übrigens wiederholt widerlegt worden. Was
das Reich auch immer behaupten mag, die Tat
sache bleibt bestehen, daß keine der anderen
Locarnomächte jemals anerkannt hat, daß der
französisch - russische Pakt mit diesem Ver
trage unvereinbar sei. Indem das Reich außer
dem nochmals die Befassung des internatio
nalen Gerichtshofes mit seinem Anspruch ab
lehnt, gesteht es die Schwäche seiner juristischen
Beweisführung ein: Deutschland will nicht nach
dem Haag gehen, weil es weißt, daß der Ge
richtshof die deutsche Auffassung abweisen
müßte.
IV.
Haager Ģmchļshof
So ernst die am 7. März entstandene Lage
auch war, so hatte sie doch die Locarnomächte
nicht von einer Politik der Mäßigung abge
bracht. Ihre Regierungen waren bereit, mit
Deutschland ein neues Statut für das Rhein
land zu suchen,- sie waren bereit, in großan
gelegte Verhandlungen einzutreten, um die
Probleme zu regeln, die mit der Sicherheit
Westeuropas verbunden sind, und um die Ge
samtheit des europäischen Friedens auf soliden
Grundlagen aufzubauen. Auf der Grundlage
der „vollendeten Tatsache" war ein solches Ver
handeln aber unmöglich. Unter äußerster Ein
schränkung ihrer legitimsten Forderungen ha
ben die vier Regierungen von Deutschland
lediglich die notwendige „Geste" verlangt, da
mit die vorläufigen Lösungen zur Wiederher
stellung des von ihm so schwer erschütterten
Vertrauens eintreten könnten. Dieser groß
zügigen Einstellung hat die deutsche Regierung
nur Ablehnung entgegengestellt,' wenn das
Reich zugibt, daß eine Entspannung notwendig
sei, so will es doch nicht seinen Beitrag dazu
leisten.
V.
Die Rheinlandzone
Die Reichsregierung behauptet allerdings,
durch ihren „Friedensplan" einen entscheiden
den Beitrag zum Wiederaufbau eines neuen
Europas zu leisten. Dieser Beitrag ist leider
mehr Schein als Wirklichkeit.
Die Regierung der Republik nimmt Kennt
nis von dem deutschen Vorschlag auf Abschluß
eines neuen Vertrages zur Wiederherstellung
des Sicherheitssystems, das Deutschland am 7.
März hat zerstören wollen,' dieser Vorschlag
wird jedoch in den Augen der französischen
Regierung nur Bedeutung gewinnen, wenn
sie weiß, wie die Einhaltung der neuen Ver
pflichtungen des Reiches garantiert werden
kann. Sie nimmt auch Kenntnis davon, daß
sich die Reichsregierung heute, in Abweichung
von ihrer noch vor wenigen Wochen den Bot
schaftern Großbritanniens und Frankreichs
bekundeten Einstellung, für den Abschluß eines
westeuropäischen Luftpaktes ausspricht,' sie
möchte jedoch wissen, ob nach der Ansicht der
deutschen Regierung dieser Pakt die Luftflot
tenbegrenzung enthalten soll, in Ermangelung
derer die von ihr angebotenen Sicherheitsga
rantien praktisch gleich Null wären.
Die Vereinbarung vom 19. März enthält
eine wesentliche Bestimmung über das Verbot
oder die Beschränkung der künftigen Anlage
von Befestigungen in einer zu bestimmenden
Zone.
Bei dem gegenwärtigen Zustand Europas
ist es notwendig, die Haltung der deutschen
Regierung gegenüber dieser überragend wich
tigen Bestimmung zu kennen. Daraus wird
sich ergeben, ob das Reich bereit ist, nicht nur
in Worten, sondern auch in Taten, den Grund
satz der kollektiven Sicherheit anzuerkennen,
oder ob es im Gegenteil sich die Möglichkeit
vorbehalten will, nach seinem eigenen Willen
und sogar mit Machtmitteln seine Beziehun
gen zu seinem schwächeren Nachbarn zu regeln,
in dem es ihnen gegenüber die Anwendung
des Beistandes einschränkt. Die Entmilitari
sierung des Rhcinlandes war nicht nur ein
Element der französischen und der belgischen
Sicherheit, sie interessierte das politische Statut
ganz Europas,' der deutsche Plan bringt kei
nerlei Garantie, die ihr evtl. Verschwinden
aufwiegen würde.
VI.
