Full text: Newspaper volume (1850)

pellen und sonstigen zum Gottesdienst dienenden Ge 
bäude, sowie der Kirchhöfe und Begräbnißplätze. Die 
jenigen, welche bereits in Folge der Bekanntmachung 
des Finanzdepartements vom 22. Juli d. I. sich zu 
einer Anleihe an die Staatscasse verpflichtet und die 
selbe eingezahlt haben, sind befugt, diesen Betrag in 
der nach Maßgabe ihres Vermögens auf sie fallenden 
Quote der Anleihe zu kürzen. 
8 4- 
Der Beitrag wird mit 12 mĶ 8 ß für jede 
1250 mĶ des gesammten reinen Vermögens erlegt. 
Bei Berechnung der Größe des zu leistenden Bei 
trages werden daher bei den Zwischensummen Be 
träge unter 625 mĶ nicht in Anschlag gebracht, 
625 rnĶ und darüber aber für volle 1250 nĶ ge 
rechnet. 
Es hat demnach zu erlegen: 
Wer 1250 mĶ und unter 1875 mĶ besitzt — 12 nĶ 8 ß 
„ 1875,, ., „ 3125 „ „ — 25 „ — „ 
„ 3125 „ „ „ 4375 „ „ - 37 „ 8 „ 
und so ferner. 
§ 5. 
Communen, Korporationen und milde Stiftungen 
haben nach Maßgabe ihres gesammten in Gemätzheit 
des ß-2 zu ermittelnden Vermögens den Beitrag zur 
Anleihe zu leisten, ohne-befugt zu sein, die ihnen an 
ihre Mitglieder obligenden Verpflichtungen als Schul 
den in Abzug zu bringen. 
Spar- und Leihcaffen, Assecuranz-Anstalten und 
ähnliche Institute haben den Beitrag zu leisten nach 
Maßgabe des ihnen nach Abzug der Passiva verblei 
benden reinen Vermögens. 
Bei Fideicommissen ist der Beitrag von der Fi- 
deicomnrismasse zu leisten und wird die .gesetzliche 
Erlaubniß zur Belastung der Fideicommisse für diesen 
Zweck hiedurck ertheilt. Die über den geleisteten 
Beitrag zur Anleihe auszustellende Staatsobligation 
bildet dagegen einen Theil der Fideicommismasse, 
auf deren Namen sie auszufertigen ist. Wo die Re 
venuen eines Fideicommisses an verschiedene Fidei- 
commiserbcn vertheilt werden, haben daher nicht 
diese, sondern die Fideicommismasse den Beitrag der 
Anleihe zu leisten. 
Bei Societäten haben dagegen die einzelnen Theil- 
nehmer den Beitrag nach der Größe ihres reinen 
Vermögens zu leisten. 
Das Vermögen der in getrennten Gütern leben 
den Eheleute w.rd in Betreff der Bestimmung des 
Beitrags zu dieser Anleihe als Ein Vermögen an 
gesehen. 
8 6. 
Behufs der Ermittelung des zu dieser Anleihe zu 
leistenden Beitrages hat Jeder ohne Unterschied des 
- Standes und der Jurisdiction innerhalb 8 Tagen, 
nachdem die dessällige Aufforderung in dem Di stricte 
erfolgt ist, bei der Ortsobrigkeit eine schriftliche wahr 
heitsgemäße Angabe seines gesammten reinen Ver 
mögens und des darnach zu leistenden Beitrages zur 
Anleihe nach Maaßgabe des diesem Gesetze «»5 
Litr. V. angeschlossenen Formulars zu machen. Der 
jenige, welcher es unterläßt, die Angabe rechtzeitig 
zu beschaffen, verliert, insofern er nicht vor der Re- 
cursbehörde einen nach deren Ermessen zureichenden 
Entschuldigungsgrund für die Unterlassung der An 
gabe nachzuweisen vermag, dadurch das Recht, gegen 
die demnächst von der Revisionsbehörde vorzuneh 
mende Schätzung seines Vermögens Recurs zu ergreifen. 
8 7. 
