Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

Religionsgliederung 
Als man daran antrj, im Rahmen der letzten 
Volkszählung vom 16. Juni 1933 eine Erhe 
bung über die Religionsgliederung unseres 
Volkes durchzuführen, wurde unter Mitwir 
kung von namhaften Vertretern der evangeli 
schen und der katholischen Kirche ein Verzeich 
nis der Religionsbenennnngen aufgestellt. 
Fast 1000 Bezeichnungen umfaßt dieses Ver 
zeichnis, ein Beweis dafür, mit welchem Ernst 
in unserem Volk um die Probleme der Reli 
gion und der Weltanschauung gerungen wird. 
Bei der Volkszählung 1933 wie 1923 wurde die 
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge 
sellschaft festgestellt. Durch die Frage nach der 
Religionszugehörigkeit sollte nicht die innere 
Ueberzeugung, sondern die äußere, die recht 
liche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions 
gesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 
ermittelt werden. 
In der Stadt Rendsburg ergibt sich nach 
den Ergebnissen der letzten Volkszählung fol 
gendes Bild von der Religionsgliederung der 
Bevölkerung: evangelische Christen 18 388, rö 
misch-katholische Christen 681, andere Christen 
2, Glaubensjuden 30, sonstige Zugehörige 620. 
Die amtliche Veröffentlichung über die Religi 
onszugehörigkeit bringt eine besondere Auf 
stellung über die Religionszugehörigkeit des 
weiblichen Geschlechts. In der Stadt 
Rendsburg waren bei der letzten Zählung 
9221 weibl. evangelische Christen, 264 römisch- 
katholische Christen, 1 andere Christin, 13 Glau- 
bensjuöen, 176 sonstige Zugehörige. 
Von der rd. 65,2 Millionen umfassenden Ge 
samtbevölkerung des Deutschen Reiches (ohne 
Saarland) entfallen auf die beiden Hauptkon 
fessionen innerhalb des Deutschen Reiches, die 
evangelische und die römisch-katholische, zu 
sammen 96,2 vH. 40865000 Einwohner, also 
fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung, sind 
evangelisch, rd. 21172 000 Einwohner oder nicht 
ganz ein Drittel der Gesamtbevölkerung ist 
römisch-katholisch. Die kleinste Gruppe bilden 
die weder evangelisch noch römisch-katholischen 
„Anderen Christen" mit rd. 36 000 Personen 
oder 0,05 vH der Gesamtbevölkernng. Dann 
folgen die Glaubensjuden mit rd. 500 000 Per 
sonen oder 0,8 vH und die Gruppe der „Son 
stigen" mit rd. 2 647 000 Personen oder 4,0 vH 
der Gesamtbevölkerung. Es sei ausdrücklich 
bemerkt, daß die Volkszählung unter Juden 
„Glaubensjuden" versteht und keine „Rasse 
juden". W. 
Verkehrsverbesserung Rendsburg—Altona- 
Mitteldeutschland. 
Ab 15. Mai wird mit Anschluß von den Zü 
gen Rendsburg ab 9.23, Altona Hbf. an 11.07, 
mit der Weiterfahrt Altona Hbf. ab 11.12 (im 
Eilzug Altona—Hamburg—Halberstadt), Rin 
gelheim an 14.57 Uhr ein neuer Eilzug Ringel 
heim ab 15.02, Nordhansen an 16.51 Uhr ge 
fahren, der über Seesen—Osterode—Herzberg 
geleitet und Nordhausen ab 17.04 bis nach Er 
furt, Erfurt an 18.46 Uhr, durchgeleitet wird. 
Mit dieser lange gewünschten Verkehrsver 
besserung wird die Fahrzeit Hamburg— 
Nordhausen 1 Stunde 44 Minuten und 
Hamburg — Erfurt 3 Stunden 28 Minu 
ten verkürzt. Auf der Strecke von Ringelheim 
bis Herzberg wird ein landschaftlich überaus 
schönes Gebiet durchfahren und die Entfernung 
gegen die bisher übliche über Hannover- 
Kreiensen erheblich kürzer gestaltet. Auch bei 
der Rückfahrt aus Mitteldeutschland, dem Süd 
harz und Thüringen nach Hamburg und Nord 
deutschland mit den Zügen E 281, Nordhausen 
ab 13.16, Ringelheim an 15.02 und der Weiter 
fahrt Ringelheim ab 15.16 Uhr jim Eilzug 
Halberstadt—Hamburg—Altona), Altona Hbf. 
an 19.07, Rendsburg an 23.24 Uhr, sind ähnlich 
große Vorteile geboten, die von besonderer 
Beachtung sind. 
