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Innungen und freiberufliche
Handwerksorgamfatimien.
Von Dr. Johannes Fedderfen-Rendsburg.
Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten
Jahre hat dazu geführt, daß der berufsständische
Gedanke sich auch im Handwerk immer mehr festigt,
und daß der Zusammenschluß der berussständischen
Handwerkerorganisationen immer umfassender
wird. Es wird dies aus der Tatsache verständlich,
daß in dem Kampf ums Dasein der Einzelne wenig
àer nichts vermag, daß nur die Verbände, die
für den gesamten Stand sich einsetzen, seine Er
haltung und Stärkung verbürgen können.
Im Handwerk haben seit jeher die Innungen,
besonders auch die Pflichtinnungen, eine bedeu
tende Rolle gespielt, weil sie schon immer eine gute
Organisation auszuweisen hatten. Der einzelne
Fachverband (Innung) hat gemäß der Gewerbe
ordnung eine Reihe von Pflichten und Ausgaben
für seine Mitglieder zu erfüllen. Zu diesen Auf
gaben gehört vor allen Dingen auch die Pflege des
Gemeingeistes, die Stärkung der Standesehre, die
Regelung des Lehrlingswesens und die Errichtung
von Schiedsgerichten. Die Innungen haben sich
zu besonderen fachlichen Verbänden, den Landes-
unid Reichsverbänden zusammengeschlossen.
Selbstverständlich können auch in diesen Kör
perschaften wirtschastspolitische Fragen behandelt
unr> bearbeitet werden. Es hat sich auch tatsäch
lich in den letzten Jahren gezeigt, daß der sach-
uche Zusammenschluß allein nicht ausreicht für die
Vertretung der Handwerkerinteressen, weil Gesetz
gebung und Wirtschaftspolitik meistens den gesam
ten Handwerkerstand, nickt einzelne Handwerks
gruppen, zum Gegenstand haben. Den hier nöti
gen überfachlichen Zusammenschluß des deutschen
Handwerks haben wir in dem Reichsverband des
deutschen Handwerks mit seinen Nachgeordneten
Landesverbänden und Kreishandwerkerbünden.
Tre Kreishandwerkerbünde haben als Grundlage
entweder die Innungen oder ein gut aufgebautes
Ortsgruppensystem. Da die Innungen sich auf
eine alte. Tradition und feste Organisation stützen
können, sind sie von Anfang an Träger des be-
rufsständischen Gemeinschaftsgedankens und in der
Folgezeit auch der Organisation der Kreishand-
Ģerkerbûnde geworden. Die Bedeutung der Orts-
şippen wird hierdurch nicht berührt! da diese
\ . n in den Unterbezirken einen überfachlichen
KU>anrmenschluß des Handwerks darstellen und
1, * W'Saben zu lösen haben, die über den Rah-
der Innungen hinausgehen. Vom
M ņlfatorisch-n Standpunkt aus wäre also der
Zdealstandpunkt der Zusammenschluß der sämtli-
àņ Innungen des Kreises und der Ortsgruppen
»um Kreishandwerkerbuird.
Die Kreishandwerkerbünde werden in im
mer größerem Maße als Vertreter des Handwerks
des Kreises auf dem wirtschaftspolitschen Gebiet
anerkannt und damit indirekt auch Schutzorgani-
sation aller Innungen, welche stch den Kreishand-
Verkerbüuden angeschlossen haben. Die Innungen
gehen mit dem Anschluß einen Weg, der nach der
Gewerbeordnung durchaus im Sinne ihrer Auf
gaben und Pflichten liegt. Bei dem korporativen
Anschluß einer Innung an einen Kreishandwerker-
buud bleibt aber noch die Rechtsfrage offen, ob
die Innung berechtigt ist, auch die Beiträge für
den Kreishandwerkerhund von ihren Mitgliedern
zwangsweise zu erheben. Diese Frage muß unter
Berücksichtigung der betreffenden Bestimmungen
der Gewerbeordnung m. E. bejaht werden. Da
die Kreishandwerkerbünde im Rahmen des Nord
westdeutschen Handwerkerbundes und des Reichs-
verbandes des deutschen Handwerkes satzungsge
mäß die Wahrung der wirtschaftspolitischen, sozi-
olen, kulturellen und allgemein wirtschaftlichen
Belange des Handwerks sich als Ziel setzen, so kann
auf die Zuläsjrgkeit des Beitritts und der Erhe-
Sring von Beiträgen aus den Bestimmunaen des 8
81 Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen wer-
„en, wo es u. a. heißt, daß die Innungen befugt
(tnb, ihre Wirksamkeit auf andere, den Jnnungs-
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen
a.s die im § 21a bezeichneten auszudehnen, (f. ob.)
