Full text: Newspaper volume (1936, Bd. 2)

Der Leerlauf im Einzelhandelsbetrieb 
Auf dem in Königsberg veranstalteten Ostpreußi- 
fchen Einzelhandelstag sprach u. a. Prof. Ruberg 
über Verlustquellen im Einzelhandel. WDP be 
richtet darüber u. a.: Der Betriebsleerlaus ist eine 
jedem Einzelhändler bekannte Erscheinung, die auf 
die Schwankungen im Einkaufsrhythmus der Ver 
braucher zurückzuführen ist. Auf Grund von Einzel- 
untersuchungen glaube ich annehmen zu können, daß 
im gesamten Einzelhandel die regelmäßigen 
Schwankungen schon ohne die konjunkturellen Bewe 
gungen jeweils eine Minderausnutzung von minde 
stens 25 vH herbeiführen. Der Leerlauf aus den 
verschiedenen Ursachen überlagert sich: die jahres 
zeitlichen Umsatzschwankungen bringen eine Minder- 
ausnutzung von 25 vH der Betriebskapazität: dazu 
kommt eine weitere 25prozentige Minderausnutzung 
infolge der wöchentlichen Schwankungen,' dazu ist 
zu rechnen eine 25prozentigc Minderausnutzung 
infolge der stündlichen Schwankungen. Im ganzen 
bedeutet das, daß die Einzelhandelsbetriebe nur mit 
etwas über 40 vH der Kapazität im Durchschnitt 
ausgenutzt sind. Das ist aber nicht Schuld der Ein 
zelhändler,' vielmehr wird dieser Leerlauf durch die 
Einkaufsgewohnheitcn der Konsumenten erzwun 
gen. Die Verbraucher drängen dem Einzelhandel 
mit diesem Leerlauf Verlustquellen im allergrößten 
Maße auf. 
Die Verlustquellen aus dem Umsatzrhythmuß er 
wachsen ferner bei der Lagerhaltung. Nach meiner 
Schätzung lagern in den Einzelhandelslagern z. B. 
des Wirtschaftsbezirks Ostpreußen für rund 150 
Mill. MM Waren. Selbst wenn wir zugeben, daß ein 
Teil dieses Lagers aus Verschulden der Einzel 
händler zu groß ist, weil auch in den ostpr. Einzel- 
handelslagern sich bestimmt Ladenhüter von respek- 
tierlichem Alter befinden, so werden sich sicherlich 
auch manche ostpreußische Einzelhändler nur dann 
wohlfühlen, wenn sie ihr Warenlager bis in die 
letzte Ecke vollgepfropft haben. Die Lagerbestände 
binden immer noch ein verhältnismäßig großes 
Kapital, das infolge der Schwankungen im Ein- 
kaufsrhythmus der Konsumenten nicht voll ausge 
nutzt werden kann. Wenn die Verbraucher die 
Leistungen des Einzelhandels nicht so stoßweise in 
Anspruch nehmen würden, dann könnte bestimmt in 
fast allen Branchen das Sortiment kleiner gehalten 
werden,' bedeutend weniger Kapital wäre dann für 
die Lagerhaltung notwendig. 
Unterstrichen wird die Forderung nach vernünfti 
ger Lagerhaltung noch dadurch, daß der Einzel 
handel bei der Finanzierung des Lagers zum gro 
ßen Teil auf die Inanspruchnahme non Krediten 
angewiesen ist. Selbst bei einer vernünftigen Lager 
haltung wird der Einzelhandel im ganzen ebenso 
wie andere Wirtschaftsstufen mit hohen Kapitalbin- 
dungen ohne Kredite nicht auskommen. Das ist 
normal und nicht ungesund. Notwendig ist aber, daß 
der Einzelhandel sich Mühe gibt, die Kosten des 
Kredites so niedrig wie möglich zu halten. Unter 
keinen Umständen darf sich bei Einzelhändlern wei 
ter die Meinung erhalten, es sei ein Zeichen be 
sonderer kaufmännischer Geschicklichkeit, wenn man 
die Rechnungen beim Großhändler so spät wie 
möglich begleicht mit der Begründung, daß Liefe- 
rantenkredite nichts kosten. Diese Meinung ist da 
durch entstanden, daß die Kreditkosten der Liefe 
rantenkredite nicht sofort zu erkennen sind, denn 
diese Kosten sind im Einkaufspreis enthalten, und 
für den Einzelhändler besteht somit kein äußerer 
Zwang, die Belastung zu vermeiden. Es würde in 
hohem Maße erzieherisch wirken, wenn auch die 
Großhändler ebenso wie die Kreditinstitute die Ko 
sten, die ihnen die Kredithingabe verursacht, geson 
dert in Rechnung setzen würden. Dann würden 
nämlich die Einzelhändler mehr als bisher darauf 
achten, die Kredite dort zu nehmen, wo sie preis 
mäßig am günstigsten sind. Denkbar wäre es, daß 
auf diese Weise mancher Großhändler entlastet 
werden könnte. Will andererseits aber der Einzel 
händler den Kredit von den Kreditinstituten neh 
men, so müßte er mehr als bisher dafür die Vor 
aussetzungen schaffen. Dazu gehört vor allem, daß 
er Vorkehrungen trifft, dem Kreditinstitut die Be 
urteilung seines Geschäftes zu ermöglichen. Zu die 
sen Voraussetzungen gehört vor allem ein geordne 
tes Rechnungswesen, eine laufende Lagerkontrolle 
und die dauernde Ueberwachung der Erfolgs 
gestaltung. 
