Full text: Newspaper volume (1926, Bd. 2)

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Innungen und freiberufliche 
Handwerksorgamfatimien. 
Von Dr. Johannes Fedderfen-Rendsburg. 
Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten 
Jahre hat dazu geführt, daß der berufsständische 
Gedanke sich auch im Handwerk immer mehr festigt, 
und daß der Zusammenschluß der berussständischen 
Handwerkerorganisationen immer umfassender 
wird. Es wird dies aus der Tatsache verständlich, 
daß in dem Kampf ums Dasein der Einzelne wenig 
àer nichts vermag, daß nur die Verbände, die 
für den gesamten Stand sich einsetzen, seine Er 
haltung und Stärkung verbürgen können. 
Im Handwerk haben seit jeher die Innungen, 
besonders auch die Pflichtinnungen, eine bedeu 
tende Rolle gespielt, weil sie schon immer eine gute 
Organisation auszuweisen hatten. Der einzelne 
Fachverband (Innung) hat gemäß der Gewerbe 
ordnung eine Reihe von Pflichten und Ausgaben 
für seine Mitglieder zu erfüllen. Zu diesen Auf 
gaben gehört vor allen Dingen auch die Pflege des 
Gemeingeistes, die Stärkung der Standesehre, die 
Regelung des Lehrlingswesens und die Errichtung 
von Schiedsgerichten. Die Innungen haben sich 
zu besonderen fachlichen Verbänden, den Landes- 
unid Reichsverbänden zusammengeschlossen. 
Selbstverständlich können auch in diesen Kör 
perschaften wirtschastspolitische Fragen behandelt 
unr> bearbeitet werden. Es hat sich auch tatsäch 
lich in den letzten Jahren gezeigt, daß der sach- 
uche Zusammenschluß allein nicht ausreicht für die 
Vertretung der Handwerkerinteressen, weil Gesetz 
gebung und Wirtschaftspolitik meistens den gesam 
ten Handwerkerstand, nickt einzelne Handwerks 
gruppen, zum Gegenstand haben. Den hier nöti 
gen überfachlichen Zusammenschluß des deutschen 
Handwerks haben wir in dem Reichsverband des 
deutschen Handwerks mit seinen Nachgeordneten 
Landesverbänden und Kreishandwerkerbünden. 
Tre Kreishandwerkerbünde haben als Grundlage 
entweder die Innungen oder ein gut aufgebautes 
Ortsgruppensystem. Da die Innungen sich auf 
eine alte. Tradition und feste Organisation stützen 
können, sind sie von Anfang an Träger des be- 
rufsständischen Gemeinschaftsgedankens und in der 
Folgezeit auch der Organisation der Kreishand- 
Ģerkerbûnde geworden. Die Bedeutung der Orts- 
şippen wird hierdurch nicht berührt! da diese 
\ . n in den Unterbezirken einen überfachlichen 
KU>anrmenschluß des Handwerks darstellen und 
1, * W'Saben zu lösen haben, die über den Rah- 
der Innungen hinausgehen. Vom 
M ņlfatorisch-n Standpunkt aus wäre also der 
Zdealstandpunkt der Zusammenschluß der sämtli- 
àņ Innungen des Kreises und der Ortsgruppen 
»um Kreishandwerkerbuird. 
Die Kreishandwerkerbünde werden in im 
mer größerem Maße als Vertreter des Handwerks 
des Kreises auf dem wirtschaftspolitschen Gebiet 
anerkannt und damit indirekt auch Schutzorgani- 
sation aller Innungen, welche stch den Kreishand- 
Verkerbüuden angeschlossen haben. Die Innungen 
gehen mit dem Anschluß einen Weg, der nach der 
Gewerbeordnung durchaus im Sinne ihrer Auf 
gaben und Pflichten liegt. Bei dem korporativen 
Anschluß einer Innung an einen Kreishandwerker- 
buud bleibt aber noch die Rechtsfrage offen, ob 
die Innung berechtigt ist, auch die Beiträge für 
den Kreishandwerkerhund von ihren Mitgliedern 
zwangsweise zu erheben. Diese Frage muß unter 
Berücksichtigung der betreffenden Bestimmungen 
der Gewerbeordnung m. E. bejaht werden. Da 
die Kreishandwerkerbünde im Rahmen des Nord 
westdeutschen Handwerkerbundes und des Reichs- 
verbandes des deutschen Handwerkes satzungsge 
mäß die Wahrung der wirtschaftspolitischen, sozi- 
olen, kulturellen und allgemein wirtschaftlichen 
Belange des Handwerks sich als Ziel setzen, so kann 
auf die Zuläsjrgkeit des Beitritts und der Erhe- 
Sring von Beiträgen aus den Bestimmunaen des 8 
81 Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen wer- 
„en, wo es u. a. heißt, daß die Innungen befugt 
(tnb, ihre Wirksamkeit auf andere, den Jnnungs- 
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen 
a.s die im § 21a bezeichneten auszudehnen, (f. ob.) 
