Ein Sang von Treue und Liebe
Roman von Leonline v. Wirrterfeld-Platen
Julia wendet sich um und sagt leise, — ein
wenig lauernd:
„Du, Nordlandsgreif, — du bist jetzt mein
Gefangener."
Olaf nickt. —
„Das weiß ich, Fürstin. Aber ich spotte dei
ner Gefangenschaft. Wenn alle deine Fesseln
so zerbrechlich sind wie diese hier."
Und er stößt mit dem Fuß an die Kette, die
noch an der Erde liegt.
Julia ist ein wenig bleich geworden.
„Willst du entfliehen?"
„Die Frage konntest du dir sparen, Fürstin,
denn das will wohl jeder Gefangene."
„Meine Wächter sind scharf."
Und ihre Augen funkeln, als sie das sagt.
Olaf lacht.
Sie kraust die Stirn.
„Warum lachst du?"
„Wenn ich an deine Wächter denke, Fürstin."
„Fürchtest du dich nicht vor mir?"
„Warum?"
„Ich kann dich töten lassen."
Seine Augen werden tief und ernst.
„Ohne den Willen der Götter nie. So hat
Mich der Alte vom Berge gelehrt."
Sie schreckt ein wenig zusammen und blickt
ihn scheu von der Seite an. Dann, als sie
sieht, daß er schweigt und über die Terrasse
fort aufs Meer schaut, tritt sie langsam neben
ihn.
„Komm hinaus vor die Halle, Nordlands
greif. Da ist der Blick schöner und weiter.
Unsere Dichter nennen ihn „die Perle Si
ziliens"".
Er geht langsam nach hinten und bleibt mit
verschränkten Armen im Torbogen stehen.
„Bei uns in Nordland ist es schöner."
Sie sieht ihn zornig an und ihre Augen fun
keln.
„Bist du toll? Dein kalter Norden und dies
hier?"
Olaf lächelt. Es ist ein tiefes, versonnenes
Lächeln.
„O, was weißt denn du von meinem Nord-
land?"
Julia zuckt die Achseln.
^„Daß dort nur Eis liegt und Schnee. Daß
Tiere dort hausen, die man Bären und Wölfe
vennt. Und daß in grauem Nebel alles er
starrt."
Olaf schüttelt deu Kopf.
„O, sie haben dir schlecht erzählt von mei
ner Heimat."
„So erzähle du mir besser. Und komme zu
mir, daß ich dir dabei in deine Augen schauen
kann, die blitzen wie Stahl unterm Hammer.
Ich sah noch nie solche Augen. Komm, Nord
landsgreif!"
„Laß mich hier stehen, Fürstin. Hier kann ich
das Meer sehen. Das ist wie ein Gruß aus
der Heimat."
„Liebst du denn deine graue Heimat so sehr?"
Olaf legt die Hände ineinander, sein Blick
wird starr, wie nach innen gerichtet.
„Fürstin, ich habe mich einst fortgesehnt von
ihr, in wilder, heißer Jugendlust. Nun rächt
sie sich dafür. Und steht vor meiner Seele Tag
und Nacht und ruft und lockt mit ihrer klaren,
herben Nordlandsstimme. Fürstin, du hast die
Möwen nie gesehen, die wild schreiend flattern
um Biörn Glutauges Wachtturm. Du hast das
Nordlicht noch nie gesehen, das purpurn die
Mitternacht färbt. Den Wiking sahst du nie,
der jauchzend durch die Schaumwogen strich,
Odins und Freias Liebling. Fürstin, du hast
nie den Nordsturm gehört, wie er an den Fel
sen rüttelt und nach Beute brüllt. Nie hast du
die knisternde Reifkälte gespürt, ivenn sie um
die ächzende Schwarztanne spinnt und dem
Manne die Seele stählt, daß sie groß wird und
weit und gewaltig!"
Wie ferner, rollender Bardensang klingt es
an ihr Ohr, sie lauscht verzückt. Auf dem Divan
hat sie sich niedergelassen, die schlanken Finger
im Schoß verschlungen.
Die Sonne brennt heiß nieder aus das zit
ternde Meer und den schneeweißen Marmor.
Und sie sagt mit leiser, sanfter Stimme, in der
eine scheue Bewunderung mitklingt:
„Wie schön du bist, wenn du so sprichst, Nord
landsgreif! Ach, komme her zu mir, daß ich
dir tiefer sehen mag in deine stahlharten
Augen, die dennoch voll Sonne sind."
