Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

übrigens wiederholt widerlegt worden. Was 
das Reich auch immer behaupten mag, die Tat 
sache bleibt bestehen, daß keine der anderen 
Locarnomächte jemals anerkannt hat, daß der 
französisch - russische Pakt mit diesem Ver 
trage unvereinbar sei. Indem das Reich außer 
dem nochmals die Befassung des internatio 
nalen Gerichtshofes mit seinem Anspruch ab 
lehnt, gesteht es die Schwäche seiner juristischen 
Beweisführung ein: Deutschland will nicht nach 
dem Haag gehen, weil es weißt, daß der Ge 
richtshof die deutsche Auffassung abweisen 
müßte. 
IV. 
Haager Ģmchļshof 
So ernst die am 7. März entstandene Lage 
auch war, so hatte sie doch die Locarnomächte 
nicht von einer Politik der Mäßigung abge 
bracht. Ihre Regierungen waren bereit, mit 
Deutschland ein neues Statut für das Rhein 
land zu suchen,- sie waren bereit, in großan 
gelegte Verhandlungen einzutreten, um die 
Probleme zu regeln, die mit der Sicherheit 
Westeuropas verbunden sind, und um die Ge 
samtheit des europäischen Friedens auf soliden 
Grundlagen aufzubauen. Auf der Grundlage 
der „vollendeten Tatsache" war ein solches Ver 
handeln aber unmöglich. Unter äußerster Ein 
schränkung ihrer legitimsten Forderungen ha 
ben die vier Regierungen von Deutschland 
lediglich die notwendige „Geste" verlangt, da 
mit die vorläufigen Lösungen zur Wiederher 
stellung des von ihm so schwer erschütterten 
Vertrauens eintreten könnten. Dieser groß 
zügigen Einstellung hat die deutsche Regierung 
nur Ablehnung entgegengestellt,' wenn das 
Reich zugibt, daß eine Entspannung notwendig 
sei, so will es doch nicht seinen Beitrag dazu 
leisten. 
V. 
Die Rheinlandzone 
Die Reichsregierung behauptet allerdings, 
durch ihren „Friedensplan" einen entscheiden 
den Beitrag zum Wiederaufbau eines neuen 
Europas zu leisten. Dieser Beitrag ist leider 
mehr Schein als Wirklichkeit. 
Die Regierung der Republik nimmt Kennt 
nis von dem deutschen Vorschlag auf Abschluß 
eines neuen Vertrages zur Wiederherstellung 
des Sicherheitssystems, das Deutschland am 7. 
März hat zerstören wollen,' dieser Vorschlag 
wird jedoch in den Augen der französischen 
Regierung nur Bedeutung gewinnen, wenn 
sie weiß, wie die Einhaltung der neuen Ver 
pflichtungen des Reiches garantiert werden 
kann. Sie nimmt auch Kenntnis davon, daß 
sich die Reichsregierung heute, in Abweichung 
von ihrer noch vor wenigen Wochen den Bot 
schaftern Großbritanniens und Frankreichs 
bekundeten Einstellung, für den Abschluß eines 
westeuropäischen Luftpaktes ausspricht,' sie 
möchte jedoch wissen, ob nach der Ansicht der 
deutschen Regierung dieser Pakt die Luftflot 
tenbegrenzung enthalten soll, in Ermangelung 
derer die von ihr angebotenen Sicherheitsga 
rantien praktisch gleich Null wären. 
Die Vereinbarung vom 19. März enthält 
eine wesentliche Bestimmung über das Verbot 
oder die Beschränkung der künftigen Anlage 
von Befestigungen in einer zu bestimmenden 
Zone. 
