Religionsgliederung
Als man daran antrj, im Rahmen der letzten
Volkszählung vom 16. Juni 1933 eine Erhe
bung über die Religionsgliederung unseres
Volkes durchzuführen, wurde unter Mitwir
kung von namhaften Vertretern der evangeli
schen und der katholischen Kirche ein Verzeich
nis der Religionsbenennnngen aufgestellt.
Fast 1000 Bezeichnungen umfaßt dieses Ver
zeichnis, ein Beweis dafür, mit welchem Ernst
in unserem Volk um die Probleme der Reli
gion und der Weltanschauung gerungen wird.
Bei der Volkszählung 1933 wie 1923 wurde die
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge
sellschaft festgestellt. Durch die Frage nach der
Religionszugehörigkeit sollte nicht die innere
Ueberzeugung, sondern die äußere, die recht
liche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions
gesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
ermittelt werden.
In der Stadt Rendsburg ergibt sich nach
den Ergebnissen der letzten Volkszählung fol
gendes Bild von der Religionsgliederung der
Bevölkerung: evangelische Christen 18 388, rö
misch-katholische Christen 681, andere Christen
2, Glaubensjuden 30, sonstige Zugehörige 620.
Die amtliche Veröffentlichung über die Religi
onszugehörigkeit bringt eine besondere Auf
stellung über die Religionszugehörigkeit des
weiblichen Geschlechts. In der Stadt
Rendsburg waren bei der letzten Zählung
9221 weibl. evangelische Christen, 264 römisch-
katholische Christen, 1 andere Christin, 13 Glau-
bensjuöen, 176 sonstige Zugehörige.
Von der rd. 65,2 Millionen umfassenden Ge
samtbevölkerung des Deutschen Reiches (ohne
Saarland) entfallen auf die beiden Hauptkon
fessionen innerhalb des Deutschen Reiches, die
evangelische und die römisch-katholische, zu
sammen 96,2 vH. 40865000 Einwohner, also
fast zwei Drittel der Gesamtbevölkerung, sind
evangelisch, rd. 21172 000 Einwohner oder nicht
ganz ein Drittel der Gesamtbevölkerung ist
römisch-katholisch. Die kleinste Gruppe bilden
die weder evangelisch noch römisch-katholischen
„Anderen Christen" mit rd. 36 000 Personen
oder 0,05 vH der Gesamtbevölkernng. Dann
folgen die Glaubensjuden mit rd. 500 000 Per
sonen oder 0,8 vH und die Gruppe der „Son
stigen" mit rd. 2 647 000 Personen oder 4,0 vH
der Gesamtbevölkerung. Es sei ausdrücklich
bemerkt, daß die Volkszählung unter Juden
„Glaubensjuden" versteht und keine „Rasse
juden". W.
Verkehrsverbesserung Rendsburg—Altona-
Mitteldeutschland.
Ab 15. Mai wird mit Anschluß von den Zü
gen Rendsburg ab 9.23, Altona Hbf. an 11.07,
mit der Weiterfahrt Altona Hbf. ab 11.12 (im
Eilzug Altona—Hamburg—Halberstadt), Rin
gelheim an 14.57 Uhr ein neuer Eilzug Ringel
heim ab 15.02, Nordhansen an 16.51 Uhr ge
fahren, der über Seesen—Osterode—Herzberg
geleitet und Nordhausen ab 17.04 bis nach Er
furt, Erfurt an 18.46 Uhr, durchgeleitet wird.
Mit dieser lange gewünschten Verkehrsver
besserung wird die Fahrzeit Hamburg—
Nordhausen 1 Stunde 44 Minuten und
Hamburg — Erfurt 3 Stunden 28 Minu
ten verkürzt. Auf der Strecke von Ringelheim
bis Herzberg wird ein landschaftlich überaus
schönes Gebiet durchfahren und die Entfernung
gegen die bisher übliche über Hannover-
Kreiensen erheblich kürzer gestaltet. Auch bei
der Rückfahrt aus Mitteldeutschland, dem Süd
harz und Thüringen nach Hamburg und Nord
deutschland mit den Zügen E 281, Nordhausen
ab 13.16, Ringelheim an 15.02 und der Weiter
fahrt Ringelheim ab 15.16 Uhr jim Eilzug
Halberstadt—Hamburg—Altona), Altona Hbf.
an 19.07, Rendsburg an 23.24 Uhr, sind ähnlich
große Vorteile geboten, die von besonderer
Beachtung sind.