„KdF."-Heim auf Amrum. 
Von jeher war es die Sehnsucht vieler, ein 
mal im Leben in einem der schönen Nordsee- 
bäder glückliche Stunden der Freude und Er 
holung zu finden. Die NS.-Gemeinschaft 
„Kraft durch Freude" hat auch hier in bisher 
unbekanntem Ausmaße segensreich gewirkt 
und Zehntausenden von Volksgenossen einen 
längeren Aufenthalt in einem Seebad ver 
mittelt. 
^Es war nicht so leicht, die vorhandenen 
Schwierigkeiten, die der An- und Abtransport 
Rendsburg, den 8. Mai 1936. 
und die teilweise geringe Unterbringungsmög 
lichkeit für die „KdF."-Urlauber aus allen 
Gauen des Reiches bereiteten, zu beseitigen. 
Jedoch sind die Schwierigkeiten alle überwun 
den, und der Besuch der Nordsee- und Ostsee 
bäder ist zu einer ständigen Angelegenheit der 
„KdF."-Urlauber geworden. 
Nunmehr ist „Kraft durch Freude" einen 
Schritt weitergegangen. In Zusammenarbeit 
mit den beteiligten Stellen der Deutschen Ar 
beitsfront wird in wenigen Tagen das ehe 
malige Kurhaus in Wittdün auf Amrum 
seine Pforten den Urlaubern der NS.-Gemein- 
schaft öffnen. Damit besteht die Möglichkeit, 
jahraus, jahrein 120 Volksgenossen in Witt- 
dün unterzubringen. Ohne Zweifel wird man 
diese neue Einrichtung von „Kraft durch 
Freude" begrüßen und von ihr regen Ge 
brauch machen. Die Lage Amrums, der herr 
liche Strand mit der wunderbaren Bade 
gelegenheit, die kräftige und gesunde Seeluft, 
die Unterbringung in einem eigenen Heim 
bietet die Gewähr der Erholung und Samm 
lung neuer Kraft. 
Durch Sonderabkommen mit der Reichsbahn 
und der Schiffahrtsgesellschaft ist dafür ge- 
sort, daß ein acht- bis vierzehntägiger Aufent 
halt einschließlich Unterbringung erschwinglich 
sein wird. Für 7 Tage zahlt man 18,50 JUL 
Es kann jeweils immer nur 120 Volksgenos 
sen in dem eigenen „Kraft-durch-Freude"-Heim 
Unterkunft geboten werden, so daß, wer ein 
mal die wunderbare Gelegenheit zu einer Er 
holungsreise mit „Kraft durch Freude" be 
nutzen will, in seinem eigenen Interesse 
schnellstens seine Teilnahme bei der zuständi 
gen Dienststelle der NS.-Gemeinschaft „Kraft 
durch Freude" anmelden möge. Die Dienst 
stellen geben jede gewünschte Auskunft. 
* * * 
* Wer kennt den Eigentümer des Hutes? 
In einem Fenster des Meldebüros im alten 
Rathaus, nach dem Stegen zu, ist ein grauer 
Filzhut ausgestellt, der bei Diebstählen ver 
lorenging. Mitteilungen über den Eigentümer 
des Hutes, die vertraulich behandelt werden, 
erbittet die Kriminalpolizei. 
* 35 Eier mußten dran glauben. Eine 25jäh- 
rige Frau aus Jevenstedt fuhr am Donners 
tagmittag auf ihrem Fahrrad vom Jungfern 
stieg in die Eisenbahnstraße hinein. Beim Ein 
biegen wurde sie von einem hiesigen Lastauto 
mit Anhänger überholt, vom Anhänger erfaßt 
und zu Boden geworfen. Dabei wurde ihr 
Fahrrad stark beschädigt, und 35 Eier, die sich 
in einem am Fahrrad befestigten Netz befan 
den, zerbrachen. Die Radlerin klagte über 
Schmerzen in der Hüfte und am linken Fuß. 