Die Feststellung ist unabweisbar, daß
Deutschland mit Vorschlägen antwortet, die
zur Festigung des Friedens in Europa aus
gesprochen ungenügend sind. Wenn Deutschland
sich bereit erklärt, mit jedem seiner Grenznach
barn im SO. und NW. unmittelbar über den
Abschluß von Nichtangrisfsvertrügen zu ver
handeln, so geht es nicht davon aus, daß diese
Verträge in ein kollektives System eingefügt
werden,' es geht noch weniger davon aus, daß
den Verträgen Garantien des gegenseitigen
Beistandes beigegeben werden sollen. Zwei
seitige Nichtangriffsverträge ohne irgendeine
Bestimmung über gegenseitige Hilfe und Bei
stand zugunsten des etwaigen Opfers einer
brutalen Vertragskündigung oder eines Ge
waltstreiches würde zu den Verpflichtungen
nichts hinzufügen, die sich Deutschland, wie für
seine Nachbarn, bereits aus dem Pakt von
Paris vom Jahre 1928 ergeben.
Die europäische Sicherheit bildet ein Ganzes
und der Grundsatz der kollektiven Sicherheit
gilt nicht nur für einen Teil des Kontinents.
Der Abschluß des französisch-sowjetrusstschen
Paktes hat dem Reich den Vorwand geliefert,
den es suchte, um sich den Verpflichtungen des
Vertrages von Locarno zu entziehen,' es hat
die Drohung gegen seine eigene Sicherheit ge
richteter militärischer Alliancen herausgestellt,'
es ist daher merkwürdig, daß es nicht in sei
nem eigenen Interesse den Abschluß irgend
eines Nichtangriffsvertrages mjt der Sowjet
union beabsichtigt. Vor einem Jahr, während
der Stresakonferenz, hat sich die deutsche Re
gierung bereit erklärt, ein solches Abkommen
abzuschließen und dabei zuzulassen, daß neben
diesem Abkommen zwischen Rußland und den
andern Mächten Verträge über gegenseitige
Hilfeleistung Platz greifen. Die deutsche Ein
stellung hat sich also geändert: Aus welchen
Gründen und mit welchem Ziel?
VII.
Eintritt in den Völkerbund
Es ist wahr, daß Deutschland sich bereit er
klärt, in den Völkerbund zurückzukehren. Die
Rückkehr Deutschlands in den Völkerbund
würde sich gegenwärtig in Unklarheit voll
ziehen. Die Reichsregierung hat in dringliche
rer Form als vor wenigen Wochen ihre kolo
nialen Ansprüche in Erinnerung gebracht und
damit doch wohl zu verstehen geben wollen, daß
sie sich in Ermangelung einer für sie befriedi
genden Lösung vorbehalten würde, von neuem
auszutreten. Und was die herbeizuführende
Trennung zwischen dem Völkerbundspakt und
dem Friedensvertrag betrifft, so muß man von
dieser schon öfter vorgebrachten Formel sagen,
daß über ihren Sinn niemals Klarheit geschaf
fen worden ist.
Würde im Falle der Verletzung eines der
Nichtangriffsverträge, deren Abschluß Deutsch
land beabsichtigt, diese Verletzung unter die
Zuständigkeit des Völkerbundspaktes fallen?
Denn wenn dies nach der Absicht der deutschen
Regierung nicht so sein sollte, müßte man
schließen, daß die Rückkehr des Reiches in den
Völkerbund als ein Mittel zum Eingreifen in
die Politik anderer Staaten in Aussicht ge
nommen ist, ohne daß irgendein wesentliches
Element der deutschen. Politik der Kontrolle
des Bundes unterstellt sein dürfte.
VIII.
Die Reichsregierung scheint sich nur mit
größter Umsicht auf den Weg der Rüstungsbe-
grenzung begeben zu wollen. Allerdings schlägt
die deutsche Regierung vor, daß der Humani
sierung des Krieges Aufmerksamkeit gewidmet
werden soll. Die französische Regierung kann
nicht daran denken, einen solchen Vorschlag
jemals abzulehnen. Aber, wichtiger als den
Krieg zu humanisieren, ist es, ihn unmöglich
zu machen, indem man gegen den evtl. An
greifer das wirksame und sofortige Vorgehen
der Gesamtheit organisiert.
Die Reichsregierung hat einer solchen Kon
zession ihre Zustimmung bisher nicht erteilt.
IX.
