Die Stellung , welche die Çûdra's in der Gesetzgebung der Brahmanen einnehmen , macht sie , wie bekannt , zu dienenden der oberen Klassen . Manu schreibt ihnen vor , diesen Ständen treuen Gehorsam zu leisten ( 1 , 91 ) , der erste Teil des Çûdranamens soll Verachtung , der zweite ITnterthänigkeit ausdrücken ( 2 , 31 . 32 ) . Reichthum soll ein Çùdra nicht ansammeln , denn das würde die manen bedrängen ( 10 , 129 ) . Hat ein Qüdra Vermögen , so darf der Brahmane es ihm ruhig abnehmen ; denn jener hat nichts eigenes und sein Herr kann seinen Besitz nehmen ( 8 , 417 ) . Wenn ein Mann von einer niederen Kaste ein Mitglied einer höheren schlägt , so soll das Glied , womit er schlägt , abgehauen werden . Erhebt er Hand oder Stock , so soll seine Hand abgeschlagen werden , wenn er im Zorn mit dem Fuss stösst , dann sein Fuss u . s . w . Das hältnis der einzelnen Kasten ist schon von Weber ( IStud . X , Iff . ) , Muir ( OST I ) , in neuerer Zeit von E . W . Hopkins ( the mutual relations of the four castes according to the Mânavadharmaçâstram Leipzig 1881 ) sehr ausführlich behandelt worden , p . 102 fasst dieser seine Ergebnisse dahin zusammen : the Çûdra , once born , is to be regarded in two lights — the one as general sentative of his caste — , where lie is the abject slave of