Full text : Königl. Dänischer Hof- und Staats-Kalender für das Schalt-Jahr 1848. (1848)

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J Frauen Rang. —F e Fete egt 11
CWBeraͤndert durch Rescript vom 23 Februar 1341J. 2
Wornach alle und jede, denen es angeht, sich allerunterthaͤnigst zu richten haben, bey Unserer!hoͤchster
Unanade und gebuͤhrenden Strafe. ß —J — —
Geaeben auf Unserm Schlosse Jaͤgersburg, den 14. October 1746. en
lUinter Unserer Koͤniglichen Hand und Siegel. *
6G)) —
J Friedrich R.
Frauen —Ranng. d
1. Die Frau des Groß-Kanzlers. —
2. Die Frau des General? Feldmarfschalls, des General⸗Admirals.
3. Die Frau des Groß⸗Schatzmeisters. Ihro Majestaͤten der Koͤniginnen Oberhofmeisterinnen, so lange
sie im Dienst verbleiben. —V
Die Frauen der Geheimen Staatsminister. * e3
Der Koͤniglichen Prinzessinnen Hofmeisterimnen, * 3
Ihro Majestaͤten der Koͤniginnen Kammerfraͤulein, so lange sie im Dienst verbleiben. —*
Der Koͤniglichen Prinzessinnen Kammerfraͤulein, 4.
Ihro Majestaͤten der Koͤniginnen Hofdamen,
8 Koͤniglichen Prinzessinnen Hofdamen, nach dem Ranae so lange sie im Dienst verbleiben
ihrer hohen Herrschaften, —
Nachher gehen die andern Frauen, eine jede nach ihres Mannes Rang und Ancienneté.
Rescript vom 22. Februar 1844. V
Vermoͤge eines Koͤnigl. Rescripts, de dato Friedrichsberg, den 31. December 1770, haben Se—
Majestaͤt in Ansehung des Ranges folgendes zu resolviren geruhet:
Daß diejenigen, die in Zukunft in das eine oder andere Collegium, Departement oder Dicasterium ein
treten, ihren Sitz in selbigen nicht nach dem Character, womit sie begnadiget worden, sondern nach der
Anciennetsé ihres Eintritis und dem Rang ihrer Chargen nehmen und haben sollen. Und daß, gleichwie
also die Characters und Ordenszeichen hinfuͤhro in den Collegiis und Departements selbst keinen Rang nud
Vorzug geben, auf selbige auch uͤberhaupt nicht weiter, als kep Hofe und in Faͤllen der Ceremonien, Raͤg,
sicht genommen werden soll. J
Die Officiere bey der Buͤrgerbewaffnung in Kopenhagen, dem Leibkorps des Koͤnigs, und der buͤrger⸗
lichen Artillerie in Helsingoͤr rangiren, wie oben angefuͤhrt, gleich mit den Linientruppen, doch dergestalt,
daß im gleichen Grade die Officlere bey den Linientrurven immer fuͤr alter angesehen werden. Reale—
ment vom J1. Juny 1808.

——

Rang⸗Verordnung.

—3

Patent, betreffend den Sitz und die Unterschrift in den allerhoͤchst verordneten Commissionen, fuͤr
die Herzogthuͤmer Schleswig und Holstein.
Wie Srederik der Sechssste, von Gottes Gnaden Koͤnig zu Daͤnnemark, Norwegen, der Wenden und
Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein „Stormarn und der Dithmarschen, wie auch zu Olden⸗
burg ꝛtc. ꝛc. Thun kund hiemit: Wir haben fuͤr gut gefunden, in Ansehung des Sitzes und der Unterschrift in den
von Uns angeordneten Commissionen, im allgemeinen die nachstehenden Bestimmungen allergnaͤdigst festzusetzen:
1. In allen Commissionen, ohne Ausnahme, sollen die Mitglieder, wenn sie einmaͤl in biner bestimm⸗
ten Ordnung ihren Sitz genommen und unterschrieben haben, ferner dabey bleiben, ohne daß eine Versetzung
unter ihnen statt finde, wegen eines hoͤheren Ranges, der einem oder mehrerten Mitaliedern moͤgte vergoͤnm
verden, waͤhrend der Dauer der Commission.
2. Hat ein bestimmtes Mitglied in einer temporaͤren Commission, zufolge seines Ranges, einmal den
Vorsitz genommen, so verbleibt ihm dieser stets, ohne Raͤcksicht auf den Rang der uͤbrigen Mitglieder.
3. Wird eine Commission angeordnet, ohne einige Bestimmung wegen des Sitzes und der Folge der Unter⸗
schriften der Mitglieder, so richten sich diese nach dem Rang, weicher einem jeden von ihnen zu der Zeit beygelegt ist.
4. Neue Mitglieder, welche einer schon bestehenden Commission beygefuͤgt werden, nehmen in einer tem⸗
poraͤren Commission ihren Sitz nach ihrem Range, und unterschreiben nach eben dieser Bestimmung. In einer
bafamizn Commission hingegen sitzen, und unterschreiben sie nach allen aͤlteren Mitaliedern, ohne Ruͤcksicht
auf den Rana.

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