Full text: Newspaper volume (1850)

schon die Jammertöne der Verwundeten. Dieses 
wilde Wogen und Toben währte von 6 Uhr bis ge 
gen 11 Uhr, fast 5 Stunden, und immer schien sich 
der Kampf meistens auf Einem Puncte zu halten. 
Im ersten Anlaufen gingen die Unsrigen weit vor, 
mußten jedoch wieder zurück, später hörte man 3, 4 
Mal die Signale zum Avanciren, ununterbrochen 
dauerte das Schießen unserer Krieger, die mit To 
desverachtung sich gegen die Schanzen warfen, dort 
aber auch eine tapfere und kräftige Gegenwehr fanden. 
Endlich um tl Uhr ertönten die Signale zum Zu 
rückziehen, der Feind war zu stark, dabei gedeckt in 
seinen Schanzen in den Gärten und äußeren Häu 
sern, er konnte noch nicht zum Weichen gebracht 
werden. Einige Schanzen find von den Unsrigen 
genommen; sie haben iu der Nacht die bisherige 
Stellung behauptet Unser Verlust ist groß gewesen. 
Mit dem Einstellen des Stürmens trat plötzliche 
Stille an die Stelle des furchtbaren Getöses, alles 
schien gerne die Ruhe jti suchen, die Gluth der flam 
menden Stadt fachte sich von selbst noch immer 
mehr an. 
Die „H. N." enthielten von hier aus unterm 3. 
Octbr. folgende Korrespondenz. In Anlaß des Ge 
fechtes bei Friedrichstadt haben zahlreiche ungegrün 
dete Gerüchte ihren Weg in einzelne öffentliche Blät 
ter gefunden. Verstatten Sie mir, einige derselben 
hervorzuheben und zu berichtigen. 
Der „Nordd. fr. Pr." wird von hier geschrieben, 
ich meine 14 dänische Geschütze, davon 12 vernagelt 
und 2 noch brauchbar, seien von uns genommen; 
unser Fang reducirt sich indeß auf 3 Espignolen. 
In Friedrichstadt, sagt man weiter, commandire 
Latour du Pin; der Commandant der „Avantgarde 
des westlichen dänischen Flankencorps in Friedrich 
stadt ist der Obristlieut. Helgesen. Derselbe ist gleich 
Rye und Schleppegrell („ies trois inseparables“ 
von 1840) ein geborner Norweger; er lebte mehrere 
Jahre in Bergenhusen ganz in der Nähe von Fried 
richstadt und kennt in der ganzen Gegend jeden Weg 
und Steg. Er tag dort beständig auf der Jagd und 
war unter dem Namen „der Otternsänger" bekannt. 
Latour du Pin, den einige irrthümlich mit dem 
„Otternfänger" verwechseln, commandirt das gesammte 
dänische Flankencorps, dessen Gros (etwa 8000 M., 
während die Aventgarde in Friedrichstadt 3 Battail- 
lons und einige Batterien beträgt,) mit dem Stabe 
in und bei Schwabstedt lag. 
Die Dänen halten Tönning noch immer besetzt; 
etwas unterhalb Tönning liegen auf der Eider noch 
die dänischen Kanonenböte, jetzt durch zwei Kriegs 
dampfer, wie es scheint, verstärkt. 
Die schlesw.-holst. Landes-êrsammlung 
an das deutsche Volk. 
(Beschlossen in der Sitzung der schlesw.-holst. Landes- 
Versaminlung vom 5. October.) 
Deutsche Brüder! Der Augenblick, in welchem 
wir unser Wort an Euch richten, ist ernst und ver- 
hängnißvoll, wie nie zuvor. Unsere nächste Zukunft 
steht aus der Spitze des Schwertes. Wir sind be 
droht in unserm Recht, in unserer Freiheit, in un 
serer Nationalität, bedroht in Allem, was einem 
Volk als das Höchste und Heiligste gilt. 
Fast die Hälfte unseres Landes ist in den Hän 
den eines erbitterten Feindes. Frevelnder Hohn wird 
dort gegen Gesetz, Recht und Sitte geübt; die Söhne 
des Landes werden gewaltsam dem feindlichen. Heere 
eingereiht; die unerträglichste Erpressung ist über 
eine Bevölkerung verhängt, deren einziges Verbrechen 
es ist, daß sie festhaltend an dem alten Rechte sich 
unter Dänemarks Gewalt nicht beugen will. — 
Mächtige Cabinette Europas sind mit dem dänischen 
zusammengetreten, uns unser gutes Recht zu entrei 
ßen, Schleswig-Holstein einer fremden und feindseli 
gen Station für alle Zeit zu überliefern. 
