schmerzlich es sich durch die Opfer getroffen fühlt,
welcher ein grauenhafter Zufall gefordert, als es
heute Morgen in seiner Bekanntmachung aus Irr
thum die Zahl der verlornen Menschen nur gering
^geschlagen hatte. ., , sŗ .
Nochmals muß das unterzeichnete Commando
lie unerschrockene Art und Weise, mit der, außer
von Militairs, auch von den Bürgern Rendsburgs
Ad ganz besonders von der Spritzenmannschast un
ter großer Gefahr Rettung und Hülfe gebracht wurde.
Mit rührendem Danke anerkennen. Manchen unter
den brennenden Trümmern liegenden Verwundeten
ist es durch diese Unerschrockenheit gelungen, den
^ Mehre ^VderÄhe stehende Munitionswagen
Ad taufende gefüllter Hohlgeschoffe sind noch auf der
Brandstätte geborgen worden.
Rendsburg, den 7ten August 1850, Abends
^Der commandirmde General v. Willisen-
—, den 3. August. Folgender Armeebefehl des
wmmandirenden Generals ist hier erschienen. _
Der Armee bringe ich zur Kenntniß, wie ich von
der Statthalterschaft autorisirt worden bin in der
Schlacht bewiesene Tapferkeit ^durch ausnahmsweise
Beförderungen zu belohnen. Folge dessen hab
ich für die am 24. und 25. v. M. an den Tag ge
legte Bravour ernannt: Vom Isten Zagere. Feldw.
Larsen zum Sec.-Lieut., Serg. Börup zum stort.-
Fähnr Gef. Stuhr zum Ofstcierasp. Vom 2ten
Zagere.: die Port.-Fähnr. Graf v. Rewentlow, v.
Gilsa, Schmidthals und Gude zu Sec.-Lwut. die
Sergeant, v. Motz und Beck, die Jäger Graf v. Bau-
dissin und v. Hedemann., Ober-Jäger Tetcns Gefw
Boie Serg. Rathjen und Ober-Jäg. v. Seckendorff
zu Port.-Fähnr., Serg. Jacobsen zum Feldw Serg.
Hevden zum Diceseldw. Vom 4ten Zagere.. ^ber-^z.
Zanken Mn Port.-Fähnr., Serg. Wichmann zum
Ofsicièrasp 'Obcr-J. Reer zum Vicefeldw. Dom
lsten Inf-Ball: hie Feldw. Schramm, Siewers und
Schillzieth, Vicefeldw. Schwarz, Port.-Fahnr. Petersen
zu Sec.-Lieut., llnterarzt Straßmann zum Affistenz-
arzt, Unterofficier Hausen zum Port.-Fahnr., Gest.
Beimes zum Ofstcierasp., Four. Pingel Mi Feldw
Dom 2ten Jns.-Bat.: die Port.-Fahnr. v Wedelstad
und Hellwig, Feldw. Seemann, Ober-serg. Stoll
und Unterof. Cause zu Sec.-Lieut., Diceseldw. Aķw
zum Ober-Serq., die Four. Michaelsen und Berto-
latus zu Feldw.? Stabstamb. Hellner, Waffeum. Bött
cher und Serg. Koppel zu Diceseldw. Vom 3ten
Inf-Bat ° die Feldw. Schmidt !. und IK zu Sec.-
Aeut Unterof. Nissen zum Port -Fähnr. Vom 5ten
Int -Bat' die Feldw. Seesen und Stuck zu Sec.-Lt.
Vom 6ten Jns.-Bat.: die Port.-Fähnr. Goß und
Hausen l> zu Sec.-Lieut. Vom 7ten Jns.-Bat.:
Vor -Täbnr. Schultz, Feldw. Asmus, Unterof. Büte-
stsck Serg. Kasch zu Sec.-Lieut., Serg. Matthiesen
und' Unterof. Vollquardsen zu Port.-Fähnr. Vom
8ten Inf-Bat.: Serg. Amthor zum Feldw., Serg.
Sechcrling zum Port.?Fähnr., di^Gefr. Petersen und
v. Ernst zu Ofstcierasp. Vom llten Jnf.^^--.
Port.-Fähnr. Müller und Brohe und Feldw. Schra
der ru Sec-Lieut. Vom loten Jns.-Bat.: Port.-F.
Schäfer und Serg. Kühner zu Sec.-Lieut Vom l 2ten
Ins -Bat - die Port.-Fähnr. Lenz und Avenarius zu
Sec.-Lieut., die Unterof. v. Boje, Köhler, Meyer und
v Morenskv zu Port.-Fähnr., die Unterossic. Ricci,
v Re ß vitz Kröger, Frank, Dirksen, Gest. Wohlseu
;o£n(t •ikifimt». MilOev und Unterof. »Ile
5 Nà ' Son? 1 Stell fort,* n..
die Unterof Otto und v. Gontard, geldw.