Moralische Abrüstung
Der deutsche „Friedcnsplan" enthält Vor
schläge über die Besserung der deutsch-franzö
sischen Beziehungen. Die französische Regie
rung hat davon Kenntnis genommen und wird
es keineswegs ablehnen, in dem vollen Aus
maß der sich ihr bietenden Möglichkeit unmit
telbar vor der Reichsregierung nach den Mit
teln zu suchen, um den Bemühungen, die in
diesem Sinne bereits unternommen worden
sind, einen neuen Antrieb zu geben. Aber es
versteht sich von selbst, daß Absichten dieser Art,
soweit sie die Beziehungen zwischen Frankreich
und Deutschland betreffen, in dem System all
gemeiner Abkommen, die gegenwärtig in Aus
sicht genommen sind, nicht an ihrem Platze sind.
Damit ist der Völkerbund, soweit es sich um
die allgemeinen Probleme der moralischen Ab
rüstung handelt, bereits befaßt worden und
wichtige Vorarbeiten sind geleistet worden, die,
wenn der Augenblick gekommen ist, für die un
mittelbaren Beziehungen zwischen Frankreich
und Deutschland maßgebend sein sollen.
X.
Was die Einhaltung der Verpflichtungen, die
die französische Regierung übernimmt, durch
Frankreich betrifft, so bedarf es zu ihrer Sicher
stellung keiner Verfahren, die den Grundsätzen
der französischen Verfassung zuwiderlaufen.
Auf diesen Punkt brauchte nicht einmal hinge
wiesen zu werden, wenn man darin nicht den
neuen Ausdruck einer Theorie erblicken müßte,
die eine Unterscheidung zwischen den Regie
rungen und den Völkern anstrebt.
Die Treue zu den Verträgen ist ein Grund
prinzip der französischen Republik. Zum Ab
schluß: Berechtigt das Lebensrecht eines Volkes
zur einseitigen Annullierung der eingegange
nen Verpflichtungen? Soll der Friede durch
die Zusammenarbeit aller in der Achtung der
Rechte eines jeden gesichert werden? Oder sol
len die Staaten vollen Spielraum haben, um
nach ihrem Belieben ihre Streitigkeiten unter
vier Augen mit den Staaten zu regeln, deren
Gutgläubigkeit sie mißbrauchen? Keine euro
päische Regierung kann sich auf den Abschluß
neuer Abkommen einlassen, ehe sie hierauf eine
klare Antwort vernommen hat.
Und noch unmittelbarer kann der deutschen
Regierung eine andere Frage gestellt werden:
Erkennt Deutschland ohne jeden Vorbehalt das
territoriale und politische Statut des gegen
wärtigen Europas an? Erkennt es am, daß die
Einhaltung dieses Statuts durch Ankommen
auf der Grundlage der gegenseitigen Hilfe
leistung garantiert werden kann?
Die in London am 1. 4. überreichten Vor
schlüge schweigen sich hierüber aus.
9 * •
Genf über Paris enttäuscht.
Genf, 8. April. Die Denkschrift und die Ge
genvorschläge der französischen Regierung wer
den hier im wesentlichen als Schriftstücke be
trachtet, die aus den Notwendigkeiten des
französischen Wahlkampfes entstanden sind.
Besonders der als „konstruktiv" angekündigte
Plan hat allgemein enttäuscht, weil er, wie
man hier erklärt, anstelle praktisch brauchbarer
Vorschläge lediglich eine Zusammenstellung
geläufiger Schlagworte und Formeln enthalte.
Die Ablehnung, die der Plan in hiesigen Krei
sen findet, ist zum Teil sehr deutlich. Man
spricht mit Vorliebe davon, daß hier wieder
einmal die ältesten Ladenhüter der internatio
nalen Politik hervorgeholt worden seien.
Frankreichs Gegenvorschläge
Die französische Regierung hat ihre Gegen
vorschläge zum Friedensplan in Form einer
umfangreichen „Erklärung" veröffentlicht. Die
Einleitung besagt, Frankreich, seinen Ueber
lieferungen getreu, erkläre, daß es den Frieden
nicht in Sicherheiten für sich allein oder in un
vollständigen Pakten machen will, die die Ge
fahr des Krieges weiter bestehen lassen. Die
französische Negierung biete den Frieden mit
allen, den absoluten und dauerhaften Frieden,
den wahren Frieden durch eine' umfassende
Beschränkung der Rüstungen, die zur Ab
rüstung führt, den anderen Staaten unter Be
dingungen an, die trotz ihres Ernstes Europa
neue Möglichkeiten für eine Einigung bieten
könnten. Der Aktionsplan, den „die aus dem
französischen Volke hervorgegangene Regie
rung in seinem Namen anbiete", umfaßt 24
Punkte.