Bei dem gegenwärtigen Zustand Europas 
ist es notwendig, die Haltung der deutschen 
Regierung gegenüber dieser überragend wich 
tigen Bestimmung zu kennen. Daraus wird 
sich ergeben, ob das Reich bereit ist, nicht nur 
in Worten, sondern auch in Taten, den Grund 
satz der kollektiven Sicherheit anzuerkennen, 
oder ob es im Gegenteil sich die Möglichkeit 
vorbehalten will, nach seinem eigenen Willen 
und sogar mit Machtmitteln seine Beziehun 
gen zu seinem schwächeren Nachbarn zu regeln, 
in dem es ihnen gegenüber die Anwendung 
des Beistandes einschränkt. Die Entmilitari 
sierung des Rhcinlandes war nicht nur ein 
Element der französischen und der belgischen 
Sicherheit, sie interessierte das politische Statut 
ganz Europas,' der deutsche Plan bringt kei 
nerlei Garantie, die ihr evtl. Verschwinden 
aufwiegen würde. 
VI. 
Die Feststellung ist unabweisbar, daß 
Deutschland mit Vorschlägen antwortet, die 
zur Festigung des Friedens in Europa aus 
gesprochen ungenügend sind. Wenn Deutschland 
sich bereit erklärt, mit jedem seiner Grenznach 
barn im SO. und NW. unmittelbar über den 
Abschluß von Nichtangrisfsvertrügen zu ver 
handeln, so geht es nicht davon aus, daß diese 
Verträge in ein kollektives System eingefügt 
werden,' es geht noch weniger davon aus, daß 
den Verträgen Garantien des gegenseitigen 
Beistandes beigegeben werden sollen. Zwei 
seitige Nichtangriffsverträge ohne irgendeine 
Bestimmung über gegenseitige Hilfe und Bei 
stand zugunsten des etwaigen Opfers einer 
brutalen Vertragskündigung oder eines Ge 
waltstreiches würde zu den Verpflichtungen 
nichts hinzufügen, die sich Deutschland, wie für 
seine Nachbarn, bereits aus dem Pakt von 
Paris vom Jahre 1928 ergeben. 
Die europäische Sicherheit bildet ein Ganzes 
und der Grundsatz der kollektiven Sicherheit 
gilt nicht nur für einen Teil des Kontinents. 
Der Abschluß des französisch-sowjetrusstschen 
Paktes hat dem Reich den Vorwand geliefert, 
den es suchte, um sich den Verpflichtungen des 
Vertrages von Locarno zu entziehen,' es hat 
die Drohung gegen seine eigene Sicherheit ge 
richteter militärischer Alliancen herausgestellt,' 
es ist daher merkwürdig, daß es nicht in sei 
nem eigenen Interesse den Abschluß irgend 
eines Nichtangriffsvertrages mjt der Sowjet 
union beabsichtigt. Vor einem Jahr, während 
der Stresakonferenz, hat sich die deutsche Re 
gierung bereit erklärt, ein solches Abkommen 
abzuschließen und dabei zuzulassen, daß neben 
diesem Abkommen zwischen Rußland und den 
andern Mächten Verträge über gegenseitige 
Hilfeleistung Platz greifen. Die deutsche Ein 
stellung hat sich also geändert: Aus welchen 
Gründen und mit welchem Ziel? 
VII. 
Eintritt in den Völkerbund 
Es ist wahr, daß Deutschland sich bereit er 
klärt, in den Völkerbund zurückzukehren. Die 
Rückkehr Deutschlands in den Völkerbund 
würde sich gegenwärtig in Unklarheit voll 
ziehen. Die Reichsregierung hat in dringliche 
rer Form als vor wenigen Wochen ihre kolo 
nialen Ansprüche in Erinnerung gebracht und 
damit doch wohl zu verstehen geben wollen, daß 
sie sich in Ermangelung einer für sie befriedi 
genden Lösung vorbehalten würde, von neuem 
auszutreten. Und was die herbeizuführende 
Trennung zwischen dem Völkerbundspakt und 
dem Friedensvertrag betrifft, so muß man von 
dieser schon öfter vorgebrachten Formel sagen, 
daß über ihren Sinn niemals Klarheit geschaf 
fen worden ist. 