* Schiffsbewegungen der Reederei Zerssen 
u. Co., Rendsburg-Kiel. D. „Glückauf" am 7. 
Mai von Emden nach Holtenau abgegangen, 
D. „Arnis" am 6. Mai von Gdingen nach Bor 
deaux abgegangen. 
* 25 Jahre wohnt am 10. Mai die Witwe 
Justine Fietz im Hause Schleuskuhle 20. 
* Ermäßigte Eintrittspreise. Der Präsident 
der Reichsfilmkammer hat eine Anordnung 
erlassen, die den Angehörigen des Reichs 
arbeitsdienstes in Uniform bis zum 
Obertrnppführer aufwärts die gleichen Ein 
trittspreise bei dem Besuch von Filmtheatern 
einräumt, wie sie Militärpersonen im Mann 
schaftsdienstgrade bereits zugebilligt sind. Dem 
nach sind die Filmtheater berechtigt, auch Ar 
beitsmännern auf allen Plätzen eine Eintritts- 
ermätzigung bis zu 50 vH. der normalen Ein 
trittspreise zu gewähren. Der Mindestein 
trittspreis darf nicht weniger als 30 Pfg. be 
tragen. Begleitpersonen haben die normalen 
Eintrittspreise zu zahlen. 
Lausende Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien 
Von Steueramtmann Harth, Finanzamt Rendsburg 
Die Verordnung vom 15. 9. 35 über die Ge 
währung von Kinderbeihilfen an kinderreiche 
Familien ist durch die Verordnung vom 24. 3. 
36 ergänzt worden. 
Es werden neben den einmaligen Kinder 
beihilfen laufende Kinderbeihilfen bewilligt. 
Der nationalsozialistische Staat fährt hiermit 
fort in der Erfüllung einer der wichtigsten, sich 
selbst gestellten Aufgaben, nämlich stärkere 
Berücksichtigung des Familienstandes. Denn 
die Bevölkerungspolitik regelt den Bestand des 
Volkes und damit auch des Staates. 
Nicht beihilfeberechtigt sind: Beamte, Solda 
ten der Wehrmacht und andere Personen, die 
bei öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben 
im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der Ar 
beit in öffentlichen Verwaltungen und Betrie 
ben vom 23. 3. 34 jReichsgesetzblatt I Seite 220) 
beschäftigt sind und dort Kinderzulagen oder 
Kinderzuschläge beziehen. 
Folgende Voraussetzungen müssen 
für die Gewährung der Beihilfen erfüllt sein: 
1. Die Familie muß 5 oder mehr Kinder, 
die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ha 
ben, umfassen. 
Als Kinder in diesem Sinne gelten neben 
den Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adoptiv 
kinder und Pflegekinder und deren Abkömm 
linge. 
Nicht beihilfefähig sind hiernach die ersten 4 
Kinder unter 16 Jahren. 
2. Die Eltern müssen Reichsbürger im Sinne 
des Reichsbürgergesetzes vom 15. 9. 35 sein. 
Den Eltern stehen Stiefeltern gleich. 
Die Eltern bzw. Stiefeltern müssen deut 
schen oder artverwandten Blutes und am 
16. September 1935 wahlberechtigt gewesen 
sein, oder der Reichsminister des Innern muß 
ihnen im Einvernehmen mit dem Stellvertre 
ter des Führers das vorläufige Reichsbürger- 
recht verliehen haben. Da auch jüdische Misch 
linge Neichsbürger werden können, kommen 
auch diese für die Gewährung von Beihilfen in 
Betracht. 
Sofern ein Stiefelternteil für die Gewäh 
rung in Frage kommt, muß die Rcichsbürger- 
eigenschaft auch bei den Eltern vorliegen, bzw. 
— falls verstorben — vorgelegen haben. 
3. Das Vorleben und der Leumund der El 
tern bzw. Stiefeltern müssen einwandfrei 
sein. 
