Ein Wegweiser durch die achte Verordnung. / Bon Amtsgerichtsrat Dr. Hückstädt, Leiter des Entfchuldnngsamtes Rendsburg.
Die achte Durchführungsverordnung vom 20. ß. 36
bringt eine Reihe grundlegender neuer Bestimmun
gen für die weitere Abwicklung der landwirtschaft
lichen Entschuldung. Insbesondere finden zwei
Fragen von größter wirtschaftlicher und entschul
dungsrechtlicher Bedeutung ihre Klärung:
1. Die Entschuldung der sog. überschuldeten Erb-
höse, d. h. der bäuerlichen Betriebe, bei denen auch
bei einer 50prozentigen Kürzung der nicht mündel
sicheren Forderungen die auszubringende Jahreslast
der Zinsleistungsgrenze nicht angepaßt werden
kann.
2. Die Entschuldung der cntschuldungsbcdürstigen
Erbhöfe, für die aus irgendwelchen Gründen das
Entschuldungsverfahren z. Zt. noch nicht schwebt.
Neben der Regelung dieser beiden Hauptpunkte
enthält die achte Durchführungsverordnung noch
weitere wichtige Vorschriften sachlicher und ver-
sahrensrechtlicher Natur, die auf alle Erbhofentschul
dungen, soweit sie noch nicht abgeschlossen sind, An
wendung finden.
1. Für die Entschuldung
der überschuldete» Erbhöse
gehalten die bisherigen Vorschriften des Enkschul-
dungsrechts über das Zwangsvergleichsverfahren
Geltung. Zu diesen Vorschriften gibt die achte
Durchführungsverordnung in Art. 1 bis 6 und 9
einige wesentliche Ergänzungen. Ob ein Erbhof
überschuldet ist und das Verfahren sich daher nach
den Sonderbestimmungcn der 8. Durchführungsver
ordnung richtet, entscheidet das Entschuldungsamt
durch förmlichen Zwischenbeschluß. In allen in
Frage kommenden Füllen wird mithin die Entschul-
dnngöstelle, in deren Händen die Vorbereitung und
Aufstellung des Entschuldungsplanes oder Ber
gleichsvorschlages liegt, den Erlaß eines derartigen
Zwischenbcschlusses beim Entschnldungsamt beantra
gen. Die Frage, ob auch der Bctriebsinhaber selbst
diesen Antrag stellen kann, wird von der 8. Durch
führungsverordnung nicht berührt. Sie dürfte aber
zu bejahen sein.
Die Verminderung des Şchuldcnstandes wird da
durch herbeigeführt, daß die nicht mündelsicheren
Forderungen im Wege des Zwangsvergleiches bis
zu 60 vH gekürzt werden und von dem verbleiben
den Betrag einschließlich der während des Verfah
rens ausnahmSiveise etwa aufgelaufenen Zinsen
nochmals weitere 20 vH gestrichen werden. Die
höchstzulässige Gesamtkürzung beträgt sonach etwa
60 vH. Zum Ausgleich für diese Einbuße wird der
Restbetrag nicht, wie sonst vorgesehen, in eine un
kündbare Tilgungshypothek umgewandelt, sondern
mit 4 vH verzinslichen Ablösungsverschreibungen
der Deutschen Rentenbank an den Gläubiger aus
gezahlt. Der Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen bestimmen, daß die
Gläubiger anstelle dieser Ablüsungsschuldverschrei-
bnngen andere Schuldverschreibungen erhalten.
Liegt die Verzinung solcher Schuldverschreibungen
unter 4 vH, so kann zum Ausgleich des Wertuntcr-
schiedcS der 20prozentige Abzug von der gekürzten
Forderung ermäßigt werden. Grundsätzlich ausge
schlossen ist die Ablösung mit Schuldverschreibungen
bei Bürgschaftsforderungen, Rentenschulden, Rcal-
lasten, wiederkehrenden Unterhaltslcistungen,
Steuern, Sozialbeiträgcn und anderen öffentlichen
Abgaben.
Erhebt der Gläubiger einer nicht mttndclsicheren
Forderung Anspruch auf Barablösung, so werden
von den nach der Kürzung im Zwangsvergleichs
verfahren verbleibenden Betrage ebenfalls 20 vH
gestrichen. Die Sondervorschriften für die Varab
lösung bei der Entschuldung der Kleinbetriebe fin
den bei überschuldeten Erbhöfen keine Anwendung.
