Full text : Königlich-Dänischer Hof- und Staats-Calender für das Jahr 1837. (1837)

F Staͤnde in Daͤnnemark.
Koͤnigreich Daͤnnemark.

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Stande.
Die berathenden Staͤnde fuͤr das Koͤnigreich Daͤnnemark bilden zwey von einander getrennte Staͤnde⸗
versammlungen; Island und die Faͤrder nehmen Theil an der Staͤndeversammlung
fuͤr Seeland, Fuͤhnen und Laland-Falster.

Fuͤr die Stifter Seeland. Fuͤhnen und Laaland-Falster, nebst Island und die Faͤroer.
Das Zu sammentreten der berathenden Staͤnde zu einer staͤndischen Versammlung geschieht durch Fenig Einbe⸗
rufung, sobald die Aufhebung der Versammlung angekuͤndigt ist, loft sie sich auf. Die Staͤndeversammlung wird
sedes zweyte Jahr einberufen werden, eine außerordentliche Einberufung findet Statt, wenn dazu Veranlassung
seyn lte. ls Mittensperson wird ein Konigl Eommisfartus ernannt, doc vhne Stimmrecht. —
Der Praͤsident, der Vicepraͤsdent und die Secretaire werden von den Staͤnden exwaͤhlt. Zur Ausuͤbung des
Wahlrechts, die personlich geschehen muß, ist derjenige befugt, der das fuͤnfundzwanzigste Jahr zuruͤd gelegt hat,
und in Kopenhagen ein Hauseigenthum von 4000 Rothlr. und n den uͤhrigen Staͤdten, mit Ausnahme der Staͤdte auf
der Insel Bornholm, ein Hauseigenthum von 1ooo Rbthlr. an Werth besitzt. Auf Vornholm ist nur die Haͤlfte der
etztgenannten Summe, an Werth des Hauseigenthums, zum Wahirecht nothwendig. Zum Wahlrecht auf dem
zande ist erforderlich, bey den Landeigenthuͤmern 4 Connen Hartkorn an Acker- und Wiesenland, oder 8 Tonnen
Hartkorn an Wald ünd Moͤlleftyld, oder auch Wohnungen, die gesetzlich einer Areal-⸗Schatzung zu einem Assecuranz⸗
Werth von 2000 Rbthlr. unterworfen sind. Feftehofbessher haben das Wahlrecht, wenn sie 5 Tonnen Hartkorn an
cker ¶und, Wiesenland oder id Tonnen Harttornan Wald und Moͤllestpld vesitzen.
Waͤhlbar ist derijenige, der das dreyßigste Jahr zuruͤckgelegt hat, und in Kopenhagen ein Hauseigenthum von
3220 Rothlr. in den Staͤdten von 2000 Roͤlhlr. und in den Staͤdten auf Bornholm von 10do Röthlr, besitzt.
Zur Waͤhlbarkeit auf dem Lande ist bey den Landeigenthuͤmern und Festehofbesitzern, das Doppelte des Land⸗Areals
erforderlich, welches zur Ausuͤbung des Wahlrechts nothwendig war. Die Wahl eines Beamten, der mit einer
Koͤnigl. Bestallung, HfRrdre oder Confirmation versehen ist, bedarf der Bestaͤtigung. Es werden eben so viele
Suppleanten als Deputirte erwaͤhlt. Die Supplcanten werden sratt der Deputirten zur staͤndischen Berfammlung
inberufen, wenn letztere verhindert sind zu erscheinen. Dder Vortrag in der staͤndishen Versammiung ist muͤnd⸗
ich, es duͤrfen keine Ancarbeitungen verlesen werden. Die gewoͤhnliche Abstimmung geschieht durch aͤusere
Zeichen, die formelle durch Kugeiung. Die Fuͤnctionen sowohl der erwaͤhlten Deputirten und Suppleanten ais
zuch det ernannten Deputitten dauern sechs Jaͤre, Der Versammlungsort, ist die Stadt Rothschildein Sceland.
Die Versammlung der berathenden Stande für die Stifter Seeland (wozu auch di Infel Vornholm achoͤrt),
kuͤhnen und Laaland-Fafster nebst Jsland und die Faͤrder besteht:
aus gewaͤhlten Nitgliedern: aus den Einwohnern in Kopenhagen, — aus den Einwohnern der Staͤdte, —
aus den Besitzern der großen Guͤter (complette Sadegaards-Eiere) und — aus den uͤbrigen Landeigenthums⸗
besitzern. Mie Zahl der von Jsland und den Farder zu waͤhlenden Deyutirten ist noch nicht bestimmt, noch
iind die Regeln der Wahl festgesetzt, es werden daher vorlaͤufig fuͤr diese Inseln drep Mitglieder zur
Staͤndeversammlung von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige ernannt);
aus von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige ernannten Mitgliedern: der Geistlichkeit, der Universitaͤts⸗Profesforen
zu Kovenhagen und der Grundbesitzer.
„Andrtdnung/ betreffend die Einfuͤhrung von Provinzialstaͤnden yom 28. Map 1831, und Verordnung, — betreffend
die Einrichtung der Provinzialstaͤnde in den Suiftern Seeland, Fuͤhnen und Laaland⸗Falster ec. vom 15. Mar 1334.
Di⸗ Bemerkun⸗
Wohldet gen.
Kopenhagen. Aus den
Einwohnern
von
Kopenhagen

Herr Peter Georg Bang, Doctor der
Rechte, Director bey der National⸗
bank.
Herr Tage Algreen Ussing, Assessor
im Landes-Ober⸗ und Hof⸗ und
Stadtgericht.
Herr Christian Haagen, Procurator
beym Landes⸗Obergericht wie auch
Hof⸗ und Stadtgericht.
Herr Hans Peter Hansen, Grossirer
und Weinhaͤndler.

Herr Peter Gottman Henrix Sam.
cath, Justizrath und Advocat beym
Hoͤchsten⸗Gericht.
Herr Arnold de Fine Setiebsted, Ju⸗
stizrath und Comtoirchef bey der
Rentekammer.
Herr Yacob Deichmann, Canzeley⸗
rath und Univerfsitaͤts Buchhaͤndlet.

— D—
(D. IV.) Buͤrger⸗Oberstlieutenant
und Weinhaͤndlzer.
derr J. P. Heck, Grosstrer.

Herr Bierre, Buͤrger⸗Capitain un
Brauer.

District.
            
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