Würde im Falle der Verletzung eines der 
Nichtangriffsverträge, deren Abschluß Deutsch 
land beabsichtigt, diese Verletzung unter die 
Zuständigkeit des Völkerbundspaktes fallen? 
Denn wenn dies nach der Absicht der deutschen 
Regierung nicht so sein sollte, müßte man 
schließen, daß die Rückkehr des Reiches in den 
Völkerbund als ein Mittel zum Eingreifen in 
die Politik anderer Staaten in Aussicht ge 
nommen ist, ohne daß irgendein wesentliches 
Element der deutschen. Politik der Kontrolle 
des Bundes unterstellt sein dürfte. 
VIII. 
Die Reichsregierung scheint sich nur mit 
größter Umsicht auf den Weg der Rüstungsbe- 
grenzung begeben zu wollen. Allerdings schlägt 
die deutsche Regierung vor, daß der Humani 
sierung des Krieges Aufmerksamkeit gewidmet 
werden soll. Die französische Regierung kann 
nicht daran denken, einen solchen Vorschlag 
jemals abzulehnen. Aber, wichtiger als den 
Krieg zu humanisieren, ist es, ihn unmöglich 
zu machen, indem man gegen den evtl. An 
greifer das wirksame und sofortige Vorgehen 
der Gesamtheit organisiert. 
Die Reichsregierung hat einer solchen Kon 
zession ihre Zustimmung bisher nicht erteilt. 
IX. 
Moralische Abrüstung 
Der deutsche „Friedcnsplan" enthält Vor 
schläge über die Besserung der deutsch-franzö 
sischen Beziehungen. Die französische Regie 
rung hat davon Kenntnis genommen und wird 
es keineswegs ablehnen, in dem vollen Aus 
maß der sich ihr bietenden Möglichkeit unmit 
telbar vor der Reichsregierung nach den Mit 
teln zu suchen, um den Bemühungen, die in 
diesem Sinne bereits unternommen worden 
sind, einen neuen Antrieb zu geben. Aber es 
versteht sich von selbst, daß Absichten dieser Art, 
soweit sie die Beziehungen zwischen Frankreich 
und Deutschland betreffen, in dem System all 
gemeiner Abkommen, die gegenwärtig in Aus 
sicht genommen sind, nicht an ihrem Platze sind. 
Damit ist der Völkerbund, soweit es sich um 
die allgemeinen Probleme der moralischen Ab 
rüstung handelt, bereits befaßt worden und 
wichtige Vorarbeiten sind geleistet worden, die, 
wenn der Augenblick gekommen ist, für die un 
mittelbaren Beziehungen zwischen Frankreich 
und Deutschland maßgebend sein sollen. 
X. 
Was die Einhaltung der Verpflichtungen, die 
die französische Regierung übernimmt, durch 
Frankreich betrifft, so bedarf es zu ihrer Sicher 
stellung keiner Verfahren, die den Grundsätzen 
der französischen Verfassung zuwiderlaufen. 
Auf diesen Punkt brauchte nicht einmal hinge 
wiesen zu werden, wenn man darin nicht den 
neuen Ausdruck einer Theorie erblicken müßte, 
die eine Unterscheidung zwischen den Regie 
rungen und den Völkern anstrebt. 
Die Treue zu den Verträgen ist ein Grund 
prinzip der französischen Republik. Zum Ab 
schluß: Berechtigt das Lebensrecht eines Volkes 
zur einseitigen Annullierung der eingegange 
nen Verpflichtungen? Soll der Friede durch 
die Zusammenarbeit aller in der Achtung der 
Rechte eines jeden gesichert werden? Oder sol 
len die Staaten vollen Spielraum haben, um 
nach ihrem Belieben ihre Streitigkeiten unter 
vier Augen mit den Staaten zu regeln, deren 
Gutgläubigkeit sie mißbrauchen? Keine euro 
päische Regierung kann sich auf den Abschluß 
neuer Abkommen einlassen, ehe sie hierauf eine 
klare Antwort vernommen hat. 