Eine Barablösung ist daher grundsätzlich nur auf
Antrag des Gläubigers bei den nach dem 12. Juli
1981 begründeten Forderungen zulässig (§ lg des
Schuldenregelungsgesetzes).
Mit der Bestätigung des Bergleichsvorschlages
erlöschen die in bar oder mit Schuldverschreibungen
abzulösenden Forderungen sowie die für sie be
stellten Hypotheken und sonstigen Sicherheiten. An
ihre Stelle tritt eine jährliche Entschuldungsrente,
für die die zum Betriebe gehörenden Grundstücke
haften und die vom Betriebsinhaber an die Ent
schuldungsstelle für Rechnung der Deutschen Renten
bank-Kreditanstalt zu entrichten ist. Die Entschul
dungsrente ist eine öffentliche Grundstückslast und
für die Dauer von 62 Jahren zu erbringen. Ihre
Höhe ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrage zwi
schen der Zinsleistungsgrenze und der nach dem
Vergleichsvorschlage noch verbleibenden Jahreslei
stung aus den nicht abgelösten Forderungen. Der
Betriebsinhaber kann jederzeit die Entschuldungs
rente durch Zahlung eines Kapitalvetrages ablösen.
Ueber die Höhe dieses Ablösungsbetrages werden
nähere Bestimmungen noch ergehen. Ermäßigt sich
innerhalb von fünf Jahren nach der Bestätigung
des Vergleichsvorschlages die von dem Betriebs-
Inhaber auszubringende Jahreslast infolge Fort
falls einer Unterhaltsverpflichtung, eines Alten
teils oder einer sonstigen auf einem UeberlassungS-
vcrtrage beruhenden Leistung, so kann das Ent
schuldungsamt die Entschuldungsrente im Rahmen
der Zinsleistungsgrenze bis auf einen Betrag von
5 vH der zur Ablösung der Forderungen vom Reich
zur Verfügung gestellten Beträge erhöhen.
Der Bauer, sein Ehegatte und der Anerbe sind
verpflichtet, ihr Vermögen zur Verminderung oder
zum Ersatz der Ablösnngsmittel zur Verfügung zu
stellen. Diese Verpflichtung wird im Vergleichsvor-
schtaģe festgesetzt. Auf Grund einer Ausfertigung
des bestätigten Vergleichsvorschlages kann dann
gegen den Verpflichteten die Zwangsvollstreckung
auf Herausgabe des betreffenden Vermögens oder
Vermögensteiles vorgenommen werden. Wird die
Ehe des Bauern geschieden oder erhält der in An
spruch genommene vermutliche Anerbe den Hof
nicht, so erstattet das Reich dem Ehegatten oder
Anerben die eingezogenen Beträge, wenn eine
solche Maßnahme der Billigkeit entspricht.
2. Die Entschuldung der entschnldungsbcdürftigen,
aber noch nicht im Entschuldnngsvcrfahren
befindlichen Erbhöfe
wird durch Artikel 10 der 8. Durchführungsverord
nung folgendermaßen geregelt. Erfordert die
Schuldenlage eines Bauern die Durchführung einer
Entschuldung nach der Schuldenregelungsgesetz
gebung, so kann der Betriebsinhaber oder der
Kreisbauernführer den Antrag aus Eröffnung des
Entschuldungsverfahrens bei dem zuständigen Ent-
schulöungsamt bis znm Ablauf des 31. Dezember
1936 stellen. Ein solcher Antrag ist auch dann zu
lässig, wenn ein bereits früher gestellter Antrag
abgelehnt oder ein schon eingeleitetes Verfahren
aus irgend einem Grunde aufgehoben oder einge
stellt worden ist. Das Entschnldungsamt hat nach
Anhörung des KreiSbauernsührerS zu prüfen, ob
die Schuldenlage des Antragstellers die Durchfüh
rung eines Schuldenrcgelnngsverfahrens notwen
dig macht. Wird das Verfahren eröffnet, so nimmt
in allen Fällen das EntschulöungSamt gleichzeitig
auch die Aufgaben der Entschuldungsstelle wahr.
