Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

Ein Wegweiser durch die achte Verordnung. / Bon Amtsgerichtsrat Dr. Hückstädt, Leiter des Entfchuldnngsamtes Rendsburg. 
Die achte Durchführungsverordnung vom 20. ß. 36 
bringt eine Reihe grundlegender neuer Bestimmun 
gen für die weitere Abwicklung der landwirtschaft 
lichen Entschuldung. Insbesondere finden zwei 
Fragen von größter wirtschaftlicher und entschul 
dungsrechtlicher Bedeutung ihre Klärung: 
1. Die Entschuldung der sog. überschuldeten Erb- 
höse, d. h. der bäuerlichen Betriebe, bei denen auch 
bei einer 50prozentigen Kürzung der nicht mündel 
sicheren Forderungen die auszubringende Jahreslast 
der Zinsleistungsgrenze nicht angepaßt werden 
kann. 
2. Die Entschuldung der cntschuldungsbcdürstigen 
Erbhöfe, für die aus irgendwelchen Gründen das 
Entschuldungsverfahren z. Zt. noch nicht schwebt. 
Neben der Regelung dieser beiden Hauptpunkte 
enthält die achte Durchführungsverordnung noch 
weitere wichtige Vorschriften sachlicher und ver- 
sahrensrechtlicher Natur, die auf alle Erbhofentschul 
dungen, soweit sie noch nicht abgeschlossen sind, An 
wendung finden. 
1. Für die Entschuldung 
der überschuldete» Erbhöse 
gehalten die bisherigen Vorschriften des Enkschul- 
dungsrechts über das Zwangsvergleichsverfahren 
Geltung. Zu diesen Vorschriften gibt die achte 
Durchführungsverordnung in Art. 1 bis 6 und 9 
einige wesentliche Ergänzungen. Ob ein Erbhof 
überschuldet ist und das Verfahren sich daher nach 
den Sonderbestimmungcn der 8. Durchführungsver 
ordnung richtet, entscheidet das Entschuldungsamt 
durch förmlichen Zwischenbeschluß. In allen in 
Frage kommenden Füllen wird mithin die Entschul- 
dnngöstelle, in deren Händen die Vorbereitung und 
Aufstellung des Entschuldungsplanes oder Ber 
gleichsvorschlages liegt, den Erlaß eines derartigen 
Zwischenbcschlusses beim Entschnldungsamt beantra 
gen. Die Frage, ob auch der Bctriebsinhaber selbst 
diesen Antrag stellen kann, wird von der 8. Durch 
führungsverordnung nicht berührt. Sie dürfte aber 
zu bejahen sein. 
Die Verminderung des Şchuldcnstandes wird da 
durch herbeigeführt, daß die nicht mündelsicheren 
Forderungen im Wege des Zwangsvergleiches bis 
zu 60 vH gekürzt werden und von dem verbleiben 
den Betrag einschließlich der während des Verfah 
rens ausnahmSiveise etwa aufgelaufenen Zinsen 
nochmals weitere 20 vH gestrichen werden. Die 
höchstzulässige Gesamtkürzung beträgt sonach etwa 
60 vH. Zum Ausgleich für diese Einbuße wird der 
Restbetrag nicht, wie sonst vorgesehen, in eine un 
kündbare Tilgungshypothek umgewandelt, sondern 
mit 4 vH verzinslichen Ablösungsverschreibungen 
der Deutschen Rentenbank an den Gläubiger aus 
gezahlt. Der Reichsminister für Ernährung und 
Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem 
Reichsminister der Finanzen bestimmen, daß die 
Gläubiger anstelle dieser Ablüsungsschuldverschrei- 
bnngen andere Schuldverschreibungen erhalten. 
Liegt die Verzinung solcher Schuldverschreibungen 
unter 4 vH, so kann zum Ausgleich des Wertuntcr- 
schiedcS der 20prozentige Abzug von der gekürzten 
Forderung ermäßigt werden. Grundsätzlich ausge 
schlossen ist die Ablösung mit Schuldverschreibungen 
bei Bürgschaftsforderungen, Rentenschulden, Rcal- 
lasten, wiederkehrenden Unterhaltslcistungen, 
Steuern, Sozialbeiträgcn und anderen öffentlichen 
Abgaben. 