Langsam verläßt Olaf die Terrasse und
bleibt wenige Schritte vor ihr stehen.
„Was soll ich, Fürstin?"
Sie neigt deu zierlichen, dunklen Kopf und
sieht ihn von unten herauf schelmisch an.
„Das fragst du noch, Nordlandsgreif? Ich
sah noch nie so schönen Mann wie du bist. Und
ich — bin ich nicht auch schön?"
Olaf sieht sie zum ersten Mal etwas auf
merksam an.
„Dein Haar ist wie die Mitternacht, wenn
ein Sturm die Sterne gelöscht hat. Und deine
Augen sind wie dunkle Rätsel. Doch ich möchte
jetzt zu meinen Brüdern gehen, die auch gefan
gen sind. Was soll ich hier schwätzen?"
Sie knirscht mit den weißen Zähnen.
„Du bist ein Narr, Nordlandsgreif. Seit
wann haben Gefangene eigenes Wünschen und
Wollen? Aber es sei! Heute abend sollst du
mir wiederkommen."
Sie klatscht in die Hände.
„Phöbe!"
Die Sklavin erscheint in demütiger Haltung
durch den Purpurvorhang. Julia steht lang
sam auf und streicht die schwarzen Locken aus
der Stirn.
„Führt mir den Nordlandsgreif hinab,
Phöbe, daß man ihn bade und salbe, und gebt
ihm Speis' und Trank, soviel er mag. Und vie
len süßen Zypernwein, der ihm das Eisblut
durch die Adern peitsche. Geh, Nordlandsgreif,
zur Nacht hast du die Wache hier im Saal."
Olaf schüttelt unwillig den Kopf.
„Was schwätzt du da für ein sonderbares
Zeug? Ich will zu meinen Gefährten."
Julia lächelt ihn an.
„Die sind im Kerker und sind streng bewacht.
Du sollst es besser haben."
Ueber sein Gesicht springt eine jähe Zornes
röte.
„Was bin ich Besseres als die andern? Ihr
habt hier eignen Brauch auf Eurer Insel.
Mein alter Vater leidet mehr denn ich. Ich
will zu ihm."
Und er stampft mit dem Fuß auf, daß die
Halle dröhnt.
Julia kichert und duckt sich ein wenig.
„So hab' ich dich gern, Nordlandsgreif. Sv
sehe ich doch, daß auch in dir Feuer loht. Tut
alles, was er will, Phöbe, und führt ihn zu
seinen Genossen."
Sie führen Olaf hinaus. Ta reckt sich die
Fürstin wie eine Katze, die spielen will.
„Phöbe, wenn es Abend wird, dann schmücke
mich, wie du mich noch nie geschmückt. Jetzt soll
man die Sänfte bringen ,ich will in die Stadt."
*
In engem Gewahrsam sitzen die Gefangenen.
Es ist ein großer, gepflasterter Hof, um den
eine hohe Mauer läuft. Vor dem eisernen Tor
stehen Römer und schwarze Sklaven, bis an die
Zähne bewaffnet. Den Gefangenen sind die
Hände gefesselt, nur Olaf geht frei umher.
Man hat ihnen Speise und Trank gebracht,
aber Biörn Glutauge hat alles verächtlich mit
dem Fuß von sich gestoßen. Er will nicht essen
noch trinken, ob ihm die Seinen auch mahnend
zureden, damit er bei Kraft bleibe.
Aus einen Felsblock hat er sich gesetzt und
den eisengrauen Kopf schwer in die Hände ge
stützt.
„Ich bin alt und habe viel gesehen. Aber noch
nie habe ich Gefangenenbrot gegessen mit ge
fesselter Hand."
Er spuckt aus.
„Lieber verhungern, als von diesen schwar
zen Tigerkatzen einen Bissen nehmen."
Da stößt Jllfert den jungen Königssohn in
die Seite.
„Sag', Olaf, du hast's dieser geschmeidigen
Fürstin wohl angetan? Sie sah dich mit so
gar verliebten Augen an und tut dir scheinba'
alles zu Gefallen. Das mußt du nutzen mil
List und Klugheit."
Olaf lacht und zuckt die Achseln.
„Was soll ich tun? Sie wird uns schwerlich
alle freilassen, wenn ich sie darum bitte."
Helge hebt den Kopf.
„Tölpel! Wenn du es nur klug anfängst
vielleicht doch. Dies Weib ist ja zu allem fähig.
