Der Leerlauf im Einzelhandelsbetrieb
Auf dem in Königsberg veranstalteten Ostpreußi-
fchen Einzelhandelstag sprach u. a. Prof. Ruberg
über Verlustquellen im Einzelhandel. WDP be
richtet darüber u. a.: Der Betriebsleerlaus ist eine
jedem Einzelhändler bekannte Erscheinung, die auf
die Schwankungen im Einkaufsrhythmus der Ver
braucher zurückzuführen ist. Auf Grund von Einzel-
untersuchungen glaube ich annehmen zu können, daß
im gesamten Einzelhandel die regelmäßigen
Schwankungen schon ohne die konjunkturellen Bewe
gungen jeweils eine Minderausnutzung von minde
stens 25 vH herbeiführen. Der Leerlauf aus den
verschiedenen Ursachen überlagert sich: die jahres
zeitlichen Umsatzschwankungen bringen eine Minder-
ausnutzung von 25 vH der Betriebskapazität: dazu
kommt eine weitere 25prozentige Minderausnutzung
infolge der wöchentlichen Schwankungen,' dazu ist
zu rechnen eine 25prozentigc Minderausnutzung
infolge der stündlichen Schwankungen. Im ganzen
bedeutet das, daß die Einzelhandelsbetriebe nur mit
etwas über 40 vH der Kapazität im Durchschnitt
ausgenutzt sind. Das ist aber nicht Schuld der Ein
zelhändler,' vielmehr wird dieser Leerlauf durch die
Einkaufsgewohnheitcn der Konsumenten erzwun
gen. Die Verbraucher drängen dem Einzelhandel
mit diesem Leerlauf Verlustquellen im allergrößten
Maße auf.
Die Verlustquellen aus dem Umsatzrhythmuß er
wachsen ferner bei der Lagerhaltung. Nach meiner
Schätzung lagern in den Einzelhandelslagern z. B.
des Wirtschaftsbezirks Ostpreußen für rund 150
Mill. MM Waren. Selbst wenn wir zugeben, daß ein
Teil dieses Lagers aus Verschulden der Einzel
händler zu groß ist, weil auch in den ostpr. Einzel-
handelslagern sich bestimmt Ladenhüter von respek-
tierlichem Alter befinden, so werden sich sicherlich
auch manche ostpreußische Einzelhändler nur dann
wohlfühlen, wenn sie ihr Warenlager bis in die
letzte Ecke vollgepfropft haben. Die Lagerbestände
binden immer noch ein verhältnismäßig großes
Kapital, das infolge der Schwankungen im Ein-
kaufsrhythmus der Konsumenten nicht voll ausge
nutzt werden kann. Wenn die Verbraucher die
Leistungen des Einzelhandels nicht so stoßweise in
Anspruch nehmen würden, dann könnte bestimmt in
fast allen Branchen das Sortiment kleiner gehalten
werden,' bedeutend weniger Kapital wäre dann für
die Lagerhaltung notwendig.
Unterstrichen wird die Forderung nach vernünfti
ger Lagerhaltung noch dadurch, daß der Einzel
handel bei der Finanzierung des Lagers zum gro
ßen Teil auf die Inanspruchnahme non Krediten
angewiesen ist. Selbst bei einer vernünftigen Lager
haltung wird der Einzelhandel im ganzen ebenso
wie andere Wirtschaftsstufen mit hohen Kapitalbin-
dungen ohne Kredite nicht auskommen. Das ist
normal und nicht ungesund. Notwendig ist aber, daß
der Einzelhandel sich Mühe gibt, die Kosten des
Kredites so niedrig wie möglich zu halten. Unter
keinen Umständen darf sich bei Einzelhändlern wei
ter die Meinung erhalten, es sei ein Zeichen be
sonderer kaufmännischer Geschicklichkeit, wenn man
die Rechnungen beim Großhändler so spät wie
möglich begleicht mit der Begründung, daß Liefe-
rantenkredite nichts kosten. Diese Meinung ist da
durch entstanden, daß die Kreditkosten der Liefe
rantenkredite nicht sofort zu erkennen sind, denn
diese Kosten sind im Einkaufspreis enthalten, und
für den Einzelhändler besteht somit kein äußerer
Zwang, die Belastung zu vermeiden. Es würde in
hohem Maße erzieherisch wirken, wenn auch die
Großhändler ebenso wie die Kreditinstitute die Ko
sten, die ihnen die Kredithingabe verursacht, geson
dert in Rechnung setzen würden. Dann würden
nämlich die Einzelhändler mehr als bisher darauf
achten, die Kredite dort zu nehmen, wo sie preis
mäßig am günstigsten sind. Denkbar wäre es, daß
auf diese Weise mancher Großhändler entlastet
werden könnte. Will andererseits aber der Einzel
händler den Kredit von den Kreditinstituten neh
men, so müßte er mehr als bisher dafür die Vor
aussetzungen schaffen. Dazu gehört vor allem, daß
er Vorkehrungen trifft, dem Kreditinstitut die Be
urteilung seines Geschäftes zu ermöglichen. Zu die
sen Voraussetzungen gehört vor allem ein geordne
tes Rechnungswesen, eine laufende Lagerkontrolle
und die dauernde Ueberwachung der Erfolgs
gestaltung.
