
zu bilden. Allerdings scheint der hohe Senat diese 
eben so neue als bequeme Ansicht zu hegen, indem 
Wohlderselbe ausschließlich sein eigenes Interesse als 
die Norm aufstellt für die Festsetzung völkerrechtlicher 
Ansichten. — Ein solches Verfahren fällt zusammen 
mit dem Satze: Alles was nützlich, ist gerecht! Das 
Völkerrecht in ffiner jetzigen, auf Humanität und 
Gerechtigkeit gestützten Entwicklung kennt aber diesen 
Satz keineswegs und ob die Annahme desselben ir- 
gend einem Staate dennoch gezieme, wird der noch 
maligen Prüfung des hohen Senats anheimgegeben. 
Zunächst muß nun hervorgehoben werden, daß 
der Vorfall, welcher zu der gegenwärtigen Erörterung 
die Veranlassung gegeben, am 20. v. M.- stattfand, 
also zu einer Zeit, in der über bie Absicht des hohen 
Senats neutral zu bleiben, noch überall keine Kunde 
vorlag, geschweige denn Grundsätze von Wohldem 
selben zur Anzeige gebracht wären, nach welchen die 
Neutralität Lübecks zu handhaben sei, denn die ge 
ehrte Note vom 20. v. M., welche die Neuiralckäls- 
erklärung giebt, ist erst am 22. v. M. hier einge 
gangen und enthält überdem kein Wort über die Art 
und Weise der Handhabung der Neutralität. Der 
Führer des Dampsbovts von der Tann durste und 
mußte daher mit vollem Fuge wenigstens so viel 
annehmen, daß in Travemünde, woselbst dre Noth 
ihn einzulaufen zwang, allgemein anerkannte völker 
rechtliche Grundsätze in Bezug auf die Neutralität 
würden beobachtet werden. Die Jnnehaltung solcher 
Grundsätze hätte die Vernichtung des Schiffes, welche 
der Führer der Uebergabe desselben in Feindes Hand 
vorziehen mußte, verhütet. Das entgegengesetzte 
Verfahren in Travemünde hat die Vernichtung des 
Schiffes bewirkt. 
Im allgemeinen Völkerrechte — und dies muß 
entscheiden, da der hohe Senat auf besondere Ver 
träge sich nicht beruft — gilt bis jetzt unbestritten 
der Grundsatz, daß die Neutralität eines Staats 
durch Zulassung der Kriegsfahrzeuge der kriegführen 
den Theile und ihrer Prisen in seinen Häfen, mcht 
verletzt werde. Der Lübecker Senator Johannes 
Marquard (de jure niei-oantorum 1662 ļ)ug.*l35 etc.) 
und Cornelius van Bynkershoek (quest, jm*. publ. 1. 
15 1737) erkennen diesen Grundsatz als selbstver 
ständlich an und der dänische Minister Graf A. P. 
von Bernstorff führt in seinem bekannten Memoire 
vom 28. Juli 1793 unter den Gründen, welche die 
Zulassung der Prisen in den neutralen norwegijchen 
Häfen zur Pflicht machten, u. A. ein Moment an, 
welches am 20. Juli d. I. auch auf Travemünde 
Anwendung litt, die Unmöglichkeit, das Einläuten 
von Kriegsschiffen und Prisen mit Gewalt zu ver 
hindern. ........ . « . af 
Ju dem Begriff der Neutralität kegt kerne An 
deutung dafür, daß der neutrale Staat Kriegsschiffe 
und Prisen einer kriegführenden Partei nicht zulassen 
wolle, eben weil diese Zulassung mit der Neutralität 
besteht, und daher nicht angenommen werden kann, 
daß der neutrale Staat andere Grundsätze rm Kriege 
eintreten lassen werde, als er im Frieden beobachtet. 
