Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

Ein Sang von Treue und Liebe 
Roman von Leonline v. Wirrterfeld-Platen 
Julia wendet sich um und sagt leise, — ein 
wenig lauernd: 
„Du, Nordlandsgreif, — du bist jetzt mein 
Gefangener." 
Olaf nickt. — 
„Das weiß ich, Fürstin. Aber ich spotte dei 
ner Gefangenschaft. Wenn alle deine Fesseln 
so zerbrechlich sind wie diese hier." 
Und er stößt mit dem Fuß an die Kette, die 
noch an der Erde liegt. 
Julia ist ein wenig bleich geworden. 
„Willst du entfliehen?" 
„Die Frage konntest du dir sparen, Fürstin, 
denn das will wohl jeder Gefangene." 
„Meine Wächter sind scharf." 
Und ihre Augen funkeln, als sie das sagt. 
Olaf lacht. 
Sie kraust die Stirn. 
„Warum lachst du?" 
„Wenn ich an deine Wächter denke, Fürstin." 
„Fürchtest du dich nicht vor mir?" 
„Warum?" 
„Ich kann dich töten lassen." 
Seine Augen werden tief und ernst. 
„Ohne den Willen der Götter nie. So hat 
Mich der Alte vom Berge gelehrt." 
Sie schreckt ein wenig zusammen und blickt 
ihn scheu von der Seite an. Dann, als sie 
sieht, daß er schweigt und über die Terrasse 
fort aufs Meer schaut, tritt sie langsam neben 
ihn. 
„Komm hinaus vor die Halle, Nordlands 
greif. Da ist der Blick schöner und weiter. 
Unsere Dichter nennen ihn „die Perle Si 
ziliens"". 
Er geht langsam nach hinten und bleibt mit 
verschränkten Armen im Torbogen stehen. 
„Bei uns in Nordland ist es schöner." 
Sie sieht ihn zornig an und ihre Augen fun 
keln. 
„Bist du toll? Dein kalter Norden und dies 
hier?" 
Olaf lächelt. Es ist ein tiefes, versonnenes 
Lächeln. 
„O, was weißt denn du von meinem Nord- 
land?" 
Julia zuckt die Achseln. 
^„Daß dort nur Eis liegt und Schnee. Daß 
Tiere dort hausen, die man Bären und Wölfe 
vennt. Und daß in grauem Nebel alles er 
starrt." 
Olaf schüttelt deu Kopf. 
„O, sie haben dir schlecht erzählt von mei 
ner Heimat." 
„So erzähle du mir besser. Und komme zu 
mir, daß ich dir dabei in deine Augen schauen 
kann, die blitzen wie Stahl unterm Hammer. 
Ich sah noch nie solche Augen. Komm, Nord 
landsgreif!" 
„Laß mich hier stehen, Fürstin. Hier kann ich 
das Meer sehen. Das ist wie ein Gruß aus 
der Heimat." 
„Liebst du denn deine graue Heimat so sehr?" 
Olaf legt die Hände ineinander, sein Blick 
wird starr, wie nach innen gerichtet. 
„Fürstin, ich habe mich einst fortgesehnt von 
ihr, in wilder, heißer Jugendlust. Nun rächt 
sie sich dafür. Und steht vor meiner Seele Tag 
und Nacht und ruft und lockt mit ihrer klaren, 
herben Nordlandsstimme. Fürstin, du hast die 
Möwen nie gesehen, die wild schreiend flattern 
um Biörn Glutauges Wachtturm. Du hast das 
Nordlicht noch nie gesehen, das purpurn die 
Mitternacht färbt. Den Wiking sahst du nie, 
der jauchzend durch die Schaumwogen strich, 
Odins und Freias Liebling. Fürstin, du hast 
nie den Nordsturm gehört, wie er an den Fel 
sen rüttelt und nach Beute brüllt. Nie hast du 
die knisternde Reifkälte gespürt, ivenn sie um 
die ächzende Schwarztanne spinnt und dem 
Manne die Seele stählt, daß sie groß wird und 
weit und gewaltig!" 
