16
Art bervorbringen, aucli nur gleichartige Forderungsrechte erzeugen
können. Soll aber der Gläubiger mit der Bestellung des gleichen Forderungs
rechtes einmal die Zusicherung der Rückzahlung und Verzinsung einer
von ihm dem Schuldner kreditierten Summe und das andere Mal eine
Schenkung erhalten, so kann das bestellte Forderungsrecht nur ein
abstraktes sein. Daran wird auch durch den Umstand ’) nichts geändert,
dafs etwa in dem Papier gesagt ist, der Gläubiger habe dem Schuldner
1000 .11. als Darlehn gegeben. Indem sie Papiere, die sie als Darlehns
papiere bezeichnet haben, verschenken, zeigen die Anleiheschuldner selbst,
dafs sie das Wort „Darlelm“ nicht in seiner technischen Bedeutung
fassen. Fs kommt hei den Anleihepapieren den Gebern wie den Nehmern
der Papiere lediglich auf das in denselben enthaltene Zins- und Kapital
zahlungsversprechen an. 2 )
Wenn das Anleihepapier eine abstrakte Forderung enthält, so kanr
man das Geschäft, bei dem das Papier gegen eine Geldzahlung ausgetauschc
wird, entweder als ein Geschäft ansehen, dessen Objekt in juristischer
Beziehung die abstrakte Forderung ist, oder als ein Geschäft, das ider
das Papier als körperliche Sache geschlossen wird. Welche Ansicht die
richtige ist, soll unten erörtert werden, hier ist nur soviel zu sagen, dafs
in keinem Falle die Konstruktion als Darlehn passt. Für den Fall, dafs
das Papier selbst das Objekt des Geschäftes bildet, ergiebt sich das eine
weiteres. Für den Fall, dafs man in dem Geschäft den Austausch einer
Geldzahlung gegen den Erwerb einer abstrakten Forderung sieht, können
noch Zweifel entstehen. Es könnte noch in Frage kommen, ob man das
Geschäft so auffassen soll, dafs mit der Valutazahlung ein Darlelnisve.'trag
geschlossen und die aus ihm entsprungene Verbindlichkeit des Anleihe-
sclmldncrs durch die Konstituierung der abstrakten Forderung aus dem
Anleihepapier noviert werde. •’) Diese Konstruktion ist aber nicht richtig.
Wenn der Anleihegeber die Anleihevaluta zahlt, so denkt er nickt erst
daran, eine Darlehnsforderung zu erwerben, sondern er giebt sie als
Äquivalent für die Konstituierung der abstrakten Forderung aus dem
Anleihepapier. Es ist damit ebenso, wie wenn nach römischem * 3
') Vergl. Kutsch, des K. O. H. G. Bd. 17 S. 155.
5 ) Für die abstrakte Natur der Forderung aus einem Anleihepapior: Bokker
('ouj)onsprozesse 8. 168. Unger, Inhaberpapiero S. 96
3 ) Vergl. Unger, die rechtliche Natur der Inhaberpapiere S 96. Käserei',
Das Gesetz vom 28. Mai 1881. Kode von Kittner S. 186 ff.