„KdF."-Heim auf Amrum.
Von jeher war es die Sehnsucht vieler, ein
mal im Leben in einem der schönen Nordsee-
bäder glückliche Stunden der Freude und Er
holung zu finden. Die NS.-Gemeinschaft
„Kraft durch Freude" hat auch hier in bisher
unbekanntem Ausmaße segensreich gewirkt
und Zehntausenden von Volksgenossen einen
längeren Aufenthalt in einem Seebad ver
mittelt.
^Es war nicht so leicht, die vorhandenen
Schwierigkeiten, die der An- und Abtransport
Rendsburg, den 8. Mai 1936.
und die teilweise geringe Unterbringungsmög
lichkeit für die „KdF."-Urlauber aus allen
Gauen des Reiches bereiteten, zu beseitigen.
Jedoch sind die Schwierigkeiten alle überwun
den, und der Besuch der Nordsee- und Ostsee
bäder ist zu einer ständigen Angelegenheit der
„KdF."-Urlauber geworden.
Nunmehr ist „Kraft durch Freude" einen
Schritt weitergegangen. In Zusammenarbeit
mit den beteiligten Stellen der Deutschen Ar
beitsfront wird in wenigen Tagen das ehe
malige Kurhaus in Wittdün auf Amrum
seine Pforten den Urlaubern der NS.-Gemein-
schaft öffnen. Damit besteht die Möglichkeit,
jahraus, jahrein 120 Volksgenossen in Witt-
dün unterzubringen. Ohne Zweifel wird man
diese neue Einrichtung von „Kraft durch
Freude" begrüßen und von ihr regen Ge
brauch machen. Die Lage Amrums, der herr
liche Strand mit der wunderbaren Bade
gelegenheit, die kräftige und gesunde Seeluft,
die Unterbringung in einem eigenen Heim
bietet die Gewähr der Erholung und Samm
lung neuer Kraft.
Durch Sonderabkommen mit der Reichsbahn
und der Schiffahrtsgesellschaft ist dafür ge-
sort, daß ein acht- bis vierzehntägiger Aufent
halt einschließlich Unterbringung erschwinglich
sein wird. Für 7 Tage zahlt man 18,50 JUL
Es kann jeweils immer nur 120 Volksgenos
sen in dem eigenen „Kraft-durch-Freude"-Heim
Unterkunft geboten werden, so daß, wer ein
mal die wunderbare Gelegenheit zu einer Er
holungsreise mit „Kraft durch Freude" be
nutzen will, in seinem eigenen Interesse
schnellstens seine Teilnahme bei der zuständi
gen Dienststelle der NS.-Gemeinschaft „Kraft
durch Freude" anmelden möge. Die Dienst
stellen geben jede gewünschte Auskunft.
* * *
* Wer kennt den Eigentümer des Hutes?
In einem Fenster des Meldebüros im alten
Rathaus, nach dem Stegen zu, ist ein grauer
Filzhut ausgestellt, der bei Diebstählen ver
lorenging. Mitteilungen über den Eigentümer
des Hutes, die vertraulich behandelt werden,
erbittet die Kriminalpolizei.
* 35 Eier mußten dran glauben. Eine 25jäh-
rige Frau aus Jevenstedt fuhr am Donners
tagmittag auf ihrem Fahrrad vom Jungfern
stieg in die Eisenbahnstraße hinein. Beim Ein
biegen wurde sie von einem hiesigen Lastauto
mit Anhänger überholt, vom Anhänger erfaßt
und zu Boden geworfen. Dabei wurde ihr
Fahrrad stark beschädigt, und 35 Eier, die sich
in einem am Fahrrad befestigten Netz befan
den, zerbrachen. Die Radlerin klagte über
Schmerzen in der Hüfte und am linken Fuß.
