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Bekanntmachung.
Die Vergnügungssteuerordnung für die Stadt Rendsburg vom
8. November 1933, veröffentlicht im Rendsburger Tageblatt vom
2. Januar 1934, ist bis zum 31. März 1939 verlängert worden.
Der 8 9 Abs. 2 bis 4 ist durch Erlaß des folgenden Nachtrags 1
vom 24. Februar 1936 geändert worden:
Nachtrag 1
zur Vergnügungsstenerordnnng der Stadt Rendsburg.
Nach Anhörung der Gemeinderäte wird die Bergnügungs-
steuerorönung für die Stadt Rendsburg vom 6. November 1933
auf Grund der Verordnung über die Vergnügungssteuer vom
22. Dez. 1933 (RGBl. 1 S. 38/1934) wie folgt geändert:
Der 8 9 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, die von
einer Kammer für Filmwertung beim Zentralinstitut für Er
ziehung und Unterricht in Berlin oder von der Bayrischen Licht-
bildstelle in München als staatspolitisch wertvoll, als künstlerisch,
als volksbilüenö ober als kulturell wertvoll anerkannt sind, in
einer Gesamtlänge von mehr als 250 Meter fmehr als 100 Me
ter bei Schmalfilmvorführungen) vorgeführt werden, so tritt an
die Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes ein ermäßigter
Steuersatz. Werden Bildstreifen vorgeführt, die von den im
Satz 1 genannten Stellen als staatspolitisch wertvoll anerkannt
und im Auftrag oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung
des Reichsministers sür Volksaufklärung und Propaganda oder
der Reichspropagandaleitung der Nationalsozialistischen Deut
schen Arbeiterpartei hergestellt sind, so findet der ermäßigte
Steuersatz auch dann Anwendung, wenn bei einer Vorführung
die Gesamtlänge der anerkannten Bildstreifen 250 Meter (100
Meter bei Schmalfilmvorführungen) nicht überschreitet. Der er
mäßigte Steuersatz beträgt:
wenn die Gesamtlänge der vorgeführten anerkannten Bild
streifen von der Gesamtlänge aller vorgeführten Bildstreifen
ausmacht
bis % = 12 vom Hundert
mehr als l A bis ^ — 10 vom Hundert
mehr als % fii§ % = 8 vom Hundert
mehr als % bis ^ — 6 vom Hundert
mehr als % =4 vom Hundert
des Preises oder Entgelts.
(8) Im letzten Falle (mehr als % anerkannte Bildstreifen)
tritt Steuerfreiheit ein, wenn nur Filme ohne fortlaufende
Spielhandlung oder — zusammen mit ihnen oder allein — solche
Filme mit fortlaufender Spielhanölung vorgeführt werden, die
von den in Abs. 2 genannten Stellen als besonders wertvoll an
erkannt sind.
(4) Die im Absatz 2 vorgesehene Steuerermäßigung und die
im Abs. 3 vorgesehene Steuerbefreiung treten nicht ein, wenn
neben der Vorführung von Bildstreifen Veranstaltungen an
derer Art ohne staatspolitisch wertvollen, künstlerischen, volks-
bildenden oder kulturell wertvollen Charakter dargeboten
Gesamtveranstaltungen in Anspruch nehmen.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in
Kraft.
Rendsburg, den 24. Februar 1936.
Der Bürgermeister
K r a b b e s.
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer und Aenderung
genehmigende Verfügung wird nachstehend zur Kenntnis gebracht:
Genehmigt in der Fassung des Nachtrags 1 vom 24. Februar
1936 bis zum 31. März 1939 gemäß 8 77 K.A.G.
Rendsburg, den 31. März 1936.
Der Landrat.
gez. Hamkens.
Veröffentlicht!
Rendsburg, den 5, April 1936.
Der Bürgermeister
Krabbes.
Bekanntmachung.
Die Frühjahrskörung der Zuchtstiere der Shorthornrasse im
Kreise Eckernförde findet statt am:
Sonnabend, dem 18. April 1936:
vorm. 8.00 Uhr in Vrekendorf,
vorm. 8.30 Uhr in Owschlag.
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet
sind, von der Körkommission nicht besucht.
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit
einem Nasenring versehen sein.
Husum, den 1. April 1936.
Der Verbandsfachwart.
Hans Hansen.
Bekanntmachung.
Die Frühjahrskörung der Zuchtstiere der Shorthornrasie im
Kreise Rendsburg findet statt am:
Sonnabend, dem 18. April:
vorm. 10.00 Uhr in Elsdorf,
vorm. 10.80 Uhr in Hamdorf,
vorm. 11.80 Uhr in Vreiholz Fähre,
vorm. 12.00 Uhr in Vargstall,
nachm. 2.30 Uhr in Hohn,
nachm. 3.30 Uhr in Friedrichsholm,
nachm. 4.00 Uhr in Christiansholm.
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet
sind, von der Körkommission nicht besucht.
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit
einem Nasenring versehen sein.
Husum, den 1. April 1930.
Der Vcrbandsfachwart.
Hans Hansen.
Bekanntmachnng.
Der Abfuhrbetriob ruht am Karfreitag und Ostermontag.
Müllabfuhr: Die Karfreitagabholung wird am Dienstag, die
Ostermontagabholung am Donnerstag nach Ostern nachgeholt.
Kübelabsuhr: Kübel werden außerplanmäßig getauscht am Sonn
abend, wenn der schriftliche oder telefonische Antrag bis Grün
donnerstag 18 Uhr, und am Dienstag, wenn der Antrag bis
Dienstag 9 Uhr beim Pförtner der Städtischen Werke vor
liegt
Rendsburg, den 8. April 1986.
Städtische Werke, Abt. Abfuhr.