Und sie ist schön, bei Thor! Wie eine Walküre
Du sollst ja heute abend Wache tun bei ihr
Das mutzt du nützen für uns alle. Sage ih
kühn, wie schön sie sei. Und küsse sie. Dan'
wird sie girren wie ein Täubchen und dl
alles gewähren. Dafür bürge ich mit me?
Kops."
Olaf sieht Helge fest in die Augen.
lFvriietzttng folgt.»
Tie letzte Ruhestätte des to.^u
Botschafters.
Die Grabstätte der Familie Hoesch auf der.
Dresdner Trinitatis-Friedhof, auf dem am
Sonnabend der Botschafter beigesetzt wurde.
(Ströhla, K.)
Wichtige ErgMZMgs-BersrdrrMg im Berkehr
Mit Schlachtvieh
Schlachtviehverwertungsvcrbände umgetauft in Biehwirtschaftsverbände — Erweiterter Mitgliederkreis
Der Reichsminister sür Ernährung und Land
wirtschaft hat soeben im Reichsgesetzblatt die Dritte
Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit
Schlachtvieh veröffentlicht. Diese Verordnung ent
halt eine Reihe Ergänzungen zu der bereits vor
ausgegangenen Verordnung zur Regelung des
Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935,
ferner zu der Verordnung über Kleinhandelspreise
für Gefrierfleisch vom 7. Januar 1936.
Die Bezeichnung „Schlachtviehverwertungsver-
bande" wird jeweils ersetzt durch die Bezeichnung
„Biehwirtschastsverbände".
Die Verordnung bringt eine bedeutsame Erwei
terung der Mitgliedsbetriebe der Viehwirtschafts
verbände sowie der Befugnisse der Hauptvereini
gung der Deutschen Viehwirtschaft und der Vieh
wirtschaftsverbände. Es werden nunmehr auch die
Betriebe, die Därme, Magen oder Blasen von
Schlachtvieh bearbeiten oder mit diesen Waren han
deln, den Viehwirtschaftsverbänden angeschlossen,
und es wird der Verkehr mit diesen Waren den
Vorschriften nach der Verordnung zur Regelung
des Verkehrs, mit Schlachtvieh unterworfen. Der
Vorsitzende der Hauptvereinigung ivird ferner er
mächtigt, Mitgliedsbetrieben die Fortführung zu
untersagen, wenn der Betriebsinhaber oder ein
Mitglied der Betriebsleitung die für die Fortfüh
rung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Die Biehwirtschastsverbände erhalten
sodann die Befugnis, beim Handel mit Schlachtvieh
oder beim Großhandel mit Fleisch bei bestimmten
Verstößen eines Mitgliedes über die Waren zu ver
fügen.
Als Schlachtvieh lViehf im Sinne dieser Verord
nung gelten Rindvieh einschließlich Kälber,
Schweine u. Schafe,' als Fleisch, Fleischwaren sowie
tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gelten
das Fleisch, die Fleischwaren und das Fett dieser
Tiere mit Ausnahme des Milchfetts. Den Vor
schriften dieser Verordnung unterliegen ferner
Därme, Magen und Blasen dieser Tiere.
Die Hauptvereinigung ist berechtigt, von den Mit
gliedern der Viehwirtschaftsvcrbände unmittelbar
Beiträge zu erheben.
Beiträge, Gebühren und Ordnungsstrafen, die
von den Zusammenschlüssen festgelegt werden, wer
den auf Ersuchen der Zusammenschlüsse durch die
Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsab
gabenordnung und der zu ihrer Durchführung er
lassenen Vorschriften beigetrieben, soweit nicht der
zuständige Reichsminister etlvas anderes bestimmt.
Es kann angeordnet werden, inwieweit die Ein
reihung zum Verkaufbestimmten Viehs in Schlacht
wertklassen nach seiner näheren Weisung durch
einen Ausschuß erfolgt. Der Ausschuß setzt sich aus
drei Mitgliedern zusammen, von denen je ein Mit
glied ein Bauer fLanöwirt), ein Händler und ein
Schlachter sein mutz. Es können mehrere Aus
schüsse gebildet werden. Der Marktbeauftragte be
ruft die Mitglieder der Ausschüsse. Wird innerhalb
des Ausschusses keine Einstimmigkeit erzielt, so
kann auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der
Marktbeauftragte an Stelle des Ausschusses über
die Einreihung entscheiden. Der Vorsitzende der
Hauptvereinigung kann Sonderbeauftragte bestel
len: diese sind berechtigt, Entscheidungen der Aus
schüsse und der Marktbeauftragten aufzuheben und
über die Einreihung endgültig zu entscheiden. Die
Mitglieder der Ausschüsse erhalten für ihre Auf
wendungen eine vom Marktbeauftragten festzu
setzende Entschädigung.