Erhebt der Gläubiger einer nicht mttndclsicheren 
Forderung Anspruch auf Barablösung, so werden 
von den nach der Kürzung im Zwangsvergleichs 
verfahren verbleibenden Betrage ebenfalls 20 vH 
gestrichen. Die Sondervorschriften für die Varab 
lösung bei der Entschuldung der Kleinbetriebe fin 
den bei überschuldeten Erbhöfen keine Anwendung. 
Eine Barablösung ist daher grundsätzlich nur auf 
Antrag des Gläubigers bei den nach dem 12. Juli 
1981 begründeten Forderungen zulässig (§ lg des 
Schuldenregelungsgesetzes). 
Mit der Bestätigung des Bergleichsvorschlages 
erlöschen die in bar oder mit Schuldverschreibungen 
abzulösenden Forderungen sowie die für sie be 
stellten Hypotheken und sonstigen Sicherheiten. An 
ihre Stelle tritt eine jährliche Entschuldungsrente, 
für die die zum Betriebe gehörenden Grundstücke 
haften und die vom Betriebsinhaber an die Ent 
schuldungsstelle für Rechnung der Deutschen Renten 
bank-Kreditanstalt zu entrichten ist. Die Entschul 
dungsrente ist eine öffentliche Grundstückslast und 
für die Dauer von 62 Jahren zu erbringen. Ihre 
Höhe ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrage zwi 
schen der Zinsleistungsgrenze und der nach dem 
Vergleichsvorschlage noch verbleibenden Jahreslei 
stung aus den nicht abgelösten Forderungen. Der 
Betriebsinhaber kann jederzeit die Entschuldungs 
rente durch Zahlung eines Kapitalvetrages ablösen. 
Ueber die Höhe dieses Ablösungsbetrages werden 
nähere Bestimmungen noch ergehen. Ermäßigt sich 
innerhalb von fünf Jahren nach der Bestätigung 
des Vergleichsvorschlages die von dem Betriebs- 
Inhaber auszubringende Jahreslast infolge Fort 
falls einer Unterhaltsverpflichtung, eines Alten 
teils oder einer sonstigen auf einem UeberlassungS- 
vcrtrage beruhenden Leistung, so kann das Ent 
schuldungsamt die Entschuldungsrente im Rahmen 
der Zinsleistungsgrenze bis auf einen Betrag von 
5 vH der zur Ablösung der Forderungen vom Reich 
zur Verfügung gestellten Beträge erhöhen. 
Der Bauer, sein Ehegatte und der Anerbe sind 
verpflichtet, ihr Vermögen zur Verminderung oder 
zum Ersatz der Ablösnngsmittel zur Verfügung zu 
stellen. Diese Verpflichtung wird im Vergleichsvor- 
schtaģe festgesetzt. Auf Grund einer Ausfertigung 
des bestätigten Vergleichsvorschlages kann dann 
gegen den Verpflichteten die Zwangsvollstreckung 
auf Herausgabe des betreffenden Vermögens oder 
Vermögensteiles vorgenommen werden. Wird die 
Ehe des Bauern geschieden oder erhält der in An 
spruch genommene vermutliche Anerbe den Hof 
nicht, so erstattet das Reich dem Ehegatten oder 
Anerben die eingezogenen Beträge, wenn eine 
solche Maßnahme der Billigkeit entspricht. 
2. Die Entschuldung der entschnldungsbcdürftigen, 
aber noch nicht im Entschuldnngsvcrfahren 
befindlichen Erbhöfe 
wird durch Artikel 10 der 8. Durchführungsverord 
nung folgendermaßen geregelt. Erfordert die 
Schuldenlage eines Bauern die Durchführung einer 
Entschuldung nach der Schuldenregelungsgesetz 
gebung, so kann der Betriebsinhaber oder der 
Kreisbauernführer den Antrag aus Eröffnung des 
Entschuldungsverfahrens bei dem zuständigen Ent- 
schulöungsamt bis znm Ablauf des 31. Dezember 
1936 stellen. Ein solcher Antrag ist auch dann zu 
lässig, wenn ein bereits früher gestellter Antrag 
abgelehnt oder ein schon eingeleitetes Verfahren 
aus irgend einem Grunde aufgehoben oder einge 
stellt worden ist. Das Entschnldungsamt hat nach 
Anhörung des KreiSbauernsührerS zu prüfen, ob 
die Schuldenlage des Antragstellers die Durchfüh 
rung eines Schuldenrcgelnngsverfahrens notwen 
dig macht. Wird das Verfahren eröffnet, so nimmt 
in allen Fällen das EntschulöungSamt gleichzeitig 
auch die Aufgaben der Entschuldungsstelle wahr. 