Und noch unmittelbarer kann der deutschen 
Regierung eine andere Frage gestellt werden: 
Erkennt Deutschland ohne jeden Vorbehalt das 
territoriale und politische Statut des gegen 
wärtigen Europas an? Erkennt es am, daß die 
Einhaltung dieses Statuts durch Ankommen 
auf der Grundlage der gegenseitigen Hilfe 
leistung garantiert werden kann? 
Die in London am 1. 4. überreichten Vor 
schlüge schweigen sich hierüber aus. 
9 * • 
Genf über Paris enttäuscht. 
Genf, 8. April. Die Denkschrift und die Ge 
genvorschläge der französischen Regierung wer 
den hier im wesentlichen als Schriftstücke be 
trachtet, die aus den Notwendigkeiten des 
französischen Wahlkampfes entstanden sind. 
Besonders der als „konstruktiv" angekündigte 
Plan hat allgemein enttäuscht, weil er, wie 
man hier erklärt, anstelle praktisch brauchbarer 
Vorschläge lediglich eine Zusammenstellung 
geläufiger Schlagworte und Formeln enthalte. 
Die Ablehnung, die der Plan in hiesigen Krei 
sen findet, ist zum Teil sehr deutlich. Man 
spricht mit Vorliebe davon, daß hier wieder 
einmal die ältesten Ladenhüter der internatio 
nalen Politik hervorgeholt worden seien. 
Frankreichs Gegenvorschläge 
Die französische Regierung hat ihre Gegen 
vorschläge zum Friedensplan in Form einer 
umfangreichen „Erklärung" veröffentlicht. Die 
Einleitung besagt, Frankreich, seinen Ueber 
lieferungen getreu, erkläre, daß es den Frieden 
nicht in Sicherheiten für sich allein oder in un 
vollständigen Pakten machen will, die die Ge 
fahr des Krieges weiter bestehen lassen. Die 
französische Negierung biete den Frieden mit 
allen, den absoluten und dauerhaften Frieden, 
den wahren Frieden durch eine' umfassende 
Beschränkung der Rüstungen, die zur Ab 
rüstung führt, den anderen Staaten unter Be 
dingungen an, die trotz ihres Ernstes Europa 
neue Möglichkeiten für eine Einigung bieten 
könnten. Der Aktionsplan, den „die aus dem 
französischen Volke hervorgegangene Regie 
rung in seinem Namen anbiete", umfaßt 24 
Punkte. 
Die Erklärung führt nun in ihrem Teil I 
folgende Grundsätze an: 
1. Der erste Grundsatz für internationale 
Beziehungen muß die Anerkennung der Gleich 
berechtigung und der Unabhängigkeit aller 
Staaten ebenso wie die Achtung vor übernom 
menen Verpflichtungen sein. 
2. Es gibt keinen dauerhaften Frieden zwi 
schen den Völkern, wenn dieser Friede Ver 
änderungen unterworfen ist, die sich aus den 
Bedürfnissen und dem Ehrgeiz eines jeden 
Volkes herleiten. 
Mernalionales Gericht 
3. Es gibt keine wahre Sicherheit in den in 
ternationalen Beziehungen, wenn alle Kon 
flikte, die zwischen den Staaten auftreten 
könnten, nicht nach den internationalen, für 
alle obligatorischen Rechtsgrundsätzen gelöst 
werden, das durch ein internationales, unpar 
teiisches, souveränes Gericht ausgelegt wird 
und das durch die Kräfte aller in der inter 
nationalen Gemeinschaft vereinigten Mitglie 
der garantiert wird. 
4. Die Gleichberechtigung ist kein Hindernis 
dafür, daß ein Staat in gewissen Fällen frei 
willig und im allgemeinen Interesse die Aus 
übung seiner Oberhoheit und seiner Rechte be 
schränkt. 
6. Diese Beschränkung ist vor allem in der 
Frage der Rüstungen notwendig, um jede Ge 
fahr der Hegemonie eines stärkeren Volkes 
über die schwächeren Völker auszuschließen. 
