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QuUk und Df. krnrt Richten Frühstückskräutertee aus einer Quelle
Es gibt noch immer Unklarheiten über
Sie Bedeutung der Begriffe des Reichs
burgerrechts und der Staatsangehörigkeit,
wie^ sie sich nach der neuen Gesetzgebung
darstellen. Es ist deshalb zu begrüßen,
daß in dem Kommentar zur deutschen
Rassegesetzgebung (Band I „Reichsbürger
gesetz, Blutschutzgesetz, Ehegesunöheits-
gesetz", von Staatssekretär Dr. Stuckart
und Dr. H. Globke, Beck'sche Verlagsbuch
handlung, München) eine authentische
Auslegung der Gesetze und aller für sie gel
tenden Vorschriften und Verordnungen
gegeben wird. Wir entnehmen ihm fol
gende Ausführungen:
Das Rerchsbürgergesetz hebt den Träger
deutschen^oder artverwandten Blutes aus den
übrigen Staatsangehörigen heraus, indem es
ihn allein befähigt, Reichsbürger zu werden.
Personen ortsremöen Blutes, insöesonöere
also die Juden, sind damit ohne weiteres vom
Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen.
Aber auch dem Staatsangehörigen deutschen
oder artverwandten Blutes fällt das Reichs
bürgerrecht nicht ohne weiteres zu. Das Reichs
bürgerrecht verlangt vielmehr bei ihm den
Willen und die Eignung, in Trene dem deut
schen Volk und Reich zu dienen. Beides muß
er vor der Verleihung des Reichsbürgerrechts
durch sein Verhalten bewiesen haben.
Volksgruppen innerhalb der eigenen Staats
grenzen. Jeder Staat, in dem nationale Volks
gruppen ihr kulturelles Eigenleben führen,
muß aber umgekehrt fordern, daß die nationa
len Volksgruppen die politische Gestaltung
des Staates bejahen und an seiner Formung
positiv mitarbeiten. Das innerstaatliche Recht
des Staates, in Len sie eingegliedert sind, ist
deshalb ftir sie auch absolut verbindlich. Die
Eignung eines Angehörigen einer Minder
heit zum Dienst am Deutschen Reich liegt
daher dann vor, wenn er ohne Preisgabe
seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Treue
zum Reich seine staatsbürgerlichen Pflichten,
wie Wehrdienst usw., erfüllt. Die Reichsbür
gerschaft steht mithin den in Deutschland le
benden artverwandten Volksgruppen, wie
Polen, Dänen usw., offen.
verständlich, daß das Reichsbürgerrecht wieder
entzogen werden kann, wenn seine Voraus
setzungen, insbesondere das eines Reichsbür
gers würdige Verhalten, in Wegfall kommen.
Anders verhält es sich mit art- und bluts-
fremden Staatsangehörigen. Diese erfül
len die blutmäßige Voraussetzung für das
Relchsbürgerrecht nicht. Rassefremdheit kenn
zeichnet insbesondere das Judentum, das
einen Fremdkörper in allen europäischen
Völkern bildet.
Die subjektive Voraussetzung des Reichs
bürgerrechts, nämlich der Wille, dem deutschen
Volk und Reich zu dienen, wird grundsätzlich
bis zum Beweise des Gegenteils als vorlie
gend angenommen werden können. Denn das
Reichsbürgergesetz bezweckt keineswegs, die
Ausübung der politischen Rechte ans einen
kleinen Bruchteil des deutschen Volkes zu be
schränken und alle übrigen Volksgenossen da
von auszuschließen. Es ist aber Sinn und
Zweck der Reichsbürgergesetzgebung, die
Staatsbürgerrechte nicht wahllos jedem
Angehörigen des Staatsverbandes mit der
Erreichung eines bestimmten Alters zufallen
zu lassen, sondern sie ihm nach Prüfung seiner
Würdigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt,
dre Verleihung des Reichsbürgerbriefes, zu
erteilen. Das Reichsbürgerrecht wird demge
mäß dem weitaus größten Teil aller Staats
angehörigen bei der Erreichung eines bestimm
ten Lebensalters verliehen werden. An
dererseits ermöglicht aber die Versagung oder
Entziehung des Reichsbürgerrechts, die
Ungeeigneten von der politischen Mitbestim
mung auszuschließen. Schwere Verbrechen,
staatsfeindliche Betätigung, Verletzung der
staatsbürgerlichen Pflichten, wie z. B. Nicht
erfüllung der Wehrpflicht, Wehrunwürdigkeit,
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter, Berufsunwüröigkeit wer
den den Staatsangehörigen vom Reichsbürger
recht ausschließen.