Das Reichskabinett hat in seiner Sitzung am
Freitag ein Gesetz angenommen, das den Reichs
minister für Ernährung und Landwirtschaft ermäch
tigt, das Recht der ländlichen Grundstücksumlegung
neu zu regeln. Die Vorschriften für die Umlegung
zersplitterten ländlichen Grundbesitzes sind in zahl
reichen Ländergesetzen verstreut, die zum Teil seit
der Zeit der Bauernbefreiung zu Anfang des vo
rigen Jahrhunderts in Geltung sind. — Das Ziel
der Neuregelung ist vor allem, die landw. Erzeu
gung durch Vermehrung und Beschleunigung der
Umlegungstätigkeit zu steigern.
Fast 6 Mill. Hektar landwirtschaftlicher Fläche be
dürfen in Deutschland noch der Um- und Zusam
menlegung, die in Südöeutschland auch unter dem
Namen Feld- oder Flurbereinigung bekannt ist. —
Den Beteiligten soll die Aufbringung der Kosten
für das Verfahren, die Wege- und Grabenanlagcn
und sonstigen Vodenverbesserungen durch einen be
grenzten prozentualen Landabzug erleichtert wer
den. Das Gesetz gibt dem Reichsernührungsminister
nur eine Ermächtigung; die Einzelheiten werden in
einer „Umlegungsverordnung" geregelt werden, die
noch eingehender Besprechungen mit den verschiede
nen Reichsministerien und dem Reichsnährstand be
darf.
Notstandstarif für Futtergerste
—: n«d -rogge« ,
Der Ausnahmetarif 17 B 2 (NotstanöStarif).
dessen Gültigkeitsdauer am 30. Juni abläuft, wird
Eine Höherentwicklung der inneren Betriebs
organisation wird ja im ganzen auch nur möglich
sein, wenn der Ausgangspunkt beim betriebliche«
Rechnungswesen gesucht wird. Ich weiß, daß vor
allem unter dem Einfluß der Finanzämter die
Buchhaltung in Einzelhandelsbctrieöen immer
mehr an Bedeutung gewinnt. Es ist aber ebenso
wichtig, daß der Einzelhandel auch seinerseits auf
die Finanzämter einwirkt, indem jeder Betrieb im
besonderen alle Aufwendungen und Erträge im
Nahmen der Wertbewegungen des Betriebes nach
klaren betriebswirtschaftlichen und steuerlichen
Grundsätzen in die Erfolgsrechnung aufnimmt, so
daß kein Finanzamt mehr den Erfolg des Betriebs
zu schützen braucht mit der Begründung, daß die
Buchhaltung nicht als ordnungsgemäß gelten
könnte. Aber selbst, wenn auf die Steuerbehörde
keine Rücksicht zu nehmen wäre, müßte doch die
Buchhaltung in jedem Einzelhandelsbetrieb liebe
voll gepflegt werden, weil nur sie die Grundlage
der Kalkulation und Preisstellung, sowie der Be
triebskontrolle sein kann.