Wer unsere Verhältnisse kennt, oer weiß es, daß 
unser Kampf keinen anderen Zweck hat, als die Ver 
theidigung gegen den ungerechtesten Angriff. Kein 
mit Recht und Ehre irgend verträgliches Mittel ist 
unversucht gelassen, den Frieden zu erlangen und 
den Krieg mit allem seinem Elend zu vermeiden. 
Es blieb'uns nichts Anderes übrig, als unbedingte 
Unterwerfung unter ein fremdes Joch oder Kampf 
bis auf das Aeußerste. ' 
Die Wahl konnte nicht zweifelhaft fein. Volk 
und Regierung haben einmüthig das Letztere gewählt. 
Und wle unsere Statthalter,chaft, unbeirrt durch 
die Protocolle fremder Mächte, entschlossen ist den 
Krieg mit allem Nachdruck fortzuführen, um zu ei 
nem ehrenvollen Frieden zu gelangen, so werben 
auch wir, die Vertreter des schleswig-holsteinischen 
Volkes, sie in der Ausführung dieses Entschlusses mit 
allen uns zu Gebote stehenden Mitteln unterstützen. 
Wir haben zu dem Eirde beschlossen, dem Lande neue 
und schwere Lasten aufzuerlegen, seine bereits stark 
in Anspruch geltommene Wehrkraft tu noch erhöhtem 
Maße anzuspannen. Wir l>abcn es beschlossen in 
der festen Zuversicht, daß ein tüchtiges Volk hinter 
seinen Vertretern steht, welches für eine große Sache 
große Opfer zu bringen bereit ist. 
So dürfen wir auch erwarten, daß unsere hart- 
geprüsten Brüder in Schleswig mit derselben Sland- 
haftigkeit, welche bisher ihr Ruhm war, auch ferner 
hin die schweren vom Feinde über sie verhängten 
Leiden ertragen, daß sie ausdauern werden, bis es 
gelingt, ihnen den Tag der Befreiung zu bringen. 
Unser tapferes Heer harrt mit Ungeduld dieses 
Tages. Wir wissen es ihm Dank, daß auch das 
Unglück seinen Muth nicht zu beugen vermocht, daß 
es mit Freudigkeit die schweren Mühen des Krieges 
getragen hat. Es wird den Erwartungen des Va 
terlandes entsprechen. 
Deutsche Brüder! Das ist die Lage der Dinge 
in dein gegenwärtigen Augenblick. Ihr habt zu ei 
ner Zeit, wo alte andere Hülfe wich, uns nicht v'er- 
lassen. Wir sprechen Euch den Dank des Landes 
aus für Alles, was ihr ui dieser Zeit für uns ge 
than habt, für alle Unterstützungen an Mannschaft, 
an Geld, an anderen Gaben. 
Aber an unseren Dank schließt sich — wir wol 
len es nicht verhehlen — zugleich die ernste Mah 
nung, baß Deutschland nicht aufhören möge, die La 
sten des Kriegs mit uns zu tragen, die wir zwei 
Jahre hindurch weit über unsern Theil getragen ha 
ben. Demi Deutschlands Sache ist es, die hier ge 
führt, seine Ehre, welche hier gewahrt, seine Freiheit, 
weiche hier vertheidigt, sein Recht, weiches hier mit 
Blut besiegelt wird. Außerordentliches ist erforder 
lich, damit der Krieg mit der nöthigen Kraft zum 
Ziele geführt werde. Deutschlands heilige Pflicht 
wird es sein, uns ausreichende Hülfe zu leisten, so 
lange es noch Zeit ist. Ein Volk von vierzig Mil 
lionen vermag Großes, wenn es nur einmüthig will. 
In unserem Schicksal wird sich Deutschlands Zu 
kunft spiegeln. Möge sie unser Vaterland hoch em 
porheben über die Erniedrigung der Vergangenheit 
und der Gegenwart! Das gebe der Allmächtige, der 
die Geschicke der Völker und Staaten in seiner Hand 
hält! — 
Amtliches. 
Gesetz 
für die Herzogthümer Schleswig-Holstein vom 4ten 
Oct. 1850, betreffend eine nach Maaßgabe des 
Einkommens, aufzubringende Anleihe. 