Wie ferner, rollender Bardensang klingt es 
an ihr Ohr, sie lauscht verzückt. Auf dem Divan 
hat sie sich niedergelassen, die schlanken Finger 
im Schoß verschlungen. 
Die Sonne brennt heiß nieder aus das zit 
ternde Meer und den schneeweißen Marmor. 
Und sie sagt mit leiser, sanfter Stimme, in der 
eine scheue Bewunderung mitklingt: 
„Wie schön du bist, wenn du so sprichst, Nord 
landsgreif! Ach, komme her zu mir, daß ich 
dir tiefer sehen mag in deine stahlharten 
Augen, die dennoch voll Sonne sind." 
Langsam verläßt Olaf die Terrasse und 
bleibt wenige Schritte vor ihr stehen. 
„Was soll ich, Fürstin?" 
Sie neigt deu zierlichen, dunklen Kopf und 
sieht ihn von unten herauf schelmisch an. 
„Das fragst du noch, Nordlandsgreif? Ich 
sah noch nie so schönen Mann wie du bist. Und 
ich — bin ich nicht auch schön?" 
Olaf sieht sie zum ersten Mal etwas auf 
merksam an. 
„Dein Haar ist wie die Mitternacht, wenn 
ein Sturm die Sterne gelöscht hat. Und deine 
Augen sind wie dunkle Rätsel. Doch ich möchte 
jetzt zu meinen Brüdern gehen, die auch gefan 
gen sind. Was soll ich hier schwätzen?" 
Sie knirscht mit den weißen Zähnen. 
„Du bist ein Narr, Nordlandsgreif. Seit 
wann haben Gefangene eigenes Wünschen und 
Wollen? Aber es sei! Heute abend sollst du 
mir wiederkommen." 
Sie klatscht in die Hände. 
„Phöbe!" 
Die Sklavin erscheint in demütiger Haltung 
durch den Purpurvorhang. Julia steht lang 
sam auf und streicht die schwarzen Locken aus 
der Stirn. 
„Führt mir den Nordlandsgreif hinab, 
Phöbe, daß man ihn bade und salbe, und gebt 
ihm Speis' und Trank, soviel er mag. Und vie 
len süßen Zypernwein, der ihm das Eisblut 
durch die Adern peitsche. Geh, Nordlandsgreif, 
zur Nacht hast du die Wache hier im Saal." 
Olaf schüttelt unwillig den Kopf. 
„Was schwätzt du da für ein sonderbares 
Zeug? Ich will zu meinen Gefährten." 
Julia lächelt ihn an. 
„Die sind im Kerker und sind streng bewacht. 
Du sollst es besser haben." 
Ueber sein Gesicht springt eine jähe Zornes 
röte. 
„Was bin ich Besseres als die andern? Ihr 
habt hier eignen Brauch auf Eurer Insel. 
Mein alter Vater leidet mehr denn ich. Ich 
will zu ihm." 
Und er stampft mit dem Fuß auf, daß die 
Halle dröhnt. 
Julia kichert und duckt sich ein wenig. 
„So hab' ich dich gern, Nordlandsgreif. Sv 
sehe ich doch, daß auch in dir Feuer loht. Tut 
alles, was er will, Phöbe, und führt ihn zu 
seinen Genossen." 
Sie führen Olaf hinaus. Ta reckt sich die 
Fürstin wie eine Katze, die spielen will. 
„Phöbe, wenn es Abend wird, dann schmücke 
mich, wie du mich noch nie geschmückt. Jetzt soll 
man die Sänfte bringen ,ich will in die Stadt." 
* 
In engem Gewahrsam sitzen die Gefangenen. 