Insbesondere kann auf der Buchhaltung auch der
Vergleich des eigenen Betriebes mit anderen Be
trieben zum Zwecke der Betriebskontrolle auf
bauen. Unerwähnt darf in diesem Zusammenhang
aber auch nicht bleiben, daß eine sorgfältig geführte
Buchhaltung auch die Zahlen liefert, aus denen sich
ein Betriebsplan für einen zukünftigen Zeit
abschnitt ableiten läßt.
ab 1. Juli bis 31. Dezember 1836 mit folgenden
Aenderungen wieder eingeführt: Der außer der
Jnhaltsbezeichnung „Gerste" bzw. „Roggen" erfor
derliche zusätzliche Frachtbriefvermerk lautet: „Zum
Verfüttern im Deutschen Reich". — Die Anwen
dungsbedingungen werden ergänzt wie folgt: „Vor
der Verfütterung ist ein Schroten zugelassen. Die
Güter dürfen jedoch nicht zur Herstellung von
Futtermitteln verwendet werden."
Die übrigen Anwendungsbedingungen (Aufliefe
rung von Mindestmengen, Versand von und nach
bestimmten Gegenden usw.) und die Frachtsätze sind
unverändert geblieben. Die Frachten unterliegen
dem am 20. Januar eingeführten fünfprozentigen
Zuschlag.
Der am 9. 12. 1933 eingeführte Frachtnachlaß
für Heu und Stroh
zur Verwendung in landw. Betrieben, sowie für
Torfstreu, Torfmull und Streutorfsoöen zur Ver
wendung für Streumittel in landw. Betrieben
tritt mit dem 30. 6. 1936 außer Kraft. Die Fracht
ermäßigung war nur auf örtlich vom Reichsnähr
stand der Reichsbahn mitgeteilte Notstandsgebiete
des Deutschen Reiches begrenzt. Sie gewährte für
Heu und Häcksel von Heu einen Nachlaß von 20 vH
und für Stroh einen solchen von 80 vH auf die
Frachtsätze des Ausnahmetarifs 19 B 1.
>v-ge<nng neuer Landesrentenbriefe?
Die Preußische Landesrentenbank legt ihren Ge
schäftsbericht für 1035 vor. Wie bisher umfaßte die
Geschäftstätigkeit die Gewährung von Dauerkredi
ten für Siedlerstellen. Am 31. 12. 1935 waren
33 984 899 MM ausgeglichen in 2147 Einzeldarlehen,
und zwar entfallen 2030 auf Preußen, 107 auf
Mecklenburg und je 5 auf Bayern und Oldenburg.
Im Berichtsjahr wurden mit Wirkung vom 1. Juli
1984 Dauerkredite im Kapitalbetrage von insgesamt
5 434 6111 MM gewährt. Auf Weisung der zuständi
gen Ministerien wurden im wesentlichen solche
Siedlerstellen belieben, durch deren Uebernahme
Rentengutsverfahren endgültig abgeschlossen wer
den konnten. Es wurden hierzu Schuldvcrbindlich-
keiten der Ablieferungsberechtigten bei der Preußi
schen Staatsbank von 2,39 Mill. MM und bei der
Deutschen Siedlungsbank von 3,05 Mill. MM über
nommen, die, sobald es die Lage des Kapitalmarktes
erlaubt, durch Begebung neuer Landesrentenbriefe
abgedeckt werden solle». Weitere Uebernahmen in
namhaften Beträgen werden im Laufe des neuen
Geschäftsjahres durchgeführt werden. Insgesamt
sind durch das Institut in den letzten beiden Jahren
Rentcngüter mit einer Fläche von 3361 Hektar fi
nanziert, seit der Gründung (1928) sind 12 032
Rentengüter mit einer Fläche von 157195 Hektar
mit Dauerkedit versehen worden. Die Lanöes-
rentenbank erhielt die Genehmigung, 9 Mill. 4,5 vH
auf MM lautende Landesrentenbriefe auszugeben,
die zur teilweisen Abdeckung der übernommenen
Schuldverbindlichkeiten dienen sollen. Die Landes
rentenbriefe sind fast in voller Höhe durch Einzel
absatz untergebracht. Die gewährten vorläufig zins
losen Barabfindungen betrugen unverändert 65,8
Mill. MM, Die Dauerkreditgewährung erhöhte sich
um die bereits erwähnten 5,84 Mill. MM auf 185,49
Mill. MM,
Die Nachfrage nach Landesrentenbriefen war im
Berichtsjahr durchaus anhaltend und rege, so daß
sie infolge Stückemangel nicht immer voll befriedigt
werden konnte. Das Institut erhofft im lfd. Jahr
in Gemeinschaft imt den übrigen Realkreditinstitu
ten eine freiere Handhabung der Genehmigung von
Neuemissionen.