0nsere Geschäftsstelle
ist verlegt nach
Rendsb(irg,WiShelmstraße 6
Geöffnet: Montags, Mittwochs, Freitags von 18—20 Uhr
Verein der Hans- mi Grideigeoltaer, Reodshg
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am Sonntag Bahnhosstraße—
Holstenstraße
verloren.
Abzugeben gegen Belohnung
in der Landeszeitung.
Sauerkohl,
Bekanntmachung.
Die Frühjahrskörung der Zuchtsticre der Shorthornrasie im
Kreise Schleswig findet statt am:
Dienstag, dem 21. April 1036:
vorm. 8.00 Uhr in Seeth,
vorm. 8.30 Uhr in Süüerstapel,
vorm. 9.00 Uhr in Norderstapel,
. vorm. 9.45 Uhr in Ersde,
vorm. 10.30 Uhr in Meggerdorf,
vorm. 11.30 Uhr in Klein-Bennebek,
vorm. 12.00 Uhr in Kropp,
nachm. 1.30 Uhr in Tetenhusen,
nachm. 2.30 Uhr in Groß-Rheide,
nachm. 3.30 Uhr in Ellingstedt,
nachm. 4.30 Uhr in Rothenkrug,
nachm. 5.00 Uhr in Haddeby.
Mittwoch, dem 22. April 1936:
vorm. 8.00 Uhr in Schuby,
vorm. 8.30 Uhr in Lürschau,
vorm. 9.00 Uhr in Jdstedt Kirche,
vorm. 9.80 Uhr in Gammellund,
vorm. 10.00 Uhr in Bollingstedt,
vorm. 10.30 Uhr in Jübek,
vorm. 11.30 Uhr in Silberstedt,
nachm. 1.00 Uhr in Treia,
nachm. 2.00 Uhr in Hollingstedt,
nachm. 2.30 Uhr in Dörpstedt,
nachm. 3.30 Uhr in Neubörm,
nachm. 4.00 Uhr in Thiesburg,
nachm. 4.30 Uhr in Wohlde,
nachm. 5.00 Uhr in Bergenhusen.
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet
sind, von der Körkommission nicht besucht.
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit
einem Nasenring versehen sein.
Husum, den 1. April 1936.
Der Vcrbandsfachwart.
Hans Hansen.
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des Landrats des Kreises Rendsburg.
Der Herr Regierungspräsident in Schleswig hat mit Zustim
mung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Er
nährung und Landwirtschaft die Bodenverbesserungsgenossenschaft
Prehnsfelde in Wasbek aufgelöst.
Die Auflösung wird hiermit gemäß 8 279 des Wassergesetzes
vom 7. 4. 1913 veröffentlicht.
Rendsburg, den 7. April 1936.
Der Laudrat als Aufsichtsbehörde.
Wertz«ivachsste«er.
Die Steuerordnung für die Erhebung einer Wertzuwachs
steuer vom 17. 8. 1932 (Kreisblätter 1932 S. 55 ff. und 1934 S. 25)
ist mit Ausnahme eines neuen Nachtrages, der nachstehend abge
druckt ist, unverändert bis zum 31. März 1940 verlängert worden.
Nachtrag
zur Ordnung betr. Erhebung einer Wertznwachssteuer
im Kreise Rendsburg.
Auf Grund des Beschlusses des Kreisausschusies vom 4. März
1936 wird die Wertzuwachssteuerordnung des Kreises Rends
burg vom 17. 3. 1932 wie folgt geändert:
1. Als neuer Paragraph wird in die Wertzuwachssteuerordnung
ausgenommen:
8 8V.
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der Maschinen, auch
soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks
gehören.
2. Der 1. Satz des 8 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks wird die
Steuer bis auf den Betrag von 2 vH. des Beräußerungspreises
ermäßigt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Steuer
pflicht ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet und bezugs
fertig im Sinne der Verordnung vom 18. 5. 1934 (RGBl. 1
S. 395) ist.
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. April 1936 in Kraft.
Rendsburg, den 4. März 1936.
Der Kreisausschuß des Kreises Rendsburg.
(L.S.) gez. Hamkens, Landrat.
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer genehmigenden
(zustimmenden) Verfügungen werden nachstehend zur Kenntnis
gebracht.
Beschluß.
Die Genehmigung zur Wertzuwachssteuerordnung des Kreises
Rendsburg vom 17. März 1932 in der Fassung der erteilten Maß
gaben und des Nachtrages vom 4. März 1936 wird hiermit bis
zum 31. März 1940 erteilt.
Schleswig, den 30. März 1936.
Der Regierungspräsident.
(L.S.) Im Austrage: gez. Ionisch.
I. G. 3950 Kreis Rendsburg.
Veröffentlicht!
Rendsburg, den 7. April 1936.
Der Vorsitzende des Kreisausschusies.
Die Steuerordnung über die Erhebung einer Kreissteuer von
der Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der Gast
wirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Brannt
wein und Spiritus im Kreise Rendsburg vom 29. März 1934,
veröffentlicht im Kreisblatt Stück 16 vom 19. Mai 1934, ist un
verändert bis zum 31. März 1987 verlängert worden.
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer genehmigende
Verfügung wird nachstehend zur Kenntnis gebracht:
Die Genehmigung zur SchankerlaubniSsteuerordnung des
Kreises Rendsburg vom 29. März 1934 wird hiermit bis zum
31. März 1937 erteilt.
Schleswig, den 30. März 1936.
Der Regierungspräsident.
(L.S.) I. A. gez. Unterschrift.
I. G. 3676. Kreis Rendsburg. 12.
Veröffentlicht!
Rendsburg, den 4. April 1986.
Der Landrat.
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