»Ena« I» dZtimV, di. Unterof. ê-ng. und
Min,h»»s-n zu Port.-Fähnr.. G-ft.
Okficierasv. Dom 14teu Jns.-Bat.. die Port.-Fayn.
thor Straten, Burchardi und Bielcfeldt zu Sec.-Ltn.,
die Unterof. Kling, Zwank, Urban, Henningsen und
v. Rumohr zu Port.-Fähnr., die Feldw. Paulsen und
Eckstorff zu Ofstcierasp. Dom löten ^nf.-Bat,- den
Unterof. Pfeiffer zum Ofstcierasp.
Der commandirende General:
(gez.) von Willisen.
— den 11. August. Am vorgestrigen Nachmit
w -wischen 4 und 5 Uhr haben die Danen Ton
nma mit einer Compagnie besetzt, die Stadt aber
bmits am folgenden Tage freilich mit der Androhung
wieder geräumt, daß sie bald zurückkehren wurden.
Zu Friedrichstadt dagegen verschanzen sie sich.
Die Stadt Husum, wohin der bekannte Davids mit
seinen Satelliten zurückgekehrt ist, muß täglich U
Ochsen 72 Tonnen Rocken und außerdein eine be-
deutende Quantität Speck, Graupen re ņ dw dam
sche Armee liefern. Lange werden
Stadt dazu nicht ausreichen. Den Landvogt Adler
und einen angesehenen Burger.Husums labe dw
Dänen von dort fortgeschleppt; ihre Menschenra ,
dŞ» »>chl -ns Fr anen un° -nSg.dodnt.
was immerhin schon dankenswertst ist. (H-
— Den „H. N." wird unterm 12. d. von hier
aus nachfolgender hübscher Vorfall mitgetheilt. Vor
einigen Tagen nämlich traf hier von einem deutschen
»„müh H-.
den "wir im verflossenen Jahre die gesegneten Fluren
Schleswig-Holsteins verlassen müssen, aber mit noch
'größerem Schmerze, mit ticfbluteudem Herzen müssen
tuiv jetzt — zur Unthätigkeit verdammt -- dem Kampfe
um deutsche Ehre und Freiheit aus der.Ferne zu
sehen.
In vorgerückten Jahren, uitttellos und Familien
vater, bin ich an den heimathlichen Boden gefesselt,
und gestatten mir meine andern übernommenen Pflich
ten nicht, meine geringen Kräfte selbstständig der
Sache Schleswig - Holsteins zu weihen, so sehr mich
auch mein Hang und die Gefühle für deutsche Ehre
^^Kann^ich nun auch nicht diesen Gefühlen eine
werkthätige Farbe verleihen, so ist es doch mein sehn
lichster Wunsch mich in anderer Art an dem heiligeil
Kampfe zu betheiligen.
Ew. Excellenz mögen mir es daher nicht als eine
Anmaßung auslegen, wenn ich hiermit die Bitte aus-
spreckw, die beifolgende Uhr demjenigen Unterofficier
oder Soldat, welcher sich in dem nächsten Gefecht
durch Tapferkeit auszeichnet, als eine Anerkennung
seines Verdienstes zu verleihen.
Der verdienstvolle Empfänger inöge hierbei nur
die Absicht, und daß der werthlose Gegenstand von
einem für Schleswig-Holsteins Sache warm und red
lich fühlenden Cameraden kommt, jns Auge fasse».
' Mit besonderem Respect und der ausgezeichnetsten
Hochachtung zeichne ich als Ew. Exellenz ergebener
Diener, re."
Dies Schreiben ward vorgestern vom Comman-
deur der Avantgarde, Oberst Gerhard, dem zweiten
Jäqercorps, das im Gefecht bei Duvenstedt das
thätigste gewesen, vor Per Front verlesen. Die
zweite Compagnie, die sich, besonders ausgezeichnet,
ward aufgefordert, denjenigen zu bezeichnen, der nach
ihrer Ansicht als der Tüchtigste sich bewährt habe.
Sie nannte einstimmig den Jäger Ricks, dem so
dann vor der Front des Bataillons das Ehrenge
schenk überreicht wurde. Der hübsche, feierliche Act
schloß mit einer Belobung des ganzen Corps durch
den Oberst Gerhard und mit einem donnernden Hoch
auf den wackeren Geber!
Schleswig - Holsteinische Note, die Lü
becker Neutralität betreffend.
.An den hochlöblichen Senat der freien und
Hansestadt Lübeck.
