gezogen . Das zwang mich um der Wahrhaftigkeit wil - len , in einer kurzen Erklärung meine und — wozu ich nicht besonders ermächtigt war , — meiner Freunde Zustimmung zu der positiven Fas - sung : , das Bekenntnis bleibt in voller Geltung' mit der selbstverständ - lichen Einschränkung auszusprechen : , s o w i e wir es auffas - s e n ! Man sagte mir , daß das ein schwerer taktischer Mßgriff war , und die Schuld trage an dem die Landeskirche schwer schädigenden Fort - gang der Verhandlungen . "
„ Denn nun erklärte die Rechte ihre Ablehnung der Friedensformel , der rechte Flügel der Mittelpartei seine innere Nötigung , die Erlau - terung des in voller Geltung bleibenden Bekenntnisses sich anzueignen , eine Erläuterung , die nicht bloß den Gekreuzigten und Auferstandenen , sondern auch das Alte wie Neue Testament , die lutherischen Bekennt - nisse und insbesondere den kleinen lutherischen Katechismus als Inhalt des Bekenntnisses und Gesetz der Lehre innerhalb der Landeskirche er - klärte . Nun nahm die Mitte unseren Antrag wieder auf . Bei der nun folgenden namentlichen Abstimmung erhielt dieser Antrag immerhin 38 gegen 59 Stimmen , der Antrag Wagner aber 50 gegen 47 Stimmen , endlich die dadurch erweiterte Einleitung durch Jutritt vieler , die an sich lieber bei der Fassung deS Entwurfs geblieben wären , eine recht ansehnliche Mehrheit von 63 gegen 33 Stimmen . Es muß noch be - merkt werden , daß beide Generaljuperintendenten zunächst gegen den Antrag Wagner stimmten . "
„ Gegen den mit einer Mehrheit von ganzen 3 Stimmen gefaßten Beschluß , der unsere Landeskirche unter ein enges Lehrgesetz beugt , legten vor der Schlußabstimmung über die ganze Verfassung 40 A b - geordnete als gegen eine Ueberschreitung der Zuständigkeit der Kirchenversammlung feierlich Verwahrung ein und er - klärten die Bekenntnisformel als eine Kundgebung Einzelner und sich selbst daran nicht gebunden ; nur unter Ausschließung der Einleitung sprachen sie ihre Zustimmung zu der gesamten Verfassung aus . So ist nun dies vielbegchrte , offene Bekenntnis'der Landeskirche , eine Kon - Zession an die Forderungen der , gläubigen Gemeinde'' , als eine Privat - sache einer knappen Mehrheit erklärt , der für alle Glieder der Kirche , Geistliche wie Laien , jegliche verbindliche Wirkung abgeht . Insbesondere kann die in § 51 ausgesprochene Verpflichtung der Geistli - ch e n , , die Lehre der Hl . Schrift dem Bekenntnis der Kirche gemäß zu verkünden' , nicht nach dem Bekenntnissatz dieser Einleitung zur
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