Die Erklärung führt nun in ihrem Teil I
folgende Grundsätze an:
1. Der erste Grundsatz für internationale
Beziehungen muß die Anerkennung der Gleich
berechtigung und der Unabhängigkeit aller
Staaten ebenso wie die Achtung vor übernom
menen Verpflichtungen sein.
2. Es gibt keinen dauerhaften Frieden zwi
schen den Völkern, wenn dieser Friede Ver
änderungen unterworfen ist, die sich aus den
Bedürfnissen und dem Ehrgeiz eines jeden
Volkes herleiten.
Mernalionales Gericht
3. Es gibt keine wahre Sicherheit in den in
ternationalen Beziehungen, wenn alle Kon
flikte, die zwischen den Staaten auftreten
könnten, nicht nach den internationalen, für
alle obligatorischen Rechtsgrundsätzen gelöst
werden, das durch ein internationales, unpar
teiisches, souveränes Gericht ausgelegt wird
und das durch die Kräfte aller in der inter
nationalen Gemeinschaft vereinigten Mitglie
der garantiert wird.
4. Die Gleichberechtigung ist kein Hindernis
dafür, daß ein Staat in gewissen Fällen frei
willig und im allgemeinen Interesse die Aus
übung seiner Oberhoheit und seiner Rechte be
schränkt.
6. Diese Beschränkung ist vor allem in der
Frage der Rüstungen notwendig, um jede Ge
fahr der Hegemonie eines stärkeren Volkes
über die schwächeren Völker auszuschließen.
6. Die bestehende Ungleichheit zwischen den
Völkern muß im Schoße der internationalen
Gemeinschaft durch den gegenseitigen Beistand
gegen jede Verletzung des internationalen
Rechtes ausgeglichen werden.
7. Wenn der gegenseitige Beistand im uni
versellen Rahmen des Völkerbundes derzeit
nur schwer in rascher und unnützer Form zu
verwirklichen ist, so muß mit regionalen Ab
kommen ausgeholfen werden.
In einem mit II bezeichneten Teil werden
dann folgende „politische Dispositionen" vor
geschlagen:
8. Eine typische regionale Einheit ist in Ge
stalt Europas vorhanden, dessen eigene Ent
wicklung die Organisierung der Sicherheit auf
den oben angeführten Grundlagen sehr viel
leichter macht.
9. Selbst wenn die Erfahrung lehren sollte,
daß Europa ein zu weites Gebiet ist, um die
kollektive Sicherheit durch gegenseitigen Bei
stand oder Abrüstung durchzuführen, so muß
hier mit der Organisierung von regionalen
Verständigungen im europäischen Rahmen ein
gesetzt werden.
Europäischer Ausschuß
10. Diese Organisation muß einem europän-
schcn Ausschuß überttragen werden, der im
Rahmen des Völkerbundes gegründet wird.
11. Das internatihnale Recht fordert die Ach
tung vor den Vertrügen. Kein Vertrag kann
als unveränderlich angesehen werden, aber
kein Vertrag kann einseitig zurückgewiesen
werden. In der Neuorganisierung Europas,
wo alle gleichberechtigten Völker sich freiwillig
vereinigen, wird sich jeder Staat verpflichten,
den Territorialbestand seiner Mitglieder zu
achten, der nur im Einverständnis mit allen
geändert werden kann. Keine Forderung auf
Abänderung kann vor 25 Jahren eingebracht
werden. Die europäischen oder regionalen Ver
träge, die die Unabhängigkeit der Staaten be
treffen, ebenso wie jede nach Vereinbarung an
genommene Beschränkung der Souveränität,
besonders in der Frage der Rüstungen, wer
den unter die gemeinsame Garantie der ver
einigten Mächte gestellt.
Zu diesem Zweck sind besondere Dispositio
nen vorgesehen, um nach der durch die maßge
bende internationale Autorität festgestellten
Verletzung dieser Verträge Sanktionsmaßnah
men ergreifen zu können, die, wenn es sein
muß, bis zur Anwendung von Gewalt zum
Zwecke der Wiederherstellung des internatio
nalen Rechtes gehen können.
NtterbnndarMe
12. Um den Pflichten des gegenseitigen Bei
standes gerecht zu werden, werden die im euro
päischen oder im regionalen Nahmen vereinig
ten Staaten eine besondere und ständige mili
tärische Streitmacht unterhalten, die auch Luft-
streitkräfe und Marine umfaßt, und die dem
Europaausschuß oder dem Völkerbund zur
Verfügung steht.