* Schiffsbewegungen der Reederei Zerssen
u. Co., Rendsburg-Kiel. D. „Glückauf" am 7.
Mai von Emden nach Holtenau abgegangen,
D. „Arnis" am 6. Mai von Gdingen nach Bor
deaux abgegangen.
* 25 Jahre wohnt am 10. Mai die Witwe
Justine Fietz im Hause Schleuskuhle 20.
* Ermäßigte Eintrittspreise. Der Präsident
der Reichsfilmkammer hat eine Anordnung
erlassen, die den Angehörigen des Reichs
arbeitsdienstes in Uniform bis zum
Obertrnppführer aufwärts die gleichen Ein
trittspreise bei dem Besuch von Filmtheatern
einräumt, wie sie Militärpersonen im Mann
schaftsdienstgrade bereits zugebilligt sind. Dem
nach sind die Filmtheater berechtigt, auch Ar
beitsmännern auf allen Plätzen eine Eintritts-
ermätzigung bis zu 50 vH. der normalen Ein
trittspreise zu gewähren. Der Mindestein
trittspreis darf nicht weniger als 30 Pfg. be
tragen. Begleitpersonen haben die normalen
Eintrittspreise zu zahlen.
Lausende Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
Von Steueramtmann Harth, Finanzamt Rendsburg
Die Verordnung vom 15. 9. 35 über die Ge
währung von Kinderbeihilfen an kinderreiche
Familien ist durch die Verordnung vom 24. 3.
36 ergänzt worden.
Es werden neben den einmaligen Kinder
beihilfen laufende Kinderbeihilfen bewilligt.
Der nationalsozialistische Staat fährt hiermit
fort in der Erfüllung einer der wichtigsten, sich
selbst gestellten Aufgaben, nämlich stärkere
Berücksichtigung des Familienstandes. Denn
die Bevölkerungspolitik regelt den Bestand des
Volkes und damit auch des Staates.
Nicht beihilfeberechtigt sind: Beamte, Solda
ten der Wehrmacht und andere Personen, die
bei öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben
im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der Ar
beit in öffentlichen Verwaltungen und Betrie
ben vom 23. 3. 34 jReichsgesetzblatt I Seite 220)
beschäftigt sind und dort Kinderzulagen oder
Kinderzuschläge beziehen.
Folgende Voraussetzungen müssen
für die Gewährung der Beihilfen erfüllt sein:
1. Die Familie muß 5 oder mehr Kinder,
die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ha
ben, umfassen.
Als Kinder in diesem Sinne gelten neben
den Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adoptiv
kinder und Pflegekinder und deren Abkömm
linge.
Nicht beihilfefähig sind hiernach die ersten 4
Kinder unter 16 Jahren.
2. Die Eltern müssen Reichsbürger im Sinne
des Reichsbürgergesetzes vom 15. 9. 35 sein.
Den Eltern stehen Stiefeltern gleich.
Die Eltern bzw. Stiefeltern müssen deut
schen oder artverwandten Blutes und am
16. September 1935 wahlberechtigt gewesen
sein, oder der Reichsminister des Innern muß
ihnen im Einvernehmen mit dem Stellvertre
ter des Führers das vorläufige Reichsbürger-
recht verliehen haben. Da auch jüdische Misch
linge Neichsbürger werden können, kommen
auch diese für die Gewährung von Beihilfen in
Betracht.
Sofern ein Stiefelternteil für die Gewäh
rung in Frage kommt, muß die Rcichsbürger-
eigenschaft auch bei den Eltern vorliegen, bzw.
— falls verstorben — vorgelegen haben.
3. Das Vorleben und der Leumund der El
tern bzw. Stiefeltern müssen einwandfrei
sein.