Der Eingang der baren Rentcnlcistnngen der
Siedler hat sich gegenüber dem Vorjahr im allg.
verbessert. Auf das Jahressoll des Berichtsjahres
bezogen betrugen die Rückstände bei Landesbank
renten 11 vH und bei den aufgewerteten Renten
9 vH. Die bei den Kapitaltilgungsbeträgen der zum
1. Januar 1932 ausgegebenen Kleinrenten noch vor
handenen Rückstände wurden weiter auf 3,25 vH
verringert.
Eine Verordnung über die Einlatzstelle» für die
in das Zollinland eingehenden Kartoffelsendungen
heben die Zollämter Dalheim-Rödgen Bahnhof und
Halbstadt Bahnhof auf. Die Verordnung bezweckt
die Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses.
Die Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeug
nisse hat ihre Gebührenordnung erlassen.
Ermächtigmgsgesetz zur Gruu-stücksumleguug
Dis jagdliche PrüfMg zur Erlmģmg des erste«
Iahresjagdfcheius
Nach unserem neuen Jagdgesetz
ist die Ausstellung des ersten Jahresjagdscheins von
der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung vor dem
vom Kreisjägermeister eingesetzten Prüfungsaus
schuß abhängig. Das eine oder andere bisherige
Landesjagögesctz kannte zwar schon eine Jagdprü
fung — so zum Beispiel die Jagüordnung der freien
und Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 1922 und
die Thüringer Jagöordnung vom 27. April 1926 —,
die allgemeine Einführung einer Zwangsprüfung
ist aber neu. Ueber Ziel und Zweck der Prüfung
herrscht deshalb noch häufig Unklarheit. Man spricht
ihr den ernsten Charakter ab und glaubt, sie lei
lediglich eine Formsache, sie solle die Aufnahme des
jungen Jägers mit einer gewissen Feierlichkeit um
geben. Das ist gründlich daneben geschossen, denn
wie großen Wert das Reichsjagögesetz Ser Prüfung
beilegt, geht schon daraus hervor, daß sie beim Ver
sagen nur noch einmal, und zwar nach Jahresfrist,
wiederholt werden darf. Bei wiederholtem Versagen
ist es dann mit der Jägerei endgültig vorbei, und
einem Jäger, der so gründlich versagt hat, wird
auch kein Tagesjagdschcin bewilligt werden können!
Die Forderung der Jagdprüfung ist alt, sie wurde
von Sen waidgerechten Jägern schon vor Jahrzehn
ten gestellt. Auch Hermann Löns tat das schon früh
zeitig, indem er auf die jagdliche Umbildung der
meisten Jäger hinwies. Er sagt in seinem im Jahre
1911 erschienenen Buche „Kraut und Lot": „Alle
unsere Naturschutzbestrebungen, soweit sie sich auf
die Tierwelt beziehen, werden in der Hauptsache
nutzlos bleiben, ehe nicht an den Erwerb des Jagd
scheins eine Prüfung geknüpft ist, in der der Jäger
zu beweisen hat, daß er nicht nur mit der Schuß
waffe umgehen kann, sondern auch, wenn auch nur
oberflächliche jagdzoologische Kenntnisse besitzt. Jahr
für Jahr wird eine Unmenge von Menschen auf
unsere Tierwelt losgelassen, die von der Natur so
viel Ahnung haben wie Cook vom Nordpol, und
denen die einfachsten Begriffe von pfleglicher Jagd-
Ausübung Hekuba sind." — An anderer Stelle, an
der er von den durch unvorsichtigen Gebrauch der
Schußwaffe herbeigeführten Unfällen spricht, heißt
es: „Ebenso wie die Aufsichtsbehörde von einem
Menschen, der einen Kraftwagen führt, einen Be
fähigungsnachweis fordert, so müßte sie einen sol
chen auch von jedem verlangen, der die Jagd aus
übt."
