Volltext : Königlich-Dänischer Hof- und Staats-Calender für das Jahr 1833. (1833)

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349 Koͤnigl. Daͤnische Rang⸗Ordnung. 350
und der Koͤnigl. Collegien. Ihro Majestaͤt der Stist-Amtmaͤnner. Die Directoren bey den
regierenden Koͤnigin, Ober Kammerherr. Der Koͤnigl. Collegien und Departements. Die er⸗
Ober Hofmarschall. Der Canzler des Kapituls sten Deputirten, wenn sie zugleich zum Chef
der Koͤniglichen Orden. des Collegii ernannt werden. Der Justtia⸗
t1. Die Praͤsidenten der Koͤnigl. Collegien. Unser rius im Hoͤchsten Gericht. Die Canzler der
Ober⸗Kammerjunker. Obergerichte der Herzogthuͤmer. Die Ober⸗
12. Der Ober: Schenk. Der Ober-Stallmeister. praͤsidenten von Kopenhagen, von Altona nud
Der Ober-Jaͤgermeister. Der Ober-Ceremo⸗ von Kiel. Der Curator der Universitaͤt in Kiel.
nienmeister. Die Kammerherren. Der Landdrost des Her⸗
13. Die Ober-Hofmeister bey Ihro Majestaͤten, den zogthums Lauenburg 2). Der General-Gou⸗
Koͤniginnen. Der Ober⸗Stallmeister der re⸗ verneur der Westindischen Besitzungen 2). Der
zierenden Koͤnigin. Thef der Kopenhagener Polizey und der Kuͤsten⸗
Die Grafen von Danneskiold, und ihre ehe⸗ polizey. 2)
lichen maͤnnlichen Descendenten. Koͤnigi. Reso⸗ 5. Unfer Stallmeister.
lution vom 29. Sept. 1808. 7. Ihro Majestaͤt der regierenden Koͤnigin Stallmeister.
Der Rang—⸗ Titel dieser Klasse is, Geheimer-Con⸗ Die Hofjaͤgermeister. Der Ceremonienmeister.
erenz⸗Rath. Zz. Unsere Gesandten an fremden Hoͤfen. Der Hof⸗
Alle zu dieser Klasse gehoͤrenden Personen, genießen richter des Herzogthums Lauenburg *).
as Praͤdicat: Excellenz. 9. Alle Amts-Titel von Raͤthen, denen das Wort
2. Klasse Geheimer- beigefuͤgt ist.
* to. Die Rectoren der Universitaͤten in Kopenhagen und
1. Groͤßkkreuze vom Dannebrog. Kiel. Der Bischof von Seeland.
2. Die Grafen, welche in Unseren Reichen und Lan⸗ rx. Der Confesssnatus
den, Lehns-Grafschaften haben, nach dem Alter 3
* 12. Conferenzraͤthe. *)
der Errichtung ihrer Grafschaften. Der Rang-Titel dieser Klasse ist, Geheimer⸗
z. Der Hofmarschall. Etaterach.
Die Hofmeister und Marschaͤlle bey dem Koͤnigl.
Hause, nach der Ordnung ihrer hohen Herr⸗ oee eeeem Whed dee 33.
schaften. Der Lehns-Grafen aͤlteste Soͤhne, vong A Inee In 824.
wenn sie Kammerherren sind. Fonmigl. diescript vom 28sien October 13818.
Die Generalmajore. Die Contre⸗Admirale. Die 2) Patent vom 2osten October 1828.
Alle, die Aemter in der zweiten Klasse bekleiden, oder denen der Rang mit denselben angewiesen wird, sind
leich berechtigt zu allen Vorzuͤgen, welche vorhin den 16 ersten Nummern der zweiten Klasse, beigelegt waren.
Wornach alle, die es angeht, sich allerunterthaͤnigst zu achten haben.
Urkundlich unter Unserm Koͤniglichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel.
Gegeben in Unserer Koͤniglichen Residenzstadt Kopenhagen, den 12ten August 1808.
Frederik R.
Mosting. L. 8.)
int Fggers. Janussen. Jensen. Feldmann.
We Sriedrich der FSuͤnfte, von Gottes Gnaden, Koͤnig zu Daͤnnemark, Norwegen, der Wenden und
Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und
)elmenhorst etc. ꝛc. Thun hiermit kund, daß Wir allergnaͤdigst fuͤtr gut befunden, Unsere Rang-Verordnung
olgendermassen ergehen zu lassen:
Erste Klasse.
veraͤndert zusolge der vorstehenden Rangordnung.)
Zweyte Klasse.
otraͤndert zufolge der vorstehenden Rangordnung und
des Patents vom 29. October 1828.
Dritte Klasse.
Unsere Grafen, die keine Lehn-Grafschaften in
Unseren Reichen und Landen haben.
Unsere Freyherren, die in Unseren Reichen und
Landen Freyherrschaften haben.
Wuͤrkliche Etats⸗ und Landraͤthe. Obersten zu
Pferde und zu Fuß. Stadthauptmann in
RKopenhagen. Commandeure vom See-Etat

Generaladjutanten vom See⸗ und Land-⸗Etat.
Der wuͤrkliche General-Quartiermeister. Der
wuͤrkliche General⸗Auditeur 1). Die De⸗—
outirten der Collegien, und die Mitglieder
derjenigen Directionen, die unmittelbar Vor⸗
stellung an Se. Majestaͤt und das große Sie⸗
zel haben. Die Justitiarien des Landes-Ober⸗
zerichts und Hof⸗ und Stadtgerichts, des Lan⸗
des-Obergerichts zu Wiburg in Juͤtland und
des Westindischen Landes-Obergerichts. Die
Assessoren des Hoͤchsten Gerichts. Die Raͤthe
— des
38 Resolution vom 17ten Maͤrz 1808.
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