Es soll verhindert werden, daß Kinderbei
hilfen an Volksgenossen gegeben werden, von
denen zu befürchten steht, daß sie davon einen
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen
den Gebrauch machen werden.
4. Der zum Unterhalt der Kinder Verpflich
tete muß sich in einer invaliden- oder kranken-
versicherungspflichtigen Tätigkeit befinden oder
im Zeitpunkt des Eintritts seiner Erwerbs
unfähigkeit in einer solchen befunden haben.
Der Unterhaltsverpflichtete ist auch dann
antragsberechtigt, wenn er Arbeitslosenunter
stützung bezieht.
5. Der Monatslohn des zum Unterhalt der
Kinder Verpflichteten darf 185 RM. nicht über
steigen.
In Betracht kommt hier der Bruttomonats
lohn.
Kranken- und Wochengeld, Invaliden-, Un
fall- und Knappschaftsrente, Vorzugsrente
sowie Arbeitslosen- und Krisenunterstützung
gelten auch als Monatslohn. Eine lausende
Kinderbeihilfe wird dann nicht gewährt, wenn
der Monatslohn zuzüglich eines Zwölftels
des Gesamtbetrages der sogenannten Neben
einkünfte von jährlich mehr als 300 RM>, von
denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen ist,
den Betrag von 185 RM. übersteigt. Sind diese
Nebeneinkünfte inzwischen weggefallen oder
betragen sie im laufenden Kalenderjahr vor
aussichtlich nicht mehr als 300 RM. — was
nachzuweisen ist —, so werden laufende Kin
derbeihilfen gewährt.
Die Beihilfen im besondere«.
Die lausende Kinderbeihilfe beträgt 10 RM.
monatlich für jedes beihilfeberechtigte Kind
isiehe Ziffer 1).
Die Beihilfe wird jeweils zu Beginn eines
Monats für den abgelaufenen Monat ge
währt. Die Auszahlung der laufenden Kinder
beihilfe kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Antragsteller jedesmal die Höhe sei
nes Monatslohns nachweist (siehe Ziffer 6).
Erstmalig wird diese Kinderbeihilfe für den
Monat Juli 1936 gewährt. Späterhin wird
die Kinderbeihilfe für den Monat gewährt,
in dem die bezeichneten 5 Voraussetzungen
erstmalig gegeben sind. Letztmalig wird die
Kinderbeihilfe für den Monat bewilligt, in
dem eine der 5 Voraussetzungen weggefallen
ist.
Wird ein weiteres Kind geboren, so wird der
Beihilfebetrag für dieses Kind erstmalig für
den Monat bewilligt, in dem die Geburt er
folgte.
Stellung des Antrages.
Der Antrag auf Gewährung der Kinderbei
hilfen ist bei dem Finanzamt anzubringen, in
dessen Bezirk der Antragsteller z. Z. der An
tragsstellung seinen Wohnsitz oder gewöhnli
chen Aufenthalt hat. Antragsberechtigt ist der
Elternteil oder Stiefelternteil, der für den
Unterhalt der Kinder tatsächlich sorgt.
Der Antrag ist unter Verwendung eines
besonderen Vordrucks anzubringen. Der Vor
druck wird von dem Finanzamt unentgeltlich
abgegeben. Das Finanzamt ist z. Z. mit den
betreffenden Vordrucken noch nicht beliefert.
Sofern diese vorliegen, wird das Finanzamt
Mitteilung durch die Presse machen, insbeson
dere auch bekanntgeben, in welchem Dienst
zimmer der Antragsvordruck in Empfang ge
nommen werden kann.
Beizufügen sind dem Antrag:
a) die Geburtsurkunden der Kinder,' es ge
nügen hier Geburtsscheine, in denen auch
die Namen der Eltern angegeben sind, oder
Familienstammbücher, die die erforderlichen
Angaben enthalten,
b) die Heiratsurkunden der Eltern und der
Großeltern der Kinder.
Diese Urkunden werden kosten- und gebüh
renfrei erteilt.
