pellen und sonstigen zum Gottesdienst dienenden Ge
bäude, sowie der Kirchhöfe und Begräbnißplätze. Die
jenigen, welche bereits in Folge der Bekanntmachung
des Finanzdepartements vom 22. Juli d. I. sich zu
einer Anleihe an die Staatscasse verpflichtet und die
selbe eingezahlt haben, sind befugt, diesen Betrag in
der nach Maßgabe ihres Vermögens auf sie fallenden
Quote der Anleihe zu kürzen.
8 4-
Der Beitrag wird mit 12 mĶ 8 ß für jede
1250 mĶ des gesammten reinen Vermögens erlegt.
Bei Berechnung der Größe des zu leistenden Bei
trages werden daher bei den Zwischensummen Be
träge unter 625 mĶ nicht in Anschlag gebracht,
625 rnĶ und darüber aber für volle 1250 nĶ ge
rechnet.
Es hat demnach zu erlegen:
Wer 1250 mĶ und unter 1875 mĶ besitzt — 12 nĶ 8 ß
„ 1875,, ., „ 3125 „ „ — 25 „ — „
„ 3125 „ „ „ 4375 „ „ - 37 „ 8 „
und so ferner.
§ 5.
Communen, Korporationen und milde Stiftungen
haben nach Maßgabe ihres gesammten in Gemätzheit
des ß-2 zu ermittelnden Vermögens den Beitrag zur
Anleihe zu leisten, ohne-befugt zu sein, die ihnen an
ihre Mitglieder obligenden Verpflichtungen als Schul
den in Abzug zu bringen.
Spar- und Leihcaffen, Assecuranz-Anstalten und
ähnliche Institute haben den Beitrag zu leisten nach
Maßgabe des ihnen nach Abzug der Passiva verblei
benden reinen Vermögens.
Bei Fideicommissen ist der Beitrag von der Fi-
deicomnrismasse zu leisten und wird die .gesetzliche
Erlaubniß zur Belastung der Fideicommisse für diesen
Zweck hiedurck ertheilt. Die über den geleisteten
Beitrag zur Anleihe auszustellende Staatsobligation
bildet dagegen einen Theil der Fideicommismasse,
auf deren Namen sie auszufertigen ist. Wo die Re
venuen eines Fideicommisses an verschiedene Fidei-
commiserbcn vertheilt werden, haben daher nicht
diese, sondern die Fideicommismasse den Beitrag der
Anleihe zu leisten.
Bei Societäten haben dagegen die einzelnen Theil-
nehmer den Beitrag nach der Größe ihres reinen
Vermögens zu leisten.
Das Vermögen der in getrennten Gütern leben
den Eheleute w.rd in Betreff der Bestimmung des
Beitrags zu dieser Anleihe als Ein Vermögen an
gesehen.
8 6.
Behufs der Ermittelung des zu dieser Anleihe zu
leistenden Beitrages hat Jeder ohne Unterschied des
- Standes und der Jurisdiction innerhalb 8 Tagen,
nachdem die dessällige Aufforderung in dem Di stricte
erfolgt ist, bei der Ortsobrigkeit eine schriftliche wahr
heitsgemäße Angabe seines gesammten reinen Ver
mögens und des darnach zu leistenden Beitrages zur
Anleihe nach Maaßgabe des diesem Gesetze «»5
Litr. V. angeschlossenen Formulars zu machen. Der
jenige, welcher es unterläßt, die Angabe rechtzeitig
zu beschaffen, verliert, insofern er nicht vor der Re-
cursbehörde einen nach deren Ermessen zureichenden
Entschuldigungsgrund für die Unterlassung der An
gabe nachzuweisen vermag, dadurch das Recht, gegen
die demnächst von der Revisionsbehörde vorzuneh
mende Schätzung seines Vermögens Recurs zu ergreifen.
8 7.
Die Angabe über das in inländijchem Grund
besitz bestehende Vermögen ist allemal bei der Obrig
keit des Districts zu beschaffen, in welchem der Grund
besitz belegen ist. Wenn Jemand in verschiedenen
Districten mit Grundbesitz angesessen ist, so ist daher
die Angabe für das einzelne Grundstück bei derjeni
gen Ortsobrigkeit zu machen, in deren District das
selbe belegen ist. Die Angabe für das gesammte
übrige Vermögen ist bei der Obrigkeit des Orts zu
Machen, wo der Betreffende seinen regelmäßigen
Wohnsitz hat, oder falls ein solcher nicht Statt fin
den sollte, wo der Betreffende zur Zeit der zu be
schaffenden. Angabe seinen Wohnsitz hat. Temporair
iin Auslande sich befindende Staatsangehörige der
Herzogthümer Schleswig-Holstein haben die Angabe
bei der Obrigkeit des Orts zu beschaffen, wo sie zu
letzt vor ihrer Entfernung aus dem Lande wohnhaft
Maren.