Gegen die Entscheidung des Entschuldungsamtes 
können sowohl der Betriebsinhaber als auch der 
Kreisbauernführer sofortige Beschwerde einlegen. 
Für jeden Bauern, der sich nicht im Entschul- 
öungsverfahren befindet, ergibt sich somit die Ver 
pflichtung, seine Schuldenlage sorgfältig zu über 
prüfen und zu erwägen, ob für ihn die Durchfüh 
rung eines Entschuldungsverfahrens erforderlich ist. 
Die Prüfung dieser Frage geschieht zweckmäßig in 
der Weise, daß der Bctriebsinhaber die für seinen 
Betrieb maßgebliche Zinsleistungsgrenze und die 
von ihm tatsächlich aufzubringende Jahreslast er 
mittelt. 
Die Zinsleistungsgrenze betrügt ein 20stel des 
Betriebswertes. Der Betriebswert wiederum er 
gibt sich aus dem für den 1. Januar 1931 festge 
stellten steuerlichen Einheitswert. Er beträgt bei 
einem Einheitswert 
von 40 000 MM und mehr 90 vH des Einheitswertes, 
von 39 000 MJl an 91 vH des Einheitswertes, 
von 38 000 Mott an 92 vH des Einheitswertes, 
von 37 000 Mott an 93 vH des Einheitswertes, 
von 36 000 MJl an 
von 35 000 MJl an 
von 34 000 MM an 
von 33 000 MM an 
von 32 000 Most, an 
von 31000 MJl an 
von 30 000 MM an 
von 29 000 MJl an 
von 28 000 MM an 
von 27 000 MJl an 
von 26 000 MJl an 
von 25 000 Mott an 
von 24 000 MJl an 
von 23 000 MJl an 
von 22 000 MM an 
von 21000 M,.tt an 
von 20 000 Mott an 
von 19 000 MM an 
von 18 000 MM an 
von 17 000 MJl an 
von 16 000 Mott an 
von 15 000 Mott an 
von 14 000 MJl an 
von 13 000 MJl an 
von 12 000 MM an 
von 11000 MJl an 
von 10 000 MJtt an 
94 vH des Einheitswertes, 
95 vH des Einheitswertes, 
96 vH des Einheitswertes, 
97 vH des Einheitswertes, 
98 vH des Einheitswertes, 
99 vH des Einheitswertes, 
100 vH des Einheitswertes, 
102 vH des Einheitswertes, 
104 vH des Einheitswertes, 
106 vH des Einheitswertes, 
108 vH des Einheitswertes, 
110 vH des Einheitswertes, 
112 vH des Einheitswertes, 
114 vH des Einheitswertes, 
116 vH des Einheitswertes, 
118 vH des Einheitswertes, 
120 vH des Einheitswertes, 
122 vH des Einheitswertes, 
124 vH des Einheitswertes, 
126 vH des Einheitswertes, 
128 vH des Einheitswertes, 
180 vH des Einheitswertes, 
131 vH des Einheitswertes, 
132 vH des Einheitswertes, 
133 vH des Einheitswertes, 
134 vH des Einheitswertes, 
135 vH des Einheitswertes. 
Bei Kleinbetrieben lEinheitswert unter 10 000 
MJl) beträgt der Betriebswert bei einem steuer 
lichen Einheitswert 
von 9000 MM an 137 vH des Einheitswertes, 
von 8000 Mott an 140 vH des Einheitswertes, 
von 7000 MJl an 145 vH des Einheitswertes, 
von 6000 Mott an 150 vH des Einheitswertes 
von 6000 Mott an 155 vH des Einheitswertes, 
unter 5000 MM 160 vH des Einheitswertes. 
In die von dem Betriebsinhaber auszubringende 
Jahreslast sind lediglich die Schuldzinfcn. Til 
gungsbeträge, Renten, Altenteilsleistungen, Unter 
haltszahlungen und Wasserlasten, nicht aber 
Steuern. Löhne, Sozialbeiträge und andere öffent 
liche Abgaben einzurechnen. Uebersteigt die Jahres 
last die festgestellte Zinsleistungsgrenze und sind 
Zinsrückstände oder andere fällige Schulden vor 
handen, so wird zur Sanierung des Betriebes die 
Eröffnung des Entschuldungsverfahrens im allge 
meinen unumgänglich sein. Aber auch wenn die 
Jahreslast die Zinsleistungsgrenze nicht übersteigt, 
kann unter Umständen die Entschuldung für den 
Betriebsinhaber notwendig oder doch sehr vorteil 
haft sein. Das trifft insbesondere dann zu, wenn in 
absehbarer Zeik kurzfristige Kredite zurückzuzahlen 
sind und der Betriebsinhaber dies voraussichtlich 
aus eigenen Mitteln nicht vermag. Durch die Ent 
schuldung werden alle Forderungen in unkündbare 
Tilgungsforderungen umgewandelt, so daß der Be- 
triebsinhabcr der Sorge, daß ihm bas Kapital ge 
kündigt werden könnte, ein sür allemal enthoben ist. 
