Koͤnigl. Resolution vom 7ten Juny 1825. (Aus dem Daͤnischen uͤbersetzt.) Wir wollen allergnaͤdigst,
daß die in dem offenen Briefe vom 28sten Juny 1808, mit vorzuͤglicher Ruͤcksteht auf die Ritter der druͤten und
bierten Klasse des Dannebrog-Ordens festgesetzten Bestimmungen: daß sie, als von Uns ausgezeichnete Maͤnner,
allerwaͤrts außer ihren Dienstverhaͤltnissen, als die ersten ihres Gleichen angesehen und behandelt werden sollen,
als eine allgemeine Regel fuͤr alle die von Uns mit Ordenszeichen begnadigt worden sind, betrachtet werden soll,
so, daß sie bey allen Vorfaͤllen, wo der persoͤnliche Rang beruͤcksichtigt wird, Vortritt und Sitz vor einem Jeden
genießen, der, mit gleichem Rang, entweder mit keinen von Unsern Ordens- oder mit einem geringeren Grad
derselben ausgezeichnet worden ist. Gleichfalls wollen Wir allergnaͤdigst festgesetzt haben, daß die Ritter der
verschiedenen Klassen, welche zugleich mit dem Ehrenzeichen der Dannebrogsmaͤnner begnadigt sind, dieserwegen
Vortritt und Sitz vor diejenigen haben sollen, die sonst gleichen Rang und gleichen Otdensgrad, aber nicht diese
Aus zeichnung erhalten haben, doch so, daß ein Ritter Vortritt und Sitz vor einem bloßen Dannebrogemann in
derselben Rangnummer hat.
Die ehemals Großfuͤrstlichen Beamten rangiren mit den Koͤnigl. Beamten von gleichem Range nach
dem Dato ihrer Bestallungen. GResolution vom 25sten April 1774.)
Die Aebtissin zu Wallde hat den Rang als Fuͤrstin des Hauses, wozu sie gehoͤrt; die Dechanessin
hat Rang mit den Frauen der Großkreuze vom Dannebrog; Stistsdamen, die im Dienste des Hofes gewesen
sind, rangiren mit den Frauen der Kammerherren Klasse 2. No. 4., und die anderen Damen mit den Frauen
der Generalmajore. (Fundation vom 28sten November 1737.)
Die Prioͤrin des Klosters Wemmetoste rangirt mit der Frau eines Kammerherrn, Klasse 2. Nr. 5.,
die Fraͤulein Conventualinnen mit den Frauen der Obersten, Klasse 3. Nr. 3. (Bewilligung vom 1sten Vet.
1777.). Die Prioͤrinnen der Kloͤster zu Stoͤvringaard, zu Odensee und Rothschild, rangiren mit den Freauen
zaͤr wuͤrklichen Etatsraͤthe, und die Fraͤulein mit den Frauen der wuͤrklichen Justizraͤthe. (Patent vom 26en
April 1748, vom 23sten Sept. 1746. Bewilligung vom 31sten Aug. 1705.)
Den Hofdamen bey der Prinzessin Fuliane von Hessen, Aebtifsin bey dem adelichen Convent zu Itzehoe,
ist mittelst Rescripts vom zosten July 1818, Rang mit den Frauen der Kammerherren (Klasse 2. Nr. 4. beypgelegt.
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Ranag-Verordnung.
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Benea—