Das Reichskabinett hat in seiner Sitzung am 
Freitag ein Gesetz angenommen, das den Reichs 
minister für Ernährung und Landwirtschaft ermäch 
tigt, das Recht der ländlichen Grundstücksumlegung 
neu zu regeln. Die Vorschriften für die Umlegung 
zersplitterten ländlichen Grundbesitzes sind in zahl 
reichen Ländergesetzen verstreut, die zum Teil seit 
der Zeit der Bauernbefreiung zu Anfang des vo 
rigen Jahrhunderts in Geltung sind. — Das Ziel 
der Neuregelung ist vor allem, die landw. Erzeu 
gung durch Vermehrung und Beschleunigung der 
Umlegungstätigkeit zu steigern. 
Fast 6 Mill. Hektar landwirtschaftlicher Fläche be 
dürfen in Deutschland noch der Um- und Zusam 
menlegung, die in Südöeutschland auch unter dem 
Namen Feld- oder Flurbereinigung bekannt ist. — 
Den Beteiligten soll die Aufbringung der Kosten 
für das Verfahren, die Wege- und Grabenanlagcn 
und sonstigen Vodenverbesserungen durch einen be 
grenzten prozentualen Landabzug erleichtert wer 
den. Das Gesetz gibt dem Reichsernührungsminister 
nur eine Ermächtigung; die Einzelheiten werden in 
einer „Umlegungsverordnung" geregelt werden, die 
noch eingehender Besprechungen mit den verschiede 
nen Reichsministerien und dem Reichsnährstand be 
darf. 
Notstandstarif für Futtergerste 
—: n«d -rogge« , 
Der Ausnahmetarif 17 B 2 (NotstanöStarif). 
dessen Gültigkeitsdauer am 30. Juni abläuft, wird 
Eine Höherentwicklung der inneren Betriebs 
organisation wird ja im ganzen auch nur möglich 
sein, wenn der Ausgangspunkt beim betriebliche« 
Rechnungswesen gesucht wird. Ich weiß, daß vor 
allem unter dem Einfluß der Finanzämter die 
Buchhaltung in Einzelhandelsbctrieöen immer 
mehr an Bedeutung gewinnt. Es ist aber ebenso 
wichtig, daß der Einzelhandel auch seinerseits auf 
die Finanzämter einwirkt, indem jeder Betrieb im 
besonderen alle Aufwendungen und Erträge im 
Nahmen der Wertbewegungen des Betriebes nach 
klaren betriebswirtschaftlichen und steuerlichen 
Grundsätzen in die Erfolgsrechnung aufnimmt, so 
daß kein Finanzamt mehr den Erfolg des Betriebs 
zu schützen braucht mit der Begründung, daß die 
Buchhaltung nicht als ordnungsgemäß gelten 
könnte. Aber selbst, wenn auf die Steuerbehörde 
keine Rücksicht zu nehmen wäre, müßte doch die 
Buchhaltung in jedem Einzelhandelsbetrieb liebe 
voll gepflegt werden, weil nur sie die Grundlage 
der Kalkulation und Preisstellung, sowie der Be 
triebskontrolle sein kann. 
