Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

bt sie der Raucher 
rund uns dielt! 
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129. Jahrgang / Nr. 140 / Zweites Blatt. 
_ SchļLķwļy-ļïollîâisijM! 
Landeszertung 
îiardsduŞc Tagebtaa 
Donnerstag, den 18. Jnni 1938. 
Rendsburg, nen 18. Juni 1936. 
Die Hausgemeinschaft irr der Bolksgememschaft 
Einheitsmietvertrag — Wer kündigt am meisten? —Heimrecht — Fragen der Kiind- 
arkelt fur Wohn- und Geschäftsräume — Mietzinsbildung — Die Aufgabe noch inten 
siveren Wohnungsbaues 
v>ch möchte mich jetzt den Vorschlägen zu 
wenden, die eine stärkere Verknüpfung des 
Wohnungsinhabers mit seiner Wohnung zum 
Ziel haben. Sie wissen, daß die Kündignngs- 
freiheit beider Parteien durch die Mieterschutz- 
gesetzgebung einseitig beschnitten worden ist. 
Nt. Dem Hauswirt wurde das Recht der Kün 
digung genommen. Die Kündigung konnte 
ņur durch das Mietschöffengericht erfolgen. 
Die Bestimmungen sind ja an und für sich 
schon erheblich gelockert, sie sind aber für be 
stimmte Mietverhältnisse noch in Kraft. Aber 
im Laufe der Zeit werden auf diese Verhält 
nisse durch Wohnungswechsel aus dem Mieter 
schutz herauswachsen. Die ganzen Vorschlüge 
(welche durch die neuen Gesetze mit den gegen 
wärtig regelnd auf dem Wohnungsmarkt ein 
greifenden Einzelbestimmungen weiter nicht 
berührt werden) gehen darauf hin 
aus, eine Kündigung seitens des Ver 
mieters zu erschweren, wenn nicht un 
möglich zu machen. Man fürchtet also die 
Kündigung des Hauswirts. Da ist es vielleicht 
sehr interessant, zu wissen, wer denn am mei 
sten kündigt, der Hauswirt oder der Mieter. 
Bei einer Erhebung in M ü n ch e n ist festge 
stellt, daß bei 3773 Miethäusern in der Zeit 
vom 18. 12. 33 bis 30. 6. 33 {ly Jahr) insge 
samt 7997 Mietverhältnisse gekündigt worden 
sind, und zwar in 6788 Fällen vom Mieter, in 
795 Fällen vom Vermieter und in 417 Füllen 
öurch das Mieteschöffengericht. In Köln hat 
man ähnliche Ergebnisse erzielt. Auch in 
Schleswig-Holstein hat man rund 25 000 Miet 
verhältnisse erfaßt und festgestellt, daß in 
einem Zeitabschnitt von 2 l A Jahren (1. 4. 33 
bis 1. 10. 35) insgesamt 6000 Mietverhältnisse 
gekündigt worden sind, und zwar 5155 seitens 
der Mieter und 845 seitens der Vermieter. Bei 
diesen Zahlenverhältnissen kann man wohl 
sagen, daß für den Wohnungswechsel und den 
Mangel der Seßhaftigkeit der Mieterschaft das 
freie Kündigungsrecht der Vermieter von ganz 
untergeordneter Bedeutung ist. Man kann 
wohl eher sagen, daß die Mieterschaft den An 
trieb zum Wechsel in sich trügt. Seit diesen 
Feststellungen sind die Forderungen auf Schutz 
gegen Kündigung von seiten des Vermieters 
verstummt. Diese Feststellungen hindern na 
türlich nicht das Bemühen, das bisherige ent 
geltliche Nutzungs-Rechtsverhältnis in ein 
anderes Nutzungsrecht umzuwandeln. 
Aus der deutschen Rechtsfrout kommt der 
tzeimgedanke. Dieser leitet sich ab aus den Be 
langen der deutschen Volksgemeinschaft, in 
deren Interesse es liegt, den Mieter seßhafter 
zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, 
etn dauerndes Heim für sich und seine Familie 
zu schaffen. Eine solche Heimgesinnung kann 
Nur entstehen, wenn die Rechtsordnung die 
erstens gegen willkürliche Kündigung schützt, 
zweitens diesen Schutz auch Dritterwerbern 
gegenüber verleiht, drittens dem Mieter ein 
selbständiges Klagerecht gegenüber dritten 
gibt. Dieser Heimgedanke mag aus der Tat 
sache der vielen, schon lange Jahre bestehenden 
Mietverhältnisse herkommen. Man könnte ja 
ein solches, seit zehn oder mehr Jahren be 
stehendes Mietverhältnis in ein Heimrecht 
umwandeln. Auf diese Weise würde das Miet 
verhältnis unkündbar werden, auch von sei 
ten des Heimmieters,' denn andernfalls würde 
bie Idee des Heimrechts zur Tarnung einer 
einseitigen Verschlechterung der Rechtslage 
der Hausbesitzer mißbraucht werden. Damit 
kommt eine Hauptfrage wieder zum Vorschein. 
