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rund uns dielt!
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129. Jahrgang / Nr. 140 / Zweites Blatt.
_ SchļLķwļy-ļïollîâisijM!
Landeszertung
îiardsduŞc Tagebtaa
Donnerstag, den 18. Jnni 1938.
Rendsburg, nen 18. Juni 1936.
Die Hausgemeinschaft irr der Bolksgememschaft
Einheitsmietvertrag — Wer kündigt am meisten? —Heimrecht — Fragen der Kiind-
arkelt fur Wohn- und Geschäftsräume — Mietzinsbildung — Die Aufgabe noch inten
siveren Wohnungsbaues
v>ch möchte mich jetzt den Vorschlägen zu
wenden, die eine stärkere Verknüpfung des
Wohnungsinhabers mit seiner Wohnung zum
Ziel haben. Sie wissen, daß die Kündignngs-
freiheit beider Parteien durch die Mieterschutz-
gesetzgebung einseitig beschnitten worden ist.
Nt. Dem Hauswirt wurde das Recht der Kün
digung genommen. Die Kündigung konnte
ņur durch das Mietschöffengericht erfolgen.
Die Bestimmungen sind ja an und für sich
schon erheblich gelockert, sie sind aber für be
stimmte Mietverhältnisse noch in Kraft. Aber
im Laufe der Zeit werden auf diese Verhält
nisse durch Wohnungswechsel aus dem Mieter
schutz herauswachsen. Die ganzen Vorschlüge
(welche durch die neuen Gesetze mit den gegen
wärtig regelnd auf dem Wohnungsmarkt ein
greifenden Einzelbestimmungen weiter nicht
berührt werden) gehen darauf hin
aus, eine Kündigung seitens des Ver
mieters zu erschweren, wenn nicht un
möglich zu machen. Man fürchtet also die
Kündigung des Hauswirts. Da ist es vielleicht
sehr interessant, zu wissen, wer denn am mei
sten kündigt, der Hauswirt oder der Mieter.
Bei einer Erhebung in M ü n ch e n ist festge
stellt, daß bei 3773 Miethäusern in der Zeit
vom 18. 12. 33 bis 30. 6. 33 {ly Jahr) insge
samt 7997 Mietverhältnisse gekündigt worden
sind, und zwar in 6788 Fällen vom Mieter, in
795 Fällen vom Vermieter und in 417 Füllen
öurch das Mieteschöffengericht. In Köln hat
man ähnliche Ergebnisse erzielt. Auch in
Schleswig-Holstein hat man rund 25 000 Miet
verhältnisse erfaßt und festgestellt, daß in
einem Zeitabschnitt von 2 l A Jahren (1. 4. 33
bis 1. 10. 35) insgesamt 6000 Mietverhältnisse
gekündigt worden sind, und zwar 5155 seitens
der Mieter und 845 seitens der Vermieter. Bei
diesen Zahlenverhältnissen kann man wohl
sagen, daß für den Wohnungswechsel und den
Mangel der Seßhaftigkeit der Mieterschaft das
freie Kündigungsrecht der Vermieter von ganz
untergeordneter Bedeutung ist. Man kann
wohl eher sagen, daß die Mieterschaft den An
trieb zum Wechsel in sich trügt. Seit diesen
Feststellungen sind die Forderungen auf Schutz
gegen Kündigung von seiten des Vermieters
verstummt. Diese Feststellungen hindern na
türlich nicht das Bemühen, das bisherige ent
geltliche Nutzungs-Rechtsverhältnis in ein
anderes Nutzungsrecht umzuwandeln.
Aus der deutschen Rechtsfrout kommt der
tzeimgedanke. Dieser leitet sich ab aus den Be
langen der deutschen Volksgemeinschaft, in
deren Interesse es liegt, den Mieter seßhafter
zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben,
etn dauerndes Heim für sich und seine Familie
zu schaffen. Eine solche Heimgesinnung kann
Nur entstehen, wenn die Rechtsordnung die
erstens gegen willkürliche Kündigung schützt,
zweitens diesen Schutz auch Dritterwerbern
gegenüber verleiht, drittens dem Mieter ein
selbständiges Klagerecht gegenüber dritten
gibt. Dieser Heimgedanke mag aus der Tat
sache der vielen, schon lange Jahre bestehenden
Mietverhältnisse herkommen. Man könnte ja
ein solches, seit zehn oder mehr Jahren be
stehendes Mietverhältnis in ein Heimrecht
umwandeln. Auf diese Weise würde das Miet
verhältnis unkündbar werden, auch von sei
ten des Heimmieters,' denn andernfalls würde
bie Idee des Heimrechts zur Tarnung einer
einseitigen Verschlechterung der Rechtslage
der Hausbesitzer mißbraucht werden. Damit
kommt eine Hauptfrage wieder zum Vorschein.