Es ist ein großer, gepflasterter Hof, um den 
eine hohe Mauer läuft. Vor dem eisernen Tor 
stehen Römer und schwarze Sklaven, bis an die 
Zähne bewaffnet. Den Gefangenen sind die 
Hände gefesselt, nur Olaf geht frei umher. 
Man hat ihnen Speise und Trank gebracht, 
aber Biörn Glutauge hat alles verächtlich mit 
dem Fuß von sich gestoßen. Er will nicht essen 
noch trinken, ob ihm die Seinen auch mahnend 
zureden, damit er bei Kraft bleibe. 
Aus einen Felsblock hat er sich gesetzt und 
den eisengrauen Kopf schwer in die Hände ge 
stützt. 
„Ich bin alt und habe viel gesehen. Aber noch 
nie habe ich Gefangenenbrot gegessen mit ge 
fesselter Hand." 
Er spuckt aus. 
„Lieber verhungern, als von diesen schwar 
zen Tigerkatzen einen Bissen nehmen." 
Da stößt Jllfert den jungen Königssohn in 
die Seite. 
„Sag', Olaf, du hast's dieser geschmeidigen 
Fürstin wohl angetan? Sie sah dich mit so 
gar verliebten Augen an und tut dir scheinba' 
alles zu Gefallen. Das mußt du nutzen mil 
List und Klugheit." 
Olaf lacht und zuckt die Achseln. 
„Was soll ich tun? Sie wird uns schwerlich 
alle freilassen, wenn ich sie darum bitte." 
Helge hebt den Kopf. 
„Tölpel! Wenn du es nur klug anfängst 
vielleicht doch. Dies Weib ist ja zu allem fähig. 
Und sie ist schön, bei Thor! Wie eine Walküre 
Du sollst ja heute abend Wache tun bei ihr 
Das mutzt du nützen für uns alle. Sage ih 
kühn, wie schön sie sei. Und küsse sie. Dan' 
wird sie girren wie ein Täubchen und dl 
alles gewähren. Dafür bürge ich mit me? 
Kops." 
Olaf sieht Helge fest in die Augen. 
lFvriietzttng folgt.» 
Tie letzte Ruhestätte des to.^u 
Botschafters. 
Die Grabstätte der Familie Hoesch auf der. 
Dresdner Trinitatis-Friedhof, auf dem am 
Sonnabend der Botschafter beigesetzt wurde. 
(Ströhla, K.) 
Wichtige ErgMZMgs-BersrdrrMg im Berkehr 
Mit Schlachtvieh 
Schlachtviehverwertungsvcrbände umgetauft in Biehwirtschaftsverbände — Erweiterter Mitgliederkreis 
Der Reichsminister sür Ernährung und Land 
wirtschaft hat soeben im Reichsgesetzblatt die Dritte 
Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit 
Schlachtvieh veröffentlicht. Diese Verordnung ent 
halt eine Reihe Ergänzungen zu der bereits vor 
ausgegangenen Verordnung zur Regelung des 
Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935, 
ferner zu der Verordnung über Kleinhandelspreise 
für Gefrierfleisch vom 7. Januar 1936. 
Die Bezeichnung „Schlachtviehverwertungsver- 
bande" wird jeweils ersetzt durch die Bezeichnung 
„Biehwirtschastsverbände". 
Die Verordnung bringt eine bedeutsame Erwei 
terung der Mitgliedsbetriebe der Viehwirtschafts 
verbände sowie der Befugnisse der Hauptvereini 
gung der Deutschen Viehwirtschaft und der Vieh 
wirtschaftsverbände. Es werden nunmehr auch die 
Betriebe, die Därme, Magen oder Blasen von 
Schlachtvieh bearbeiten oder mit diesen Waren han 
deln, den Viehwirtschaftsverbänden angeschlossen, 
und es wird der Verkehr mit diesen Waren den 
Vorschriften nach der Verordnung zur Regelung 
des Verkehrs, mit Schlachtvieh unterworfen. Der 
Vorsitzende der Hauptvereinigung ivird ferner er 
mächtigt, Mitgliedsbetrieben die Fortführung zu 
untersagen, wenn der Betriebsinhaber oder ein 
Mitglied der Betriebsleitung die für die Fortfüh 
rung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit 
nicht besitzt. Die Biehwirtschastsverbände erhalten 
sodann die Befugnis, beim Handel mit Schlachtvieh 
oder beim Großhandel mit Fleisch bei bestimmten 
Verstößen eines Mitgliedes über die Waren zu ver 
fügen. 