Insbesondere kann auf der Buchhaltung auch der 
Vergleich des eigenen Betriebes mit anderen Be 
trieben zum Zwecke der Betriebskontrolle auf 
bauen. Unerwähnt darf in diesem Zusammenhang 
aber auch nicht bleiben, daß eine sorgfältig geführte 
Buchhaltung auch die Zahlen liefert, aus denen sich 
ein Betriebsplan für einen zukünftigen Zeit 
abschnitt ableiten läßt. 
ab 1. Juli bis 31. Dezember 1836 mit folgenden 
Aenderungen wieder eingeführt: Der außer der 
Jnhaltsbezeichnung „Gerste" bzw. „Roggen" erfor 
derliche zusätzliche Frachtbriefvermerk lautet: „Zum 
Verfüttern im Deutschen Reich". — Die Anwen 
dungsbedingungen werden ergänzt wie folgt: „Vor 
der Verfütterung ist ein Schroten zugelassen. Die 
Güter dürfen jedoch nicht zur Herstellung von 
Futtermitteln verwendet werden." 
Die übrigen Anwendungsbedingungen (Aufliefe 
rung von Mindestmengen, Versand von und nach 
bestimmten Gegenden usw.) und die Frachtsätze sind 
unverändert geblieben. Die Frachten unterliegen 
dem am 20. Januar eingeführten fünfprozentigen 
Zuschlag. 
Der am 9. 12. 1933 eingeführte Frachtnachlaß 
für Heu und Stroh 
zur Verwendung in landw. Betrieben, sowie für 
Torfstreu, Torfmull und Streutorfsoöen zur Ver 
wendung für Streumittel in landw. Betrieben 
tritt mit dem 30. 6. 1936 außer Kraft. Die Fracht 
ermäßigung war nur auf örtlich vom Reichsnähr 
stand der Reichsbahn mitgeteilte Notstandsgebiete 
des Deutschen Reiches begrenzt. Sie gewährte für 
Heu und Häcksel von Heu einen Nachlaß von 20 vH 
und für Stroh einen solchen von 80 vH auf die 
Frachtsätze des Ausnahmetarifs 19 B 1. 
>v-ge<nng neuer Landesrentenbriefe? 
Die Preußische Landesrentenbank legt ihren Ge 
schäftsbericht für 1035 vor. Wie bisher umfaßte die 
Geschäftstätigkeit die Gewährung von Dauerkredi 
ten für Siedlerstellen. Am 31. 12. 1935 waren 
33 984 899 MM ausgeglichen in 2147 Einzeldarlehen, 
und zwar entfallen 2030 auf Preußen, 107 auf 
Mecklenburg und je 5 auf Bayern und Oldenburg. 
Im Berichtsjahr wurden mit Wirkung vom 1. Juli 
1984 Dauerkredite im Kapitalbetrage von insgesamt 
5 434 6111 MM gewährt. Auf Weisung der zuständi 
gen Ministerien wurden im wesentlichen solche 
Siedlerstellen belieben, durch deren Uebernahme 
Rentengutsverfahren endgültig abgeschlossen wer 
den konnten. Es wurden hierzu Schuldvcrbindlich- 
keiten der Ablieferungsberechtigten bei der Preußi 
schen Staatsbank von 2,39 Mill. MM und bei der 
Deutschen Siedlungsbank von 3,05 Mill. MM über 
nommen, die, sobald es die Lage des Kapitalmarktes 
erlaubt, durch Begebung neuer Landesrentenbriefe 
abgedeckt werden solle». Weitere Uebernahmen in 
namhaften Beträgen werden im Laufe des neuen 
Geschäftsjahres durchgeführt werden. Insgesamt 
sind durch das Institut in den letzten beiden Jahren 
Rentcngüter mit einer Fläche von 3361 Hektar fi 
nanziert, seit der Gründung (1928) sind 12 032 
Rentengüter mit einer Fläche von 157195 Hektar 
mit Dauerkedit versehen worden. Die Lanöes- 
rentenbank erhielt die Genehmigung, 9 Mill. 4,5 vH 
auf MM lautende Landesrentenbriefe auszugeben, 
die zur teilweisen Abdeckung der übernommenen 
Schuldverbindlichkeiten dienen sollen. Die Landes 
rentenbriefe sind fast in voller Höhe durch Einzel 
absatz untergebracht. Die gewährten vorläufig zins 
losen Barabfindungen betrugen unverändert 65,8 
Mill. MM, Die Dauerkreditgewährung erhöhte sich 
um die bereits erwähnten 5,84 Mill. MM auf 185,49 
Mill. MM, 
Die Nachfrage nach Landesrentenbriefen war im 
Berichtsjahr durchaus anhaltend und rege, so daß 
sie infolge Stückemangel nicht immer voll befriedigt 
werden konnte. Das Institut erhofft im lfd. Jahr 
in Gemeinschaft imt den übrigen Realkreditinstitu 
ten eine freiere Handhabung der Genehmigung von 
Neuemissionen. 