Bevor der Antrag auf Eröffnung des Entschul- 
dungsversahrens gestellt wird, soll der Betriebs 
inhaber jedoch versuchen, im Wege freier Verein 
barung mit den Gläubigern eine Regelung seiner 
Verbindlichkeiten herbeizuführen, sofern dies bei der 
Höhe der Verschuldung und der Einstellung der 
Gläubiger gegen ihn Erfolg verspricht. Hat der Be 
triebsinhaber Zweifel, ob die Entschuldung für ihn 
zweckmäßig ist oder nicht, so kann er sich bei der 
Kreisbauernschaft oder dem Entschuldungsamt sach 
verständigen Rat holen. 
3. Art. 11 und 12 der achten Durchführungsver 
ordnung geben 
einige bedeutsame ergänzende Vorschriften 
sür die Entschuldung von Erbhöfen, 
die sowohl für überschuldete als auch für nichtüber 
schuldete Betriebe Geltung haben. 
So bestimmt Art. 11, daß die Zurücknahme des 
Entschuldungsantrages nur mit Zustimmung des 
Entschuldungsamtes zulässig ist. Mit dieser Vor 
schrift wird den VetriebSinhabern vor allem die 
Möglichkeit genommen, ohne Angabe von ausrei 
chenden Gründen kurz vor Abschluß des Verfah 
rens, wie es mehrfach geschehen ist, den Entschul 
dungsantrag zurückzunehmen. 
Nach Art. 12 hat bas Entschuldungsamt auf An 
trag der Entschuldungsstelle Forderungen, die auf 
einem Erbfall, einer Erbauseinandersetzung oder 
einem Gntsüberlastnngsvcrtrage beruhen sowie 
Forderungen ähnlicher Art, sür die dem Betriebe 
kein Gegenwert zugeflossen ist, nach billigem Er 
messen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse der Beteiligten neu festzusetzen. Auf 
diese Weise neufestgesetzte Forderungen sind im 
ZwangSvergleichsversahren nicht kürzbar. — Ent 
gegen der Vorschrift des Art. 28 der 0. Durchfüh 
rungsverordnung unterliegen nunmehr Restkaus- 
gelösordcrungen sowie Forderungen, die der Be 
triebsinhaber in einem nach dem 12. Juli 1931 ge 
schlossenen Kaufverträge beim Erwerbe des Betrie 
bes übernommen hat, der Kürzung im Zwangs- 
vergleichSverfahren, sofern nicht die Kürzung für 
den Gläubiger eine unbillige Härte darstellt. 
Endlich enthält die 8. Durchführungsverordnung 
noch einige Bestimmungen für die Osthilfeentschul 
dung, die für unsere Provinz jedoch keine Bedeu 
tung haben und daher im einzelnen unerörtert blei 
ben können. 
FelhhegehNAgeN und Besuche in der „Hohuer Harde 
Ein Ausschnitt aus der Tätigkeit der Laudrvirtschaftsschule Rendsburg. / Bon Dr. Schade. 
A. Versuche in: Klint — Fockbek — Vüdelsdorf 
Rickert — Alt-Duvenstedt — Elsdorf — Fried 
richsgraben — Tetenhusen — Lohe — Meggcr- 
kooa. 
Klint: Bauer Gosch führt zwei Versuche durch. 
Einmal einen Hascrsortcnversuch. Ausgesät sind fol 
gende Sorten: 1. Svalöfs Siegeshafer, 2. Dippes 
Wcißhaser, 3. Flämings Goldhafer, 4. Lüneburger 
Kleyhafer, 6. Schwarzhafer. — Je Sorte wurden 
etwa 135 bis 176 Kg. je Hektar je nach der Größe 
der Körner gedrillt. Kurz seien die Sorten gekenn 
zeichnet. Es handelt sich vornehmlich um Sorten 
sür leichtere Böden, obwohl die beiden erstgenann 
ten Sorten auch für besseren Boden geeignet sind. 