Als Schlachtvieh lViehf im Sinne dieser Verord 
nung gelten Rindvieh einschließlich Kälber, 
Schweine u. Schafe,' als Fleisch, Fleischwaren sowie 
tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gelten 
das Fleisch, die Fleischwaren und das Fett dieser 
Tiere mit Ausnahme des Milchfetts. Den Vor 
schriften dieser Verordnung unterliegen ferner 
Därme, Magen und Blasen dieser Tiere. 
Die Hauptvereinigung ist berechtigt, von den Mit 
gliedern der Viehwirtschaftsvcrbände unmittelbar 
Beiträge zu erheben. 
Beiträge, Gebühren und Ordnungsstrafen, die 
von den Zusammenschlüssen festgelegt werden, wer 
den auf Ersuchen der Zusammenschlüsse durch die 
Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsab 
gabenordnung und der zu ihrer Durchführung er 
lassenen Vorschriften beigetrieben, soweit nicht der 
zuständige Reichsminister etlvas anderes bestimmt. 
Es kann angeordnet werden, inwieweit die Ein 
reihung zum Verkaufbestimmten Viehs in Schlacht 
wertklassen nach seiner näheren Weisung durch 
einen Ausschuß erfolgt. Der Ausschuß setzt sich aus 
drei Mitgliedern zusammen, von denen je ein Mit 
glied ein Bauer fLanöwirt), ein Händler und ein 
Schlachter sein mutz. Es können mehrere Aus 
schüsse gebildet werden. Der Marktbeauftragte be 
ruft die Mitglieder der Ausschüsse. Wird innerhalb 
des Ausschusses keine Einstimmigkeit erzielt, so 
kann auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der 
Marktbeauftragte an Stelle des Ausschusses über 
die Einreihung entscheiden. Der Vorsitzende der 
Hauptvereinigung kann Sonderbeauftragte bestel 
len: diese sind berechtigt, Entscheidungen der Aus 
schüsse und der Marktbeauftragten aufzuheben und 
über die Einreihung endgültig zu entscheiden. Die 
Mitglieder der Ausschüsse erhalten für ihre Auf 
wendungen eine vom Marktbeauftragten festzu 
setzende Entschädigung. 
Der Vorsitzende der Hauptvereinigung kann Be 
trieben, die Mitglied eines Viehwirtschaftsverban 
des sind, die Fortführung auf Zeit oder dauernd 
untersagen, wenn ein Betriebsinhaber oder ein 
Der Reichsnährstand hat durch die Hauptvereini- 
guug der deutschen Eierwirtschaft vier Bekanntma 
chungen bzw. Anordnungen erlassen, die im Ver- 
kündungSblatt des Reichsnährstandes Nr. 36 erschie 
nen sind. Auf Grund der Bekanntmachung Nr. 2/36 
betr. Frachtausgleich wird der bisherige Fracht 
kostensatz von 0,2 Pfg. pro Ei bis auf weiteres auf 
0,08 Pfg. reduziert. Durch diese Ermäßigung soll 
noch stärker als bisher eine Belieferung der Vcr- 
brauchergebiete aus den Ueberschußbezirken erreicht 
werden. Der Antrag auf Erstattung der vorgelegten 
Fracht ist von dem Käufer bei der Hauptvereini- 
gung der deutschen Eierwirtschaft unter Beifügung 
von Frachtbrief oder Speditionsschcin zu stellen. 
