schon die Jammertöne der Verwundeten. Dieses
wilde Wogen und Toben währte von 6 Uhr bis ge
gen 11 Uhr, fast 5 Stunden, und immer schien sich
der Kampf meistens auf Einem Puncte zu halten.
Im ersten Anlaufen gingen die Unsrigen weit vor,
mußten jedoch wieder zurück, später hörte man 3, 4
Mal die Signale zum Avanciren, ununterbrochen
dauerte das Schießen unserer Krieger, die mit To
desverachtung sich gegen die Schanzen warfen, dort
aber auch eine tapfere und kräftige Gegenwehr fanden.
Endlich um tl Uhr ertönten die Signale zum Zu
rückziehen, der Feind war zu stark, dabei gedeckt in
seinen Schanzen in den Gärten und äußeren Häu
sern, er konnte noch nicht zum Weichen gebracht
werden. Einige Schanzen find von den Unsrigen
genommen; sie haben iu der Nacht die bisherige
Stellung behauptet Unser Verlust ist groß gewesen.
Mit dem Einstellen des Stürmens trat plötzliche
Stille an die Stelle des furchtbaren Getöses, alles
schien gerne die Ruhe jti suchen, die Gluth der flam
menden Stadt fachte sich von selbst noch immer
mehr an.
Die „H. N." enthielten von hier aus unterm 3.
Octbr. folgende Korrespondenz. In Anlaß des Ge
fechtes bei Friedrichstadt haben zahlreiche ungegrün
dete Gerüchte ihren Weg in einzelne öffentliche Blät
ter gefunden. Verstatten Sie mir, einige derselben
hervorzuheben und zu berichtigen.
Der „Nordd. fr. Pr." wird von hier geschrieben,
ich meine 14 dänische Geschütze, davon 12 vernagelt
und 2 noch brauchbar, seien von uns genommen;
unser Fang reducirt sich indeß auf 3 Espignolen.
In Friedrichstadt, sagt man weiter, commandire
Latour du Pin; der Commandant der „Avantgarde
des westlichen dänischen Flankencorps in Friedrich
stadt ist der Obristlieut. Helgesen. Derselbe ist gleich
Rye und Schleppegrell („ies trois inseparables“
von 1840) ein geborner Norweger; er lebte mehrere
Jahre in Bergenhusen ganz in der Nähe von Fried
richstadt und kennt in der ganzen Gegend jeden Weg
und Steg. Er tag dort beständig auf der Jagd und
war unter dem Namen „der Otternsänger" bekannt.
Latour du Pin, den einige irrthümlich mit dem
„Otternfänger" verwechseln, commandirt das gesammte
dänische Flankencorps, dessen Gros (etwa 8000 M.,
während die Aventgarde in Friedrichstadt 3 Battail-
lons und einige Batterien beträgt,) mit dem Stabe
in und bei Schwabstedt lag.
Die Dänen halten Tönning noch immer besetzt;
etwas unterhalb Tönning liegen auf der Eider noch
die dänischen Kanonenböte, jetzt durch zwei Kriegs
dampfer, wie es scheint, verstärkt.
Die schlesw.-holst. Landes-êrsammlung
an das deutsche Volk.
(Beschlossen in der Sitzung der schlesw.-holst. Landes-
Versaminlung vom 5. October.)
Deutsche Brüder! Der Augenblick, in welchem
wir unser Wort an Euch richten, ist ernst und ver-
hängnißvoll, wie nie zuvor. Unsere nächste Zukunft
steht aus der Spitze des Schwertes. Wir sind be
droht in unserm Recht, in unserer Freiheit, in un
serer Nationalität, bedroht in Allem, was einem
Volk als das Höchste und Heiligste gilt.
Fast die Hälfte unseres Landes ist in den Hän
den eines erbitterten Feindes. Frevelnder Hohn wird
dort gegen Gesetz, Recht und Sitte geübt; die Söhne
des Landes werden gewaltsam dem feindlichen. Heere
eingereiht; die unerträglichste Erpressung ist über
eine Bevölkerung verhängt, deren einziges Verbrechen
es ist, daß sie festhaltend an dem alten Rechte sich
unter Dänemarks Gewalt nicht beugen will. —
Mächtige Cabinette Europas sind mit dem dänischen
zusammengetreten, uns unser gutes Recht zu entrei
ßen, Schleswig-Holstein einer fremden und feindseli
gen Station für alle Zeit zu überliefern.
