Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

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Bekanntmachung. 
Die Vergnügungssteuerordnung für die Stadt Rendsburg vom 
8. November 1933, veröffentlicht im Rendsburger Tageblatt vom 
2. Januar 1934, ist bis zum 31. März 1939 verlängert worden. 
Der 8 9 Abs. 2 bis 4 ist durch Erlaß des folgenden Nachtrags 1 
vom 24. Februar 1936 geändert worden: 
Nachtrag 1 
zur Vergnügungsstenerordnnng der Stadt Rendsburg. 
Nach Anhörung der Gemeinderäte wird die Bergnügungs- 
steuerorönung für die Stadt Rendsburg vom 6. November 1933 
auf Grund der Verordnung über die Vergnügungssteuer vom 
22. Dez. 1933 (RGBl. 1 S. 38/1934) wie folgt geändert: 
Der 8 9 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: 
(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, die von 
einer Kammer für Filmwertung beim Zentralinstitut für Er 
ziehung und Unterricht in Berlin oder von der Bayrischen Licht- 
bildstelle in München als staatspolitisch wertvoll, als künstlerisch, 
als volksbilüenö ober als kulturell wertvoll anerkannt sind, in 
einer Gesamtlänge von mehr als 250 Meter fmehr als 100 Me 
ter bei Schmalfilmvorführungen) vorgeführt werden, so tritt an 
die Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes ein ermäßigter 
Steuersatz. Werden Bildstreifen vorgeführt, die von den im 
Satz 1 genannten Stellen als staatspolitisch wertvoll anerkannt 
und im Auftrag oder mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung 
des Reichsministers sür Volksaufklärung und Propaganda oder 
der Reichspropagandaleitung der Nationalsozialistischen Deut 
schen Arbeiterpartei hergestellt sind, so findet der ermäßigte 
Steuersatz auch dann Anwendung, wenn bei einer Vorführung 
die Gesamtlänge der anerkannten Bildstreifen 250 Meter (100 
Meter bei Schmalfilmvorführungen) nicht überschreitet. Der er 
mäßigte Steuersatz beträgt: 
wenn die Gesamtlänge der vorgeführten anerkannten Bild 
streifen von der Gesamtlänge aller vorgeführten Bildstreifen 
ausmacht 
bis % = 12 vom Hundert 
mehr als l A bis ^ — 10 vom Hundert 
mehr als % fii§ % = 8 vom Hundert 
mehr als % bis ^ — 6 vom Hundert 
mehr als % =4 vom Hundert 
des Preises oder Entgelts. 
(8) Im letzten Falle (mehr als % anerkannte Bildstreifen) 
tritt Steuerfreiheit ein, wenn nur Filme ohne fortlaufende 
Spielhandlung oder — zusammen mit ihnen oder allein — solche 
Filme mit fortlaufender Spielhanölung vorgeführt werden, die 
von den in Abs. 2 genannten Stellen als besonders wertvoll an 
erkannt sind. 
(4) Die im Absatz 2 vorgesehene Steuerermäßigung und die 
im Abs. 3 vorgesehene Steuerbefreiung treten nicht ein, wenn 
neben der Vorführung von Bildstreifen Veranstaltungen an 
derer Art ohne staatspolitisch wertvollen, künstlerischen, volks- 
bildenden oder kulturell wertvollen Charakter dargeboten 
Gesamtveranstaltungen in Anspruch nehmen. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in 
Kraft. 
Rendsburg, den 24. Februar 1936. 
Der Bürgermeister 
K r a b b e s. 
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer und Aenderung 
genehmigende Verfügung wird nachstehend zur Kenntnis gebracht: 
Genehmigt in der Fassung des Nachtrags 1 vom 24. Februar 
1936 bis zum 31. März 1939 gemäß 8 77 K.A.G. 
Rendsburg, den 31. März 1936. 
Der Landrat. 
gez. Hamkens. 
Veröffentlicht! 
Rendsburg, den 5, April 1936. 
Der Bürgermeister 
Krabbes. 
Bekanntmachung. 