Die Angabe über das in inländijchem Grund 
besitz bestehende Vermögen ist allemal bei der Obrig 
keit des Districts zu beschaffen, in welchem der Grund 
besitz belegen ist. Wenn Jemand in verschiedenen 
Districten mit Grundbesitz angesessen ist, so ist daher 
die Angabe für das einzelne Grundstück bei derjeni 
gen Ortsobrigkeit zu machen, in deren District das 
selbe belegen ist. Die Angabe für das gesammte 
übrige Vermögen ist bei der Obrigkeit des Orts zu 
Machen, wo der Betreffende seinen regelmäßigen 
Wohnsitz hat, oder falls ein solcher nicht Statt fin 
den sollte, wo der Betreffende zur Zeit der zu be 
schaffenden. Angabe seinen Wohnsitz hat. Temporair 
iin Auslande sich befindende Staatsangehörige der 
Herzogthümer Schleswig-Holstein haben die Angabe 
bei der Obrigkeit des Orts zu beschaffen, wo sie zu 
letzt vor ihrer Entfernung aus dem Lande wohnhaft 
Maren. 
Militairpersonen im activen Dienst haben ihre 
Angabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei dem 
Departement des Kriegswesens zu machen, welches 
die Angaben an das Departement der Finanzen so 
fort einsendet, behufs weiterer Beförderung derselben 
an die Obrigkeit des ordentlichen Wohnsitzes der 
Militairpersonen oder an die Obrigkeit des Districts, 
M welchem das Vermögen der Militairpersonen be 
legen ist. 
8 8. 
Die Prüfung der gemachten Angabe, jowie die 
Schätzung des Vermögens Derjenigen, welche es un 
terlassen haben, rechtzeitig eine Angabe zu beschaffen, 
erfolgt durch Districtswctse anzuordnende Revisions 
kommissionen. 
8 0. 
Diese Revisions-Commissionen bestehen in den 
Städten aus einem von der Regierung zu ernennen 
den Commissarius, einem von dein Magistrat zn er 
wählenden Mitgliedc des Magistrats, dem Schuld- 
und Pfandprotocollführer und zwei von den Beitrags 
pflichtigen unter Leitung des Magistrats zu erwäh 
lenden Einwohnern der Stadt; in den Aemtern und 
Landschaften aus einem von der Regierung zu er 
nennenden Commissarius, einem von der Regierung 
zu ernennenden Beamten, dem Schuld- und Psand- 
protocollführer und zwei Einwohnern des Districts, 
welche durch Wahlcollegieu auf die Weise gewählt 
werden, daß die beitragspflichtigen Einwohner einer 
jeden zu dem Districte gehörenden Dorfschaft oder 
Commüne ein Mitglied des Wahlcollegiums wählen. 
Das Wahlcollegium wählt sodann durch einfache 
Stimmenmehrheit die beiden Mitglieder der Revi 
sions-Commission nach freier Wahl. — Die Revi 
sions-Commissionen bestehen für die Untergehörigen 
der adelichen Klö,ter und Güter, der Lübschen Güter, 
der mit Jurisdiction versehenen Kanzleigüter in Hol 
stein und der Wildnisse aus einem von der Regie 
rung zu ernennenden Commissarius, einem von der 
Regierung zu ernennenden Beamten des Klosters, 
rejp. einem Gutsbesitzer des Districts, dem Schuld- 
und Pfandprotocollführer des betreffenden Klosters, 
Guts II. s. w., sowie aus zwei Einwohnern des Di 
stricts, welche durch Wahlcollegieu erwählt werden, 
die ,o zu bilden jind, daß die beitragspflichtigen Eili 
ge,e,jenen in den adelichen Klöstern jeden Dorfs, in 
den adelichen Gütern jeden Guts, ein Mitglied des 
Wahl-Collegiums wählen; für die adelichen Klöster 
jelbst, ,owie für die Besitzer der adelichen Güter, 
Lübichen Güter, der Kanzleigüter in 'Holstein und 
Wildnisse, aus einem von der Regierung zu ernen 
nenden Commissarius, einem von der Regierung zu 
ernennenden Prälaten oder Gutsbesitzer, dem Land- 
notar, resp. dem Führer des obergerichtlichen Schuid- 
und Pfandprotocolls und zwei von Prälaten und 
Gutsbesitzern zu erwählenden Mitgliedern. Die 
octroirten Koege sind für diesen Zweck den nahe ge 
legenen Land,chasten und Aemtern von dem Finanz 
departement zuzulegen. 
Ueberhaupt bleibt es dem Finanzdepartement über 
lassen, wenn etwanige Abänderungen der zu bilden 
den Districte sich als zweckmäßig herausstellen sollten, 
die desfälligen näheren Bestimmungen zu treffen. 
