Full text: Über die rechtliche Natur der öffentlichen Anleihe und des Anleiheemissionsgeschäfts

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Art bervorbringen, aucli nur gleichartige Forderungsrechte erzeugen 
können. Soll aber der Gläubiger mit der Bestellung des gleichen Forderungs 
rechtes einmal die Zusicherung der Rückzahlung und Verzinsung einer 
von ihm dem Schuldner kreditierten Summe und das andere Mal eine 
Schenkung erhalten, so kann das bestellte Forderungsrecht nur ein 
abstraktes sein. Daran wird auch durch den Umstand ’) nichts geändert, 
dafs etwa in dem Papier gesagt ist, der Gläubiger habe dem Schuldner 
1000 .11. als Darlehn gegeben. Indem sie Papiere, die sie als Darlehns 
papiere bezeichnet haben, verschenken, zeigen die Anleiheschuldner selbst, 
dafs sie das Wort „Darlelm“ nicht in seiner technischen Bedeutung 
fassen. Fs kommt hei den Anleihepapieren den Gebern wie den Nehmern 
der Papiere lediglich auf das in denselben enthaltene Zins- und Kapital 
zahlungsversprechen an. 2 ) 
Wenn das Anleihepapier eine abstrakte Forderung enthält, so kanr 
man das Geschäft, bei dem das Papier gegen eine Geldzahlung ausgetauschc 
wird, entweder als ein Geschäft ansehen, dessen Objekt in juristischer 
Beziehung die abstrakte Forderung ist, oder als ein Geschäft, das ider 
das Papier als körperliche Sache geschlossen wird. Welche Ansicht die 
richtige ist, soll unten erörtert werden, hier ist nur soviel zu sagen, dafs 
in keinem Falle die Konstruktion als Darlehn passt. Für den Fall, dafs 
das Papier selbst das Objekt des Geschäftes bildet, ergiebt sich das eine 
weiteres. Für den Fall, dafs man in dem Geschäft den Austausch einer 
Geldzahlung gegen den Erwerb einer abstrakten Forderung sieht, können 
noch Zweifel entstehen. Es könnte noch in Frage kommen, ob man das 
Geschäft so auffassen soll, dafs mit der Valutazahlung ein Darlelnisve.'trag 
geschlossen und die aus ihm entsprungene Verbindlichkeit des Anleihe- 
sclmldncrs durch die Konstituierung der abstrakten Forderung aus dem 
Anleihepapier noviert werde. •’) Diese Konstruktion ist aber nicht richtig. 
Wenn der Anleihegeber die Anleihevaluta zahlt, so denkt er nickt erst 
daran, eine Darlehnsforderung zu erwerben, sondern er giebt sie als 
Äquivalent für die Konstituierung der abstrakten Forderung aus dem 
Anleihepapier. Es ist damit ebenso, wie wenn nach römischem * 3 
') Vergl. Kutsch, des K. O. H. G. Bd. 17 S. 155. 
5 ) Für die abstrakte Natur der Forderung aus einem Anleihepapior: Bokker 
('ouj)onsprozesse 8. 168. Unger, Inhaberpapiero S. 96 
3 ) Vergl. Unger, die rechtliche Natur der Inhaberpapiere S 96. Käserei', 
Das Gesetz vom 28. Mai 1881. Kode von Kittner S. 186 ff.
	        
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