Militairpersonen im activen Dienst haben ihre
Angabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei dem
Departement des Kriegswesens zu machen, welches
die Angaben an das Departement der Finanzen so
fort einsendet, behufs weiterer Beförderung derselben
an die Obrigkeit des ordentlichen Wohnsitzes der
Militairpersonen oder an die Obrigkeit des Districts,
M welchem das Vermögen der Militairpersonen be
legen ist.
8 8.
Die Prüfung der gemachten Angabe, jowie die
Schätzung des Vermögens Derjenigen, welche es un
terlassen haben, rechtzeitig eine Angabe zu beschaffen,
erfolgt durch Districtswctse anzuordnende Revisions
kommissionen.
8 0.
Diese Revisions-Commissionen bestehen in den
Städten aus einem von der Regierung zu ernennen
den Commissarius, einem von dein Magistrat zn er
wählenden Mitgliedc des Magistrats, dem Schuld-
und Pfandprotocollführer und zwei von den Beitrags
pflichtigen unter Leitung des Magistrats zu erwäh
lenden Einwohnern der Stadt; in den Aemtern und
Landschaften aus einem von der Regierung zu er
nennenden Commissarius, einem von der Regierung
zu ernennenden Beamten, dem Schuld- und Psand-
protocollführer und zwei Einwohnern des Districts,
welche durch Wahlcollegieu auf die Weise gewählt
werden, daß die beitragspflichtigen Einwohner einer
jeden zu dem Districte gehörenden Dorfschaft oder
Commüne ein Mitglied des Wahlcollegiums wählen.
Das Wahlcollegium wählt sodann durch einfache
Stimmenmehrheit die beiden Mitglieder der Revi
sions-Commission nach freier Wahl. — Die Revi
sions-Commissionen bestehen für die Untergehörigen
der adelichen Klö,ter und Güter, der Lübschen Güter,
der mit Jurisdiction versehenen Kanzleigüter in Hol
stein und der Wildnisse aus einem von der Regie
rung zu ernennenden Commissarius, einem von der
Regierung zu ernennenden Beamten des Klosters,
rejp. einem Gutsbesitzer des Districts, dem Schuld-
und Pfandprotocollführer des betreffenden Klosters,
Guts II. s. w., sowie aus zwei Einwohnern des Di
stricts, welche durch Wahlcollegieu erwählt werden,
die ,o zu bilden jind, daß die beitragspflichtigen Eili
ge,e,jenen in den adelichen Klöstern jeden Dorfs, in
den adelichen Gütern jeden Guts, ein Mitglied des
Wahl-Collegiums wählen; für die adelichen Klöster
jelbst, ,owie für die Besitzer der adelichen Güter,
Lübichen Güter, der Kanzleigüter in 'Holstein und
Wildnisse, aus einem von der Regierung zu ernen
nenden Commissarius, einem von der Regierung zu
ernennenden Prälaten oder Gutsbesitzer, dem Land-
notar, resp. dem Führer des obergerichtlichen Schuid-
und Pfandprotocolls und zwei von Prälaten und
Gutsbesitzern zu erwählenden Mitgliedern. Die
octroirten Koege sind für diesen Zweck den nahe ge
legenen Land,chasten und Aemtern von dem Finanz
departement zuzulegen.
Ueberhaupt bleibt es dem Finanzdepartement über
lassen, wenn etwanige Abänderungen der zu bilden
den Districte sich als zweckmäßig herausstellen sollten,
die desfälligen näheren Bestimmungen zu treffen.
Die Revisions-Commission hat sodann die ge
machten Angaben unter Beirath einer beliebigen An
zahl von zuzuziehenden Eingesessenen aus den ver
schiedenen Theilen des Districts sorgfältig zu prüfen
und das reine Vermögen Derjenigen, deren eigene
Angabe sie Grund haben sollte für zu niedrig zu
halten, sowie Diejenigen, welche es versäumt haben
möchte», rechtzeitig eine Angabe ihres reinen Ver
mögens zu beschaffen, oder welche abwesend sein
möchten, nach bestem Ermessen und nach sorgfältiger
Erwägung aller Umstände zu schätzen.