Gegen die Entscheidung des Entschuldungsamtes
können sowohl der Betriebsinhaber als auch der
Kreisbauernführer sofortige Beschwerde einlegen.
Für jeden Bauern, der sich nicht im Entschul-
öungsverfahren befindet, ergibt sich somit die Ver
pflichtung, seine Schuldenlage sorgfältig zu über
prüfen und zu erwägen, ob für ihn die Durchfüh
rung eines Entschuldungsverfahrens erforderlich ist.
Die Prüfung dieser Frage geschieht zweckmäßig in
der Weise, daß der Bctriebsinhaber die für seinen
Betrieb maßgebliche Zinsleistungsgrenze und die
von ihm tatsächlich aufzubringende Jahreslast er
mittelt.
Die Zinsleistungsgrenze betrügt ein 20stel des
Betriebswertes. Der Betriebswert wiederum er
gibt sich aus dem für den 1. Januar 1931 festge
stellten steuerlichen Einheitswert. Er beträgt bei
einem Einheitswert
von 40 000 MM und mehr 90 vH des Einheitswertes,
von 39 000 MJl an 91 vH des Einheitswertes,
von 38 000 Mott an 92 vH des Einheitswertes,
von 37 000 Mott an 93 vH des Einheitswertes,
von 36 000 MJl an
von 35 000 MJl an
von 34 000 MM an
von 33 000 MM an
von 32 000 Most, an
von 31000 MJl an
von 30 000 MM an
von 29 000 MJl an
von 28 000 MM an
von 27 000 MJl an
von 26 000 MJl an
von 25 000 Mott an
von 24 000 MJl an
von 23 000 MJl an
von 22 000 MM an
von 21000 M,.tt an
von 20 000 Mott an
von 19 000 MM an
von 18 000 MM an
von 17 000 MJl an
von 16 000 Mott an
von 15 000 Mott an
von 14 000 MJl an
von 13 000 MJl an
von 12 000 MM an
von 11000 MJl an
von 10 000 MJtt an
94 vH des Einheitswertes,
95 vH des Einheitswertes,
96 vH des Einheitswertes,
97 vH des Einheitswertes,
98 vH des Einheitswertes,
99 vH des Einheitswertes,
100 vH des Einheitswertes,
102 vH des Einheitswertes,
104 vH des Einheitswertes,
106 vH des Einheitswertes,
108 vH des Einheitswertes,
110 vH des Einheitswertes,
112 vH des Einheitswertes,
114 vH des Einheitswertes,
116 vH des Einheitswertes,
118 vH des Einheitswertes,
120 vH des Einheitswertes,
122 vH des Einheitswertes,
124 vH des Einheitswertes,
126 vH des Einheitswertes,
128 vH des Einheitswertes,
180 vH des Einheitswertes,
131 vH des Einheitswertes,
132 vH des Einheitswertes,
133 vH des Einheitswertes,
134 vH des Einheitswertes,
135 vH des Einheitswertes.
Bei Kleinbetrieben lEinheitswert unter 10 000
MJl) beträgt der Betriebswert bei einem steuer
lichen Einheitswert
von 9000 MM an 137 vH des Einheitswertes,
von 8000 Mott an 140 vH des Einheitswertes,
von 7000 MJl an 145 vH des Einheitswertes,
von 6000 Mott an 150 vH des Einheitswertes
von 6000 Mott an 155 vH des Einheitswertes,
unter 5000 MM 160 vH des Einheitswertes.
In die von dem Betriebsinhaber auszubringende
Jahreslast sind lediglich die Schuldzinfcn. Til
gungsbeträge, Renten, Altenteilsleistungen, Unter
haltszahlungen und Wasserlasten, nicht aber
Steuern. Löhne, Sozialbeiträge und andere öffent
liche Abgaben einzurechnen. Uebersteigt die Jahres
last die festgestellte Zinsleistungsgrenze und sind
Zinsrückstände oder andere fällige Schulden vor
handen, so wird zur Sanierung des Betriebes die
Eröffnung des Entschuldungsverfahrens im allge
meinen unumgänglich sein. Aber auch wenn die
Jahreslast die Zinsleistungsgrenze nicht übersteigt,
kann unter Umständen die Entschuldung für den
Betriebsinhaber notwendig oder doch sehr vorteil
haft sein. Das trifft insbesondere dann zu, wenn in
absehbarer Zeik kurzfristige Kredite zurückzuzahlen
sind und der Betriebsinhaber dies voraussichtlich
aus eigenen Mitteln nicht vermag. Durch die Ent
schuldung werden alle Forderungen in unkündbare
Tilgungsforderungen umgewandelt, so daß der Be-
triebsinhabcr der Sorge, daß ihm bas Kapital ge
kündigt werden könnte, ein sür allemal enthoben ist.