Der Reichsbürger ist der alleinige Träger
der p o l i t i s ch e n R e ch t e nach Maßgabe der
Gesetze. Nur er kann zum Reichstag wählen
oder gewählt werden, sich an Volksabstimmun
gen beteiligen, Ehrenämter im Staat und in
ber Gemeinde ausüben und zum Berufs- oder
Ehrenbeamten ernannt werden. Kein Jude
kann daher in Zukunft ein solches öffentliches
Amt ausüben.
Da der Verleihung des Reichsbürgerrechts
infolge ihrer Tragweite für die Nation wie
fur den einzelnen hervorragende Bedeutung
zukommt, kann sie nur mit größter Sorgfalt
Ķd nur durch die hierfür geeigneten Stellen
der Reiche- und Parteiführung vorgenommen
werden. Der Reichsbürgerbrief wird
somit, dem Willen des Führers entsprechend
vre wertvollste Urkunde sein, die die Nation
zu vergeben hat und die ein Deutscher in sei
nem Leben erwerben kann. Dabei ist es selbst-
Neben den Reichsbürgern als den politisch
allein vollberechtigten Volksgenossen bilden die
Staatsangehörigen den weiteren
Kreis. Das Reichsbürgergesetz ändert zunächst
die Grundsätze des Erwerbs und des Verlusts
der Staatsangehörigkeit nicht. Inhalt und
Wesen der Staatsangehörigkeit hat das Reichs
bürgergesetz dagegen tiefgehend umgestaltet.
Materieller Inhalt der Staatsangehörigkeit ist
die Zugehörigkeit zum Schutzverbanö des
Deutschen Reiches, d. h. das Recht auf Schutz
des Deutschen Reiches. Mit diesem Recht sind
unlöslich verbunden die Pflichten des Staats
angehörigen gegenüber dem Reich. Die Staats
angehörigkeit hat innen- und außenpolitische
Bedeutung. In ihrer völkerrechtlichen Bezie
hung ist sie das Unterscheidungsmerkmal ge
genüber dem Ausländer, ö. h. demjenigen, der
eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt oder
staatenlos ist. Innenpolitisch ist sie eine
Schutzverbandsgenossenschaft aller dem Staats
verband Angehörigen. Diese Schutzverbands
genossenschaft umfaßt in erster Linie die
Reichsbürger, darüber hinaus aber auch die
übrigen Volksgenossen, die entweder wegen
Jugendlichkeit noch nicht Reichsbürger sind,
oder denen das Reichsbürgerrecht versagt oder
wieder entzogen worden ist, und schließlich die
artfremden Staatsangehörigen.
Durch die Trennung des Besitzes der
taatsangehörigkeit und des Erwerbs der
taatsbürgerrechte durch die Verleihung des
Reichsbürgerrechts hat die Staatsangehörigkeit
ihren politischen Inhalt verloren. Die bisher
mit der „Staatsangehörigkeit" verknüpften po
litischen Befugnisse sind weggefallen. Der
Staatsangehörige hat als solcher keine politi
schen Rechte mehr. Im übrigen kann er alle
der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen
im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmun
gen benutzen,- er darf, soweit nicht gesetzliche
Einschränkungen vorliegen, sich wirtschaftlich
beknkrgon und genießt den Schutz durch Re
staatlichen Organe. Umgekehrt ist er verpflich
tet, alle öffentlichen Lasten mitzutragen und
sich notfalls auch mit allem, was er besitzt, für
den Bestand des Staates einzusetzen. Staats
politische Rechte besitzt er jedoch nicht. Der
Besitz der Staatsangehörigkeit gibt keinen
Anspruch auf den Erwerb des Reichsbürger
rechts.