In der Regel werden die Jnnuiigen durch die 
satzungsmäßigen Beschlüsse auf den ordentlichen 
Quartalsversammlllngen korporative Mitglieder 
des Kreishandwerkerbundes und legen dann die 
geforderten Beiträge zu dieser berufsständischen 
Organisation auf ihre Mitglieder um. Formal- 
rechtlich müßten diese Beiträge nun in den Jn- 
nungsetat eingestellt und zur Genehmigung vor 
gelegt werden, so daß also Jnnungs- und Hand 
werkerbundsbeiträge nicht voneinander zu tren 
nen wären. 
Das einzelne Mitglied der Innung kann die 
Zahlung von Beiträgen, die dazu dienen, den ge- 
ìfamten Handwerkerstand zu fördern und ihn wiri- 
schaftspolitisch stärken, nicht verweigern, wenn die 
Jnn-ungàMit Mehrheit beschlossen hat, ihren gesetz 
lichen Pflichten und Aufgaben auch dieser Art nach 
zukommen. 
Voraussetzung für die Erhebung der Beiträge 
für einen Handwerkerbund durch eine Innung ist 
also, daß die Innung sich der wirtschaftspolitischen 
Organisation durch' Mehrheitsbeschluß der Jil- 
nungsversammlung angeschlossen hat, daß die He 
bung der Beiträge ebenso festgesetzt ist und daß 
diese Beiträge einen Teil des Jnnungsetats aus 
machen. 
Weil die Innungen nach dem Kriege sich die 
ser Vermehrung ihrer Aufgaben nicht entziehen, 
sie selbst aber sich wirtschaftspolitisch betätigen 
konnten, so ordnen sie sich aus diesem Grunde in 
steigendem Maße dem großen Ganzen unter, und 
hiermit, daß ihnen nicht bloß allein an der 
Forderung der rein fachlichen und technischen Fra- 
gen gelegen ist, sondern daß sie ihrer ganzen Ein 
stellung nach auch bereit sind, unter Forderung 
von nur ^geringen Opfern von ihren Mitgliedern 
die wirtschastspolitische Organisation des Hand 
werks zu stärken. 
So aufgebaut und durchgeführt werden die 
Innungen und Kreishandwerkerbünde eine un 
zertrennbare Einheit werden, die einzig und allein 
die Erhaltung und Stärkung des gesamten Hand 
werkcrstandes garantieren kann. 
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Kleine MiLLsrlîMgen. 
Die kostspielige Wohnungswirtschaft. 
Der Reichstagsabgeardnete Lucke hatte sich die 
Mühe gemacht, die Kosten der Wohmrugszwangsmirt- 
fchast und ihrer unmittelbaren Folgen zu errechnen, 
wobei er zu dem Ergebnis kommt, daß rund zwei 
Milliarden Reichsmark jährlich unproduktiv veraus 
gabt werden, während bekanntlich mit dem Cedanken 
gespielt wird, durch eine Ausländsanleihe von VA 
Milliarden das kommende Baujahr dem vorliegenden 
Bedarf an WohnungsLauten entsprechend zu finan 
zieren. — In den Wohnungsämtern sind rund 30 606 
Beamte, Lei den Gerichten 19 866 Beamte nur mit 
Wo-hnungsangelŞnheiien beschäftigt (!). Die mit 
dem Wohnungswesen zusammenhängenden Steuern 
und Abgaben beanspruchen zu ihrer Verwaltung 8686 
Steuerbeamtc. Insgesamt sind also 58 466 Menschen 
mit einem Durchschnittseinkommen von 4600 M für 
die Verwaltungsarbeit der WohnuMszwangswirtschaft 
nötig, die einen Aufwand von 233,6 Millionen Mark 
allein an Eehältern verursachen. Sachliche Ausgaben, 
wie Biiromieten und Handlungsunkosten, beanspruchen 
166 Millionen Mark. Durch die 816 666 Prozesse we 
gen Wohnungszwistigkeiten sind dem Reich im ver 
gangenen Jahr 122,4 Millionen Mark Unkosten er 
wachsen, während die klagenden Parteien einen Ar- 
bej!sverdienstaus all von 96,82 Millionen Mark er 
litten haben. Danach kann man stch ein Bild machen, 
wieviel Wohnungen mit diesen Mitteln erstellt werden 
können. (Tägl. Rundschau Nr. 138/189 v. 24. 3. 26.) 
Zulässigkeit von Verrinbarungen Ser Unternehmer 
„ bei Submissionen. 
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Förderung des 
Preisabbaues bringst in Artikel II Maßnahmen gegen 
Ringbilduna. die Vereinbarungen der Unternehmer bei 
Ausschreibungen einschränken und verhindern wollen. 
Die Auffassung des Entwurfes steht dabei in Wider 
spruch mit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus 
dem Jahre 1968. In der Begründung des Urteils 
heißt es wörtlich: 
„Der Veranstalter des Wettbewerbs erleidet durch 
solche Abmachungen keinen Schaden, da er die Arbeit 
anderen, außerhalb stehenden Unternehmunaen über- 
lragen kann. Seitdem es im Staat und in der Ge 
meinde üblich geworden ist, bei Submissionen die Ar 
beiten an Len Mindestforderndcn zu vergeben, bildet 
die dadurch entfesselte schrankenlose Konkurrenz eine 
Gefahr für den Handwerkerstand. 