Wer unsere Verhältnisse kennt, oer weiß es, daß
unser Kampf keinen anderen Zweck hat, als die Ver
theidigung gegen den ungerechtesten Angriff. Kein
mit Recht und Ehre irgend verträgliches Mittel ist
unversucht gelassen, den Frieden zu erlangen und
den Krieg mit allem seinem Elend zu vermeiden.
Es blieb'uns nichts Anderes übrig, als unbedingte
Unterwerfung unter ein fremdes Joch oder Kampf
bis auf das Aeußerste. '
Die Wahl konnte nicht zweifelhaft fein. Volk
und Regierung haben einmüthig das Letztere gewählt.
Und wle unsere Statthalter,chaft, unbeirrt durch
die Protocolle fremder Mächte, entschlossen ist den
Krieg mit allem Nachdruck fortzuführen, um zu ei
nem ehrenvollen Frieden zu gelangen, so werben
auch wir, die Vertreter des schleswig-holsteinischen
Volkes, sie in der Ausführung dieses Entschlusses mit
allen uns zu Gebote stehenden Mitteln unterstützen.
Wir haben zu dem Eirde beschlossen, dem Lande neue
und schwere Lasten aufzuerlegen, seine bereits stark
in Anspruch geltommene Wehrkraft tu noch erhöhtem
Maße anzuspannen. Wir l>abcn es beschlossen in
der festen Zuversicht, daß ein tüchtiges Volk hinter
seinen Vertretern steht, welches für eine große Sache
große Opfer zu bringen bereit ist.
So dürfen wir auch erwarten, daß unsere hart-
geprüsten Brüder in Schleswig mit derselben Sland-
haftigkeit, welche bisher ihr Ruhm war, auch ferner
hin die schweren vom Feinde über sie verhängten
Leiden ertragen, daß sie ausdauern werden, bis es
gelingt, ihnen den Tag der Befreiung zu bringen.
Unser tapferes Heer harrt mit Ungeduld dieses
Tages. Wir wissen es ihm Dank, daß auch das
Unglück seinen Muth nicht zu beugen vermocht, daß
es mit Freudigkeit die schweren Mühen des Krieges
getragen hat. Es wird den Erwartungen des Va
terlandes entsprechen.
Deutsche Brüder! Das ist die Lage der Dinge
in dein gegenwärtigen Augenblick. Ihr habt zu ei
ner Zeit, wo alte andere Hülfe wich, uns nicht v'er-
lassen. Wir sprechen Euch den Dank des Landes
aus für Alles, was ihr ui dieser Zeit für uns ge
than habt, für alle Unterstützungen an Mannschaft,
an Geld, an anderen Gaben.
Aber an unseren Dank schließt sich — wir wol
len es nicht verhehlen — zugleich die ernste Mah
nung, baß Deutschland nicht aufhören möge, die La
sten des Kriegs mit uns zu tragen, die wir zwei
Jahre hindurch weit über unsern Theil getragen ha
ben. Demi Deutschlands Sache ist es, die hier ge
führt, seine Ehre, welche hier gewahrt, seine Freiheit,
weiche hier vertheidigt, sein Recht, weiches hier mit
Blut besiegelt wird. Außerordentliches ist erforder
lich, damit der Krieg mit der nöthigen Kraft zum
Ziele geführt werde. Deutschlands heilige Pflicht
wird es sein, uns ausreichende Hülfe zu leisten, so
lange es noch Zeit ist. Ein Volk von vierzig Mil
lionen vermag Großes, wenn es nur einmüthig will.
In unserem Schicksal wird sich Deutschlands Zu
kunft spiegeln. Möge sie unser Vaterland hoch em
porheben über die Erniedrigung der Vergangenheit
und der Gegenwart! Das gebe der Allmächtige, der
die Geschicke der Völker und Staaten in seiner Hand
hält! —
Amtliches.
Gesetz
für die Herzogthümer Schleswig-Holstein vom 4ten
Oct. 1850, betreffend eine nach Maaßgabe des
Einkommens, aufzubringende Anleihe.