Der Vorsitzende der Hauptvereinigung kann Be
trieben, die Mitglied eines Viehwirtschaftsverban
des sind, die Fortführung auf Zeit oder dauernd
untersagen, wenn ein Betriebsinhaber oder ein
Der Reichsnährstand hat durch die Hauptvereini-
guug der deutschen Eierwirtschaft vier Bekanntma
chungen bzw. Anordnungen erlassen, die im Ver-
kündungSblatt des Reichsnährstandes Nr. 36 erschie
nen sind. Auf Grund der Bekanntmachung Nr. 2/36
betr. Frachtausgleich wird der bisherige Fracht
kostensatz von 0,2 Pfg. pro Ei bis auf weiteres auf
0,08 Pfg. reduziert. Durch diese Ermäßigung soll
noch stärker als bisher eine Belieferung der Vcr-
brauchergebiete aus den Ueberschußbezirken erreicht
werden. Der Antrag auf Erstattung der vorgelegten
Fracht ist von dem Käufer bei der Hauptvereini-
gung der deutschen Eierwirtschaft unter Beifügung
von Frachtbrief oder Speditionsschcin zu stellen.
Der Erstattung wird bis auf weitere ohne Rücksicht
auf die Beförderungsart der Reichsbahntarif zu
grunde gelegt. Die Gewährung des Frachtenaus-
glcichs findet bis auf weiteres nur beim Versand
aus dem Arbeitsgebiet einer Ausgleichsstelle eines
Eierwirtschaftsverbandes in das Gebiet einer an
deren Ausgleichsstelle statt. Die Hauptvereinigung
der deutschen Eierwirtschaft kann in Einzelfällen
eine anderweitige Regelung treffen.
Die Anordnung Nr. 4/36 befaßt sich mit der Ncn-
errichtung und Erweiterung von Bearbeiter- und
Verteilerbetrieben der Eier-, Schlachtgeflügel- und
Honigwirtschaft. Künftighin bedarf es einer beson
deren Genehmigung, wenn ein Betrieb, der Eier,
Schlachtgeflügel oder Honig bearbeiten oder ver
teilen will, neu errichtet oder erweitert werden soll.
Ausgenommen sind lediglich Einzelhandelsbetriebe.
Mitglied der Betriebsleitung die für die Fortfüh
rung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Ein Mangel der für die Betriebsfüh
rung erforderlichen Zuverlässigkeit darf nur ange
nommen werden, wenn
a) der Betriebsinhaber oder ein Mitglied der Be
triebsleitung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes
gegen das Gesetz über den Verkehr mit Tieren
und tierischen Erzeugnissen oder gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung
oder Anordnung über die Festsetzung von Prei
sen für Tiere oder tierische Erzeugnisse rechts
kräftig verurteilt oder von einem Zusammen
schluß oder einer Preisüberwachungsstelle mit
einer Ordnungsstrafe bestraft worden ist,
b) der Mitgliedsbetrieb vom Vorsitzenden des Bieh-
wirtschaftsverbandes oder der Hauptvereinigung
verwarnt worden ist,
c) der Betriebsinhaber oder ein Mitglied der Be
triebsleitung danach vorsätzlich einen erneuten
Verstoß gegen eine der unter a) genannten Be
stimmungen begangen hat und
d) die Verstöße sich gegen Bestimmungen über
Preise, Beschränkungen von Schlachtungen oder
sonstige Betriebsbeschränkuugen, Lieserbedingun-
Diese Anordnung wird begrüßt, weil die Branche
stark übersetzt war. Die EierwirtschaftSverbände
haben nunmehr die Möglichkeit, Neueinrichtungen
und Erweiterungen von Betrieben zu verhindern,
wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Sogar die
Verlegung von Betrieben bedarf nach der neuen
Verordnung der Genehmigung.