' §11-
, Der von der Regierung zu ernennende Commis-
jarius hat das ganze Verfahren der Revisions-Com
mission zu controliren und sofern dasselbe ihm zu be
gründeten Ausstellungen Veranlassung giebt, darüber
an das Finanzdepartement zu berichten. Außerdem
steht es b,em Regierungscommissarius immer frei, im
einzelnen Falle Recurs gegen die vorgenommene
Schätzung zu ergreifen.
8 12.
Alle Beamten und Unterosficialen sind verpflich
tet, der Revisions-Commission sowie der Recursbe-
hörde auf Verlangen mündlich oder schriftlich die zur
Jnstruirung derselben und zur Förderung des Schät
zungsverfahrens erforderliche Auskunft und Nachrich-
ten zu ertheilen. Alle Angehörige eines Districts
ohne Unterschied sind verpflichtet, auf Verlangen und
soweit es nöthig befunden wird, an den Sitzungen
der Revisions-Commission, sowie der Recursbehörde
berathend Theil zu nehmen.
8 13.
Nachdem die Revisions-Commi,ston die Prüfung
der Angaben und event, die Schätzung beendigt hat,
werden Diejenigen,' deren gezeichneter Beitrag zur
Anleihe erhöht worden ist, schriftlich von dem Aus
fall des Schätzungsverfahrens in Kenntniß gesetzt und
können, insofern dieses Recht nicht verloren"gegangen
ist (§6), binnen einer präclusivischen Frist von acht
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung gegen die
geschehene Schätzung ihres Vermögens bei der Orts-
obrigkeit Einsprache erheben. Die Reclamationen
werden von der Ortsobrigkeit entgegengenommen und
jofort an die Recursinstanz überwiesen.
8 14.
Die Recursbehörde besteht aus zwei regierungs-
jeitig zu bestimmenden Regieruugscommissarien und
aus zwei Eingesessenen des Districts, die auf dieselbe
Weist erwählt werden, wie dies die im § 9 für die
aus den Eingesessenen des Districts zu erwählenden
Mitglieder der Revissionscommission vorgeschrieben
fft, die jedoch nicht Mitglieder der Revistonscommis-
ston gewesen sein dürfen. — Den Vorsitz der Re-
cnrsbehörde führt einer der beiden Regierungscom-
Missarien, der damit von dem Finanzdepartement be
auftragt wird, und der im Falle der Stimmcnglelch-
heu die entscheidende Stimme hat- — Diese Recurs-
bchvrdc hat die eingebrachten Reclamationen summa-
u>ch zu untersuchen und definitiv über dieselben zu
ent,cheiden. Sie ist befugt, wenn die ihr geworde
nen Aufklärungen dazu Veranlassung geben, gleich-
viA ob von dem Regierungscomnüssarius oder von
einem Beitragspflichtigen Recurs ergriffen ist, die
von den betreffenden Revisionscommissionen beschaff-
so» »Mn,-.?«* niAt ftTnS -A
ten An,ätze nicht blos zü erniedrigen, sondern auch
zu erhöhen, darf aber den von den Betreffenden selbst
gezeichneten Beitrag zur Anleihe nicht heruntersetzen.
Ihre Entscheidungen hat die Recursbehörde den Re-
clamanten schriftlich zu eröffnen. —
Die Recursbehörde» nehmen ihren Sitz, resp. in
den Städten am Wohnort des Oberbeamten, oder
in den klösterlichen und Gutsdistricten an dem zu
dem Ende von der Regierung demnächst zu bestim
menden Orten.
8 15.
Die Uebernahme der Geschäfte eines Mitgliedes
der Revisionscommission sowie der Recursbehörde ist
eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, der sich Niemand
entziehen kann.
8 16.
Sämmtliche Mitglieder der Revisionscommissionen
wie der Recursbehörden haben nach Maßgabe des
sub Litera lî diesem Gesetze angehängten Formu
lars eine schriftliche Versicherung bei Verlust Ehre
und guten Leumunds dahin auszustellen, daß sie un
parteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen die
ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Geschäfte aus
führen, auch die ihnen auf diesem Wege werdende
Kunde von den Vermögensverhältniffen der Einzelnen
geheim halte» wollen. Die zunr Beirathe der'Revi
sionscommission hinzugezogenen Eingesessenen haben
die in dem Formulare Litera C. enthaltene Ver
sicherung zu leisten.