Da sich nun unser neues Jagdrecht auf einen der
alten Jagdgesetzgcbung diametral entgegengesetzten
Standpunkt stellt, ist die Einführung der Zwangs
prüfung eine Selbstverständlichkeit geworden. Der
materialistische Standpunkt des alten Jagörcchts ist
einer idealistischen Weltanschauung gewichen, an
Stelle des bisher vertretenen eigennützigen Egois
mus finden wir die gemeinnützige Verantwortung.
Das tritt in den Gesetzen klar hervor. Früher
konnte jeder auf die Jagd gehen, der sich einen
Jagdschein kaufte, er durfte in seinem Jagdrevier
das letzte Stück Wild totschießen zum Schaden seiner
Nachbarn und zum Schaden der Allgemeinheit,
wenn er nur die Schongesetze beachtete. Heute darf
der Jäger mit seinem Wilde nicht mehr nach seinem
Belieben schalten und walten, er ist nur der Treu
händer und Sachwalter des ihm anvertrauten gro
ßen wirtschaftlichen Volksgutes der Jagd. Neben
seinem Rechte der Jagöausübung sind ihm ernste
Pflichten auferlegt, er soll Heger und Pfleger des
Wildes sein. Das bringt das Reichsjagdgesetz in
seiner Einleitung klar, zum Ausdruck: „Für alle
Zeiten sollen Wild und Jagd als wertvolle deutsche
Volksgüter dem deutschen Volke erhalten bleiben,
die Liebe des Deutschen zur heimatlichen Scholle
vertiefen, seine Lebenskraft stärken und ihm Erho
lung bringen von der Arbeit des Tages. Die Pflicht
eines rechten Jägers ist es, das Wild nicht nur zu
jagen, sondern auch zu hegen und zu pflegen, damit
ein artenreicher, kräftiger und gesunder Wildstand
entstehe und erhalten bleibe." Auch im Texte des
Gesetzes wird dem Jäger die Waidgerechtigkeit
und die Hege zur Pflicht gemacht: „Die Jagd darf
nur nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
deutscher Waidgcrechtigkeit ausgeübt werden. Der
Jäger hat das Recht und die Pflicht, das Wild zu
hegen. Es ist verboten, den Wildbestanü durch un
mäßigen Abschuß zu gefährden oder eine Wilbart
auszurotten." — Wenn dann noch weiter daran
erinnert wird, daß dem Jäger außer diesen allge
meinen Verpflichtungen noch zahlreiche Sonüer-
pflichten gegenüber dem Wilde auferlegt werden.
die sich aus dem Begriff der Waidgerechtigkeit nicht
zweifelsfrei ergeben, ferner daß das Jagdgesetz
gleichzeitig ein Naturschutzgesetz für einen großen
Teil unserer Tierwelt ist, so erhellt daraus, daß
der Jäger zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht bloß
mit der Schußwaffe umzugehen verstehen, sondern
auch praktische und theoretische Vorkenntnisse, na
mentlich ans jagdzovlogischem Gebiete, besitzen muß.
Diese Kenntnisse werden in der Jagdprüfung ver
langt, weil sie die Vorbedingung für die jagdliche
Erziehung, Ausbildung und Anleitung der Jung
jäger bilden, die der deutschen Jägerschaft zur Auf
gabe gesetzt ist.
Ohne Naturkenntnis kein Naturverständnis,
Ohne Naturverständnis keine Naturliebe,
Ohne Naturliebe keinen Naturschutz,
Ohne Naturschutz keine Jagd!
Oberstaatsanwalt i. R. Brandenburg.
Allerlei aus der Jagdpraxis auf Grund
des neuen Jagdgesetzes.
1. Darf ein Jagdgast wildernde Hunde abschießen?
Wenn ein Jagdgast gelegentlich der Jagdausübung
wildernde Hunde abschießen sollte, so mußte er laut
8 61 Abs. 3 des Preußischen Jagdgesetzes einen
schriftl. Ausweis haben. Nach einer Entscheidung des
Landgerichts M.-Gladbach als Berufungsinstanz ist
es nicht mehr erforderlich, daß ein solcher schrift
licher Erlaubnisschein bei Begleitung des Jagd
herrn auch vorhanden ist, gcm. 8 40 Abs. 3 R.J.G.