Bevor der Antrag auf Eröffnung des Entschul-
dungsversahrens gestellt wird, soll der Betriebs
inhaber jedoch versuchen, im Wege freier Verein
barung mit den Gläubigern eine Regelung seiner
Verbindlichkeiten herbeizuführen, sofern dies bei der
Höhe der Verschuldung und der Einstellung der
Gläubiger gegen ihn Erfolg verspricht. Hat der Be
triebsinhaber Zweifel, ob die Entschuldung für ihn
zweckmäßig ist oder nicht, so kann er sich bei der
Kreisbauernschaft oder dem Entschuldungsamt sach
verständigen Rat holen.
3. Art. 11 und 12 der achten Durchführungsver
ordnung geben
einige bedeutsame ergänzende Vorschriften
sür die Entschuldung von Erbhöfen,
die sowohl für überschuldete als auch für nichtüber
schuldete Betriebe Geltung haben.
So bestimmt Art. 11, daß die Zurücknahme des
Entschuldungsantrages nur mit Zustimmung des
Entschuldungsamtes zulässig ist. Mit dieser Vor
schrift wird den VetriebSinhabern vor allem die
Möglichkeit genommen, ohne Angabe von ausrei
chenden Gründen kurz vor Abschluß des Verfah
rens, wie es mehrfach geschehen ist, den Entschul
dungsantrag zurückzunehmen.
Nach Art. 12 hat bas Entschuldungsamt auf An
trag der Entschuldungsstelle Forderungen, die auf
einem Erbfall, einer Erbauseinandersetzung oder
einem Gntsüberlastnngsvcrtrage beruhen sowie
Forderungen ähnlicher Art, sür die dem Betriebe
kein Gegenwert zugeflossen ist, nach billigem Er
messen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beteiligten neu festzusetzen. Auf
diese Weise neufestgesetzte Forderungen sind im
ZwangSvergleichsversahren nicht kürzbar. — Ent
gegen der Vorschrift des Art. 28 der 0. Durchfüh
rungsverordnung unterliegen nunmehr Restkaus-
gelösordcrungen sowie Forderungen, die der Be
triebsinhaber in einem nach dem 12. Juli 1931 ge
schlossenen Kaufverträge beim Erwerbe des Betrie
bes übernommen hat, der Kürzung im Zwangs-
vergleichSverfahren, sofern nicht die Kürzung für
den Gläubiger eine unbillige Härte darstellt.
Endlich enthält die 8. Durchführungsverordnung
noch einige Bestimmungen für die Osthilfeentschul
dung, die für unsere Provinz jedoch keine Bedeu
tung haben und daher im einzelnen unerörtert blei
ben können.
FelhhegehNAgeN und Besuche in der „Hohuer Harde
Ein Ausschnitt aus der Tätigkeit der Laudrvirtschaftsschule Rendsburg. / Bon Dr. Schade.
A. Versuche in: Klint — Fockbek — Vüdelsdorf
Rickert — Alt-Duvenstedt — Elsdorf — Fried
richsgraben — Tetenhusen — Lohe — Meggcr-
kooa.
Klint: Bauer Gosch führt zwei Versuche durch.
Einmal einen Hascrsortcnversuch. Ausgesät sind fol
gende Sorten: 1. Svalöfs Siegeshafer, 2. Dippes
Wcißhaser, 3. Flämings Goldhafer, 4. Lüneburger
Kleyhafer, 6. Schwarzhafer. — Je Sorte wurden
etwa 135 bis 176 Kg. je Hektar je nach der Größe
der Körner gedrillt. Kurz seien die Sorten gekenn
zeichnet. Es handelt sich vornehmlich um Sorten
sür leichtere Böden, obwohl die beiden erstgenann
ten Sorten auch für besseren Boden geeignet sind.