6. Die bestehende Ungleichheit zwischen den 
Völkern muß im Schoße der internationalen 
Gemeinschaft durch den gegenseitigen Beistand 
gegen jede Verletzung des internationalen 
Rechtes ausgeglichen werden. 
7. Wenn der gegenseitige Beistand im uni 
versellen Rahmen des Völkerbundes derzeit 
nur schwer in rascher und unnützer Form zu 
verwirklichen ist, so muß mit regionalen Ab 
kommen ausgeholfen werden. 
In einem mit II bezeichneten Teil werden 
dann folgende „politische Dispositionen" vor 
geschlagen: 
8. Eine typische regionale Einheit ist in Ge 
stalt Europas vorhanden, dessen eigene Ent 
wicklung die Organisierung der Sicherheit auf 
den oben angeführten Grundlagen sehr viel 
leichter macht. 
9. Selbst wenn die Erfahrung lehren sollte, 
daß Europa ein zu weites Gebiet ist, um die 
kollektive Sicherheit durch gegenseitigen Bei 
stand oder Abrüstung durchzuführen, so muß 
hier mit der Organisierung von regionalen 
Verständigungen im europäischen Rahmen ein 
gesetzt werden. 
Europäischer Ausschuß 
10. Diese Organisation muß einem europän- 
schcn Ausschuß überttragen werden, der im 
Rahmen des Völkerbundes gegründet wird. 
11. Das internatihnale Recht fordert die Ach 
tung vor den Vertrügen. Kein Vertrag kann 
als unveränderlich angesehen werden, aber 
kein Vertrag kann einseitig zurückgewiesen 
werden. In der Neuorganisierung Europas, 
wo alle gleichberechtigten Völker sich freiwillig 
vereinigen, wird sich jeder Staat verpflichten, 
den Territorialbestand seiner Mitglieder zu 
achten, der nur im Einverständnis mit allen 
geändert werden kann. Keine Forderung auf 
Abänderung kann vor 25 Jahren eingebracht 
werden. Die europäischen oder regionalen Ver 
träge, die die Unabhängigkeit der Staaten be 
treffen, ebenso wie jede nach Vereinbarung an 
genommene Beschränkung der Souveränität, 
besonders in der Frage der Rüstungen, wer 
den unter die gemeinsame Garantie der ver 
einigten Mächte gestellt. 
Zu diesem Zweck sind besondere Dispositio 
nen vorgesehen, um nach der durch die maßge 
bende internationale Autorität festgestellten 
Verletzung dieser Verträge Sanktionsmaßnah 
men ergreifen zu können, die, wenn es sein 
muß, bis zur Anwendung von Gewalt zum 
Zwecke der Wiederherstellung des internatio 
nalen Rechtes gehen können. 
NtterbnndarMe 
12. Um den Pflichten des gegenseitigen Bei 
standes gerecht zu werden, werden die im euro 
päischen oder im regionalen Nahmen vereinig 
ten Staaten eine besondere und ständige mili 
tärische Streitmacht unterhalten, die auch Luft- 
streitkräfe und Marine umfaßt, und die dem 
Europaausschuß oder dem Völkerbund zur 
Verfügung steht. 
13. Die ständige Kontrolle über die Durch 
führung der Verträge im europäischen oder 
regionalen Nahmen wird durch den Europa 
ausschuß organisiert. Alle vereinigten europä 
ischen Staaten verpflichten sich, diese Kontrolle 
zu erleichtern und die Durchführung der Be 
schlüsse, die diese Kontrolle hervorrufen könn 
te, sicherzustellen. 