_ Nachdem die Statthalterschaft der Herzogthümer
-Schleswig-Holstein von der Landesversammlung er
mächtigt worden ist, behufs Herbeischaffung der er
forderlichen Geldmittel für das Kriegswesen und die
Kliegführunh ein Gesetz über eure von den Staats
angehörigen der Herzogthümer »ach dem Einkommen
aufzubringende Anleihe zu erlassen, verordnet die
Statthalterschaft, in Uebereinstimmung mit dem Be
schlusse der Landesversammlung vom 4. Octbr. 1850,
wie folgt:
8 k.
Der nach Maaßgabe des Einkommens zu dieser
Anleihe zu leistende Beitrag ist zu dem Jahresbe-
trage der durch die Verordnung vom 7. Juli 1849
ausgeschriebenen Einkommensteuer festgesetzt, jedoch
unter folgenden näheren Bestimmungen.
8 2.
Die in Gemäßheit der Verordnung vom 7. Juli
1.849 aufgenommenen Steuerlisten über die Einkom
mensteuer dienen äuch bei der Ermittelung des zu
der Anleihe nach Maaßgabe des Einkommens zu
leistenden Beitrags' zur Richtschnur. Diejenigen,
welche sin Stande sind, eine seit Ansetzung zu dieser
Einkommensteuer eingetretene wesentliche Verände
rung, und zwar zum Betrage von mindestens '/»
oder 25 Procent, in ihrem Einkommen nachzuweisen,
haben diesen Nachweis vor den Revisionscommiffio-
lU'ü zu führen, welche behufs Prüfung der Angaben
über denzusolge des anderweitigen Gesetzes vom heu
tigen Datum nach Maaßgabe des Vermögens zu
leistenden Beitrag zur Anleihe angeordnet sind. Diese
Revisionsbehörden entscheiden definitiv darüber, ob
der fragliche Nachweis als geliefert zu betrachten ist
oder nicht.
„ , . ' § 3.
.'âsreit von der Verpflichtung, eine» Beitrag zu
diejer Anleihe nach Maaßgabe ihres Einkommens
zu leisten, sind die im activen Dienste stehenden Mi-
titcurpersonen rücksichtlich ihrer Gagen, Löhnungen
und Emolumente, und alle Diejenige», deren gesamm-
tes reines Einkommen zu weniger als 750 Mark
angesetzt ist.
Diejenigen, welche bereits in Folge der Bekannt
machung des Ftnanzdepartemcnts vom 22. Juli d.
V' sich zu einer Anleihe an die Staatscasse verpflich
tet und dieselbe eingezahlt haben, sind befugt, diesen
Betrag in der nach Maaßgade ihres Einkommens
auf lie fallenden Quote der Anleihe zu kürzen
,' § 4,
Der nach Maaßgabe des Einkommens zur An
leihe zu leistende Beitrag wird nur tu Beträgen
entrichtet, die mit 12 Mk. 8 ßl. theikbar sind. Alte
Diejenigen, welche eine Einkommensteuer von weni
ger als 25 Mk. zu erlegen haben, sind demnach nur
zu einem Beitrage von 12 Mk. 8 ßl. verpflichtet;
Diejenigen, welche 25 Mk. und darüber, aber un
ter 37 Mk. 8 ßi. an Einkommensteuer zu erlegen
haben, entrichten nur 25 Mk. und so ferner.-Mithin
haben Diejenigen, welche ein Einkommen versteuern
von
750 $ und unter 1125 A, einen Beitrag zn leisten
voü . 12 $ S ft
1125$. u. unter 1450 Ķ einen Beitrag v. 25 — .
1450 „ „ 1750 „ „ „ 37 , 8
1750 „ „ „
2050 „ „ „
2250 „ „ „
2475 „ „ „
2675 „ „ „
und so ferner.
2050
2250
2475
2675
2875
50 „ -,
62 „ 8 ,
75 „ -,
87 „ 8 ,
100 .. — ,
8 5.
Die zufolge § 19 der Verordnung vom 7. Juli
1849 gestattete Kürzung der Grund- und Hypothekcn-
stener und der außerordentlichen Kriegssteuer in der
Einkommenstener findet bei der Ermittelung des in
Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach dem Einkom
men zu leistenden Beitrags zur Anleihe keine An
wendung.