Der Erstattung wird bis auf weitere ohne Rücksicht 
auf die Beförderungsart der Reichsbahntarif zu 
grunde gelegt. Die Gewährung des Frachtenaus- 
glcichs findet bis auf weiteres nur beim Versand 
aus dem Arbeitsgebiet einer Ausgleichsstelle eines 
Eierwirtschaftsverbandes in das Gebiet einer an 
deren Ausgleichsstelle statt. Die Hauptvereinigung 
der deutschen Eierwirtschaft kann in Einzelfällen 
eine anderweitige Regelung treffen. 
Die Anordnung Nr. 4/36 befaßt sich mit der Ncn- 
errichtung und Erweiterung von Bearbeiter- und 
Verteilerbetrieben der Eier-, Schlachtgeflügel- und 
Honigwirtschaft. Künftighin bedarf es einer beson 
deren Genehmigung, wenn ein Betrieb, der Eier, 
Schlachtgeflügel oder Honig bearbeiten oder ver 
teilen will, neu errichtet oder erweitert werden soll. 
Ausgenommen sind lediglich Einzelhandelsbetriebe. 
Mitglied der Betriebsleitung die für die Fortfüh 
rung des Betriebes erforderliche Zuverlässigkeit 
nicht besitzt. Ein Mangel der für die Betriebsfüh 
rung erforderlichen Zuverlässigkeit darf nur ange 
nommen werden, wenn 
a) der Betriebsinhaber oder ein Mitglied der Be 
triebsleitung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes 
gegen das Gesetz über den Verkehr mit Tieren 
und tierischen Erzeugnissen oder gegen eine auf 
Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung 
oder Anordnung über die Festsetzung von Prei 
sen für Tiere oder tierische Erzeugnisse rechts 
kräftig verurteilt oder von einem Zusammen 
schluß oder einer Preisüberwachungsstelle mit 
einer Ordnungsstrafe bestraft worden ist, 
b) der Mitgliedsbetrieb vom Vorsitzenden des Bieh- 
wirtschaftsverbandes oder der Hauptvereinigung 
verwarnt worden ist, 
c) der Betriebsinhaber oder ein Mitglied der Be 
triebsleitung danach vorsätzlich einen erneuten 
Verstoß gegen eine der unter a) genannten Be 
stimmungen begangen hat und 
d) die Verstöße sich gegen Bestimmungen über 
Preise, Beschränkungen von Schlachtungen oder 
sonstige Betriebsbeschränkuugen, Lieserbedingun- 
Diese Anordnung wird begrüßt, weil die Branche 
stark übersetzt war. Die EierwirtschaftSverbände 
haben nunmehr die Möglichkeit, Neueinrichtungen 
und Erweiterungen von Betrieben zu verhindern, 
wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Sogar die 
Verlegung von Betrieben bedarf nach der neuen 
Verordnung der Genehmigung. 
Die Anordnung Nr. 5/36 steht vor, daß sämtliche 
Mitgliedsbetriebe, die Eier kaufen, verkaufen, ver 
mitteln oder lagern, verpflichtet sind, die übernom 
menen Mengen auf Anforderung jederzeit der 
Hauptvereinigung bzw. den zuständigen Eierwirt 
schaftsverbänden zur Verfügung zu stellen. Diese 
Anordnung gibt den Trägern der Marktordnung 
die Möglichkeit, einzugreifen, wenn sich in einzel 
nen Bezirken eine ungleichmäßige oder ungerechte 
Versorgung herausbildet. Sie stellt keinen Eingriff 
in die Privatinitative dar. 