Der Eingang der baren Rentcnlcistnngen der 
Siedler hat sich gegenüber dem Vorjahr im allg. 
verbessert. Auf das Jahressoll des Berichtsjahres 
bezogen betrugen die Rückstände bei Landesbank 
renten 11 vH und bei den aufgewerteten Renten 
9 vH. Die bei den Kapitaltilgungsbeträgen der zum 
1. Januar 1932 ausgegebenen Kleinrenten noch vor 
handenen Rückstände wurden weiter auf 3,25 vH 
verringert. 
Eine Verordnung über die Einlatzstelle» für die 
in das Zollinland eingehenden Kartoffelsendungen 
heben die Zollämter Dalheim-Rödgen Bahnhof und 
Halbstadt Bahnhof auf. Die Verordnung bezweckt 
die Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses. 
Die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeug 
nisse hat ihre Gebührenordnung erlassen. 
Ermächtigmgsgesetz zur Gruu-stücksumleguug 
Dis jagdliche PrüfMg zur Erlmģmg des erste« 
Iahresjagdfcheius 
Nach unserem neuen Jagdgesetz 
ist die Ausstellung des ersten Jahresjagdscheins von 
der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung vor dem 
vom Kreisjägermeister eingesetzten Prüfungsaus 
schuß abhängig. Das eine oder andere bisherige 
Landesjagögesctz kannte zwar schon eine Jagdprü 
fung — so zum Beispiel die Jagüordnung der freien 
und Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 1922 und 
die Thüringer Jagöordnung vom 27. April 1926 —, 
die allgemeine Einführung einer Zwangsprüfung 
ist aber neu. Ueber Ziel und Zweck der Prüfung 
herrscht deshalb noch häufig Unklarheit. Man spricht 
ihr den ernsten Charakter ab und glaubt, sie lei 
lediglich eine Formsache, sie solle die Aufnahme des 
jungen Jägers mit einer gewissen Feierlichkeit um 
geben. Das ist gründlich daneben geschossen, denn 
wie großen Wert das Reichsjagögesetz Ser Prüfung 
beilegt, geht schon daraus hervor, daß sie beim Ver 
sagen nur noch einmal, und zwar nach Jahresfrist, 
wiederholt werden darf. Bei wiederholtem Versagen 
ist es dann mit der Jägerei endgültig vorbei, und 
einem Jäger, der so gründlich versagt hat, wird 
auch kein Tagesjagdschcin bewilligt werden können! 
Die Forderung der Jagdprüfung ist alt, sie wurde 
von Sen waidgerechten Jägern schon vor Jahrzehn 
ten gestellt. Auch Hermann Löns tat das schon früh 
zeitig, indem er auf die jagdliche Umbildung der 
meisten Jäger hinwies. Er sagt in seinem im Jahre 
1911 erschienenen Buche „Kraut und Lot": „Alle 
unsere Naturschutzbestrebungen, soweit sie sich auf 
die Tierwelt beziehen, werden in der Hauptsache 
nutzlos bleiben, ehe nicht an den Erwerb des Jagd 
scheins eine Prüfung geknüpft ist, in der der Jäger 
zu beweisen hat, daß er nicht nur mit der Schuß 
waffe umgehen kann, sondern auch, wenn auch nur 
oberflächliche jagdzoologische Kenntnisse besitzt. Jahr 
für Jahr wird eine Unmenge von Menschen auf 
unsere Tierwelt losgelassen, die von der Natur so 
viel Ahnung haben wie Cook vom Nordpol, und 
denen die einfachsten Begriffe von pfleglicher Jagd- 
Ausübung Hekuba sind." — An anderer Stelle, an 
der er von den durch unvorsichtigen Gebrauch der 
Schußwaffe herbeigeführten Unfällen spricht, heißt 
es: „Ebenso wie die Aufsichtsbehörde von einem 
Menschen, der einen Kraftwagen führt, einen Be 
fähigungsnachweis fordert, so müßte sie einen sol 
chen auch von jedem verlangen, der die Jagd aus 
übt." 