Der Siegeshaser ist eine standfeste, später reifende 
Sorte, die im Vergleich zu Dippes Weißhafer nicht 
so gut die Winterfeuchtigkeit ausnutzen kann. Der 
Weißhafer ist widerstandsfähiger gegen Dürre, 
weil er im Frühjahr schnell wächst. Er reift etwa 
zehn Tage früher als der Siegeshafer. Flämings 
Goldhafer hat sich in Vorprüfungen als recht lei 
stungsfähig für Sandböden gezeigt, was den Korn 
ertrag anbetrifft, jedoch bringt er weniger Stroh, 
worauf aber nicht zuviel Gewicht gelegt werden 
rollte. Der Lüneburger Kleyhafcr schnitt im letzten 
Versuchsjahre durchschnittlich am besten ab. Sein 
Korn füllt leichter aus. Schließlich sei vom Schwarz- 
hafer erwähnt, daß er sich immer größerer Beliebt 
heit unter den Anbauern erfreut, wegen seiner 
guten Erträge auf Moorboden. 
Ferner wird Bancr Gosch Luzerne aussäen, und 
zwar zum größten Teil auf Klciboben. Ein Teil 
des Ackers ist aber recht magerer Sand. Es ist sehr 
anregend, den Wuchs der Luzerne auf diesem leich 
ten Land zu beobachten. Wie wir aus vieljährigen 
Erfahrungen wissen, vertragen fränkische und thü 
ringische Luzerne unser Klima gut und gedeihen 
auf genügend mit Kalk, Kali und Phvsphorsäurc 
versehenen Böden. Man drillt Luzerne in Reihen 
mit etwa 20 cm Entfernung in einer Stärke von 
30 Kg. je Hektar aus. 
Fockbek: Bauer Eggers baute einen großen Schlag 
Winterroggen mit Wicke zum Füllen seiner Gär 
behälter, die im letzten Jahre nicht gefüllt wurden, 
weil der Bau zu spät begonnen war. Das Grün 
futter stand ausgezeichnet und befindet sich jetzt im 
Gärbehälter. 
Bauer Pahl hat einen Schauversuch über Dün 
gung zu Hafer und einen Tastversuch mit Amsupka 
zu Roggen laufen. 
Bei Bauer Stolle» ist zu Hafer ein Nährstosf- 
mangelversuch angelegt worden. In Fockbek ivird 
von etlichen Bauern die Nährstossversorgnng der 
Pflanzen zu wenig planmäßig betrieben. Auch be 
steht u. E. noch nicht das rechte Vertrauen zum Er 
folg stärkerer, insbesondere zu vermehrter Stick 
stoffdüngung. Deshalb dürfte dieser Versuch beson 
ders anregend sein. 
Bauer Joh. Holling führt wie im vorigen Jahre 
einen Sortenversnch mit Fntterkartosfcln durch, 
und zwar mit den Sorten: Sickingen, Parnassia, 
Nordost, Schlesien, Robinia, Stärkeragis und Weka- 
ragis. Es ist zu erwarten, daß diese Futterkartof- 
feln etwa 300—400 Dz. je Hektar bringen, während 
die vielfach angebauten Jndustriekartofseln etwa 
150—200 Dz. je Hektar liefern. Außerdem erntet 
man bei Futterkartoffeln mehr Stärke, so daß man 
etwa sagen kann: Industrie liefern Nährstoffe für 
sieben Mastschweine, Futterkartosfeln für 22 Mast 
schweine. Man sollte daher die Futterkartoffelanbau 
flüche möglichst hoch wählen. 
In Büdelsdors läuft bei Kricgshammer ein Lein- 
sortenversuch, der recht gut steht. 
In Alt-Duvenstedt führt O. B. F. Plähn densel 
ben Hafersoktenvcrsuch durch wie Gosch in Klint, 
Grcve dagegen einen Kartosfeldüngungsversuch. 
In Elsdorf wird demnächst, wie auch wohl in 
Friedrichsgraben, ein Wiesen- bzw. Weidenum- 
bruchsvcrsuch eingerichtet. Teils bleibt das Land, 
wie eS ist, teils wird es nur schwarz gemacht und 
dann angesät, teils einjährig, teils mehrjährig vor 
der Ansaat beackert usw. Die Versuche sollen rich 
tunggebend werden für die gänzlich andere Bewirt 
schaftungsweise der Eider- und Sorgeniederungen, 
die mit der Wasserregelung einsetzen muß. In gro 
ßen Zügen angedeutet ivird man allgemein um 
brechen, mindestens ein Jahr ackern und dann an 
säen müssen. Mehr Pflege und Düngung werden 
nötig sein. Dafür dürften die Erträge an Nähr 
stoffen sich verdopeln, verdreifachen oder gar ver 
vierfachen. Es wird später genauer hierüber be 
richtet. 