Die Frühjahrskörung der Zuchtstiere der Shorthornrasse im 
Kreise Eckernförde findet statt am: 
Sonnabend, dem 18. April 1936: 
vorm. 8.00 Uhr in Vrekendorf, 
vorm. 8.30 Uhr in Owschlag. 
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet 
sind, von der Körkommission nicht besucht. 
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit 
einem Nasenring versehen sein. 
Husum, den 1. April 1936. 
Der Verbandsfachwart. 
Hans Hansen. 
Bekanntmachung. 
Die Frühjahrskörung der Zuchtstiere der Shorthornrasie im 
Kreise Rendsburg findet statt am: 
Sonnabend, dem 18. April: 
vorm. 10.00 Uhr in Elsdorf, 
vorm. 10.80 Uhr in Hamdorf, 
vorm. 11.80 Uhr in Vreiholz Fähre, 
vorm. 12.00 Uhr in Vargstall, 
nachm. 2.30 Uhr in Hohn, 
nachm. 3.30 Uhr in Friedrichsholm, 
nachm. 4.00 Uhr in Christiansholm. 
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet 
sind, von der Körkommission nicht besucht. 
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit 
einem Nasenring versehen sein. 
Husum, den 1. April 1930. 
Der Vcrbandsfachwart. 
Hans Hansen. 
Bekanntmachnng. 
Der Abfuhrbetriob ruht am Karfreitag und Ostermontag. 
Müllabfuhr: Die Karfreitagabholung wird am Dienstag, die 
Ostermontagabholung am Donnerstag nach Ostern nachgeholt. 
Kübelabsuhr: Kübel werden außerplanmäßig getauscht am Sonn 
abend, wenn der schriftliche oder telefonische Antrag bis Grün 
donnerstag 18 Uhr, und am Dienstag, wenn der Antrag bis 
Dienstag 9 Uhr beim Pförtner der Städtischen Werke vor 
liegt 
Rendsburg, den 8. April 1986. 
Städtische Werke, Abt. Abfuhr. 
0nsere Geschäftsstelle 
ist verlegt nach 
Rendsb(irg,WiShelmstraße 6 
Geöffnet: Montags, Mittwochs, Freitags von 18—20 Uhr 
Verein der Hans- mi Grideigeoltaer, Reodshg 
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am Sonntag Bahnhosstraße— 
Holstenstraße 
verloren. 
Abzugeben gegen Belohnung 
in der Landeszeitung. 
Sauerkohl, 
Bekanntmachung. 
Die Frühjahrskörung der Zuchtsticre der Shorthornrasie im 
Kreise Schleswig findet statt am: 
Dienstag, dem 21. April 1036: 
vorm. 8.00 Uhr in Seeth, 
vorm. 8.30 Uhr in Süüerstapel, 
vorm. 9.00 Uhr in Norderstapel, 
. vorm. 9.45 Uhr in Ersde, 
vorm. 10.30 Uhr in Meggerdorf, 
vorm. 11.30 Uhr in Klein-Bennebek, 
vorm. 12.00 Uhr in Kropp, 
nachm. 1.30 Uhr in Tetenhusen, 
nachm. 2.30 Uhr in Groß-Rheide, 
nachm. 3.30 Uhr in Ellingstedt, 
nachm. 4.30 Uhr in Rothenkrug, 
nachm. 5.00 Uhr in Haddeby. 
Mittwoch, dem 22. April 1936: 
vorm. 8.00 Uhr in Schuby, 
vorm. 8.30 Uhr in Lürschau, 
vorm. 9.00 Uhr in Jdstedt Kirche, 
vorm. 9.80 Uhr in Gammellund, 
vorm. 10.00 Uhr in Bollingstedt, 
vorm. 10.30 Uhr in Jübek, 
vorm. 11.30 Uhr in Silberstedt, 
nachm. 1.00 Uhr in Treia, 
nachm. 2.00 Uhr in Hollingstedt, 
nachm. 2.30 Uhr in Dörpstedt, 
nachm. 3.30 Uhr in Neubörm, 
nachm. 4.00 Uhr in Thiesburg, 
nachm. 4.30 Uhr in Wohlde, 
nachm. 5.00 Uhr in Bergenhusen. 