Die Revisions-Commission hat sodann die ge 
machten Angaben unter Beirath einer beliebigen An 
zahl von zuzuziehenden Eingesessenen aus den ver 
schiedenen Theilen des Districts sorgfältig zu prüfen 
und das reine Vermögen Derjenigen, deren eigene 
Angabe sie Grund haben sollte für zu niedrig zu 
halten, sowie Diejenigen, welche es versäumt haben 
möchte», rechtzeitig eine Angabe ihres reinen Ver 
mögens zu beschaffen, oder welche abwesend sein 
möchten, nach bestem Ermessen und nach sorgfältiger 
Erwägung aller Umstände zu schätzen. 
' §11- 
, Der von der Regierung zu ernennende Commis- 
jarius hat das ganze Verfahren der Revisions-Com 
mission zu controliren und sofern dasselbe ihm zu be 
gründeten Ausstellungen Veranlassung giebt, darüber 
an das Finanzdepartement zu berichten. Außerdem 
steht es b,em Regierungscommissarius immer frei, im 
einzelnen Falle Recurs gegen die vorgenommene 
Schätzung zu ergreifen. 
8 12. 
Alle Beamten und Unterosficialen sind verpflich 
tet, der Revisions-Commission sowie der Recursbe- 
hörde auf Verlangen mündlich oder schriftlich die zur 
Jnstruirung derselben und zur Förderung des Schät 
zungsverfahrens erforderliche Auskunft und Nachrich- 
ten zu ertheilen. Alle Angehörige eines Districts 
ohne Unterschied sind verpflichtet, auf Verlangen und 
soweit es nöthig befunden wird, an den Sitzungen 
der Revisions-Commission, sowie der Recursbehörde 
berathend Theil zu nehmen. 
8 13. 
Nachdem die Revisions-Commi,ston die Prüfung 
der Angaben und event, die Schätzung beendigt hat, 
werden Diejenigen,' deren gezeichneter Beitrag zur 
Anleihe erhöht worden ist, schriftlich von dem Aus 
fall des Schätzungsverfahrens in Kenntniß gesetzt und 
können, insofern dieses Recht nicht verloren"gegangen 
ist (§6), binnen einer präclusivischen Frist von acht 
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung gegen die 
geschehene Schätzung ihres Vermögens bei der Orts- 
obrigkeit Einsprache erheben. Die Reclamationen 
werden von der Ortsobrigkeit entgegengenommen und 
jofort an die Recursinstanz überwiesen. 
8 14. 
Die Recursbehörde besteht aus zwei regierungs- 
jeitig zu bestimmenden Regieruugscommissarien und 
aus zwei Eingesessenen des Districts, die auf dieselbe 
Weist erwählt werden, wie dies die im § 9 für die 
aus den Eingesessenen des Districts zu erwählenden 
Mitglieder der Revissionscommission vorgeschrieben 
fft, die jedoch nicht Mitglieder der Revistonscommis- 
ston gewesen sein dürfen. — Den Vorsitz der Re- 
cnrsbehörde führt einer der beiden Regierungscom- 
Missarien, der damit von dem Finanzdepartement be 
auftragt wird, und der im Falle der Stimmcnglelch- 
heu die entscheidende Stimme hat- — Diese Recurs- 
bchvrdc hat die eingebrachten Reclamationen summa- 
u>ch zu untersuchen und definitiv über dieselben zu 
ent,cheiden. Sie ist befugt, wenn die ihr geworde 
nen Aufklärungen dazu Veranlassung geben, gleich- 
viA ob von dem Regierungscomnüssarius oder von 
einem Beitragspflichtigen Recurs ergriffen ist, die 
von den betreffenden Revisionscommissionen beschaff- 
so» »Mn,-.?«* niAt ftTnS -A 
ten An,ätze nicht blos zü erniedrigen, sondern auch 
zu erhöhen, darf aber den von den Betreffenden selbst 
gezeichneten Beitrag zur Anleihe nicht heruntersetzen. 
Ihre Entscheidungen hat die Recursbehörde den Re- 
clamanten schriftlich zu eröffnen. — 
Die Recursbehörde» nehmen ihren Sitz, resp. in 
den Städten am Wohnort des Oberbeamten, oder 
in den klösterlichen und Gutsdistricten an dem zu 
dem Ende von der Regierung demnächst zu bestim 
menden Orten. 
8 15. 
Die Uebernahme der Geschäfte eines Mitgliedes 
der Revisionscommission sowie der Recursbehörde ist 
eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, der sich Niemand 
entziehen kann. 
8 16. 