Soll man unkündbare Heimverträge, oder wie 
sonst auch dieses Rechtsverhältnis bezeichnet 
werden möge, aufzwingen und damit das 
Kündigungsrecht ausschalten? Mancher wür 
de sich wohl einem solchen Vertragsverhältnis 
doch noch schleunigst entziehen, selbst wenn er 
schon über zehn Jahre in einem guten Miet- 
verhültnis mit seinem Hauswirt zusammen 
wohnt. Der Mieter fürchtet das Gebunden 
sein, er möchte sich nach seinem eigenen Willen 
einrichten,' aber er möchte gern geschützt sein 
gegen die von der anderen Bertragsseite er 
folgte Kündigung. Den Abschluß eines solchen 
Heimvertrages muß man der freien Ent 
schließung der Beteiligten überlassen. Zwang 
dürfte der Entstehung eines solchen Treue- 
verhältnisses, das nur auf gegenseitigem Ver 
trauen aufgebaut werden kann, nur hinderlich 
sein. Auf dem Boden der F r e i w i l l i g k e i t 
und der planmäßigen Erziehung des Volkes 
könnte sich eine solche Vertragsform einbür 
gern. Um jeden Zweifel auszuschließen, dürfte 
dann wohl zwingend gerichtliche oder notarielle 
Form vorgeschrieben werden müssen. Das bis 
herige Vertragsverhältnis zwischen Mieter 
und Vermieter müßte daneben bestehen blei 
ben. Nach meiner Ansicht liegt der Schmer 
punkt des Mietverhältnisses in der richtigen 
Gestaltung des Gemeinschaftsgedankens. 
Als Probleme des Mietrechts bleiben dann 
nur noch die Kündbarkeit und die Mietzins- 
bildung. Schon aus den kleinen Erhebungen 
über die Umzugshäufigkeik ergibt sich deutlich, 
daß die Kündigung zur Hauptsache von den 
Mietern ausgeht. Der größere Teil der Mieter 
kann ja auch nicht seßhaft werden, weil seine 
Lebens- und Arbeitsbedingungen eine Seß 
haftigkeit nicht zulassen. Bei Berücksichtigung 
dieser Tatsachen kann es nicht unbillig sein, 
die ordentliche Kündigung beiden Teilen frei 
zugeben. Was fristlose Kündigung angeht, 
so müßten deren Gründe erschöpfend und un 
ter paritätischer Behandlung im Gesetz zwin 
gend aufgezählt werden. Im übrigen bleibt 
die Frage: Soll eine Nachprüfung der Kündi 
gung durch das Gericht eingeschaltet werden 
oder nicht? Welche Schutzmittel sollen dem 
Gericht zur Verfügung stehen? Soll es nur be 
fugt sein, eine Rüumungsfrist zu gewähren, 
oder auch, das gekündigte Mietverhältnis zu 
verlängern? Bei der Prüfung dieser Fragen 
müßte man wohl die Art des Mietverhältnis 
ses heranziehen und dabei teilen zwischen 
Wohnraummietern und Geschüftsraummie- 
tern. Bei Wohnraummietverhältnissen dürf 
ten die tatsächlichen Verhältnisse auf dem 
Wohnungsmarkt ausschlaggebend sein für die 
Art des Schutzes, den das Gericht gewähren 
kann oder soll. Zu Begimi des Jahres 1933 
hatten wir einen Fehlbedarf an Wohnungen 
von rund einer Million. Im Jahre 1933 be 
trug der Zugang an Haushaltungen 328 000 
und im Jahre 1934 rund 480 000. Diesem Zu 
gang an Haushaltungen stehen als Zugang 
an Wohnungen im Jahre 1933 rund 178 000 
und im Jahre 1934 rund 284 000 gegenüber. 
Aus diesen Zahlen ersieht man, daß der Fehl 
bedarf an Wohnungen trotz der augenscheinlich 
WettecuacFiecsage ļUc 10 Hage 
Von der Forschungsstelle für langfristige 
Wettervorhersage des Reichsamts für Wetter 
dienst in Bad Homburg v. d. H. werden für 
die Zeit vom 17. Juni bis Ende August 1936 
wieder 10-Tage-Borhersagen der Oeffentlichkeit 
zur Verfügung gestellt. Wir veröffentlichen 
diese Berichte, die jeweils bis zum Ende der 
nächsten Woche gelten, regelmäßig am Don 
nerstag. Nachstehend der erste diessommerliche 
Bericht: 
Voraussage 
für die Zeit vom 18. bis 27. Juni 1936. 