Die Anordnung Nr. 6,86 bestimmt, daß alle die 
jenigen Mitgliedsbctriebe, die Eier großhandels- 
mäßig durch Vermittlung der Hauptvereinigung der 
deutschen Eierwirtschaft kaufen, dafür eine Ver 
mittlungsgebühr zu entrichten haben. Bekanntlich 
gab es bereits einmal eine derartige Regelung bei 
der Elerbewirtschastung, die jetzt mit verschiedenen 
Ergänzungen wieder eingeführt wird. Im Gegensatz 
zur früheren Regelung sind die 6 Pfg. je 166 Eier 
nicht vom Verteiler, sondern vom Käufer zu ent 
richten. Weitere Einzelheiten über die technische 
I Durchführung dieser Anordnung werden in nächster 
I Zeit noch gesondert bekanntgegeben. 
gen, Vieh- oder Fleischversendung gerichtet 
haben. 
Gegen die Untersagung steht dem betroffenen 
Mitglied binnen einem Monat nach Zugang der Ent 
scheidung die Anrufung des Schiedsgerichts bei der 
Hauptvereinigung zu. 
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine auf 
schiebende Wirkung. Der Obmann des Schieds 
gerichts kann auf Antrag des betroffenen Mitglie 
des anordnen, daß die Durchführung der Be 
triebsschließung vorläufig unterbleibt. 
Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen 
Fortführung nach Abs. 1 untersagt worden ist, be 
darf der Genehmigung des Vorsitzenden der Haupt 
vereinigung, der endgültig entscheidet. 8 14 der Ver 
ordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht 
vieh findet keine Anwendung. 
Verstößt ein Mitglied beim Handel mit Schlacht 
vieh oder beim Großhandel mit Fleisch gegen eine 
Anordnung der Hauptvereinigung oder eines Vieh- 
wirtschaftsverbandes in bezug aus Lieferung nach 
bestimmten Gebieten, Märkten oder an bestimmte 
Abnehmer, so ist derjenige Viehwirtschastsverband, 
in dessen Gebiet sich das Schlachtvieh oder Fleisch 
befindet, berechtigt, über das Schlachtvieh oder 
Fleisch zu verfügen. 
Die Verfügungsbefugnis ist in der Weise auszu 
üben, daß der zur Verfügung berechtigte Viehwirt- 
schaftövcrband oder dessen Beauftragter das 
Schlachtvieh oder Fleisch dort, wo es zur angemes 
senen Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, 
für Rechnung des Versenders unter Beachtung der 
festgesetzten Preise zum Verkauf zu bringen hat. Die 
entstandenen Kosten sind vom Erlös abzuziehen. 
Die Verordnung über Klcinhandelshöchstpreife 
sür Gefrierfleisch vom 7. Januar 1036 wird ge- 
äudert, und zwar beziehen sich jetzt die bisherigen 
Kleinhandelspreise auf die in der Anordnung 45 
der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft 
festgelegten Höchstpreise für inländische Hälften 
von Ochsen und Färsen je 50 Kg. Da, wo in der 
Verordnung vom 7. Januar 1936 für den Kleinver 
kaufspreis der Höchstpreis für inländische Rinder 
hälften von 71 bis 72 zugrunde gelegt war, tritt 
jetzt der Höchstpreis für inländische Hälften von 
Ochsen und Färsen von 74, wo früher der Höchst 
preis von 73 bis 74 galt, ist jetzt der Höchstpreis von 
76 eingesetzt worden. Für den früheren Höchstpreis 
75 gilt jetzt der Höchstpreis 78. Der frühere Höchst 
preis 76 bis 77 ist jetzt durch den neuen Höchstpreis 
80 ersetzt, und an Stelle des früheren Höchstpreise^ 
78 bis 79 ist jetzt der Höchstpreis 82 getreten. 
Die Kennziffer der Großhandelspreise (8. 4. 103,7) 
stellt sich für den 15. 4. auf 103,8. Hauptgruppen: 
Agrarstosfe 105,3 (plus 0,3 vH), industrielle Rohstoffe 
und Halbwaren 93,5 funverändert) und inö. Fertig 
waren 120,3 (unverändert). 
Neue Anordnungen in der SierMirtschaft
	        
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