Es soll verhindert werden, daß Kinderbei 
hilfen an Volksgenossen gegeben werden, von 
denen zu befürchten steht, daß sie davon einen 
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen 
den Gebrauch machen werden. 
4. Der zum Unterhalt der Kinder Verpflich 
tete muß sich in einer invaliden- oder kranken- 
versicherungspflichtigen Tätigkeit befinden oder 
im Zeitpunkt des Eintritts seiner Erwerbs 
unfähigkeit in einer solchen befunden haben. 
Der Unterhaltsverpflichtete ist auch dann 
antragsberechtigt, wenn er Arbeitslosenunter 
stützung bezieht. 
5. Der Monatslohn des zum Unterhalt der 
Kinder Verpflichteten darf 185 RM. nicht über 
steigen. 
In Betracht kommt hier der Bruttomonats 
lohn. 
Kranken- und Wochengeld, Invaliden-, Un 
fall- und Knappschaftsrente, Vorzugsrente 
sowie Arbeitslosen- und Krisenunterstützung 
gelten auch als Monatslohn. Eine lausende 
Kinderbeihilfe wird dann nicht gewährt, wenn 
der Monatslohn zuzüglich eines Zwölftels 
des Gesamtbetrages der sogenannten Neben 
einkünfte von jährlich mehr als 300 RM>, von 
denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen ist, 
den Betrag von 185 RM. übersteigt. Sind diese 
Nebeneinkünfte inzwischen weggefallen oder 
betragen sie im laufenden Kalenderjahr vor 
aussichtlich nicht mehr als 300 RM. — was 
nachzuweisen ist —, so werden laufende Kin 
derbeihilfen gewährt. 
Die Beihilfen im besondere«. 
Die lausende Kinderbeihilfe beträgt 10 RM. 
monatlich für jedes beihilfeberechtigte Kind 
isiehe Ziffer 1). 
Die Beihilfe wird jeweils zu Beginn eines 
Monats für den abgelaufenen Monat ge 
währt. Die Auszahlung der laufenden Kinder 
beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, 
daß der Antragsteller jedesmal die Höhe sei 
nes Monatslohns nachweist (siehe Ziffer 6). 
Erstmalig wird diese Kinderbeihilfe für den 
Monat Juli 1936 gewährt. Späterhin wird 
die Kinderbeihilfe für den Monat gewährt, 
in dem die bezeichneten 5 Voraussetzungen 
erstmalig gegeben sind. Letztmalig wird die 
Kinderbeihilfe für den Monat bewilligt, in 
dem eine der 5 Voraussetzungen weggefallen 
ist. 
Wird ein weiteres Kind geboren, so wird der 
Beihilfebetrag für dieses Kind erstmalig für 
den Monat bewilligt, in dem die Geburt er 
folgte. 
Stellung des Antrages. 
Der Antrag auf Gewährung der Kinderbei 
hilfen ist bei dem Finanzamt anzubringen, in 
dessen Bezirk der Antragsteller z. Z. der An 
tragsstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnli 
chen Aufenthalt hat. Antragsberechtigt ist der 
Elternteil oder Stiefelternteil, der für den 
Unterhalt der Kinder tatsächlich sorgt. 
Der Antrag ist unter Verwendung eines 
besonderen Vordrucks anzubringen. Der Vor 
druck wird von dem Finanzamt unentgeltlich 
abgegeben. Das Finanzamt ist z. Z. mit den 
betreffenden Vordrucken noch nicht beliefert. 
Sofern diese vorliegen, wird das Finanzamt 
Mitteilung durch die Presse machen, insbeson 
dere auch bekanntgeben, in welchem Dienst 
zimmer der Antragsvordruck in Empfang ge 
nommen werden kann. 
Beizufügen sind dem Antrag: 
a) die Geburtsurkunden der Kinder,' es ge 
nügen hier Geburtsscheine, in denen auch 
die Namen der Eltern angegeben sind, oder 
Familienstammbücher, die die erforderlichen 
Angaben enthalten, 
b) die Heiratsurkunden der Eltern und der 
Großeltern der Kinder. 
Diese Urkunden werden kosten- und gebüh 
renfrei erteilt. 