Sämmtliche Mitglieder der Revisionscommissionen 
wie der Recursbehörden haben nach Maßgabe des 
sub Litera lî diesem Gesetze angehängten Formu 
lars eine schriftliche Versicherung bei Verlust Ehre 
und guten Leumunds dahin auszustellen, daß sie un 
parteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen die 
ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Geschäfte aus 
führen, auch die ihnen auf diesem Wege werdende 
Kunde von den Vermögensverhältniffen der Einzelnen 
geheim halte» wollen. Die zunr Beirathe der'Revi 
sionscommission hinzugezogenen Eingesessenen haben 
die in dem Formulare Litera C. enthaltene Ver 
sicherung zu leisten. 
8 17. 
Die Einzahlung der gezeichneten oder von den 
Revisionscoinmissionen angesetzten Beiträge ist zur 
Hälfte vor Ausgang des October-Monats dieses Jahrs, 
zur anderen Hälfte vor dein 15. Nov. d.J. zu beschaffen. 
Jedoch ist es einem Jeden unbenommen, sofort den 
ganzen von ihm zu leistenden Beitrag zur Anleihe 
an die Staatscasse einzuzahlen. Diejenigen, welche 
etwa gegen die Ansetzung der Revisionscommission 
Recurs ergreifen möchten, haben einstweilen, unter 
Vorbehalt ihrer Rechte, den ihnen von der Revisions 
Commission zuerkannten Beitrag zur Anleihe einzu 
zahlen. 
8 18. 
Ueber die.geleisteten Theilzahlungen werden den 
Betheiligten Jnterimsquitungen eingehändigt, welche, 
wenn die von den Einzelnen gezeichneten oder von 
der Revissionscommission angesetzten Beiträge zur An 
leihe vollständig eingezahlt sind, gegen Staatsobliga- 
tioncn umgetauscht werden, die auf 4 Procent jähr 
licher, im Kieler Umschlag fälliger. Zinsen lauten. 
Diese Staatsobligationen können bei größeren Be 
träge» auf runde Summen von nicht weniger als 
100 ş ausgestellt werden, und sind für solche Sum 
men mit Zinsen - Coupons zu versehen. Dieselben 
werden nach dem Wunsch der Betheiligten entweder 
auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt und dür 
fen ohne besonderes Eesstonsdocument durch einfachen 
Transport auf Andere übertragen werden. Dieser 
Transport ist aus Verlangen in den Büchern der 
Staatsbuchhalterei unentgèldlich zu notiren. 
8 10. 
Für die vor dem Ausgange des diesjährigen Oc 
tober-Monats an die Staatscasse eingezahlten Sum 
men sind die Einzahlenden berechtigt, die vieteljährige 
Rente mit 1 Procent zn kürzen; für die später Ein 
zahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem 1. Ja 
nuar 1851. 
8 20. 
Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die 
städtischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und 
Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben und 
zwar wo Unterhebungsbeamte vorhanden sind, durch 
diese, in den adelichen und klösterlichen Districten, 
den octroirten Koegen und allen übrigen Districten, 
welche bisher direct an die Schleswig-Holsteinische 
Hauptcaffe ihre Grundabgaben abgeliefert haben, durch 
dieselben Behörden und auf dieselbe Weise wie bis 
her die Grundabgaben erhoben sind; doch haften btefe 
nur für die wirklich erhobenen Summen. 
^ 8 21. 
Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden 
Hebungsbeamten in deir Aemtern, Landschaften und 
Städten (milhin, wo die Erhebung durch Unterhe 
bungsbeamten erfolgt, diesen) insofern denselben nicht 
unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staats 
casse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden, 
wird als Vergütung für die damit verbundenen Ge 
schäfte, eine Gebühr zum Betrage von 1 Procent der 
baar erhobenen Summen zugestanden, die jedoch für 
jeden einzelnen Beamten 150 mĶ nicht übersteigen 
darf, für die Erhebung dieser Anleihe, sowie der mit 
dieser ausgeschriebenen Anleihe vom Einkommen nur 
einmal vergütet und ihnen aus der Staatscasse am 
Schluffe des Jahres bezahlt wird. Die durch die 
Erhebung und Versendung veranlaßten baaren Aus 
lagen werden ohne Unterschied nach beendigtem Ge 
schäfte aus der Staatscasse ersetzt. 
8 22. 
Die Beitreibung etwaniger Rückstände in den ge- 
zeichneten oder von den Revisions-Commissionen an 
gesetzten Beiträgen zur Anleihe geschieht aus die Weise, 
daß für selbige von den für Civilsachen competenten 
Gerichlisbehörden sofort die Pfändung oder Wardi- 
rung decretirt und die Vornahme derselben den Be-
	        
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