In der Regel werden die Jnnuiigen durch die
satzungsmäßigen Beschlüsse auf den ordentlichen
Quartalsversammlllngen korporative Mitglieder
des Kreishandwerkerbundes und legen dann die
geforderten Beiträge zu dieser berufsständischen
Organisation auf ihre Mitglieder um. Formal-
rechtlich müßten diese Beiträge nun in den Jn-
nungsetat eingestellt und zur Genehmigung vor
gelegt werden, so daß also Jnnungs- und Hand
werkerbundsbeiträge nicht voneinander zu tren
nen wären.
Das einzelne Mitglied der Innung kann die
Zahlung von Beiträgen, die dazu dienen, den ge-
ìfamten Handwerkerstand zu fördern und ihn wiri-
schaftspolitisch stärken, nicht verweigern, wenn die
Jnn-ungàMit Mehrheit beschlossen hat, ihren gesetz
lichen Pflichten und Aufgaben auch dieser Art nach
zukommen.
Voraussetzung für die Erhebung der Beiträge
für einen Handwerkerbund durch eine Innung ist
also, daß die Innung sich der wirtschaftspolitischen
Organisation durch' Mehrheitsbeschluß der Jil-
nungsversammlung angeschlossen hat, daß die He
bung der Beiträge ebenso festgesetzt ist und daß
diese Beiträge einen Teil des Jnnungsetats aus
machen.
Weil die Innungen nach dem Kriege sich die
ser Vermehrung ihrer Aufgaben nicht entziehen,
sie selbst aber sich wirtschaftspolitisch betätigen
konnten, so ordnen sie sich aus diesem Grunde in
steigendem Maße dem großen Ganzen unter, und
hiermit, daß ihnen nicht bloß allein an der
Forderung der rein fachlichen und technischen Fra-
gen gelegen ist, sondern daß sie ihrer ganzen Ein
stellung nach auch bereit sind, unter Forderung
von nur ^geringen Opfern von ihren Mitgliedern
die wirtschastspolitische Organisation des Hand
werks zu stärken.
So aufgebaut und durchgeführt werden die
Innungen und Kreishandwerkerbünde eine un
zertrennbare Einheit werden, die einzig und allein
die Erhaltung und Stärkung des gesamten Hand
werkcrstandes garantieren kann.
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*
Kleine MiLLsrlîMgen.
Die kostspielige Wohnungswirtschaft.
Der Reichstagsabgeardnete Lucke hatte sich die
Mühe gemacht, die Kosten der Wohmrugszwangsmirt-
fchast und ihrer unmittelbaren Folgen zu errechnen,
wobei er zu dem Ergebnis kommt, daß rund zwei
Milliarden Reichsmark jährlich unproduktiv veraus
gabt werden, während bekanntlich mit dem Cedanken
gespielt wird, durch eine Ausländsanleihe von VA
Milliarden das kommende Baujahr dem vorliegenden
Bedarf an WohnungsLauten entsprechend zu finan
zieren. — In den Wohnungsämtern sind rund 30 606
Beamte, Lei den Gerichten 19 866 Beamte nur mit
Wo-hnungsangelŞnheiien beschäftigt (!). Die mit
dem Wohnungswesen zusammenhängenden Steuern
und Abgaben beanspruchen zu ihrer Verwaltung 8686
Steuerbeamtc. Insgesamt sind also 58 466 Menschen
mit einem Durchschnittseinkommen von 4600 M für
die Verwaltungsarbeit der WohnuMszwangswirtschaft
nötig, die einen Aufwand von 233,6 Millionen Mark
allein an Eehältern verursachen. Sachliche Ausgaben,
wie Biiromieten und Handlungsunkosten, beanspruchen
166 Millionen Mark. Durch die 816 666 Prozesse we
gen Wohnungszwistigkeiten sind dem Reich im ver
gangenen Jahr 122,4 Millionen Mark Unkosten er
wachsen, während die klagenden Parteien einen Ar-
bej!sverdienstaus all von 96,82 Millionen Mark er
litten haben. Danach kann man stch ein Bild machen,
wieviel Wohnungen mit diesen Mitteln erstellt werden
können. (Tägl. Rundschau Nr. 138/189 v. 24. 3. 26.)
Zulässigkeit von Verrinbarungen Ser Unternehmer
„ bei Submissionen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Förderung des
Preisabbaues bringst in Artikel II Maßnahmen gegen
Ringbilduna. die Vereinbarungen der Unternehmer bei
Ausschreibungen einschränken und verhindern wollen.
Die Auffassung des Entwurfes steht dabei in Wider
spruch mit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus
dem Jahre 1968. In der Begründung des Urteils
heißt es wörtlich:
„Der Veranstalter des Wettbewerbs erleidet durch
solche Abmachungen keinen Schaden, da er die Arbeit
anderen, außerhalb stehenden Unternehmunaen über-
lragen kann. Seitdem es im Staat und in der Ge
meinde üblich geworden ist, bei Submissionen die Ar
beiten an Len Mindestforderndcn zu vergeben, bildet
die dadurch entfesselte schrankenlose Konkurrenz eine
Gefahr für den Handwerkerstand.