In Tetenhusen laufen mehrere Versuche. Bei I. 
Vrügmann wird wahrscheinlich ein eben solcher 
Versuch eingerichtet wie eben beschrieben. Bei M. 
Vrügmann läuft ein für dieses Jahr besonder» 
lehrreicher Stickstofssteigerungsversnch zn Roggen. 
Er weist deutlich auf, daß höhere Gaben Stickstoff, 
als allgemein in der Hohner Harde verwendet 
werden, angebracht sind. Der Roggen ohne Stickstoff 
steht kläglich und ähnelt manchem Bestände unserer 
Feldmark. Eine Stickstoffgabe von 1 Dz. Dünger 
<20 Kg. N) je Hektar ist offenbar ungenügend. 
Dz. bringen schon erheblich besseren Bestand, 
3 Dz. scheinen am besten zu wirken. Die Ernte- 
gewichtsseststellungcn werden genauere Zahlen 
bringen. 
In Lohe wurde bei Bothmann ein Kalimagnesia- 
Düngungsversuch zu Kartoffeln angelegt. Man 
kann teilweise mit Magnesiadüngung merkwürdig 
hohe Ertragssteigerungen beobachten. 
In Meggerkoog führt Bennewitz fwic auch in 
einigen anderen Dörfern einige Bauern) einen 
Versuch mit starker Kali-Phosphatdüngung zn 
Grünland durch, um damit zu ermitteln, in wie 
weit die Düngung die Nährkraft des Futters be 
einflußt: denn es ist ermittelt worden, daß die Güte 
des Futters so steigerungsfähig ilt, daß etwa die 
doppelten Fleischerträge mit annähernd gleicher 
Heumenge zu erreichen sind! 
6. Das Ergebnis der Wiesen- nnî> Feld 
begehungen im Bezirk Hohner Harde. 
Eine besondere Form der Beratungstätigkeit sied 
die Wiesen- und Feldbegehungen. Zwanglos spricht 
man dort über diese und jene Dinge, und zwar an 
Ort und Stelle. Die verschiedensten Bilder bietet 
die Natur, und die Zahl der Fragen seitens der 
Beteiligten macht solche Begehungen lehrreich und 
unterhaltend. Es kann nicht genug darauf hinge 
wiesen werden, daß solche Begehungen am ersten 
dazu geeignet sind, um ein enges Zusammenarbei 
ten zwischen Beratungsstelle und Praxis herbei 
zuführen, weil der Berater erst auf Grund regel 
mäßiger Begehungen zusammen mit den Bauern 
in der Lage ist, deren Gemarkung, Wirtschaftsweise. 
Freuden und Leiden zu beobachten. Erst aus Grund 
dieser Beobachtungen können brauchbare Ratschläge 
erteilt werden. Nun zum Ergebnis, das ein Tcck 
der diesjährigen Besprechungen mit sich brachte. 
1. Falsche Düngung — schlechte Ernte«! 
Es ist, wie oben erwähnt wurde, in diesem. Iah e 
ganz besonders auffällig, wie Stickstofsmangel sich 
nachteilig auswirkt. Die Kälte und Nässe des Früh 
jahrs hat viel Kraft der Pflanzen verzehrt und 
man sollte entsprechend der verschiedenen Wîtte- 
rungsverhältnisse auch verschieden düngen. Allge 
mein dürste man — wie Stellen mit verstärkter 
Stickstoffzufuhr beweisen — erheblich lohnendere 
Felder haben, wenn mehr Stickstoff verwandt 
würde. 
Die Stallmistverwcndung ist insofern häufig von 
Nachteil, weil strohiger Mist auf Land gefahren 
wurde. Verschiedene Haferschläge standen daher be 
sonders schlecht. Im allgemeinen muß man sagen, 
daß nicht genügend gut vergorener Dung verwandt 
wird, daß die Hackfrüchte zu viel, die Wiesen und 
Weiden zu selten Mist erhalten und daß bei der 
Dungverteilung innerhalb der Fruchtfolge mehr
	        
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