13. Die ständige Kontrolle über die Durch
führung der Verträge im europäischen oder
regionalen Nahmen wird durch den Europa
ausschuß organisiert. Alle vereinigten europä
ischen Staaten verpflichten sich, diese Kontrolle
zu erleichtern und die Durchführung der Be
schlüsse, die diese Kontrolle hervorrufen könn
te, sicherzustellen.
14. Nachdem die kollektive Sicherheit im euro
päischen oder regionalen Rahmen durch den
gegenseitigen Beistand organisiert worden ist,
wird zu einer weitgehenden Abrüstung aller
Beteiligten geschritten. Die Rüstungsbeschrän
kung eines jeden Staates wird durch Zweidrit
tel-Mehrheit des Europaausschusses oder durch
irgendein anderes Organ bestimmt, das vom
Völkerbundsrat ausersehen worden ist. Jeder
Staat hat das Recht, einen internationalen
Schiedsgerichtshof anzurufen, der zu diesem
Zweck auch vom Völkerbundsrat geschaffen
wird, und er beauftragt einen Beauftragten,
über die in Artikel 5 niedergelegten Grunö-
jàe «u wackren.
- ■ â
15. Alle augenblicklich im europäischen Rah
men, bestehenden Verträge ebenso wie diejeni
gen, die in Zukunft zwischen zwei oder drei
Mitgliedern der europäischen Gemeinschaft
abgeschlossen werden können, müssen dem eu-
ropaausschuß unterbreitet werden, der mit
zwei Drittel Mehrheit beschließen kann, ob sie
mit dem europäischen Pakt oder den regiona
len europäischen Pakten, wie sie in Artikel 8
und 9 vorgesehen sind, vereinbar sind. Diese
Dispositionen werden ebenso auf die wirt
schaftlichen wie die politischen Abkommen an
gewandt.
Mrlschaslsfriede
Abschnitt 3 trägt die Ueberschrift:
Der Wirtschaftsfriede.
16. Wenn es als feststehend angesehen wer
den kann, daß der Wohlstand der Völker und,
ohne vom Wohlstand zu sprechen, die Vermin
derung ihrer augenblicklichen Leiden nur durch
die Festigung eines dauerhaften und auf glei
chen und ehrlichen Beziehungen aufgebauten
Friedens erreicht werden kann, so muß nach
der Beendigung des politischen Werkes der
Herstellung des Friedens die wirtschaftliche
Zusammenarbeit der Völker organisiert wer
den. »
17. Die rationelle Organisierung des gegen
seitigen Austausches stellt die Grundlage der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit dar.
18. Die Erweiterung der Absatzgebiete stellt
eine erste Lösung dar Eine erste Erweiterung
muß in einem Meistbegünstigungssystem ge
funden werden, das auf den europäischen Aus
schuß angewendet wird. Wirtschaftliche Son
derbestimmungen kann man sogar bis zur
teilweisen oder vollständigen Zollunion füh
ren, wodurch die wirtschaftlichen Bedingungen
verschiedener europäischer Bezirke fühlbar
verbessert würden.
19. Die Sicherheit im Warenaustausch ist
ein zweiter Faktor des wirtschaftlichen Fort
schrittes. Einerseits muß der Warenaustausch
durch eine internationale oder mindestens eu
ropäische Konvention geschützt werden, um
7Garantien zu schaffen, gegen die Mißbräuche
des mittelbaren oder unmittelbaren Protek
tionismus. Der Konventionsentwurf für cine
gemeinsame wirtschaftliche Aktion, der im
Jahre 1931 vom Völkerbund aufgestellt worden
ist,' mutz zu diesem Zweck wieder aufgegriffen
werden.
Ausgleich der Währungen
Andererseits muß der internationale Wa
renaustausch geschützt werden gegen das miß
bräuchliche Eingreifen der Staaten. Der Ab
schluß eines europäischen Zollwaffenstillstan
des, der durch einen fühlbaren Ausgleich der
Währungen in Europa möglich gemacht wür
de, ist ebenso notwendig wie die Schaffung
eines internationalen Warenaustauschge
richts, der die Kündigung der Handelsabkom
men und den Abbruch wirtschaftlicher Bezie
hungen zwischen den Völkern verhindern
würde, die der Regularisierung und der Ent
wicklung des Warenaustausches so nachteilig
sind.
Schließlich müssen die Währungsschwankun-
gen und die Verknappung des internatiouàlî