Soll man unkündbare Heimverträge, oder wie
sonst auch dieses Rechtsverhältnis bezeichnet
werden möge, aufzwingen und damit das
Kündigungsrecht ausschalten? Mancher wür
de sich wohl einem solchen Vertragsverhältnis
doch noch schleunigst entziehen, selbst wenn er
schon über zehn Jahre in einem guten Miet-
verhültnis mit seinem Hauswirt zusammen
wohnt. Der Mieter fürchtet das Gebunden
sein, er möchte sich nach seinem eigenen Willen
einrichten,' aber er möchte gern geschützt sein
gegen die von der anderen Bertragsseite er
folgte Kündigung. Den Abschluß eines solchen
Heimvertrages muß man der freien Ent
schließung der Beteiligten überlassen. Zwang
dürfte der Entstehung eines solchen Treue-
verhältnisses, das nur auf gegenseitigem Ver
trauen aufgebaut werden kann, nur hinderlich
sein. Auf dem Boden der F r e i w i l l i g k e i t
und der planmäßigen Erziehung des Volkes
könnte sich eine solche Vertragsform einbür
gern. Um jeden Zweifel auszuschließen, dürfte
dann wohl zwingend gerichtliche oder notarielle
Form vorgeschrieben werden müssen. Das bis
herige Vertragsverhältnis zwischen Mieter
und Vermieter müßte daneben bestehen blei
ben. Nach meiner Ansicht liegt der Schmer
punkt des Mietverhältnisses in der richtigen
Gestaltung des Gemeinschaftsgedankens.
Als Probleme des Mietrechts bleiben dann
nur noch die Kündbarkeit und die Mietzins-
bildung. Schon aus den kleinen Erhebungen
über die Umzugshäufigkeik ergibt sich deutlich,
daß die Kündigung zur Hauptsache von den
Mietern ausgeht. Der größere Teil der Mieter
kann ja auch nicht seßhaft werden, weil seine
Lebens- und Arbeitsbedingungen eine Seß
haftigkeit nicht zulassen. Bei Berücksichtigung
dieser Tatsachen kann es nicht unbillig sein,
die ordentliche Kündigung beiden Teilen frei
zugeben. Was fristlose Kündigung angeht,
so müßten deren Gründe erschöpfend und un
ter paritätischer Behandlung im Gesetz zwin
gend aufgezählt werden. Im übrigen bleibt
die Frage: Soll eine Nachprüfung der Kündi
gung durch das Gericht eingeschaltet werden
oder nicht? Welche Schutzmittel sollen dem
Gericht zur Verfügung stehen? Soll es nur be
fugt sein, eine Rüumungsfrist zu gewähren,
oder auch, das gekündigte Mietverhältnis zu
verlängern? Bei der Prüfung dieser Fragen
müßte man wohl die Art des Mietverhältnis
ses heranziehen und dabei teilen zwischen
Wohnraummietern und Geschüftsraummie-
tern. Bei Wohnraummietverhältnissen dürf
ten die tatsächlichen Verhältnisse auf dem
Wohnungsmarkt ausschlaggebend sein für die
Art des Schutzes, den das Gericht gewähren
kann oder soll. Zu Begimi des Jahres 1933
hatten wir einen Fehlbedarf an Wohnungen
von rund einer Million. Im Jahre 1933 be
trug der Zugang an Haushaltungen 328 000
und im Jahre 1934 rund 480 000. Diesem Zu
gang an Haushaltungen stehen als Zugang
an Wohnungen im Jahre 1933 rund 178 000
und im Jahre 1934 rund 284 000 gegenüber.
Aus diesen Zahlen ersieht man, daß der Fehl
bedarf an Wohnungen trotz der augenscheinlich
WettecuacFiecsage ļUc 10 Hage
Von der Forschungsstelle für langfristige
Wettervorhersage des Reichsamts für Wetter
dienst in Bad Homburg v. d. H. werden für
die Zeit vom 17. Juni bis Ende August 1936
wieder 10-Tage-Borhersagen der Oeffentlichkeit
zur Verfügung gestellt. Wir veröffentlichen
diese Berichte, die jeweils bis zum Ende der
nächsten Woche gelten, regelmäßig am Don
nerstag. Nachstehend der erste diessommerliche
Bericht:
Voraussage
für die Zeit vom 18. bis 27. Juni 1936.