— Urteil vom 22. Mai 1936 — A. Z. 3 S. 352/36. —
Zur Begründung seines Standpunktes führt das
Landgericht aus, daß für die Ausübung des Jagd
schutzes in Rufweite des Pächters die nötige Er
mächtigung in mündlicher Form genüge. Ein Jagd
gast, der in Begleitung des Anpächters mit dessen
Ermächtigung wildernde Hunde töte, handle in ge
meinsamer Jagdausübung mit dem Jagdbercchtig-
ten, gewissermaßen als Gehilfe des Jagdschutzbe
rechtigten. Wenn dagegen einem Jagdgast die Aus
übung des Jagdschutzes übertragen wird, dann muß
ein vorschriftsmäßiger Erlaubnisschein stets mitge-
sührt werden! —
2. Häufig wird auch heute noch durch Ausnehmen
von Fasanen-, Rebhuhn- und Enteneiern gesündigt.
Wer solches heute noch wagt, setzt sich der Gefahr
strengster Bestrafung aus. Eltern und Lehrer kön
nen die Kinder nicht oft genug warnen; wer es als
Erwachsener heute noch tut, muß jedenfalls unge
heuer leichtsinnig sein. Durch die Tagespresse ging
vor einigen Tagen die Notiz, daß das Husumer
Schöffengericht einen Angeklagten aus St. Peter
mit drei Monaten Gefängnis bestraft habe, weil er
aus einem Wildentennest in den Dünen vier Wild-
enteneier mitgenommen hatte. Genau dasselbe gilt
natürlich beim Fangen von Jnnghascn, Jung
kaninchen oder Rehkitzen; die Jägerschaft ist ange
wiesen, rücksichtslos Anzeige zu erstatten.
3. Immer wieder wildernde Hunde und Katzen!
Für den Schaden, den wildernde Hunde und Katzen
anrichten, haftet der Besitzer derselben. Es ist ja
meistens ein Zufall, eine solche Bestie bei Ausübung
ihrer scheußlichen Tat zu überraschen; wenn es aber
einwandfrei gelingt, den Besitzer festzustellen, so
wird derselbe neben einer Strafe den entstandenen
Schaden wieder gutmachen müssen, also, ein leben
des, gleichwertiges Stück Wild wird er ersetzen
müssen, oder den Gegenwert zahlen. — Jeder Jäger
achte besonders jetzt, wo alles Wild seine Nachkom
men betreut, mehr als je auf diese Plagegeister, die
es mehr oder weniger in jedem Revier gibt. X
Vier Monate Gefängnis für Jagdvergehen! Am
10. März wurde der Haussohn R. St. aus Lüsche
bei Essen in Oldenburg, der schon wegen Jagdver
gehens vorbestraft ist, von dem Hilfsförster K. auf
dem Gute Lage bei Essen überrascht, als er vor
einem Fuchs- und Dachsbau Spuren vermischte. Bei
näherer Untersuchung der Baue wurde ein fängisch
gestelltes Tellereisen gefunden. R. St. bestritt zwar,
es aufgestellt zu haben, wurde aber auf Grund der
Beweisaufnahme in Anbetracht seiner Vorstrafe
von dem Amtsgericht in Vechta zu vier Monaten
Gefängnis und Tragung der Gerichtskosten ver
urteilt. Albers, Kreisjägermeister, Essen.
Zuchthausstrafen für Wilddiebe. Vor dem Gericht
in Gleiwitz in Oberschlesien standen die Angeklag
ten E. und I. Loth und I. Lischka wegen gemein
schaftlichen gewerbsmäßigen Wilddiebstahls. Sie
waren im Januar dieses Jahres in den Forsten
zwischen Groß-Patschin und Schrothkirch von Gen
darmeriebeamten beim Wildern gestellt worden,
konnten damals jedoch flüchten, hatten aber ihre
Beute, 24 Fasanen, zurücklassen müssen. Die Be
weisaufnahme ergab die Schuld der Angeklagten.
Das Gericht verhängte gegen E. Loth drei Jahre
Zuchthaus, gegen I. Lischka drei Jahre und einen
Monat Zuchthaus und gegen den noch nicht vorbe
straften I. Loth zwei Jahre Gefängnis.