8 17.
Die Einzahlung der gezeichneten oder von den
Revisionscoinmissionen angesetzten Beiträge ist zur
Hälfte vor Ausgang des October-Monats dieses Jahrs,
zur anderen Hälfte vor dein 15. Nov. d.J. zu beschaffen.
Jedoch ist es einem Jeden unbenommen, sofort den
ganzen von ihm zu leistenden Beitrag zur Anleihe
an die Staatscasse einzuzahlen. Diejenigen, welche
etwa gegen die Ansetzung der Revisionscommission
Recurs ergreifen möchten, haben einstweilen, unter
Vorbehalt ihrer Rechte, den ihnen von der Revisions
Commission zuerkannten Beitrag zur Anleihe einzu
zahlen.
8 18.
Ueber die.geleisteten Theilzahlungen werden den
Betheiligten Jnterimsquitungen eingehändigt, welche,
wenn die von den Einzelnen gezeichneten oder von
der Revissionscommission angesetzten Beiträge zur An
leihe vollständig eingezahlt sind, gegen Staatsobliga-
tioncn umgetauscht werden, die auf 4 Procent jähr
licher, im Kieler Umschlag fälliger. Zinsen lauten.
Diese Staatsobligationen können bei größeren Be
träge» auf runde Summen von nicht weniger als
100 ş ausgestellt werden, und sind für solche Sum
men mit Zinsen - Coupons zu versehen. Dieselben
werden nach dem Wunsch der Betheiligten entweder
auf Namen oder auf Inhaber ausgefertigt und dür
fen ohne besonderes Eesstonsdocument durch einfachen
Transport auf Andere übertragen werden. Dieser
Transport ist aus Verlangen in den Büchern der
Staatsbuchhalterei unentgèldlich zu notiren.
8 10.
Für die vor dem Ausgange des diesjährigen Oc
tober-Monats an die Staatscasse eingezahlten Sum
men sind die Einzahlenden berechtigt, die vieteljährige
Rente mit 1 Procent zn kürzen; für die später Ein
zahlenden beginnt der Zinsenlauf mit dem 1. Ja
nuar 1851.
8 20.
Die Erhebung erfolgt in den Städten durch die
städtischen Hebungsbeamten, in den Aemtern und
Landschaften durch die betreffenden Hebungsstuben und
zwar wo Unterhebungsbeamte vorhanden sind, durch
diese, in den adelichen und klösterlichen Districten,
den octroirten Koegen und allen übrigen Districten,
welche bisher direct an die Schleswig-Holsteinische
Hauptcaffe ihre Grundabgaben abgeliefert haben, durch
dieselben Behörden und auf dieselbe Weise wie bis
her die Grundabgaben erhoben sind; doch haften btefe
nur für die wirklich erhobenen Summen.
^ 8 21.
Den die Erhebung dieser Anleihe besorgenden
Hebungsbeamten in deir Aemtern, Landschaften und
Städten (milhin, wo die Erhebung durch Unterhe
bungsbeamten erfolgt, diesen) insofern denselben nicht
unter Einziehung sämmtlicher Sporteln für die Staats
casse ein festes Gehalt aus dieser beigelegt worden,
wird als Vergütung für die damit verbundenen Ge
schäfte, eine Gebühr zum Betrage von 1 Procent der
baar erhobenen Summen zugestanden, die jedoch für
jeden einzelnen Beamten 150 mĶ nicht übersteigen
darf, für die Erhebung dieser Anleihe, sowie der mit
dieser ausgeschriebenen Anleihe vom Einkommen nur
einmal vergütet und ihnen aus der Staatscasse am
Schluffe des Jahres bezahlt wird. Die durch die
Erhebung und Versendung veranlaßten baaren Aus
lagen werden ohne Unterschied nach beendigtem Ge
schäfte aus der Staatscasse ersetzt.
8 22.
Die Beitreibung etwaniger Rückstände in den ge-
zeichneten oder von den Revisions-Commissionen an
gesetzten Beiträgen zur Anleihe geschieht aus die Weise,
daß für selbige von den für Civilsachen competenten
Gerichlisbehörden sofort die Pfändung oder Wardi-
rung decretirt und die Vornahme derselben den Be-