Schwerlich dürfte ein zweites Beispiel nachzuweisen 
sein daß ohne vorherige Ankündigung em 
Kriegsschiff, das in Friedenszeiten zugelassen ware, 
während des Krieges um der Neutralität willen ab 
gewiesen wurde! Unerhört dürfte es sein, daß em 
neutraler Staat mit größerer Strenge gegen die 
kriegführenden Staaten verfährt als diese, falls ste 
neutral wären, derjenige Staat aber, welcher jetzt 
aus Grund seiner Neutralität diese Strenge übt, un 
Kriege begriffen wäre, jemals gegen denselben zur 
Anwendung bringen würden. Dennoch tritt dieser 
Fall bei Lübeck ein, welches dänischen und scyleswig- 
holsteinischen Kriegsfahrzengen nebst den von ihnen 
aufgebrachten Prisen seinen Hafen verschließen will, 
während Dänemark die Zulassung solcher Schiffe mit 
der Neutralität vereinbar achtet und diesen Grundsatz 
zu Bcrnstorffs Zeiten in glänzender Weise, Großbri- 
tanien und Preußen gegenüber, vertheidigt hat, wäh- 
reiid ferner schon durch das Bnndesverhaltniß Hol 
steins die Anwendung der mildesten Grundsätze rück- 
sichtlich der Neutralität geboten ist. Dies Bnndes- 
verhältniß macht es zur Pflicht jedes einzelnen Bun 
desstaats, die Rechte, welche ihm die Neutralität 
giebt, einem anderen im Kriege begriffenen Bundes 
gliede gegenüber, nur so weit auszuüben, als dies 
im Verhältniß zu dem andern, nicht zum Bmide ge 
hörigen kriegführenden Theile Pflicht ist. Da nun 
schon nach allgemeinem Völkerrecht die Zulassung von 
Kriegsschiffen und Prisen der Kriegführenden mit der 
Neutralität vereinbar ist, wird Lübeck sich der Pflicht, 
diesen milderen Grundsatz gegen das Bundesland Hol 
stein zur Anwendung zu bringen, nicht entjchlagen 
dürfen. Ob im vorliegenden Falle die Prise aus 
Lübeckischem Territorium genommen ist, welches der 
Lieutenant Lange in Abrede stellt, hätte jedenfalls 
nicht zur Abweisung des Kriegsschiffes und der Prise, 
sondern nur zur Entscheidung durch ein Prisengencht 
führen können. . Ä 
Der hohe Senat will aber tue Kriegsschiffe Dä 
nemarks und der Herzogthümer nicht blos in dem 
Falle von seinem Gebiet ansschließen, wenn sie mit 
Prisen einzulaufen versuchen, sondern auch wenn sie 
allein kommen. Wohlderselbe gestattet nur, m dem 
Falle eine Ausnahme, wenn die Kriegsschiffe m Tra 
vemünde Schutz suchen, dann aber sollen sie ent 
waffnet und in Sicherheit gebracht werden, wenn sie 
durch Seenoth auf Lübeckisches Gebiet getrieben wer 
den. — Diese Unterscheidung zwischen Schutzbedurf- 
tigkeit und Seenotl, ist in der völkerrechtlichen Praxis 
nicht begründet, sie beruht auf eincc irrthumlichen 
analogen Anwendung der für den Landkrieg geltenden 
Grundsätze auf den Seekrieg, das Verlangen, daß 
ein Kriegsschiff, welches den neutralen Schutz, behufs 
Uebertreten aus neutrales Gebiet nachsucht, entwaffnet 
werden solle, ist in der Geschichte der Seekriege und 
des.Völkerrechts ohne Beispiel. Die Travemünder 
Behörde hat am 20. Juli d. I. zum ersten Mal ver 
sucht, diesen Grundsatz in die völkerrechtliche Praxis 
einzuführen. — Die Zulassung von Kriegsschiffe hangt 
in Fällen der Noth nicht von dem guten Willen der 
neutralen Mächte ab, sondern jeder neutrale ist dazu 
absolut verpflichtet.
	        
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