Die Anordnung Nr. 5/36 steht vor, daß sämtliche
Mitgliedsbetriebe, die Eier kaufen, verkaufen, ver
mitteln oder lagern, verpflichtet sind, die übernom
menen Mengen auf Anforderung jederzeit der
Hauptvereinigung bzw. den zuständigen Eierwirt
schaftsverbänden zur Verfügung zu stellen. Diese
Anordnung gibt den Trägern der Marktordnung
die Möglichkeit, einzugreifen, wenn sich in einzel
nen Bezirken eine ungleichmäßige oder ungerechte
Versorgung herausbildet. Sie stellt keinen Eingriff
in die Privatinitative dar.
Die Anordnung Nr. 6,86 bestimmt, daß alle die
jenigen Mitgliedsbctriebe, die Eier großhandels-
mäßig durch Vermittlung der Hauptvereinigung der
deutschen Eierwirtschaft kaufen, dafür eine Ver
mittlungsgebühr zu entrichten haben. Bekanntlich
gab es bereits einmal eine derartige Regelung bei
der Elerbewirtschastung, die jetzt mit verschiedenen
Ergänzungen wieder eingeführt wird. Im Gegensatz
zur früheren Regelung sind die 6 Pfg. je 166 Eier
nicht vom Verteiler, sondern vom Käufer zu ent
richten. Weitere Einzelheiten über die technische
I Durchführung dieser Anordnung werden in nächster
I Zeit noch gesondert bekanntgegeben.
gen, Vieh- oder Fleischversendung gerichtet
haben.
Gegen die Untersagung steht dem betroffenen
Mitglied binnen einem Monat nach Zugang der Ent
scheidung die Anrufung des Schiedsgerichts bei der
Hauptvereinigung zu.
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine auf
schiebende Wirkung. Der Obmann des Schieds
gerichts kann auf Antrag des betroffenen Mitglie
des anordnen, daß die Durchführung der Be
triebsschließung vorläufig unterbleibt.
Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen
Fortführung nach Abs. 1 untersagt worden ist, be
darf der Genehmigung des Vorsitzenden der Haupt
vereinigung, der endgültig entscheidet. 8 14 der Ver
ordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht
vieh findet keine Anwendung.
Verstößt ein Mitglied beim Handel mit Schlacht
vieh oder beim Großhandel mit Fleisch gegen eine
Anordnung der Hauptvereinigung oder eines Vieh-
wirtschaftsverbandes in bezug aus Lieferung nach
bestimmten Gebieten, Märkten oder an bestimmte
Abnehmer, so ist derjenige Viehwirtschastsverband,
in dessen Gebiet sich das Schlachtvieh oder Fleisch
befindet, berechtigt, über das Schlachtvieh oder
Fleisch zu verfügen.
Die Verfügungsbefugnis ist in der Weise auszu
üben, daß der zur Verfügung berechtigte Viehwirt-
schaftövcrband oder dessen Beauftragter das
Schlachtvieh oder Fleisch dort, wo es zur angemes
senen Versorgung der Bevölkerung notwendig ist,
für Rechnung des Versenders unter Beachtung der
festgesetzten Preise zum Verkauf zu bringen hat. Die
entstandenen Kosten sind vom Erlös abzuziehen.
Die Verordnung über Klcinhandelshöchstpreife
sür Gefrierfleisch vom 7. Januar 1036 wird ge-
äudert, und zwar beziehen sich jetzt die bisherigen
Kleinhandelspreise auf die in der Anordnung 45
der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft
festgelegten Höchstpreise für inländische Hälften
von Ochsen und Färsen je 50 Kg. Da, wo in der
Verordnung vom 7. Januar 1936 für den Kleinver
kaufspreis der Höchstpreis für inländische Rinder
hälften von 71 bis 72 zugrunde gelegt war, tritt
jetzt der Höchstpreis für inländische Hälften von
Ochsen und Färsen von 74, wo früher der Höchst
preis von 73 bis 74 galt, ist jetzt der Höchstpreis von
76 eingesetzt worden. Für den früheren Höchstpreis
75 gilt jetzt der Höchstpreis 78. Der frühere Höchst
preis 76 bis 77 ist jetzt durch den neuen Höchstpreis
80 ersetzt, und an Stelle des früheren Höchstpreise^
78 bis 79 ist jetzt der Höchstpreis 82 getreten.
Die Kennziffer der Großhandelspreise (8. 4. 103,7)
stellt sich für den 15. 4. auf 103,8. Hauptgruppen:
Agrarstosfe 105,3 (plus 0,3 vH), industrielle Rohstoffe
und Halbwaren 93,5 funverändert) und inö. Fertig
waren 120,3 (unverändert).
Neue Anordnungen in der SierMirtschaft