Hat der Antragsteller bereits eine einmalige
Kinderbeihilfe erhalten, so bedarf es nicht er
neut der Beibringung dieser Personenstands
urkunden. In dem Antrag auf Gewährung
der laufenden Kinderbeihilfen genügt ein ent
sprechender Hinweis (s. den vorletzten Absatz
des Antragsvordrucks). Falls der Antragstel
ler zur Einkommensteuer besonders veranlagt
ist, so ist der letzte Einkommenstenerbescheid
beizufügen.
Festsetzung und Zahlung der Beihilfen.
Ueber den Antrag entscheidet das Finanz
amt. Im Falle der Bewilligung erhält der
Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Die
Bewilligung ist jederzeit widerruflich.
Die Beihilfe wird durch die Kasse des Fi
nanzamtes ausgezahlt, in dessen Bezirk der
Antragsteller am Ersten des Monats, in dem
die Beihilfe auszuzahlen ist, seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (durch Post
scheck erstmalig für Monat Juli 1936).
Der Beihilfeempfänger ist gehalten, zu Be
ginn eines jeden Kalenderjahres dem zustän
digen Finanzamt unaufgefordert seine Ein-
kommensverhältnisse darzulegen und gleichzei
tig eine polizeiliche Lebensbescheinigung über
seine zu seiner Familie gehörigen Kinder un
ter 16 Jahren vorzulegen. Diese Bescheini
gung wird gebühren- und kostenfrei erteilt.
Eine Aenderung des Wohnsitzes oder der
Wohnung ist dem für die Auszahlung der Bei
hilfen bisher zuständigen Finanzamt unver
züglich anzuzeigen. (Die Akten werden gege
benenfalls an das nunmehr zuständige Fi
nanzamt abgegeben.)
Der Anspruch auf Auszahlung der laufen
den Kinderbeihilfen ist nicht übertragbar, auch
nicht pfändbar. Eine Anrechnung dieser Kin
derbeihilfen auf Arbeitslosenunterstützung,
Krisennnterstützung, Wvhlfahrtsunterstüt-
zung u. dergl. ist nicht zulässig.
Ausnahmefälle.
Ausnahmsweise können Kinderbeihilfen ge
währt werden, wenn eine alleinstehende Frau
für weniger als 6 Kinder unter 16 Jahren zu
sorgen hat. Hierüber entscheidet der Präsident
des Landesfinanzamtes.
Einstellung der Zahlung.
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, dem
zuständigen Finanzamt Meldung zu erstatten,
sobald
a) die zu Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung
nicht mehr vorliegt,
b) sein Monatslohn den Betrag vom 185 RM.
übersteigt (s. Ziff. 5),
c) eine selbständige Berufstätigkeit ausge
übt wird, falls bisher Arbcitnehmertüttg-
keit bestanden hat,
d) eines der beihilfeberechtigten Kinder stirbt.
Diese Anzeige muß spätestens bis zum Ab
lauf des auf den Todesfall folgenden Mo
nats erfolgen. (Ist z. B. das Kind am 5.
August 1936 gestorben, bis zum 30. Septem
ber.)
Der nationalsozialistische Staat schreitet ent
sprechend seinen Zusicherungen auf dem Wege
mit dem Ziel des Ausgleichs der Familienla
sten unbeirrt weiter. Diese laufenden Kinder
beihilfen stellen unter allen Umständen eine
zusätzliche Hilfe und demgemäß eine Verbesse
rung der sozialen Lage der kinderreichen Fa
milien dar.
Durch die vorstehend besprochene 'Verord
nung werden etwa 300 000 Kinder, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, er
faßt werden. Die mit den Beihilfen bedachten
Familien werden dem Führer Dank wis
sen für seine stete Sorge um sie in ihrem über
aus schweren Wirtschaftskampf.
129. Jahrgang / Nr. 107 / Zweites Blatt.
Schleswtg-Koļlîàisìhe
Landeszeitung
Rendsburg«: Sagebla«
Freitag, den 8. Mai 1936.
' •