Koͤnigl. Daͤnische Rang⸗-Ordnung. 556
singoͤer 6). Reserve: Chirurgen beym See⸗Etat
und Bataillons-Chirurgen beym Land-Etat 7).
4. Unsere anderen Kriegs Assessoren.
. Unsere anderen Admiralitaͤts Assessoren.
5. Unsere anderen Commerz Assessoren.
7. Unsere wuͤrklichen Canzeley Secretarien. Regie—
rungs; und Legations-Secretaire. Bibliothek—
Secretaire. Secretaire bey dem Magistrat
in Kopenhagen 8). Die Regierungssecretaire
und die Secretaire des Hofgerichts und des
Consistorii des Herzogthums Lauenburg ).
8. Kammer-Secretarien
9. Kriegs Secretarien.
to. AdmiralitaͤtsSecretarien.
11. Commerz-Secretarien. Polizey Seecretaire.
Polizey-Assistenten 120).
12. Unsere Cornets und Faͤhndrichs.
13. Unsere anderen Secretarien.
Keglement vom Isten Juny 1808. ) Koͤnigl. Resolution vom 15ten Februar und 2osten
Parolbefehl vom 17ten April 1825. December 1805.
hatent vom 29sten November 1745. Parolbesehl vom 12ten April 18254.
Verordnung vom 2asten Juny 1785. 6. 17. Rescript vom 15ten Februar 1805.
Faͤhndrichs von den Garden. Cabinetsordre vom Koͤnigl. Rescript vom 28sten October 1818.
osten May 1771. ) Placat vom 27sten Deceniber 1815.
Und damit alle Dispuͤte und Gelegenheit zur Uneinigkeit wegen des Ranges, betreffend das Wort: wuͤrk⸗
lich, verhuͤtet werden moͤge: so haben Wir allergnaͤdigst fuͤr gut befunden, daß datunter allein diejenigen sollen
verstanden seyn, welchen darauf Unsere Bestallung allergnaͤdigsi verliehen, worin das Wort: wuͤrklich sich befindet.
Gleicherweise, wo verschiedene Chargen unter kine und bey selbiger Nummer sich eingefuͤhret befinden, da
nehmen die Beykommenden unter sich selbst, ein jeder den Rang nach ihrer Ancienneté, nachdem sie in die
Tharge gekommen sind.
Die, welche in Gnaden Unserer Dienste erlassen worden, geniessen fernerhin denselben Rang, welchen
sie vorhin gehabt haben.
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Unsere wuͤrklichen Kriegs-Assessoren.
Unsere wuͤrklichen Admiralitaͤts Assessoren.
Unsere wuͤrklichen Commerz: Assessoren.
Frauen⸗Rang.
1. Die Frauen, deren Maͤnner eine von denen vier hoͤchsten Chargen vorstehen, nehmen den Rang nach
den Nummern ihrer Maͤnner, nach welchen sie abgetheilt sind.
2. Ihro Majestaͤten der Koͤnigin Oberhofmeisterinnen, so lange sie in solchen Diensten bleiben.
3. Der saͤmmtlichen Koͤnigl. Prinzessinnen Hofmeisterinnen, so lange sie in solchen Diensten bleiben.
4. Ihro Majestaͤten der Koͤniginnen Kammer Jungfern, so lange sie in solchen Diensten bleiben.
Der saͤmmtlichen Koͤnigl. Prinzessinnen Kammer Jungfern, so lange sie in solchen Diensten bleiben.
,. Ihro Majestaͤten der Koͤniginnen Hof Jungfern, so ͤange sie in solchen Diensten bleiben.
/. Der saͤmmtlichen Koͤnigl. Prinzessinnen Hof⸗-⸗Jungfern, so lange sie in solchen Diensten bleiben.
Nachher gehen die andern Frauen, eine jede nach ihres Mannes Rang und Anciennetèé.
Wornach alle und jede, denen es angeht, sich allerunterthaͤnigst zu richten haben, bey Unserer hoͤchsten
Angnade und gebuͤhrenden Strafe.
Gegeben auf Unserm Schlosse Jaͤgersburg, den 14ten October 1746.
Unter Unserer Koniguchen Hand und Siegel.
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(638) J
Friedrich R.
Ferner: 1) Vermoͤge eines Koͤnigl. Rescripts, de dato Friedrichsberg, den 31sten December 1770.
jaben Se. Majestaͤt in Ansehung des Ranges folgendes zu resolviren geruhet: I
Daß diejenigen, die in Zukunft in das eine oder andere Collegium, Departement oder Dicasterium ein⸗
reten, ihren Sitz in selbigen nicht nach dem Character, womit sie begnadiget worden, sondern nach der
Anciennets ihres Eintritts und dem Rang ihrer Chargen nehmen und haben sollen. Und daß, gleichwie
also die Characters und Ordenszeichen hinfuͤhro in den Collegiis und Departements selbst keinen Rang und
Borzug geben, auf selbige auch uͤberhaupt nicht weiter, als bey Hofe und in Faͤllen der Ceremonien, Ruͤck⸗
sicht genommen werden soll.
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