_ Nachdem die Statthalterschaft der Herzogthümer 
-Schleswig-Holstein von der Landesversammlung er 
mächtigt worden ist, behufs Herbeischaffung der er 
forderlichen Geldmittel für das Kriegswesen und die 
Kliegführunh ein Gesetz über eure von den Staats 
angehörigen der Herzogthümer »ach dem Einkommen 
aufzubringende Anleihe zu erlassen, verordnet die 
Statthalterschaft, in Uebereinstimmung mit dem Be 
schlusse der Landesversammlung vom 4. Octbr. 1850, 
wie folgt: 
8 k. 
Der nach Maaßgabe des Einkommens zu dieser 
Anleihe zu leistende Beitrag ist zu dem Jahresbe- 
trage der durch die Verordnung vom 7. Juli 1849 
ausgeschriebenen Einkommensteuer festgesetzt, jedoch 
unter folgenden näheren Bestimmungen. 
8 2. 
Die in Gemäßheit der Verordnung vom 7. Juli 
1.849 aufgenommenen Steuerlisten über die Einkom 
mensteuer dienen äuch bei der Ermittelung des zu 
der Anleihe nach Maaßgabe des Einkommens zu 
leistenden Beitrags' zur Richtschnur. Diejenigen, 
welche sin Stande sind, eine seit Ansetzung zu dieser 
Einkommensteuer eingetretene wesentliche Verände 
rung, und zwar zum Betrage von mindestens '/» 
oder 25 Procent, in ihrem Einkommen nachzuweisen, 
haben diesen Nachweis vor den Revisionscommiffio- 
lU'ü zu führen, welche behufs Prüfung der Angaben 
über denzusolge des anderweitigen Gesetzes vom heu 
tigen Datum nach Maaßgabe des Vermögens zu 
leistenden Beitrag zur Anleihe angeordnet sind. Diese 
Revisionsbehörden entscheiden definitiv darüber, ob 
der fragliche Nachweis als geliefert zu betrachten ist 
oder nicht. 
„ , . ' § 3. 
.'âsreit von der Verpflichtung, eine» Beitrag zu 
diejer Anleihe nach Maaßgabe ihres Einkommens 
zu leisten, sind die im activen Dienste stehenden Mi- 
titcurpersonen rücksichtlich ihrer Gagen, Löhnungen 
und Emolumente, und alle Diejenige», deren gesamm- 
tes reines Einkommen zu weniger als 750 Mark 
angesetzt ist. 
Diejenigen, welche bereits in Folge der Bekannt 
machung des Ftnanzdepartemcnts vom 22. Juli d. 
V' sich zu einer Anleihe an die Staatscasse verpflich 
tet und dieselbe eingezahlt haben, sind befugt, diesen 
Betrag in der nach Maaßgade ihres Einkommens 
auf lie fallenden Quote der Anleihe zu kürzen 
,' § 4, 
Der nach Maaßgabe des Einkommens zur An 
leihe zu leistende Beitrag wird nur tu Beträgen 
entrichtet, die mit 12 Mk. 8 ßl. theikbar sind. Alte 
Diejenigen, welche eine Einkommensteuer von weni 
ger als 25 Mk. zu erlegen haben, sind demnach nur 
zu einem Beitrage von 12 Mk. 8 ßl. verpflichtet; 
Diejenigen, welche 25 Mk. und darüber, aber un 
ter 37 Mk. 8 ßi. an Einkommensteuer zu erlegen 
haben, entrichten nur 25 Mk. und so ferner.-Mithin 
haben Diejenigen, welche ein Einkommen versteuern 
von 
750 $ und unter 1125 A, einen Beitrag zn leisten 
voü . 12 $ S ft 
1125$. u. unter 1450 Ķ einen Beitrag v. 25 — . 
1450 „ „ 1750 „ „ „ 37 , 8 
1750 „ „ „ 
2050 „ „ „ 
2250 „ „ „ 
2475 „ „ „ 
2675 „ „ „ 
und so ferner. 
2050 
2250 
2475 
2675 
2875 
50 „ -, 
62 „ 8 , 
75 „ -, 
87 „ 8 , 
100 .. — , 
8 5. 
Die zufolge § 19 der Verordnung vom 7. Juli 
1849 gestattete Kürzung der Grund- und Hypothekcn- 
stener und der außerordentlichen Kriegssteuer in der 
Einkommenstener findet bei der Ermittelung des in 
Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach dem Einkom 
men zu leistenden Beitrags zur Anleihe keine An 
wendung. 