In der geehrten Erwiederung vom 27. v. M.,
eingegangen am 30. v. M., sind von dem hochlöb
lichen Senat der freien und Hanseftadt Lübeck fol
gende Grundsätze aufgestellt, nach denen die Neutrali
tät des Hafens Travemünde gehanvyabt werden 1 oU:
1) Als Lübeckisches neutrales Gebiet ist zu , be
trachten der Meeresstreifen längs der Lübeckilchen
Küste bis auf Kanonenschnßweite; . ,
2) die ans solchem neutralen,Gebiet sich zeigenden
dänischen oder schleswig-holsteinijchen Kriegssahrzeuge
sind aufzufordern, sich auf Kanonenschußweite von der
Lübeckischen Küste zu entfernen;
3) wenn solche Fahrzeuge den neutralen Schutz
behufs Uebertreten ans neutrales GeAet nachsuchen
sollten, so sind dieselben zu entwaffnen und m Sicher
heit zu bringen;
4) dänischen oder schleswig - holsteinischen Fahr
zeugen, welche durch Seenoth aus, Lübeckisches Gebie:
getrieben werden, ist zwar der Aufenthalt zu gestatten
und die erforderliche Hülfe zur Abwendung der See-
noth zu leisten, jedoch nur für jo lange und in jo
weit solches durch eine Seenoth geboten wird.
Es wird hinzugefügt, daß diese Grundsätze völ
kerrechtlich allgemein anerkannt leien, daß ein neu
tratet Staat ferner, bei Feststellung solcher Bestnn-
mungen sein eigenes Interesse zur Norm zu nehmen
und beide kriegführende Parteien vpllkommen gleich
zu behandeln habe, endlich daß es einem kleinen
Staate, der seine Neutralität respectirt zu jeheii
wünscht, gezieme, in Bezug auf den Character der
Neutralität in Allem, was den Krieg selbst betrifft,
die strengeren Grundsätze festzuhalten.
Indem wir den ersten obiger Grundsätze als zu
lässig und die Maxime gleicher Behandlung beider
kriegsführenden Parteien als richtig anerkennen, müssen
wir den übrigen aufgestellten Grundsätzen die Aner
kennung versagen; sie finden keine Stütze im Völker
recht, es sei denn, daß es jedem Staate zustehe, nach
augenblicklichem Bedarf und Vortheil' ein Völkerrecht
zu bilden. Allerdings scheint der hohe Senat diese
eben so neue als bequeme Ansicht zu hegen, indem
Wohlderselbe ausschließlich sein eigenes Interesse als
die Norm aufstellt für die Festsetzung völkerrechtlicher
Ansichten. — Ein solches Verfahren fällt zusammen
mit dem Satze: Alles was nützlich, ist gerecht! Das
Völkerrecht in ffiner jetzigen, auf Humanität und
Gerechtigkeit gestützten Entwicklung kennt aber diesen
Satz keineswegs und ob die Annahme desselben ir-
gend einem Staate dennoch gezieme, wird der noch
maligen Prüfung des hohen Senats anheimgegeben.
Zunächst muß nun hervorgehoben werden, daß
der Vorfall, welcher zu der gegenwärtigen Erörterung
die Veranlassung gegeben, am 20. v. M.- stattfand,
also zu einer Zeit, in der über bie Absicht des hohen
Senats neutral zu bleiben, noch überall keine Kunde
vorlag, geschweige denn Grundsätze von Wohldem
selben zur Anzeige gebracht wären, nach welchen die
Neutralität Lübecks zu handhaben sei, denn die ge
ehrte Note vom 20. v. M., welche die Neuiralckäls-
erklärung giebt, ist erst am 22. v. M. hier einge
gangen und enthält überdem kein Wort über die Art
und Weise der Handhabung der Neutralität. Der
Führer des Dampsbovts von der Tann durste und
mußte daher mit vollem Fuge wenigstens so viel
annehmen, daß in Travemünde, woselbst dre Noth
ihn einzulaufen zwang, allgemein anerkannte völker
rechtliche Grundsätze in Bezug auf die Neutralität
würden beobachtet werden. Die Jnnehaltung solcher
Grundsätze hätte die Vernichtung des Schiffes, welche
der Führer der Uebergabe desselben in Feindes Hand
vorziehen mußte, verhütet. Das entgegengesetzte
Verfahren in Travemünde hat die Vernichtung des
Schiffes bewirkt.
Im allgemeinen Völkerrechte — und dies muß
entscheiden, da der hohe Senat auf besondere Ver
träge sich nicht beruft — gilt bis jetzt unbestritten
der Grundsatz, daß die Neutralität eines Staats
durch Zulassung der Kriegsfahrzeuge der kriegführen
den Theile und ihrer Prisen in seinen Häfen, mcht
verletzt werde. Der Lübecker Senator Johannes
Marquard (de jure niei-oantorum 1662 ļ)ug.*l35 etc.)
und Cornelius van Bynkershoek (quest, jm*. publ. 1.