Deutschland wird in den nächsten 4—5 Tagen
hochsommerlich warmes, vorwiegend heiteres
und trockenes Wetter haben. Doch muß schon ab
Freitag mit dem Auftreten von örtlichen Hitze
gewittern gerechnet werden. In der nächsten
Woche tritt dann zunehmende Verschlechterung
des Wetters und Abkühlung ein. In den
ersten 4 Tagen wird die Sonnenscheindauer fast
täglich mehr als 10 Stunden betragen, in den
letzten 6 Tagen des Vorhersagezeitraums wird
bewölkteres'Wetter mit häufigeren Nieder
schlägen herrschen.
bedeutenden Bautätigkeit weiter angewachsen
ist auf rund 1350 000 Wohnungen. Es kann zur
Zeit noch nicht damit gerechnet werden, daß
dieser Fehlbedarf sich verringert, im Gegen
teil besteht die Gefahr, daß trotz der erheblichen
Mittel des Reiches für den Wohnungsbau in
folge der starken Zunahme der Eheschließungen
dieser Fehlbedarf sich erhöht. Der Zustand auf
dem Wohuungsmarkt zeigt, daß der Vermieter
sehr wohl in der Lage ist, seine Wohnung bald
wieder zu vermieten, daß für den Mieter da
gegen die Schwierigkeit der Erlangung einer
neuen Wohnung besteht. Der Kündigungsschutz
muß sich daher dahin auswirken, daß der Mie
ter Zeit erhält, eine neue Wohnung zu finden.
Der Zeitraum: ob einen Monat, zwei oder
drei, richtet sich nach den örtlichen Verhältnis
sen. Eine Verlängerung des Mißverhältnis
ses kann dabei ruhig ausscheiden,' denn dem
Mieter ist ja genug gedient, wenn ihm Zeit
für das Aufsuchen einer anderen Wohnung
zugebilligt wird. Es besteht auch kaum ein
Interesse des Mieters an einer Verlängerung
des Mietverhältnisses. Bei dem Geschäfts-
raummieter liegen die Verhältnisse an
ders. Er hat unter Umständen das Geschäft
durch seinen Fleiß hochgebracht. Er ist hinsicht
lich seines Einkommens von der Lage seines
Geschäfts und von seinem Kundenkreis ab
hängig. Für ihn bedeutet demnach der Raum
wechsel auch eine Existenzfrage. Deswegen muß
man hier wohl den Schutz in Form der Ver
längerung des Mietverhältnisses zulassen.
Die Belange des Vermieters wären dabei
durch angemessene Erhöhung des Mietzinses
zu berücksichtigen. Für den Geschäftsraum
mieter kommen zwei andere Gesichtspunkte
hinzu, nämlich die Veräußerung seines Ge
schäfts und die Veränderung der Rechtsform
seines Unternehmens. In beiden Fällen ent
stehen Rechtsnachfolger, welche das bisher be
stehende Mietverhältnis fortsetzen wollen. Wir
haben im BGB. wohl die Vorschrift, daß der
Erwerber eines Grundstücks in die von seinem
Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietverträge
eintritt (Kauf bricht nicht Miete). Bei der
Rechtsnachfolge des Mieters haben wir nur
eine Bestimmung, wenn die Rechtsnachfolge
auf dem Erbrecht gegründet ist, aber nicht für
die Rechtsnachfolgen auS dem Veräußerungs
geschäft oder aus der Veränderung der Rechts
form. Man wird wohl dem Nachfolger das
Recht zum Eintritt in den Mietvertrag grund
sätzlich zusprechen können, falls der Vermieter
gegen den Eintritt keine begründeten
Bedenken geltend machen könnte. Durch diese
Bestimmung wäre ein Kündigungsschutz des
Geschäftsraummieters für die besonderen
Rechtsvorgänge geschaffen. In dem Eiuheits-
Sonne und Neumond
am 19. Juni
5.55 Uhr
5.15 Ubr
4.30 Uhr
Horizoiittinie
Am morgigen Freitag ist bekanntlich das große astronomische Ereig
nis der Sonnenfinsternis zu erwarten. In zwei Aufsätzen haben wir
alles Wissenswerte mitgeteilt.
Unsere heutige Zeichnung zeigt für unseren Breitengrad den Be
ginn der teilweiscn Verfinsterung (gegen 4.30 Uhr früh), den Höhe
punkt (5.15 Uhr) und die Schlußphase (5.55 Uhr). Um Zeuge des selte
nen Vorgangs am Himmel sein zu können, wird man sich einmal ein
früheres Aufstehen, als für die meisten sonst üblich, nicht verdrießen
lassen. Man vergesse nicht, ein Stück berußtes Glas oder eine über
belichtete photographische Platte zum Schutz der Augen beim Hinauf
blicken bereitzuhalten.
Die Sonne geht schon vor 4 Uhr auf. Hoffentlich begünstigt die Witte
rung die Beobachtung!