14. Nachdem die kollektive Sicherheit im euro 
päischen oder regionalen Rahmen durch den 
gegenseitigen Beistand organisiert worden ist, 
wird zu einer weitgehenden Abrüstung aller 
Beteiligten geschritten. Die Rüstungsbeschrän 
kung eines jeden Staates wird durch Zweidrit 
tel-Mehrheit des Europaausschusses oder durch 
irgendein anderes Organ bestimmt, das vom 
Völkerbundsrat ausersehen worden ist. Jeder 
Staat hat das Recht, einen internationalen 
Schiedsgerichtshof anzurufen, der zu diesem 
Zweck auch vom Völkerbundsrat geschaffen 
wird, und er beauftragt einen Beauftragten, 
über die in Artikel 5 niedergelegten Grunö- 
jàe «u wackren. 
- ■ â 
15. Alle augenblicklich im europäischen Rah 
men, bestehenden Verträge ebenso wie diejeni 
gen, die in Zukunft zwischen zwei oder drei 
Mitgliedern der europäischen Gemeinschaft 
abgeschlossen werden können, müssen dem eu- 
ropaausschuß unterbreitet werden, der mit 
zwei Drittel Mehrheit beschließen kann, ob sie 
mit dem europäischen Pakt oder den regiona 
len europäischen Pakten, wie sie in Artikel 8 
und 9 vorgesehen sind, vereinbar sind. Diese 
Dispositionen werden ebenso auf die wirt 
schaftlichen wie die politischen Abkommen an 
gewandt. 
Mrlschaslsfriede 
Abschnitt 3 trägt die Ueberschrift: 
Der Wirtschaftsfriede. 
16. Wenn es als feststehend angesehen wer 
den kann, daß der Wohlstand der Völker und, 
ohne vom Wohlstand zu sprechen, die Vermin 
derung ihrer augenblicklichen Leiden nur durch 
die Festigung eines dauerhaften und auf glei 
chen und ehrlichen Beziehungen aufgebauten 
Friedens erreicht werden kann, so muß nach 
der Beendigung des politischen Werkes der 
Herstellung des Friedens die wirtschaftliche 
Zusammenarbeit der Völker organisiert wer 
den. » 
17. Die rationelle Organisierung des gegen 
seitigen Austausches stellt die Grundlage der 
wirtschaftlichen Zusammenarbeit dar. 
18. Die Erweiterung der Absatzgebiete stellt 
eine erste Lösung dar Eine erste Erweiterung 
muß in einem Meistbegünstigungssystem ge 
funden werden, das auf den europäischen Aus 
schuß angewendet wird. Wirtschaftliche Son 
derbestimmungen kann man sogar bis zur 
teilweisen oder vollständigen Zollunion füh 
ren, wodurch die wirtschaftlichen Bedingungen 
verschiedener europäischer Bezirke fühlbar 
verbessert würden. 
19. Die Sicherheit im Warenaustausch ist 
ein zweiter Faktor des wirtschaftlichen Fort 
schrittes. Einerseits muß der Warenaustausch 
durch eine internationale oder mindestens eu 
ropäische Konvention geschützt werden, um 
7Garantien zu schaffen, gegen die Mißbräuche 
des mittelbaren oder unmittelbaren Protek 
tionismus. Der Konventionsentwurf für cine 
gemeinsame wirtschaftliche Aktion, der im 
Jahre 1931 vom Völkerbund aufgestellt worden 
ist,' mutz zu diesem Zweck wieder aufgegriffen 
werden. 
Ausgleich der Währungen 
Andererseits muß der internationale Wa 
renaustausch geschützt werden gegen das miß 
bräuchliche Eingreifen der Staaten. Der Ab 
schluß eines europäischen Zollwaffenstillstan 
des, der durch einen fühlbaren Ausgleich der 
Währungen in Europa möglich gemacht wür 
de, ist ebenso notwendig wie die Schaffung 
eines internationalen Warenaustauschge 
richts, der die Kündigung der Handelsabkom 
men und den Abbruch wirtschaftlicher Bezie 
hungen zwischen den Völkern verhindern 
würde, die der Regularisierung und der Ent 
wicklung des Warenaustausches so nachteilig 
sind. 
Schließlich müssen die Währungsschwankun- 
gen und die Verknappung des internatiouàlî
	        
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