Da sich nun unser neues Jagdrecht auf einen der 
alten Jagdgesetzgcbung diametral entgegengesetzten 
Standpunkt stellt, ist die Einführung der Zwangs 
prüfung eine Selbstverständlichkeit geworden. Der 
materialistische Standpunkt des alten Jagörcchts ist 
einer idealistischen Weltanschauung gewichen, an 
Stelle des bisher vertretenen eigennützigen Egois 
mus finden wir die gemeinnützige Verantwortung. 
Das tritt in den Gesetzen klar hervor. Früher 
konnte jeder auf die Jagd gehen, der sich einen 
Jagdschein kaufte, er durfte in seinem Jagdrevier 
das letzte Stück Wild totschießen zum Schaden seiner 
Nachbarn und zum Schaden der Allgemeinheit, 
wenn er nur die Schongesetze beachtete. Heute darf 
der Jäger mit seinem Wilde nicht mehr nach seinem 
Belieben schalten und walten, er ist nur der Treu 
händer und Sachwalter des ihm anvertrauten gro 
ßen wirtschaftlichen Volksgutes der Jagd. Neben 
seinem Rechte der Jagöausübung sind ihm ernste 
Pflichten auferlegt, er soll Heger und Pfleger des 
Wildes sein. Das bringt das Reichsjagdgesetz in 
seiner Einleitung klar, zum Ausdruck: „Für alle 
Zeiten sollen Wild und Jagd als wertvolle deutsche 
Volksgüter dem deutschen Volke erhalten bleiben, 
die Liebe des Deutschen zur heimatlichen Scholle 
vertiefen, seine Lebenskraft stärken und ihm Erho 
lung bringen von der Arbeit des Tages. Die Pflicht 
eines rechten Jägers ist es, das Wild nicht nur zu 
jagen, sondern auch zu hegen und zu pflegen, damit 
ein artenreicher, kräftiger und gesunder Wildstand 
entstehe und erhalten bleibe." Auch im Texte des 
Gesetzes wird dem Jäger die Waidgerechtigkeit 
und die Hege zur Pflicht gemacht: „Die Jagd darf 
nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen 
deutscher Waidgcrechtigkeit ausgeübt werden. Der 
Jäger hat das Recht und die Pflicht, das Wild zu 
hegen. Es ist verboten, den Wildbestanü durch un 
mäßigen Abschuß zu gefährden oder eine Wilbart 
auszurotten." — Wenn dann noch weiter daran 
erinnert wird, daß dem Jäger außer diesen allge 
meinen Verpflichtungen noch zahlreiche Sonüer- 
pflichten gegenüber dem Wilde auferlegt werden. 
die sich aus dem Begriff der Waidgerechtigkeit nicht 
zweifelsfrei ergeben, ferner daß das Jagdgesetz 
gleichzeitig ein Naturschutzgesetz für einen großen 
Teil unserer Tierwelt ist, so erhellt daraus, daß 
der Jäger zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht bloß 
mit der Schußwaffe umzugehen verstehen, sondern 
auch praktische und theoretische Vorkenntnisse, na 
mentlich ans jagdzovlogischem Gebiete, besitzen muß. 
Diese Kenntnisse werden in der Jagdprüfung ver 
langt, weil sie die Vorbedingung für die jagdliche 
Erziehung, Ausbildung und Anleitung der Jung 
jäger bilden, die der deutschen Jägerschaft zur Auf 
gabe gesetzt ist. 
Ohne Naturkenntnis kein Naturverständnis, 
Ohne Naturverständnis keine Naturliebe, 
Ohne Naturliebe keinen Naturschutz, 
Ohne Naturschutz keine Jagd! 
Oberstaatsanwalt i. R. Brandenburg. 
Allerlei aus der Jagdpraxis auf Grund 
des neuen Jagdgesetzes. 
1. Darf ein Jagdgast wildernde Hunde abschießen? 
Wenn ein Jagdgast gelegentlich der Jagdausübung 
wildernde Hunde abschießen sollte, so mußte er laut 
8 61 Abs. 3 des Preußischen Jagdgesetzes einen 
schriftl. Ausweis haben. Nach einer Entscheidung des 
Landgerichts M.-Gladbach als Berufungsinstanz ist 
es nicht mehr erforderlich, daß ein solcher schrift 
licher Erlaubnisschein bei Begleitung des Jagd 
herrn auch vorhanden ist, gcm. 8 40 Abs. 3 R.J.G. 