Im Unterschied zum Reichsbürgerrecht ist
die Staatszugehörigkeit unabhängig von der
blutmäßigen Zugehörigkeit. Demgemäß wer
den auch weiterhin Fremörassigc die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben können, wenn
sie die im übrigen an ihre Gesamtpersönlich
keit zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Sträflingsfkucht aus Guyana.
Dem Neer Mûķkgegàn.
DNB. Paris, 16. April. (Eig. Funkm.) Fünf
Verbrechern aus der Strafkolonie St. Laurent
du Maroni (Französisch-Guyana) war es ge
lungen, in einem kleinen Boot die Küste der
englischen Insel Trinidad zu erreichen. Die
dortige Polizeibehörde war von dieser Ein
wanderung jedoch nicht entzückt. Sie setzte,
wie das „Petit Journal" meldet, die fünf
Sträflinge in ein Segelboot, versorgte sie mit
Lebensmitteln und ließ sie durch eine Polizei
barkasse aufs Meer Hinausschleppen. Seitdem
hat man nichts mehr von ihnen gehört.
Das Volkstum geht oft über die Grenzen
des Staates hinaus, häufig ragen andere
Volkstümer in den Staat hinein. Die Ange
hörigen artverwandter Volkstümer sind im
Hinblick auf die blutmäßige Voraussetzung der
Reichsbürgerschaft ohne weiteres den Volks
tumsangehörigen gleichzustellen. Da der Na
tionalsozialismus vom Volke als dem politi
schen Grundwert des Staates ausgeht, achtet
er auch das Bestehen fremder Volkstümer und
.... I ■■ I lUCTOXWvi V., i
Eröffnung der Luftkriegsschnle Dresden.
In Gegenwart des Staatssekretärs Generalleutnant Milch wurde
rn Dresden die Luftkriegsschule ihrer Bestimmung übergeben. Zu
gleich wurden, wie unser Bild zeigt, die Fahnenjunker auf den Füh
rer und Obersten Befehlshaber der Wehrmacht, Adolf Hitler, ver-
(Scherl-Bilderdienst, K.)
Rettung vor dem weißen Tod.
Nur der Kops ragle aus der Lamme.
DNB. Wien, 15. April. Am Montagabend
wurde auf dem Hochkönig in den Salzburger
Alpen der Rechtsanwaltsanwärter Dr. Zinker
aus Salzburg von einer Lawine überrascht
und verschüttet. Es gelang ihm, den Kopf aus
den Schneemassen freizubekommen. I» dieser
furchtbaren Lage verblieb er 24 Stunden. Erst
am nächsten Tage wurden seine Hilferufe von
einer Touristengruppe gehört, die ihn aus
den Schneemassen befreite und in Sicherheit
brachte.
Vom Führer begnadigt.
Die Justizpressestelle Berlin teilt mit: Der
Führer und Reichskanzler hat die durch das
Urteil des Schwurgerichtes Frankfurt an der
Oder am 2. Oktober 1935 gegen den am 24.
Juni 1892 geborenen Franz Klaus aus Für
stenwalde wegen Mordes ausgesprochene
Todesstrafe im Gnadenwege in lebenslange
Zuchthausstrafe umgewandelt.
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Das Mißgeschick der „Ranpura".
Ausladung der llimstschätze?
DNB. London, 15. April. Auch am Mittwoch
vormittag gelang es nicht, den in der Bucht
von Gibraltar auf Grund geratenen Dampfer
„Ranpura", auf dem sich die chinesischen Kunst
schätze befinden, wieder flottzumachen. Beim
Einsetzen der Flut versuchten mehrere Schlep
per, das Schiff aus seiner unangenehmen Lage
zu befreien, doch mußten alle Bemühungen im
Laufe des Vormittags vorübergehend ein
gestellt werden, zumal sich das Wetter weiter
verschlechterte und zwei Schlepper beschädigt
wurden. Inzwischen wird die Frage einer
Ausladung der Kunstschätze ernstlich erwogen.
Ob die „Ranpura" unter der Wasserlinie be
schädigt ist, konnte noch nicht mit Sicherheit
festgestellt werden.