Der Siegeshaser ist eine standfeste, später reifende
Sorte, die im Vergleich zu Dippes Weißhafer nicht
so gut die Winterfeuchtigkeit ausnutzen kann. Der
Weißhafer ist widerstandsfähiger gegen Dürre,
weil er im Frühjahr schnell wächst. Er reift etwa
zehn Tage früher als der Siegeshafer. Flämings
Goldhafer hat sich in Vorprüfungen als recht lei
stungsfähig für Sandböden gezeigt, was den Korn
ertrag anbetrifft, jedoch bringt er weniger Stroh,
worauf aber nicht zuviel Gewicht gelegt werden
rollte. Der Lüneburger Kleyhafcr schnitt im letzten
Versuchsjahre durchschnittlich am besten ab. Sein
Korn füllt leichter aus. Schließlich sei vom Schwarz-
hafer erwähnt, daß er sich immer größerer Beliebt
heit unter den Anbauern erfreut, wegen seiner
guten Erträge auf Moorboden.
Ferner wird Bancr Gosch Luzerne aussäen, und
zwar zum größten Teil auf Klciboben. Ein Teil
des Ackers ist aber recht magerer Sand. Es ist sehr
anregend, den Wuchs der Luzerne auf diesem leich
ten Land zu beobachten. Wie wir aus vieljährigen
Erfahrungen wissen, vertragen fränkische und thü
ringische Luzerne unser Klima gut und gedeihen
auf genügend mit Kalk, Kali und Phvsphorsäurc
versehenen Böden. Man drillt Luzerne in Reihen
mit etwa 20 cm Entfernung in einer Stärke von
30 Kg. je Hektar aus.
Fockbek: Bauer Eggers baute einen großen Schlag
Winterroggen mit Wicke zum Füllen seiner Gär
behälter, die im letzten Jahre nicht gefüllt wurden,
weil der Bau zu spät begonnen war. Das Grün
futter stand ausgezeichnet und befindet sich jetzt im
Gärbehälter.
Bauer Pahl hat einen Schauversuch über Dün
gung zu Hafer und einen Tastversuch mit Amsupka
zu Roggen laufen.
Bei Bauer Stolle» ist zu Hafer ein Nährstosf-
mangelversuch angelegt worden. In Fockbek ivird
von etlichen Bauern die Nährstossversorgnng der
Pflanzen zu wenig planmäßig betrieben. Auch be
steht u. E. noch nicht das rechte Vertrauen zum Er
folg stärkerer, insbesondere zu vermehrter Stick
stoffdüngung. Deshalb dürfte dieser Versuch beson
ders anregend sein.
Bauer Joh. Holling führt wie im vorigen Jahre
einen Sortenversnch mit Fntterkartosfcln durch,
und zwar mit den Sorten: Sickingen, Parnassia,
Nordost, Schlesien, Robinia, Stärkeragis und Weka-
ragis. Es ist zu erwarten, daß diese Futterkartof-
feln etwa 300—400 Dz. je Hektar bringen, während
die vielfach angebauten Jndustriekartofseln etwa
150—200 Dz. je Hektar liefern. Außerdem erntet
man bei Futterkartoffeln mehr Stärke, so daß man
etwa sagen kann: Industrie liefern Nährstoffe für
sieben Mastschweine, Futterkartosfeln für 22 Mast
schweine. Man sollte daher die Futterkartoffelanbau
flüche möglichst hoch wählen.
In Büdelsdors läuft bei Kricgshammer ein Lein-
sortenversuch, der recht gut steht.
In Alt-Duvenstedt führt O. B. F. Plähn densel
ben Hafersoktenvcrsuch durch wie Gosch in Klint,
Grcve dagegen einen Kartosfeldüngungsversuch.
In Elsdorf wird demnächst, wie auch wohl in
Friedrichsgraben, ein Wiesen- bzw. Weidenum-
bruchsvcrsuch eingerichtet. Teils bleibt das Land,
wie eS ist, teils wird es nur schwarz gemacht und
dann angesät, teils einjährig, teils mehrjährig vor
der Ansaat beackert usw. Die Versuche sollen rich
tunggebend werden für die gänzlich andere Bewirt
schaftungsweise der Eider- und Sorgeniederungen,
die mit der Wasserregelung einsetzen muß. In gro
ßen Zügen angedeutet ivird man allgemein um
brechen, mindestens ein Jahr ackern und dann an
säen müssen. Mehr Pflege und Düngung werden
nötig sein. Dafür dürften die Erträge an Nähr
stoffen sich verdopeln, verdreifachen oder gar ver
vierfachen. Es wird später genauer hierüber be
richtet.