Vereinbarungen, die bezwecken, die Gefahr zu be
kämpfen und angemessene Preise aufrechtMerhalten,
sind grundsätzlich als zulässig anzusehen, als berechtigte
Bestätigung des Selbsterhaltungstriebes gegenüber dem
Submisstonswesen anzuerkennen. Diese 'Vereinbarun
gen von Unternehmern dienen zugleich dem Interesse
der Eo'amtheit, indem das geeienfeitig« Unterbieten
ganze Klassen von Gewerbetreibenden aefährdet und
damit auch weitere Kreise in Mitleidenschaft zieht."
Das Urteil des höchsten deutschen Ecrichlshofes be
sagt genau Las Gegenteil von dem, was der Gesetzent
wurf beabsichtigt. Was aber durch das Reichs«richt
als nicht gegen die guten Sitten verstoßend anerkannt
wurde, kann auch in einem Gesetzentwurf schwerlich
unter Strafe gestellt werden. Anscheinend hat der Be-
arbeiter des Entwurfes dieses Reichsgerichtsurleil nich
gekannt.
Die Vertragstreue im Geschäftsverkehr.
Der Reicheverband des deutschen Handwerks hat
stch einer gemeinsamen Erklärung des Reichsuerbaàs
der deutschen Industrie, des Zentralverbandes des deut
schen Großhandels und der Hauptgemeinschaft des deut
schen Einzelhandels angeschlossen. In dies« Erklärung
vertreten die genannten Spitzenverbünde die Auffas
sung, daß die pünktliche Erfüllung abgeschlossener Ver
träge nach wie vor Pflicht des Kaufmannes ist und r»i
Interesse der Gesamtwirtschaft gefördert werden muß.
Dazu gehört auch, daß bei Ueberschreitung der Zah-
lungsziele die vertraglich geschuldeten Verzugszinsen
gezahlt werden. Die genannten Spitzenvcrbänd« hal
te!: es für ihre Aufsabe, in gemeinsamem Einverneh
men auf eine Verständigung über die Gestaltung der
Kaufbedingungen zwischen den beteiligten Organisatio
nen hinzuwirken, um auch an ihrem Teile dazu beizu
tragen, daß die guten kaufmännischen Eepslogenheiten
früherer Zeiten wiederhergestellt werden.
Berufungen an das Internationale Institut füi
Landwirtschaft in Nom. Das Internationale Institut
für Landwirtschaft in Nom ernannte zu Mitgliedern
der internationalen Kommişûon für wissenschaftliche
Milch'orschunqcn Professor Vünaer vom Institut für
Mtlchforschung in Kiel und Dr. Hansen von der land-
wirtichastlichen Hochschule in Berlin.
Zerufsbezeichnung im Elektro-Jnstallations-
gewcrbe.
Um eine einheitliche Anwendung der Berufsbe-
zeichnuna herbeizuführen, hat der Verbandstag des
Elektro-Jnstallationsgewerbes als Berufsbezeichnung
einstimmig beschlossen, die Bezeichnung „Elektro-Jn-
stallateur-Gewerbe" einzuführen und für die einzelnen
Grade im Handwerk die Bezeichnung „Elektro-Jnstalla-
teurmeister". „Elektro-Jnstallateurgehilst" und „Elek-
tro-Jnstallateurlehrling". Trotzdem dieser Beschluß be
reife mehrfach in der Dcrbandszeitschrift veröffentlicht
worden ist, stößt man immer wieder auf recht stnnlofs
und verschwommene Bezeichnungen. Beariffc wie
„Elektriker , „Elektrik-Meister" oder „Eleklro-Meister"
ind anzutreffen. Es liegt auch in der Richtung ernei
àkşamen Bekämpfung des Pfufchertums. wenn man
'Lr restlose Klarheit und für eine fest umrissene Be-
rufsbezeichni'ng eintritt. Wenn die Handwerkskam
mern dafür eintreten, daß diese Beiufsbezeütjnungen
eine einheitliche Anwendung finden, so ist es ^lbstoer.
tändlich, daß in erster Linie die Elektro-Jnstallations-
irmen selbst in ollen Fällen zu der neuen Berufsbe
zeichnung stehen müssen.
— Sparsam sein und doch genuhsreudig bleiben
ist auch bei kleinem Saus-haltungsgeld leicht möglich.
Des Sonntags ein selbstgàckener Kuchen auf dom
Familientisch wird erstens eine gebotene Einschränkung
weniger fühlen lassen und zweitens wirklich nicht viel
osten. Selbst die Zeit. die vielfach hoch bewertet wird,
lallt nicht ins Gewicht, denn mit Dr. Ostker's Back-
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