15 1737) erkennen diesen Grundsatz als selbstver
ständlich an und der dänische Minister Graf A. P.
von Bernstorff führt in seinem bekannten Memoire
vom 28. Juli 1793 unter den Gründen, welche die
Zulassung der Prisen in den neutralen norwegijchen
Häfen zur Pflicht machten, u. A. ein Moment an,
welches am 20. Juli d. I. auch auf Travemünde
Anwendung litt, die Unmöglichkeit, das Einläuten
von Kriegsschiffen und Prisen mit Gewalt zu ver
hindern. ........ . « . af
Ju dem Begriff der Neutralität kegt kerne An
deutung dafür, daß der neutrale Staat Kriegsschiffe
und Prisen einer kriegführenden Partei nicht zulassen
wolle, eben weil diese Zulassung mit der Neutralität
besteht, und daher nicht angenommen werden kann,
daß der neutrale Staat andere Grundsätze rm Kriege
eintreten lassen werde, als er im Frieden beobachtet.
Schwerlich dürfte ein zweites Beispiel nachzuweisen
sein daß ohne vorherige Ankündigung em
Kriegsschiff, das in Friedenszeiten zugelassen ware,
während des Krieges um der Neutralität willen ab
gewiesen wurde! Unerhört dürfte es sein, daß em
neutraler Staat mit größerer Strenge gegen die
kriegführenden Staaten verfährt als diese, falls ste
neutral wären, derjenige Staat aber, welcher jetzt
aus Grund seiner Neutralität diese Strenge übt, un
Kriege begriffen wäre, jemals gegen denselben zur
Anwendung bringen würden. Dennoch tritt dieser
Fall bei Lübeck ein, welches dänischen und scyleswig-
holsteinischen Kriegsfahrzengen nebst den von ihnen
aufgebrachten Prisen seinen Hafen verschließen will,
während Dänemark die Zulassung solcher Schiffe mit
der Neutralität vereinbar achtet und diesen Grundsatz
zu Bcrnstorffs Zeiten in glänzender Weise, Großbri-
tanien und Preußen gegenüber, vertheidigt hat, wäh-
reiid ferner schon durch das Bnndesverhaltniß Hol
steins die Anwendung der mildesten Grundsätze rück-
sichtlich der Neutralität geboten ist. Dies Bnndes-
verhältniß macht es zur Pflicht jedes einzelnen Bun
desstaats, die Rechte, welche ihm die Neutralität
giebt, einem anderen im Kriege begriffenen Bundes
gliede gegenüber, nur so weit auszuüben, als dies
im Verhältniß zu dem andern, nicht zum Bmide ge
hörigen kriegführenden Theile Pflicht ist. Da nun
schon nach allgemeinem Völkerrecht die Zulassung von
Kriegsschiffen und Prisen der Kriegführenden mit der
Neutralität vereinbar ist, wird Lübeck sich der Pflicht,
diesen milderen Grundsatz gegen das Bundesland Hol
stein zur Anwendung zu bringen, nicht entjchlagen
dürfen. Ob im vorliegenden Falle die Prise aus
Lübeckischem Territorium genommen ist, welches der
Lieutenant Lange in Abrede stellt, hätte jedenfalls
nicht zur Abweisung des Kriegsschiffes und der Prise,
sondern nur zur Entscheidung durch ein Prisengencht
führen können. . Ä
Der hohe Senat will aber tue Kriegsschiffe Dä
nemarks und der Herzogthümer nicht blos in dem
Falle von seinem Gebiet ansschließen, wenn sie mit
Prisen einzulaufen versuchen, sondern auch wenn sie
allein kommen. Wohlderselbe gestattet nur, m dem
Falle eine Ausnahme, wenn die Kriegsschiffe m Tra
vemünde Schutz suchen, dann aber sollen sie ent
waffnet und in Sicherheit gebracht werden, wenn sie
durch Seenoth auf Lübeckisches Gebiet getrieben wer
den. — Diese Unterscheidung zwischen Schutzbedurf-
tigkeit und Seenotl, ist in der völkerrechtlichen Praxis
nicht begründet, sie beruht auf eincc irrthumlichen
analogen Anwendung der für den Landkrieg geltenden
Grundsätze auf den Seekrieg, das Verlangen, daß
ein Kriegsschiff, welches den neutralen Schutz, behufs
Uebertreten aus neutrales Gebiet nachsucht, entwaffnet
werden solle, ist in der Geschichte der Seekriege und
des.Völkerrechts ohne Beispiel. Die Travemünder
Behörde hat am 20. Juli d. I. zum ersten Mal ver
sucht, diesen Grundsatz in die völkerrechtliche Praxis
einzuführen. — Die Zulassung von Kriegsschiffe hangt
in Fällen der Noth nicht von dem guten Willen der
neutralen Mächte ab, sondern jeder neutrale ist dazu
absolut verpflichtet.