Hat der Antragsteller bereits eine einmalige 
Kinderbeihilfe erhalten, so bedarf es nicht er 
neut der Beibringung dieser Personenstands 
urkunden. In dem Antrag auf Gewährung 
der laufenden Kinderbeihilfen genügt ein ent 
sprechender Hinweis (s. den vorletzten Absatz 
des Antragsvordrucks). Falls der Antragstel 
ler zur Einkommensteuer besonders veranlagt 
ist, so ist der letzte Einkommenstenerbescheid 
beizufügen. 
Festsetzung und Zahlung der Beihilfen. 
Ueber den Antrag entscheidet das Finanz 
amt. Im Falle der Bewilligung erhält der 
Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Die 
Bewilligung ist jederzeit widerruflich. 
Die Beihilfe wird durch die Kasse des Fi 
nanzamtes ausgezahlt, in dessen Bezirk der 
Antragsteller am Ersten des Monats, in dem 
die Beihilfe auszuzahlen ist, seinen Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (durch Post 
scheck erstmalig für Monat Juli 1936). 
Der Beihilfeempfänger ist gehalten, zu Be 
ginn eines jeden Kalenderjahres dem zustän 
digen Finanzamt unaufgefordert seine Ein- 
kommensverhältnisse darzulegen und gleichzei 
tig eine polizeiliche Lebensbescheinigung über 
seine zu seiner Familie gehörigen Kinder un 
ter 16 Jahren vorzulegen. Diese Bescheini 
gung wird gebühren- und kostenfrei erteilt. 
Eine Aenderung des Wohnsitzes oder der 
Wohnung ist dem für die Auszahlung der Bei 
hilfen bisher zuständigen Finanzamt unver 
züglich anzuzeigen. (Die Akten werden gege 
benenfalls an das nunmehr zuständige Fi 
nanzamt abgegeben.) 
Der Anspruch auf Auszahlung der laufen 
den Kinderbeihilfen ist nicht übertragbar, auch 
nicht pfändbar. Eine Anrechnung dieser Kin 
derbeihilfen auf Arbeitslosenunterstützung, 
Krisennnterstützung, Wvhlfahrtsunterstüt- 
zung u. dergl. ist nicht zulässig. 
Ausnahmefälle. 
Ausnahmsweise können Kinderbeihilfen ge 
währt werden, wenn eine alleinstehende Frau 
für weniger als 6 Kinder unter 16 Jahren zu 
sorgen hat. Hierüber entscheidet der Präsident 
des Landesfinanzamtes. 
Einstellung der Zahlung. 
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, dem 
zuständigen Finanzamt Meldung zu erstatten, 
sobald 
a) die zu Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung 
nicht mehr vorliegt, 
b) sein Monatslohn den Betrag vom 185 RM. 
übersteigt (s. Ziff. 5), 
c) eine selbständige Berufstätigkeit ausge 
übt wird, falls bisher Arbcitnehmertüttg- 
keit bestanden hat, 
d) eines der beihilfeberechtigten Kinder stirbt. 
Diese Anzeige muß spätestens bis zum Ab 
lauf des auf den Todesfall folgenden Mo 
nats erfolgen. (Ist z. B. das Kind am 5. 
August 1936 gestorben, bis zum 30. Septem 
ber.) 
Der nationalsozialistische Staat schreitet ent 
sprechend seinen Zusicherungen auf dem Wege 
mit dem Ziel des Ausgleichs der Familienla 
sten unbeirrt weiter. Diese laufenden Kinder 
beihilfen stellen unter allen Umständen eine 
zusätzliche Hilfe und demgemäß eine Verbesse 
rung der sozialen Lage der kinderreichen Fa 
milien dar. 
Durch die vorstehend besprochene 'Verord 
nung werden etwa 300 000 Kinder, die das 
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, er 
faßt werden. Die mit den Beihilfen bedachten 
Familien werden dem Führer Dank wis 
sen für seine stete Sorge um sie in ihrem über 
aus schweren Wirtschaftskampf. 
129. Jahrgang / Nr. 107 / Zweites Blatt. 
Schleswtg-Koļlîàisìhe 
Landeszeitung 
Rendsburg«: Sagebla« 
Freitag, den 8. Mai 1936. 
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