Die übrigen Körstationen werden, weil keine Bullen gemeldet 
sind, von der Körkommission nicht besucht. 
Jeder Bulle, der der Körkommission vorgeführt wird, muß mit 
einem Nasenring versehen sein. 
Husum, den 1. April 1936. 
Der Vcrbandsfachwart. 
Hans Hansen. 
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des Landrats des Kreises Rendsburg. 
Der Herr Regierungspräsident in Schleswig hat mit Zustim 
mung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Er 
nährung und Landwirtschaft die Bodenverbesserungsgenossenschaft 
Prehnsfelde in Wasbek aufgelöst. 
Die Auflösung wird hiermit gemäß 8 279 des Wassergesetzes 
vom 7. 4. 1913 veröffentlicht. 
Rendsburg, den 7. April 1936. 
Der Laudrat als Aufsichtsbehörde. 
Wertz«ivachsste«er. 
Die Steuerordnung für die Erhebung einer Wertzuwachs 
steuer vom 17. 8. 1932 (Kreisblätter 1932 S. 55 ff. und 1934 S. 25) 
ist mit Ausnahme eines neuen Nachtrages, der nachstehend abge 
druckt ist, unverändert bis zum 31. März 1940 verlängert worden. 
Nachtrag 
zur Ordnung betr. Erhebung einer Wertznwachssteuer 
im Kreise Rendsburg. 
Auf Grund des Beschlusses des Kreisausschusies vom 4. März 
1936 wird die Wertzuwachssteuerordnung des Kreises Rends 
burg vom 17. 3. 1932 wie folgt geändert: 
1. Als neuer Paragraph wird in die Wertzuwachssteuerordnung 
ausgenommen: 
8 8V. 
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der Maschinen, auch 
soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks 
gehören. 
2. Der 1. Satz des 8 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks wird die 
Steuer bis auf den Betrag von 2 vH. des Beräußerungspreises 
ermäßigt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Steuer 
pflicht ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet und bezugs 
fertig im Sinne der Verordnung vom 18. 5. 1934 (RGBl. 1 
S. 395) ist. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. April 1936 in Kraft. 
Rendsburg, den 4. März 1936. 
Der Kreisausschuß des Kreises Rendsburg. 
(L.S.) gez. Hamkens, Landrat. 
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer genehmigenden 
(zustimmenden) Verfügungen werden nachstehend zur Kenntnis 
gebracht. 
Beschluß. 
Die Genehmigung zur Wertzuwachssteuerordnung des Kreises 
Rendsburg vom 17. März 1932 in der Fassung der erteilten Maß 
gaben und des Nachtrages vom 4. März 1936 wird hiermit bis 
zum 31. März 1940 erteilt. 
Schleswig, den 30. März 1936. 
Der Regierungspräsident. 
(L.S.) Im Austrage: gez. Ionisch. 
I. G. 3950 Kreis Rendsburg. 
Veröffentlicht! 
Rendsburg, den 7. April 1936. 
Der Vorsitzende des Kreisausschusies. 
Die Steuerordnung über die Erhebung einer Kreissteuer von 
der Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der Gast 
wirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Brannt 
wein und Spiritus im Kreise Rendsburg vom 29. März 1934, 
veröffentlicht im Kreisblatt Stück 16 vom 19. Mai 1934, ist un 
verändert bis zum 31. März 1987 verlängert worden. 
Die diese Verlängerung der Geltungsdauer genehmigende 
Verfügung wird nachstehend zur Kenntnis gebracht: 
Die Genehmigung zur SchankerlaubniSsteuerordnung des 
Kreises Rendsburg vom 29. März 1934 wird hiermit bis zum 
31. März 1937 erteilt. 
Schleswig, den 30. März 1936. 
Der Regierungspräsident. 
(L.S.) I. A. gez. Unterschrift. 
I. G. 3676. Kreis Rendsburg. 12. 
Veröffentlicht! 
Rendsburg, den 4. April 1986. 
Der Landrat. 
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