Full text: Beiträge zur Volkskunde

55 
sondera als die Consequenz der Einwanderung und oberungen der arischen Stämme überhaupt ansieht . Je mehr wir uns mit dem Bralimanismus befassen , desto mehr erscheint unter der starren Oberfläche das Bild licher Mannigfaltigkeit . Wie er im Recht und Ritual ( Mitth . Schles . Ges . f . Volksk . Heft 1 , 4 ) der Bewahrer und Ueberlieferer alter Bräuche gewesen ist , die in die arische oder eine ethnologische Periode gehören , so hat er , in der Regelung des Verhältnisses der unteren zu den oberen gewanderten Klassen in der Hauptsache nur historisch wordene Verhältnisse stabilisirt ; denn die Behandlung der Çûdra's in Indien hat ihre Parallele in der Stellung der Sklaven in der Alten Welt und darin zeigt sich , dass in dem brahmanischen Gesetz hier nicht Entfaltung priesterlicher Gelüste , sondern nur altes Herrenrecht , das in ähnlicher Weise auch anderwärts sich herausgebildet hat , enthalten ist . So viel ich weiss , sind diese analogen Verhältnisse antiker Völker , die zu einer richtigeren Beurteilung des Bralimanismus dienen , zum Vergleich noch nicht gezogen worden . Die „ härtere Knechtschaft " des deutschen Rechtes , wie sie zur ältesten und heidnischen Zeit galt , ehe die Hörigkeit durch Christentum und Sitte gemildert ward , gehört dahin . Grimm , Deutche Rechtsalterthümer2 342ff . , El . heisst es z . B . „ Die Knechte sind Sachen , dem Herrn eigenthiimlich zugehörig , keine Personen , er darf sie wie Thiere behandeln . . . " 2 . kein Wergeid , keine Composition steht auf ihnen ; sie werden gleich dem Vieh geschätzt und ihr Herr hat es mit dem zu thun , der sie ihm tödtet oder beschädigt . Ihre Verwandte haben nichts zu fordern . . . . 4 . Der Herr ist befugt , den Knecht zu schlagen , zu binden , zu tödten . ( Späterhin , bemerkt Grimm , wurden kirchliche und weltliche Strafen verhängt für jede absichtliche Tödtung eines schuldlosen oder schuldigen Knechtes ) . . 5 . Der Knecht darf sich nicht von dem Grund und Boden entfernen , den ihm der Herr wiesen hat . . . p . 349 F 1 . Die Knechte sind von Gericht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.