In Tetenhusen laufen mehrere Versuche. Bei I.
Vrügmann wird wahrscheinlich ein eben solcher
Versuch eingerichtet wie eben beschrieben. Bei M.
Vrügmann läuft ein für dieses Jahr besonder»
lehrreicher Stickstofssteigerungsversnch zn Roggen.
Er weist deutlich auf, daß höhere Gaben Stickstoff,
als allgemein in der Hohner Harde verwendet
werden, angebracht sind. Der Roggen ohne Stickstoff
steht kläglich und ähnelt manchem Bestände unserer
Feldmark. Eine Stickstoffgabe von 1 Dz. Dünger
<20 Kg. N) je Hektar ist offenbar ungenügend.
Dz. bringen schon erheblich besseren Bestand,
3 Dz. scheinen am besten zu wirken. Die Ernte-
gewichtsseststellungcn werden genauere Zahlen
bringen.
In Lohe wurde bei Bothmann ein Kalimagnesia-
Düngungsversuch zu Kartoffeln angelegt. Man
kann teilweise mit Magnesiadüngung merkwürdig
hohe Ertragssteigerungen beobachten.
In Meggerkoog führt Bennewitz fwic auch in
einigen anderen Dörfern einige Bauern) einen
Versuch mit starker Kali-Phosphatdüngung zn
Grünland durch, um damit zu ermitteln, in wie
weit die Düngung die Nährkraft des Futters be
einflußt: denn es ist ermittelt worden, daß die Güte
des Futters so steigerungsfähig ilt, daß etwa die
doppelten Fleischerträge mit annähernd gleicher
Heumenge zu erreichen sind!
6. Das Ergebnis der Wiesen- nnî> Feld
begehungen im Bezirk Hohner Harde.
Eine besondere Form der Beratungstätigkeit sied
die Wiesen- und Feldbegehungen. Zwanglos spricht
man dort über diese und jene Dinge, und zwar an
Ort und Stelle. Die verschiedensten Bilder bietet
die Natur, und die Zahl der Fragen seitens der
Beteiligten macht solche Begehungen lehrreich und
unterhaltend. Es kann nicht genug darauf hinge
wiesen werden, daß solche Begehungen am ersten
dazu geeignet sind, um ein enges Zusammenarbei
ten zwischen Beratungsstelle und Praxis herbei
zuführen, weil der Berater erst auf Grund regel
mäßiger Begehungen zusammen mit den Bauern
in der Lage ist, deren Gemarkung, Wirtschaftsweise.
Freuden und Leiden zu beobachten. Erst aus Grund
dieser Beobachtungen können brauchbare Ratschläge
erteilt werden. Nun zum Ergebnis, das ein Tcck
der diesjährigen Besprechungen mit sich brachte.
1. Falsche Düngung — schlechte Ernte«!
Es ist, wie oben erwähnt wurde, in diesem. Iah e
ganz besonders auffällig, wie Stickstofsmangel sich
nachteilig auswirkt. Die Kälte und Nässe des Früh
jahrs hat viel Kraft der Pflanzen verzehrt und
man sollte entsprechend der verschiedenen Wîtte-
rungsverhältnisse auch verschieden düngen. Allge
mein dürste man — wie Stellen mit verstärkter
Stickstoffzufuhr beweisen — erheblich lohnendere
Felder haben, wenn mehr Stickstoff verwandt
würde.
Die Stallmistverwcndung ist insofern häufig von
Nachteil, weil strohiger Mist auf Land gefahren
wurde. Verschiedene Haferschläge standen daher be
sonders schlecht. Im allgemeinen muß man sagen,
daß nicht genügend gut vergorener Dung verwandt
wird, daß die Hackfrüchte zu viel, die Wiesen und
Weiden zu selten Mist erhalten und daß bei der
Dungverteilung innerhalb der Fruchtfolge mehr