— Urteil vom 22. Mai 1936 — A. Z. 3 S. 352/36. — 
Zur Begründung seines Standpunktes führt das 
Landgericht aus, daß für die Ausübung des Jagd 
schutzes in Rufweite des Pächters die nötige Er 
mächtigung in mündlicher Form genüge. Ein Jagd 
gast, der in Begleitung des Anpächters mit dessen 
Ermächtigung wildernde Hunde töte, handle in ge 
meinsamer Jagdausübung mit dem Jagdbercchtig- 
ten, gewissermaßen als Gehilfe des Jagdschutzbe 
rechtigten. Wenn dagegen einem Jagdgast die Aus 
übung des Jagdschutzes übertragen wird, dann muß 
ein vorschriftsmäßiger Erlaubnisschein stets mitge- 
sührt werden! — 
2. Häufig wird auch heute noch durch Ausnehmen 
von Fasanen-, Rebhuhn- und Enteneiern gesündigt. 
Wer solches heute noch wagt, setzt sich der Gefahr 
strengster Bestrafung aus. Eltern und Lehrer kön 
nen die Kinder nicht oft genug warnen; wer es als 
Erwachsener heute noch tut, muß jedenfalls unge 
heuer leichtsinnig sein. Durch die Tagespresse ging 
vor einigen Tagen die Notiz, daß das Husumer 
Schöffengericht einen Angeklagten aus St. Peter 
mit drei Monaten Gefängnis bestraft habe, weil er 
aus einem Wildentennest in den Dünen vier Wild- 
enteneier mitgenommen hatte. Genau dasselbe gilt 
natürlich beim Fangen von Jnnghascn, Jung 
kaninchen oder Rehkitzen; die Jägerschaft ist ange 
wiesen, rücksichtslos Anzeige zu erstatten. 
3. Immer wieder wildernde Hunde und Katzen! 
Für den Schaden, den wildernde Hunde und Katzen 
anrichten, haftet der Besitzer derselben. Es ist ja 
meistens ein Zufall, eine solche Bestie bei Ausübung 
ihrer scheußlichen Tat zu überraschen; wenn es aber 
einwandfrei gelingt, den Besitzer festzustellen, so 
wird derselbe neben einer Strafe den entstandenen 
Schaden wieder gutmachen müssen, also, ein leben 
des, gleichwertiges Stück Wild wird er ersetzen 
müssen, oder den Gegenwert zahlen. — Jeder Jäger 
achte besonders jetzt, wo alles Wild seine Nachkom 
men betreut, mehr als je auf diese Plagegeister, die 
es mehr oder weniger in jedem Revier gibt. X 
Vier Monate Gefängnis für Jagdvergehen! Am 
10. März wurde der Haussohn R. St. aus Lüsche 
bei Essen in Oldenburg, der schon wegen Jagdver 
gehens vorbestraft ist, von dem Hilfsförster K. auf 
dem Gute Lage bei Essen überrascht, als er vor 
einem Fuchs- und Dachsbau Spuren vermischte. Bei 
näherer Untersuchung der Baue wurde ein fängisch 
gestelltes Tellereisen gefunden. R. St. bestritt zwar, 
es aufgestellt zu haben, wurde aber auf Grund der 
Beweisaufnahme in Anbetracht seiner Vorstrafe 
von dem Amtsgericht in Vechta zu vier Monaten 
Gefängnis und Tragung der Gerichtskosten ver 
urteilt. Albers, Kreisjägermeister, Essen. 
Zuchthausstrafen für Wilddiebe. Vor dem Gericht 
in Gleiwitz in Oberschlesien standen die Angeklag 
ten E. und I. Loth und I. Lischka wegen gemein 
schaftlichen gewerbsmäßigen Wilddiebstahls. Sie 
waren im Januar dieses Jahres in den Forsten 
zwischen Groß-Patschin und Schrothkirch von Gen 
darmeriebeamten beim Wildern gestellt worden, 
konnten damals jedoch flüchten, hatten aber ihre 
Beute, 24 Fasanen, zurücklassen müssen. Die Be 
weisaufnahme ergab die Schuld der Angeklagten. 
Das Gericht verhängte gegen E. Loth drei Jahre 
Zuchthaus, gegen I. Lischka drei Jahre und einen 
Monat Zuchthaus und gegen den noch nicht vorbe 
straften I. Loth zwei Jahre Gefängnis.
	        
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