Deutschland wird in den nächsten 4—5 Tagen 
hochsommerlich warmes, vorwiegend heiteres 
und trockenes Wetter haben. Doch muß schon ab 
Freitag mit dem Auftreten von örtlichen Hitze 
gewittern gerechnet werden. In der nächsten 
Woche tritt dann zunehmende Verschlechterung 
des Wetters und Abkühlung ein. In den 
ersten 4 Tagen wird die Sonnenscheindauer fast 
täglich mehr als 10 Stunden betragen, in den 
letzten 6 Tagen des Vorhersagezeitraums wird 
bewölkteres'Wetter mit häufigeren Nieder 
schlägen herrschen. 
bedeutenden Bautätigkeit weiter angewachsen 
ist auf rund 1350 000 Wohnungen. Es kann zur 
Zeit noch nicht damit gerechnet werden, daß 
dieser Fehlbedarf sich verringert, im Gegen 
teil besteht die Gefahr, daß trotz der erheblichen 
Mittel des Reiches für den Wohnungsbau in 
folge der starken Zunahme der Eheschließungen 
dieser Fehlbedarf sich erhöht. Der Zustand auf 
dem Wohuungsmarkt zeigt, daß der Vermieter 
sehr wohl in der Lage ist, seine Wohnung bald 
wieder zu vermieten, daß für den Mieter da 
gegen die Schwierigkeit der Erlangung einer 
neuen Wohnung besteht. Der Kündigungsschutz 
muß sich daher dahin auswirken, daß der Mie 
ter Zeit erhält, eine neue Wohnung zu finden. 
Der Zeitraum: ob einen Monat, zwei oder 
drei, richtet sich nach den örtlichen Verhältnis 
sen. Eine Verlängerung des Mißverhältnis 
ses kann dabei ruhig ausscheiden,' denn dem 
Mieter ist ja genug gedient, wenn ihm Zeit 
für das Aufsuchen einer anderen Wohnung 
zugebilligt wird. Es besteht auch kaum ein 
Interesse des Mieters an einer Verlängerung 
des Mietverhältnisses. Bei dem Geschäfts- 
raummieter liegen die Verhältnisse an 
ders. Er hat unter Umständen das Geschäft 
durch seinen Fleiß hochgebracht. Er ist hinsicht 
lich seines Einkommens von der Lage seines 
Geschäfts und von seinem Kundenkreis ab 
hängig. Für ihn bedeutet demnach der Raum 
wechsel auch eine Existenzfrage. Deswegen muß 
man hier wohl den Schutz in Form der Ver 
längerung des Mietverhältnisses zulassen. 
Die Belange des Vermieters wären dabei 
durch angemessene Erhöhung des Mietzinses 
zu berücksichtigen. Für den Geschäftsraum 
mieter kommen zwei andere Gesichtspunkte 
hinzu, nämlich die Veräußerung seines Ge 
schäfts und die Veränderung der Rechtsform 
seines Unternehmens. In beiden Fällen ent 
stehen Rechtsnachfolger, welche das bisher be 
stehende Mietverhältnis fortsetzen wollen. Wir 
haben im BGB. wohl die Vorschrift, daß der 
Erwerber eines Grundstücks in die von seinem 
Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietverträge 
eintritt (Kauf bricht nicht Miete). Bei der 
Rechtsnachfolge des Mieters haben wir nur 
eine Bestimmung, wenn die Rechtsnachfolge 
auf dem Erbrecht gegründet ist, aber nicht für 
die Rechtsnachfolgen auS dem Veräußerungs 
geschäft oder aus der Veränderung der Rechts 
form. Man wird wohl dem Nachfolger das 
Recht zum Eintritt in den Mietvertrag grund 
sätzlich zusprechen können, falls der Vermieter 
gegen den Eintritt keine begründeten 
Bedenken geltend machen könnte. Durch diese 
Bestimmung wäre ein Kündigungsschutz des 
Geschäftsraummieters für die besonderen 
Rechtsvorgänge geschaffen. In dem Eiuheits- 
Sonne und Neumond 
am 19. Juni 
5.55 Uhr 
5.15 Ubr 
4.30 Uhr 
Horizoiittinie 
Am morgigen Freitag ist bekanntlich das große astronomische Ereig 
nis der Sonnenfinsternis zu erwarten. In zwei Aufsätzen haben wir 
alles Wissenswerte mitgeteilt. 
Unsere heutige Zeichnung zeigt für unseren Breitengrad den Be 
ginn der teilweiscn Verfinsterung (gegen 4.30 Uhr früh), den Höhe 
punkt (5.15 Uhr) und die Schlußphase (5.55 Uhr). Um Zeuge des selte 
nen Vorgangs am Himmel sein zu können, wird man sich einmal ein 
früheres Aufstehen, als für die meisten sonst üblich, nicht verdrießen 
lassen. Man vergesse nicht, ein Stück berußtes Glas oder eine über 
belichtete photographische Platte zum Schutz der Augen beim Hinauf 
blicken bereitzuhalten. 
Die Sonne geht schon vor 4 Uhr auf. Hoffentlich begünstigt die Witte 
rung die Beobachtung!
	        
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