8 6 
Dagegen ,iud Diejenigen, welche zufolge des an 
derweitigen Gesetzes vom heutige» Datum verpflich 
tet sind, einen Beitrag zur Anleihe nach Maßgabe 
ihres Vermögens zu leisten, berechtigt, den in Folge 
des gegenwärtigen Gesetzes nach Maaßgabe ihres 
Einkommens geleisteten Beitrag zur Anleihe in dem 
zweiten Termine des von ihnen nach Maßgabe des 
Vermögens zu leistenden Beitrags zu kürzen, jedoch 
nur bis zu dein Betrage dieses Termins. 
8 7. 
Der sin Folge des gegenwärtigen Gesetzes nach 
Maaßgabe des Einkommens zu leistende Beitrag zur 
Anleihe ist vor dem 15. October an die Staatscasse 
einzuzahlen. Die behauptete Verringerung des Ein 
kommens befreit nicht von der Verpflichtung, den 
Beitrag zur Anleihe unter Vorbehalt des Rechts auf 
Revision einstweilen einzuzahlen. 
8 8 
Ueber die geleistete Einzahlung wird den Bethei 
ligten eine Jnterimsqnitung ertheilt, die demnächst 
gegen eine auf 4 Procent jährlicher, im Kieler Um 
schlag fälliger Zinsen lautende Staatsobligation um 
gewechselt wird. Diese Staatsobligationen können 
bei größeren Beträgen auf runde Summen von nicht 
weniger als 100 Mk. ausgestellt werden, und find 
für solche Summen mit Zinscucoupons zu versehen. 
Dieselben werden nach denr Wunsch der Betheiligten 
entweder auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt 
und dürfen ohne besonderes Eeffionsdocument durch 
einfachen Transport ans Andere übertragen werden. 
Dieser Transport ist auf Verlangen in den Büchern 
der Staatsbuchhalteret unentgelbltch zu notiren. Für 
die vor dem Ausgange des diesjährigen October- 
Monats au die Staatscasse eingezahlten Summen 
sind die Einzahlenden berechtigt, die vierteljährliche 
Rente mit l Prvcent zu kürzen, für die später Ein- 
zahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem Isten 
Janr 1851. 
8 9. 
Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die 
städtischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und 
Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben 
und zwar, wo Unterhebungsbeamte vorhanden sind, 
durch diese, in den adelichen und klösterlichen Distric- 
ten, den octroirten Koegen und allen übrigen Districten, 
weiche bisher direct an die Schleswig-Holsteinische 
Hauptcasse ihre Grundabgaben abgeliefert haben-, 
durch die,eiben Behörden und auf dieselbe Weise, 
wie bisher die Grundabgaben erhoben sind; doch 
hasten diese nur für die wirklich erhobenen Summen. 
8 10. 
Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden 
Hebnngsbeamten in den Aemtern, Landschaften und 
Städten, (mithin, wo die Erhebung durch Unterhe 
bungsbeamte erfolgt, diesen,) insofern denselben nicht 
unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staats 
casse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden, 
wird als Vergütung für die damit verbundenen Ge 
schäfte eine Gebühr zum Betrage von 1 Procent der 
baar erhobenen Summen zugestanden, Pie jedoch für 
jeden einzelnen Beamten 150 Mark nicht übersteigen 
darf, und die ihnen aus der Staatscasse am Schluffe 
Des Jahres vergütet wird. Die durch die Erhebung 
und Versendung veranlaßten haaren Auslagen wer 
den ohne Unterschied nach beendigtem Geschäfte aus 
der Staatscasse ersetzt. 
8 tl. 
Die Beitreibung etwaiger Rückstände in den ge 
zeichneten oder von de» 'Revisionscommissionen ange- 
setztenjBeiträgen zur Anleihe geschieht auf die Weise, daß 
für selbige von de» für Civilsachen competenten Gerichts 
behörden sofort die Pfändung oder Wardirunz decretirt 
und die Vornahme derselben den Betreffenden auf 
getragen wird, falls der Säumige nicht binnen drei 
Tagen, von der Insinuation dieses Pfändungsbefehls 
an, die Zahlung des Rückstandes docnmentirt haben 
sollte. Für die Abgebung dieses Befehls und die 
Insinuation desselben dürfen indeß keinerlei Gebüh 
ren erhoben werden. 
Kiel, den 4. October i860. 
Die Statthalterschaft der Herzogthümer Schleswig- 
Holstein. 
R e v e n tl o u. B e s e l e r. 
Francke. 
Simaim.
	        
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