Vereinbarungen, die bezwecken, die Gefahr zu be 
kämpfen und angemessene Preise aufrechtMerhalten, 
sind grundsätzlich als zulässig anzusehen, als berechtigte 
Bestätigung des Selbsterhaltungstriebes gegenüber dem 
Submisstonswesen anzuerkennen. Diese 'Vereinbarun 
gen von Unternehmern dienen zugleich dem Interesse 
der Eo'amtheit, indem das geeienfeitig« Unterbieten 
ganze Klassen von Gewerbetreibenden aefährdet und 
damit auch weitere Kreise in Mitleidenschaft zieht." 
Das Urteil des höchsten deutschen Ecrichlshofes be 
sagt genau Las Gegenteil von dem, was der Gesetzent 
wurf beabsichtigt. Was aber durch das Reichs«richt 
als nicht gegen die guten Sitten verstoßend anerkannt 
wurde, kann auch in einem Gesetzentwurf schwerlich 
unter Strafe gestellt werden. Anscheinend hat der Be- 
arbeiter des Entwurfes dieses Reichsgerichtsurleil nich 
gekannt. 
Die Vertragstreue im Geschäftsverkehr. 
Der Reicheverband des deutschen Handwerks hat 
stch einer gemeinsamen Erklärung des Reichsuerbaàs 
der deutschen Industrie, des Zentralverbandes des deut 
schen Großhandels und der Hauptgemeinschaft des deut 
schen Einzelhandels angeschlossen. In dies« Erklärung 
vertreten die genannten Spitzenverbünde die Auffas 
sung, daß die pünktliche Erfüllung abgeschlossener Ver 
träge nach wie vor Pflicht des Kaufmannes ist und r»i 
Interesse der Gesamtwirtschaft gefördert werden muß. 
Dazu gehört auch, daß bei Ueberschreitung der Zah- 
lungsziele die vertraglich geschuldeten Verzugszinsen 
gezahlt werden. Die genannten Spitzenvcrbänd« hal 
te!: es für ihre Aufsabe, in gemeinsamem Einverneh 
men auf eine Verständigung über die Gestaltung der 
Kaufbedingungen zwischen den beteiligten Organisatio 
nen hinzuwirken, um auch an ihrem Teile dazu beizu 
tragen, daß die guten kaufmännischen Eepslogenheiten 
früherer Zeiten wiederhergestellt werden. 
Berufungen an das Internationale Institut füi 
Landwirtschaft in Nom. Das Internationale Institut 
für Landwirtschaft in Nom ernannte zu Mitgliedern 
der internationalen Kommişûon für wissenschaftliche 
Milch'orschunqcn Professor Vünaer vom Institut für 
Mtlchforschung in Kiel und Dr. Hansen von der land- 
wirtichastlichen Hochschule in Berlin. 
Zerufsbezeichnung im Elektro-Jnstallations- 
gewcrbe. 
Um eine einheitliche Anwendung der Berufsbe- 
zeichnuna herbeizuführen, hat der Verbandstag des 
Elektro-Jnstallationsgewerbes als Berufsbezeichnung 
einstimmig beschlossen, die Bezeichnung „Elektro-Jn- 
stallateur-Gewerbe" einzuführen und für die einzelnen 
Grade im Handwerk die Bezeichnung „Elektro-Jnstalla- 
teurmeister". „Elektro-Jnstallateurgehilst" und „Elek- 
tro-Jnstallateurlehrling". Trotzdem dieser Beschluß be 
reife mehrfach in der Dcrbandszeitschrift veröffentlicht 
worden ist, stößt man immer wieder auf recht stnnlofs 
und verschwommene Bezeichnungen. Beariffc wie 
„Elektriker , „Elektrik-Meister" oder „Eleklro-Meister" 
ind anzutreffen. Es liegt auch in der Richtung ernei 
àkşamen Bekämpfung des Pfufchertums. wenn man 
'Lr restlose Klarheit und für eine fest umrissene Be- 
rufsbezeichni'ng eintritt. Wenn die Handwerkskam 
mern dafür eintreten, daß diese Beiufsbezeütjnungen 
eine einheitliche Anwendung finden, so ist es ^lbstoer. 
tändlich, daß in erster Linie die Elektro-Jnstallations- 
irmen selbst in ollen Fällen zu der neuen Berufsbe 
zeichnung stehen müssen. 
— Sparsam sein und doch genuhsreudig bleiben 
ist auch bei kleinem Saus-haltungsgeld leicht möglich. 
Des Sonntags ein selbstgàckener Kuchen auf dom 
Familientisch wird erstens eine gebotene Einschränkung 
weniger fühlen lassen und zweitens wirklich nicht viel 
osten. Selbst die Zeit. die vielfach hoch bewertet wird, 
lallt nicht ins Gewicht, denn mit Dr. Ostker's Back- 
vulver „Backln" ist das Backen einfach, schnell und 
sicher. Dr Oetkers beliebtes Rezevlbuch. in einschlä- 
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