8 6
Dagegen ,iud Diejenigen, welche zufolge des an
derweitigen Gesetzes vom heutige» Datum verpflich
tet sind, einen Beitrag zur Anleihe nach Maßgabe
ihres Vermögens zu leisten, berechtigt, den in Folge
des gegenwärtigen Gesetzes nach Maaßgabe ihres
Einkommens geleisteten Beitrag zur Anleihe in dem
zweiten Termine des von ihnen nach Maßgabe des
Vermögens zu leistenden Beitrags zu kürzen, jedoch
nur bis zu dein Betrage dieses Termins.
8 7.
Der sin Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach
Maaßgabe des Einkommens zu leistende Beitrag zur
Anleihe ist vor dem 15. October an die Staatscasse
einzuzahlen. Die behauptete Verringerung des Ein
kommens befreit nicht von der Verpflichtung, den
Beitrag zur Anleihe unter Vorbehalt des Rechts auf
Revision einstweilen einzuzahlen.
8 8
Ueber die geleistete Einzahlung wird den Bethei
ligten eine Jnterimsqnitung ertheilt, die demnächst
gegen eine auf 4 Procent jährlicher, im Kieler Um
schlag fälliger Zinsen lautende Staatsobligation um
gewechselt wird. Diese Staatsobligationen können
bei größeren Beträgen auf runde Summen von nicht
weniger als 100 Mk. ausgestellt werden, und find
für solche Summen mit Zinscucoupons zu versehen.
Dieselben werden nach denr Wunsch der Betheiligten
entweder auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt
und dürfen ohne besonderes Eeffionsdocument durch
einfachen Transport ans Andere übertragen werden.
Dieser Transport ist auf Verlangen in den Büchern
der Staatsbuchhalteret unentgelbltch zu notiren. Für
die vor dem Ausgange des diesjährigen October-
Monats au die Staatscasse eingezahlten Summen
sind die Einzahlenden berechtigt, die vierteljährliche
Rente mit l Prvcent zu kürzen, für die später Ein-
zahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem Isten
Janr 1851.
8 9.
Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die
städtischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und
Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben
und zwar, wo Unterhebungsbeamte vorhanden sind,
durch diese, in den adelichen und klösterlichen Distric-
ten, den octroirten Koegen und allen übrigen Districten,
weiche bisher direct an die Schleswig-Holsteinische
Hauptcasse ihre Grundabgaben abgeliefert haben-,
durch die,eiben Behörden und auf dieselbe Weise,
wie bisher die Grundabgaben erhoben sind; doch
hasten diese nur für die wirklich erhobenen Summen.
8 10.
Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden
Hebnngsbeamten in den Aemtern, Landschaften und
Städten, (mithin, wo die Erhebung durch Unterhe
bungsbeamte erfolgt, diesen,) insofern denselben nicht
unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staats
casse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden,
wird als Vergütung für die damit verbundenen Ge
schäfte eine Gebühr zum Betrage von 1 Procent der
baar erhobenen Summen zugestanden, Pie jedoch für
jeden einzelnen Beamten 150 Mark nicht übersteigen
darf, und die ihnen aus der Staatscasse am Schluffe
Des Jahres vergütet wird. Die durch die Erhebung
und Versendung veranlaßten haaren Auslagen wer
den ohne Unterschied nach beendigtem Geschäfte aus
der Staatscasse ersetzt.
8 tl.
Die Beitreibung etwaiger Rückstände in den ge
zeichneten oder von de» 'Revisionscommissionen ange-
setztenjBeiträgen zur Anleihe geschieht auf die Weise, daß
für selbige von de» für Civilsachen competenten Gerichts
behörden sofort die Pfändung oder Wardirunz decretirt
und die Vornahme derselben den Betreffenden auf
getragen wird, falls der Säumige nicht binnen drei
Tagen, von der Insinuation dieses Pfändungsbefehls
an, die Zahlung des Rückstandes docnmentirt haben
sollte. Für die Abgebung dieses Befehls und die
Insinuation desselben dürfen indeß keinerlei Gebüh
ren erhoben werden.
Kiel, den 4. October i860.
Die Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig-
Holstein.
R e v e n tl o u. B e s e l e r.
Francke.
Simaim.